Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 21 vom 14.5.2003 Seite 251 bis 258

Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG)
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Norm
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Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG)

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Gesetz
zur finanziellen Entlastung
der Kommunen in Nordrhein-Westfalen
(EntlKommG)

Vom 29. April 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur finanziellen Entlastung
der Kommunen in Nordrhein-Westfalen
(EntlKommG)

2023

Artikel 1

Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), wird wie folgt geändert:

1. § 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) An Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

„Der Kämmerer kann mit Zustimmung des Bürgermeisters und des Rates die Entscheidungsbefugnis auf andere Bedienstete übertragen.“

b) Die Sätze 4, 5 und 6 werden zu Sätzen 5, 6 und 7.

c) Im neuen Satz 6 wird die Zahl 4 durch die Zahl 5 ersetzt.

2. In § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „als Hilfsbetriebe“ gestrichen.

223

Artikel 2

Änderung des Schulverwaltungsgesetzes

§ 12 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462, ber. 2001 S. 29), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Gemeinden, die Kreise und die Schulverbände können für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden.“

2. In Absatz 2 wird Satz 4 gestrichen.

3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, findet Absatz 2 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitwirkung der benannten Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt bleibt.“

77

Artikel 3

Änderung des Wassergesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz - LWG)

§ 51a Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 925), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „sowie die §§ 1, 2, 6, 9 und 10 Abs. 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch“ gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches, § 4 Abs. 2a und 4 und § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch“ ersetzt durch die Wörter „§ 12 Baugesetzbuch (Vorhaben- und Erschließungsplan), § 34 Baugesetzbuch (Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen) und § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (Außenbereichssatzung)“.

c) Satz 4 wird gestrichen.

2023

Artikel 4

Änderung der Verordnung
über die öffentliche Bekanntmachung
von kommunalem Ortsrecht
(Bekanntmachungsverordnung-BekanntmVO)

Die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung-BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) wird wie folgt geändert:

§ 4 Absatz. 1 wird wie folgt geändert:

a) nach dem bisherigen Text des Buchstaben a) wird hinter dem Komma das Wort „oder“ eingefügt;

b) nach dem bisherigen Text des Buchstaben b) wird hinter dem Komma das Wort „oder“ eingefügt;

c) in den bisherigen Text des Buchstaben c) werden nach den Worten „oder die Zeitung“ die Worte „oder das Internet“ eingefügt.

2023

Artikel 5

Änderung des Gesetzes
für ein Kommunalisierungsmodell
(Kommunalisierungsmodellgesetz - KommG)

Das Gesetz für ein Kommunalisierungsmodell (KommG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574) wird wie folgt geändert:

§ 2 Nr. 8 wird aufgehoben.

216

Artikel 6

Änderung der Verordnung
zur Regelung der Gruppenstärken
und über die Betriebskosten
nach dem Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder
(Betriebskostenverordnung-BKVO)

Die Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO) vom 11. März 1994 (GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:

„Die Gruppenstärken können für Kindergarten-, Kindergartentagesstätten- und Hortgruppen sowie für große altersgemischte Gruppen um bis zu fünf Kinder befristet überschritten werden, wenn ein dringender Bedarf für die Aufnahme weiterer Kinder besteht. Dabei ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der in die Einrichtung bereits aufgenommenen Kinder und dem dringenden Bedarf für die Aufnahme vorzunehmen. Die beabsichtigte Aufnahme der weiteren Kinder ist dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen.“

223

Artikel 7

Änderung des Schulfinanzgesetzes

§ 7 Abs. 1 des Schulfinanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811), wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird der Betrag „10,- Euro“ durch „12,- Euro“ und in Satz 3 wird der Betrag „5,- Euro“ durch „6,- Euro“ ersetzt.

223

Artikel 8

Änderung der Schülerfahrkostenverordnung

Die Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) vom 24. März 1980 (GV. NRW. S. 468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Schulträger“ die Wörter „oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen“ eingefügt.

223

Artikel 9

Änderung des Lernmittelfreiheitsgesetzes (LFG)

In das Lernmittelfreiheitsgesetz (LFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1982 (GV. NRW. S. 165) wird nach § 4 folgender § 5 eingefügt:

㤠5
Sonderregelung
zur Entlastung der Kommunen

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Haushalte wird die Höhe des Eigenanteils nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festgesetzt:

1. Der Eigenanteil darf abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes 49 vom Hundert des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten.

2. Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs, die Arbeitsentgelt, eine Ausbildungsvergütung oder Leistungen zur Beschaffung von Lernmitteln nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG), dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder vergleichbarer Vorschriften erhalten, sind von der Lernmittelfreiheit ausgeschlossen. Sie sind verpflichtet, die nach der Entscheidung der Schule erforderlichen Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen.

(2) Der Schulträger kann durch Satzung für seinen Zuständigkeitsbereich unter Beachtung des Sozialdatengeheimnisses vorsehen, dass der Eigenanteil im Einzelfall auf Antrag ganz oder teilweise entfallen kann, soweit die Beschaffung für die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu einer besonderen sozialen Härte führt. Satz 1 gilt entsprechend für den Personenkreis nach Absatz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind die Schulträger berechtigt, ausschließlich auf von den Antragstellern vorzulegende Bescheide zurückzugreifen.

