Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 10 vom 19.3.2003 Seite 99 bis 122
Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ - GUV-V A8 (bisher GUV 0.7) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ - GUV-V A8 (bisher GUV 0.7)
Bekanntmachung
der Unfallverhütungsvorschrift
„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ -
GUV-V A8 (bisher GUV 0.7)
Vom 17. Dezember 2002
Die Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse NRW in Düsseldorf hat in ihrer Sitzung vom 17. Dezember 2002 folgende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:
Unfallverhütungsvorschrift
„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ -
GUV-V A8 (bisher GUV 0.7)
vom September 1994, in der Fassung vom Juni 20021)
Inhaltsverzeichnis. |
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I. |
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§ 1 |
Geltungsbereich |
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II. |
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§ 2 |
Begriffsbestimmungen |
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III. |
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A. |
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§ 3 |
Allgemeines |
§ 4 |
Einsatzbedingungen |
§ 5 |
Unterrichtung, Unterweisung |
§ 6 |
Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart |
§ 7 |
Gemeinsame Verwendung, Austauschbarkeit |
§ 8 |
Wirksamkeit |
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B. |
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§ 9 |
Allgemeines |
§ 10 |
Erkennbarkeit |
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C. |
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§ 11 |
Kennzeichnung |
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D. |
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§ 12 |
Hindernisse und Gefahrstellen |
§ 13 |
Wege des Fahrverkehrs |
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E. |
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§ 14 |
Leuchtzeichen |
§ 15 |
Schallzeichen |
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F. |
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§ 16 |
Sprechzeichen |
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G. |
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§ 17 |
Handzeichen |
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IV. . |
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§ 18 |
Flucht- und Rettungsplan |
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V. |
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§ 19 |
Instandhaltung |
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VI. |
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§ 20 |
Prüfungen |
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VII. |
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§ 21 |
Ordnungswidrigkeiten |
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VIII. |
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§ 22 |
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen |
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IX. |
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§ 23 |
In-Kraft-Treten |
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Anlage 1: Grundsätze für die Gestaltung von Sicherheitszeichen. |
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Anlage 2: Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen. |
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Anlage 3: Handzeichen. |
1) In die Fassung vom September 1994 ist der 1. und 2. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift eingearbeitet worden.
I.
Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Kennzeichnung
1. zur Regelung des öffentlichen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs,
2. beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Ausrüstungen,
3. von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der Gefahrstoffverordnung.
II.
Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist
1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Situation - jeweils mittels eines Sicherheitszeichens, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, eines Sprechzeichens oder eines Handzeichens eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage (Sicherheitsaussage) ermöglicht;
2. Sicherheitszeichen ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form und Farbe sowie Bildzeichen eine bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage ermöglicht;
3. Verbotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen kann, untersagt;
4. Warnzeichen ein Sicherheitszeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt;
5. Gebotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;
6. Rettungszeichen ein Sicherheitszeichen, das den Rettungsweg oder Notausgang, den Weg zu einer Erste-Hilfe-Einrichtung oder diese Einrichtung selbst kennzeichnet;
7. Brandschutzzeichen ein Sicherheitszeichen, das Standorte von Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen kennzeichnet;
8. Hinweiszeichen ein Zeichen mit Text, das andere Sicherheitsaussagen als die unter Nummern 3 bis 7 genannten Sicherheitszeichen liefert;
9. Zusatzzeichen ein Zeichen, das zusammen mit einem der unter Nummer 2 beschriebenen Sicherheitszeichen verwendet wird und zusätzliche Hinweise in Form eines kurzen Textes liefert;
10. Kombinationszeichen ein Zeichen, bei dem Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen auf einem Träger aufgebracht sind;
11. Bildzeichen ein bestimmtes graphisches Symbol, das eine Situation beschreibt oder ein Verhalten vorschreibt und auf einem Sicherheitszeichen oder einer Leuchtfläche angeordnet ist;
12. Sicherheitsfarbe eine Farbe, der eine bestimmte, auf die Sicherheit bezogene Bedeutung zugeordnet ist;
13. Leuchtzeichen ein Zeichen, das von einer Einrichtung mit durchsichtiger oder durchscheinender Oberfläche erzeugt wird, die von hinten erleuchtet wird und dadurch als Leuchtfläche erscheint oder selbst leuchtet;
14. Schallzeichen ein kodiertes akustisches Signal ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
15. Sprechzeichen eine Verständigung mit festgelegten Worten unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
16. Handzeichen eine kodierte Bewegung und Stellung von Armen und Händen zur Anweisung von Personen, die Tätigkeiten ausführen, die ein Risiko oder eine Gefährdung darstellen können.
III.
Kennzeichnung
A.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 3
Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen des Abschnittes III an den Unternehmer.
