Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 19 vom 12.9.2007 Seite 329 bis 366
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2007/2008 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2007/2008
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2007/2008
Vom 23.
August 2007
Aufgrund der §§ 8, 10 Abs. 2 und 11 Nr. 2
des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in
Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 – HZG NW 1993) vom 11.
Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:
§ 1
(1) Für die in den Anlagen zu der
Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die
Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2007/2008
nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
§ 2
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und
die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gilt, soweit in dieser
Verordnung nichts anderes bestimmt ist, § 24 der Verordnung über die zentrale
Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 2. Mai 2006 (GV. NRW. S. 166), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2007 (GV. NRW. S. 183).
§ 3
(1) Die im vorklinischen Teil des
Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können nach dem Bestehen der
Ärztlichen Vorprüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils
des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule, die zum Sommersemester 2008 an
der Universität Bochum im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin
eingeschriebenen Studierenden an der Universität Duisburg-Essen, Standort
Essen, fortsetzen.
(2) Im Studiengang Wirtschaft an der
Fachhochschule Münster gelten Studierende anderer Hochschulen, die aufgrund
eines Vertrages zwischen der Fachhochschule Münster und der anderen Hochschule
als Austauschstudentinnen oder Austauschstudenten studieren, als
Rückmelderinnen und Rückmelder im Sinne von § 24 der VergabeVO
NRW vom 2. Mai 2006 (GV. NRW. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.
Mai 2007 (GV. NRW. S. 183), in Verbindung mit § 37 Abs. 2 der VergabeVO NRW vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188).
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.
August 2007 in Kraft.
Düsseldorf, den 23. August 2007
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r
t
GV. NRW. 2007 S. 330