Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 18 vom 31.8.2007 Seite 319 bis 328
Genehmigung der 2. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - westlicher Teil – (Dortmund/Kreis Unna/Hamm) im Gebiet des Kreises Unna |
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Genehmigung der 2. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - westlicher Teil – (Dortmund/Kreis Unna/Hamm) im Gebiet des Kreises Unna
Genehmigung der
2. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Dortmund
- westlicher Teil – (Dortmund/Kreis Unna/Hamm)
im Gebiet des Kreises Unna
Vom 8. August 2007
Der Regionalrat
des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 14. Juni 2007 die 2.
Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt
Oberbereich Dortmund – westlicher Teil – (Dortmund/Kreis Unna/Hamm) im Gebiet
des Kreises Unna beschlossen (Regionalplanersiche
Umsetzung des Vogelschutzgebietes Hellwegbörde).
Diese Änderung
habe ich mit Erlass vom 8. August 2007 – 322 – 30.13.07.03 - gemäß § 20 Abs. 7
Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den
fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß § 21 Satz
2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der
Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Unna und
seinen kreisangehörigen Gemeinden zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Änderung des
Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der
Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5
Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die
Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4
Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu
berücksichtigen.
Gemäß § 23 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und
Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den
8. August 2007
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Klaus-Dieter S c h u l z
GV. NRW. 2007 S. 323