§ 4
Einsatzbedingungen
(1) Eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss eingesetzt werden, wenn Risiken oder Gefahren trotz
- Maßnahmen zur Verhinderung der Risiken oder Gefahren,
- des Einsatzes technischer Schutzeinrichtungen
und
- arbeitsorganisatorischer Maßnahmen, Methoden oder Verfahren
verbleiben. Dabei sind die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Verpflichtungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in anderen Unfallverhütungs- und in Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.
(3) Zur Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12 und 13 ausschließlich die für den öffentlichen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr vorgeschriebene Kennzeichnung zu verwenden.
§ 5
Unterrichtung, Unterweisung
(1) Die Versicherten sind über sämtliche zu ergreifenden Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz zu unterrichten.
(2) Die Versicherten sind vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens einmal jährlich über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung sowie über die Verpflichtung zur Beachtung derselben zu unterweisen.
(3) Die Versicherten müssen die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung befolgen.
§ 6
Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart
(1) Die verschiedenen Kennzeichnungsarten müssen entsprechend den betrieblich vorhandenen Gefahrenlagen und Hinweiserfordernissen ausgewählt werden. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung darf nur für Hinweise im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz verwendet werden.
(2) Für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise sind Sicherheitszeichen zu verwenden.
(3) Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens, Abstürzens, Stolperns von Versicherten oder des Fallens von Lasten besteht, sind durch Sicherheitszeichen nach Anlage 2 zu kennzeichnen.
(4) Hinweise auf zeitlich begrenzte Risiken oder Gefahren sowie Notrufe an Versicherte zur Ausführung bestimmter Handlungen sind durch Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen zu übermitteln.
(5) Wenn Versicherte zeitlich begrenzte risikoreiche Tätigkeiten ausführen sollen, sind sie durch Hand- oder Sprechzeichen anzuweisen.
§ 7
Gemeinsame Verwendung, Austauschbarkeit
(1) Verschiedene Kennzeichnungsarten dürfen gemeinsam verwendet werden, wenn auf Grund betrieblicher Gegebenheiten das Risiko besteht, dass eine Kennzeichnungsart alleine zur Vermittlung der Sicherheitsaussage nicht ausreicht.
(2) Bei gleicher Wirkung kann zwischen einzelnen Kennzeichnungsarten gewählt werden.
§ 8
Wirksamkeit
(1) Die Wirksamkeit einer Kennzeichnung darf nicht durch eine andere Kennzeichnung oder Art und Ort der Anbringung beeinträchtigt werden.
(2) Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, dass diese ausfällt, über eine selbsttätig einsetzende Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
(3) Ist das Hör- oder Sehvermögen von Versicherten eingeschränkt, ist eine geeignete Kennzeichnungsart ergänzend oder alternativ einzusetzen.
B.
Besondere Bestimmungen für Sicherheitszeichen
§ 9
Allgemeines
(1) Sicherheitszeichen müssen den in Anlage 1 festgelegten Gestaltungsgrundsätzen entsprechen.
(2) Für die in Anlage 2 festgelegten Sicherheitsaussagen dürfen nur die entsprechend zugeordneten Sicherheitszeichen verwendet werden.
(3) Eine Anhäufung von Sicherheitszeichen ist zu vermeiden. Ist eine Kennzeichnung nicht mehr notwendig, sind die Sicherheitszeichen unverzüglich zu entfernen.
§ 10
Erkennbarkeit
(1) Sicherheitszeichen müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden. Sie müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind.
(2) Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort der Sicherheitszeichen muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung der Sicherheitszeichen sichergestellt werden.
(3) Ist auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, muss auf Rettungswegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.
C.
Besondere Bestimmungen
für die Kennzeichnung von Materialien und
Einrichtungen zur Brandbekämpfung
§ 11
Kennzeichnung
Materialien und Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind deutlich und dauerhaft rot zu kennzeichnen.
D.
Besondere Bestimmungen
für die Kennzeichnung von Hindernissen
und Gefahrstellen
sowie zur Markierung von Fahrwegen
§ 12
Hindernisse und Gefahrstellen
Die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen muss durch gelb-schwarze oder rot-weiße Streifen gemäß Anlage 1 Abschnitt 6 deutlich erkennbar und dauerhaft ausgeführt werden.
§ 13
Markierung von Fahrwegen
Die Kennzeichnung von Fahrwegsbegrenzungen ist auf dem Boden farbig, deutlich erkennbar und dauerhaft sowie durchgehend auszuführen.
E.
Besondere Bestimmungen
für Leucht- und Schallzeichen
§ 14
Leuchtzeichen
(1) Leuchtzeichen müssen deutlich erkennbar angebracht werden. Die Leuchtdichte der abstrahlenden Fläche muss sich von der Leuchtdichte der umgebenden Flächen deutlich unterscheiden, ohne zu blenden.