(3) Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler können ganz oder teilweise auf Lernmittelfreiheit verzichten. Insoweit beschaffen sie die nach Entscheidung der Schule erforderlichen Lernmittel auf eigene Kosten.“

223

Artikel 10

Änderung derVerordnung
über die Durchschnittsbeträge
und den Eigenanteil nach
§ 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG)

Die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG) vom 24. März 1982 (GV. NRW. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 1989 (GV. NRW. S. 231), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird folgender neuer Halbsatz angefügt:

„; der Eigenanteil bemisst sich nach der Sonderregelung des § 5 LFG.“

2. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „berufsbildende Schulen“ durch das Wort „Berufskollegs“ ersetzt.

3. § 2 erhält folgende Fassung:

㤠2
Allgemeinbildende Schulen

Für die allgemeinbildenden Schulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. Primarstufe

Schulkindergarten

bis zu 24 €

Grundschule

bis zu 36 €

2. Sekundarstufe I

Hauptschule, Realschule,
Gymnasium, Gesamtschule


bis zu 78 €

3. Sekundarstufe II

Gymnasiale Oberstufe

bis zu 71 €.“

4. § 3 erhält folgende Fassung:

㤠3
Berufskolleg

(1) Für die Berufskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. Berufsschule

Fachklassen duales System

- grundsätzlich

bis zu 75 €

- Stufenausbildung

bis zu 116 €

- neugeordnete Berufe (1994/95)

bis zu 116 €

- Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis


bis zu 54 €

- Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr

bis zu 78 €

- Berufsgrundschuljahr

bis zu 109 €

2. Berufsfachschule

- einjährig

bis zu 95 €

- zweijährig

bis zu 163 €

- dreijährig

bis zu 234 €

3. Fachoberschule

bis zu 150 €

4. Fachschule

bis zu 224 €

- Aufbaubildungsgang

bis zu 60 €

5. Lehrgänge

bis zu 60 €.

(2) Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemeinbildenden Abschlusses der Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 109 € festgesetzt.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die Sonderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. Sonderschulkindergarten

bis zu 24 €

2. Schule für Lernbehinderte, Schule für Erziehungshilfe

Klassen 1 bis 4

bis zu 36 €

Klassen 5 bis 10

bis zu 78 €

3. Schule für Geistigbehinderte

bis zu 37 €

4. Schule für Blinde

Klassen E und 1 bis 4

bis zu 116 €

Klassen 5 bis 10

bis zu 272 €

5. Schule für Sehbehinderte

Klassen E und 1 bis 4

bis zu 51 €

Klassen 5 bis 10

bis zu 150 €

6. Schule für Gehörlose, Schule für Schwerhörige, Schule für Körperbehinderte, Schule für Sprachbehinderte

Klassen E und 1 bis 4

bis zu 36 €

Klassen 5 bis 10

bis zu 78 €.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

6. § 5 erhält folgende Fassung:

㤠5
Weiterbildungskollegs

Für die Weiterbildungskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. Abendrealschule

bis zu 106 €

- Vorkurs

bis zu 38 €

2. Abendgymnasium

bis zu 75 €

- Vorkurs

bis zu 38 €

3. Kolleg

bis zu 105 €

- Vorkurs

bis zu 46 €.“

7. Die §§ 6 bis 8 werden durch folgenden neuen § 6 ersetzt:

㤠6
Sonderfälle

(1) Für Versuchsschulen sind die entsprechenden Beträge der §§ 2 bis 5 maßgebend. Bei Schulversuchen kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium abweichende Durchschnittsbeträge festsetzen.

(2) Für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 44 € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.

(3) Für die Teilnahme am Muttersprachlichen Unterricht wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 17 € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.“

8. § 9 wird § 7.

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Artikel 11

Änderung des Ersten Gesetzes
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes –
(AG-KJHG) -

An § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – (AG – KJHG) – vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), werden folgende Sätze angefügt:

„Erreicht die Einwohnerzahl für die Zuständigkeit eines Kreises als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr den Einwohnerschwellenwert einer Mittleren kreisangehörigen Stadt, kann der Kreis mit einem anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dessen Gebiet an das Gebiet der verbleibenden Gemeinde, die nicht örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, angrenzt, im Einvernehmen mit der verbleibenden Gemeinde vereinbaren, dass dieser die Aufgaben nach dem SGB VIII anstelle des Kreises auch für diese Gemeinde sicherstellt.

Das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.“

Artikel 12

Wiederherstellung des Verordnungsrangs

Die auf den Artikeln 4, 6, 8 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 13

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

(1) Die Artikel 2 und 5 sowie 7 bis 10 treten am 1. August 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 9 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.

Düsseldorf, den 29. April 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Axel  H o r s t m a n n

GV. NRW. 2003 S. 254