(2) Leuchtzeichen dürfen nur bei Vorliegen von zu kennzeichnenden Gefahren oder Hinweiserfordernissen in Betrieb sein. Die Sicherheitsaussage von Leuchtzeichen darf nach Wegfall der zu kennzeichnenden Gefahr nicht mehr erkennbar sein.
(3) Leuchtzeichen müssen entsprechend dem Einsatzzweck entweder
- mit einer Leuchtfläche in Sicherheitsfarbe
oder
- als leuchtendes Sicherheitszeichen
eingesetzt werden. Die Sicherheitsaussage der Leuchtzeichen muss durch die Leuchtfläche in Sicherheitsfarbe nach Anlage 1 oder als Sicherheitszeichen nach Anlage 2 bestimmt werden.
(4) Leuchtzeichen für eine Warnung dürfen intermittierend nur dann betrieben werden, wenn für die Versicherten eine unmittelbare Gefahr droht.
(5) Wird ein intermittierend betriebenes Warnzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, müssen die Sicherheitsaussagen identisch sein.
§ 15
Schallzeichen
(1) Schallzeichen müssen deutlich erkennbar und ihre Bedeutung betrieblich festgelegt und eindeutig sein.
(2) Schallzeichen müssen so lange eingesetzt werden, wie dies für die Sicherheitsaussage erforderlich ist.
(3) Ein betrieblich festgelegtes Notsignal muss sich von anderen betrieblichen Schallzeichen und von den beim öffentlichen Alarm verwendeten Signalen unverwechselbar unterscheiden.
F.
Besondere Bestimmungen
für Sprechzeichen
§ 16
Sprechzeichen
Sprechzeichen müssen kurz, eindeutig und verständlich formuliert sein. Die Versicherten müssen diese Sprechzeichen verständlich geben.
G.
Besondere Bestimmungen
für Handzeichen
§ 17
Handzeichen
(1) Handzeichen müssen eindeutig eingesetzt werden, leicht durchführbar und erkennbar sein und sich deutlich von anderen Handzeichen unterscheiden.
(2) Für die in Anlage 3 aufgeführten Bedeutungen von Handzeichen müssen ausschließlich die dort entsprechend zugeordneten Handzeichen verwendet werden.
(3) Versicherte müssen die Handzeichen eindeutig und deutlich von anderen Handzeichen unterscheidbar geben. Handzeichen, die mit beiden Armen gleichzeitig erfolgen, müssen symmetrisch gegeben werden und dürfen nur eine Aussage darstellen.
(4) Versicherte, die einweisen, müssen geeignete Erkennungszeichen tragen.
IV.
Flucht- und Rettungsplan
§ 18
Flucht- und Rettungsplan
Werden Flucht- und Rettungspläne aufgestellt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sie eindeutige Anweisungen enthalten, wie sich die Versicherten im Gefahr- oder Katastrophenfall zu verhalten haben und am schnellsten in Sicherheit bringen können. Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und mit Sicherheitszeichen nach Abschnitt III gestaltet sein.
V.
Instandhaltung
§ 19
Instandhaltung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Stand gehalten werden.
VI.
Prüfungen
§ 20
Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und ordnungsgemäße Zustand der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leucht- und Schallzeichen sowie technische Einrichtungen, die Sprechzeichen unterstützen, vor der ersten Inbetriebnahme und danach regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
VII.
Ordnungswidrigkeiten
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
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des § 3 in Verbindung mit |
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§ 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, 4 oder 5, |
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§ 9 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2, |
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§ 10 Abs. 1, |
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§§ 11, 12, |
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§ 14 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5, |
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§ 15 Abs. 3, |
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§ 17 Abs. 2 oder |
- |
des § 20 |
zuwiderhandelt.
VIII.
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 22
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, die am 1. April 1995 bereits verwendet wurde, müssen die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift abweichend von § 61 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1) bereits am 1. Oktober 1996 erfüllt sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 10 Abs. 3 für eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, die am 1. April 1995 bereits verwendet wurde, erst am 1. April 2005.
IX.
In-Kraft-Treten
§ 23
In-Kraft-Treten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt.
Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz“ (GUV 0.7) vom März 1988 außer Kraft.
Der 2. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt.
Düsseldorf, den 25. Februar 2003
Johannes P l ö n e s
Geschäftsführer der
Feuerwehr-Unfallkasse
Nordrhein-Westfalen
Genehmigung
Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift
„Sicherheits-
und Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeitsplatz“ (GUV-V A8, bisher GUV 0.7)
wird genehmigt.
Az.: 211-8006.15.47
Düsseldorf, den 4. März 2003
Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
P o s t l e r
(Siegel)