Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 23 vom 7.11.2007 Seite 425 bis 440

Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen
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Norm
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Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen

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Verordnung
über die Fusion der Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen

Vom 30. Oktober 2007

820

Artikel 1

Verordnung über die Errichtung und Organisation
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Aufgrund

- von § 116 Abs. 1 und 3, § 128 Abs. 2 und § 185 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),

- § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),

- § 44 Abs. 1 Satz 2 Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394),

wird verordnet:

§ 1
Errichtung und Sitz

(1) Für die gesetzliche Unfallversicherung im Landes- und Kommunalbereich in Nordrhein-Westfalen wird am 1. Januar 2008 die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Düsseldorf errichtet. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat Regionaldirektionen in Düsseldorf und Münster. Sie wirkt auf eine gleichmäßige Verteilung der Arbeitsmengen im Rheinland und in Westfalen hin.

(2) Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ist eine landesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie besitzt unbeschadet des Rechts zur Aufstellung einer Dienstordnung das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit). Sie ist zur Dienstsiegelführung berechtigt.

§ 2
Finanzierung; Befreiung von Abgaben

(1) Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen werden durch Beiträge der Unternehmen, für die sie zuständig ist, und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 (mit Ausnahme der Beschäftigten in Hilfeleistungsunternehmen des Landes), 7 und 11 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch tragen die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch das Land. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

(2) Für die aus Anlass der Errichtung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen erforderlichen Rechtshandlungen werden Abgaben, insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht erstattet.

§ 3
Eingliederung bestehender Körperschaften

(1) Die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen, der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband, der Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe und die Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (eingegliederte Unfallversicherungsträger) werden am 1. Januar 2008 in die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen eingegliedert.

(2) Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der eingegliederten Unfallversicherungsträger gehen zu diesem Zeitpunkt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen über.

(3) Das von den eingegliederten Unfallversicherungsträgern erlassene autonome Recht gilt für deren jeweiligen früheren Zuständigkeitsbereich bis zum Erlass von neuen Vorschriften durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen fort.

(4) Die am 31. Dezember 2007 geltenden Beitragsordnungen gelten für den früheren Zuständigkeitsbereich der eingegliederten Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2008 fort. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Buchführung, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung getrennt durchzuführen. Die am 31. Dezember 2007 bestehenden Betriebsmittel und Rücklagen sind bis zum 31. Dezember 2008 getrennt den Umlagegruppen der eingegliederten Unfallversicherungsträger zuzuordnen.

(5) Die von den eingegliederten Unfallversicherungsträgern mit Aufsichtsaufgaben auf dem Gebiet der Prävention betrauten Beschäftigten sind ermächtigt, diese gesetzlichen Aufgaben nach Maßgabe des jeweils erteilten Auftrages im gesamten Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen.

§ 4
Arbeits-, dienst- und beamtenrechtliche Regelungen

(1) Die am 31. Dezember 2007 bei den eingegliederten Unfallversicherungsträgern tätigen Tarifbeschäftigten und Dienstordnungsangestellten sowie die zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten sind ab 1. Januar 2008 Beschäftigte der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, sofern diese Arbeitsverhältnisse nicht mit dem bisherigen Arbeitgeber fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 wirksam gekündigt oder befristet sind. Beendigungskündigungen aus Anlass der Eingliederung sind ausgeschlossen.

(2) Für die Rechtsstellung der an der Umbildung beteiligten Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 130 Abs. 1 und die §§ 132 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 130 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz und § 39 Landesbeamtengesetz nur für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im gegenseitigen Einvernehmen.

(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei den eingegliederten Unfallversicherungsträgern verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen als bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen verbrachte Zeiten.

(4) Die für die eingegliederten Unfallversicherungsträger geltenden internen dienstlichen Vorschriften gelten bis zur Herstellung einheitlicher interner dienstlicher Vorschriften fort, längstens bis zum 31. Dezember 2009.

§ 5
Satzung

Die einzugliedernden Unfallversicherungsträger legen der Aufsichtsbehörde bis zum 30. September 2007 eine von den Vertreterversammlungen beschlossene Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung vor. Bei nicht fristgerechter Vorlage einer von allen Vertreterversammlungen beschlossenen Satzung ist diese von der Aufsichtsbehörde zu erlassen.

§ 6
Selbstverwaltungsorgane, Geschäftsführung, Beschlussfassung

(1) Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 begonnenen Wahlperiode richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Satzungen der eingegliederten Unfallversicherungsträger bestimmt worden ist. Die Mitglieder der Vertreterversammlungen und des Vorstands der eingegliederten Unfallversicherungsträger und ihre Stellvertreter werden zu Mitgliedern und Stellvertretern der Vertreterversammlung und des Vorstands der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

(2) Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 begonnenen Wahlperiode stehen bei Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane den Vertretern der eingegliederten Unfallversicherungsträger folgende Gesamtzahlen an Stimmen zu:

1. ehemaliger Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband 35,

2. ehemaliger Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe 35,

3. ehemalige Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen 25,

4. ehemalige Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 5.

(3) Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen kann durch Satzung übergangsweise, längstens bis zum 30. Juni 2014, festlegen, dass die Geschäftsführerin und Geschäftsführer der eingegliederten Unfallversicherungsträger Mitglieder der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen werden.

§ 7
Vorbereitung und Leitung von konstituierenden Sitzungen

Die Vorbereitung und Leitung der konstituierenden Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstands wird bis zur Wahl eines Vorsitzenden/einer Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandes von dem dienstältesten Geschäftsführer/ von der dienstältesten Geschäftsführerin der eingegliederten Unfallversicherungsträger wahrgenommen. Bis zur Beschlussfassung ist die Geschäftsordnung des Unfallversicherungsträgers anzuwenden, dessen/deren Geschäftsführer/in die konstituierende Sitzung leitet.

§ 8
Personalvertretung und Jugendauszubildendenvertretung

Bis zur Neuwahl des Personalrates bestehen die Personalräte der eingegliederten Unfallversicherungsträger als Teilpersonalräte bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen für die Bereiche fort, für die sie zum Zeitpunkt der Eingliederung gebildet waren. Für die Belange der Hauptverwaltung sowie für die Belange, die alle Beschäftigten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen betreffen, wird bis zum Zeitpunkt der Neuwahl ein Gesamtpersonalrat gebildet, in den die Teilpersonalräte Mitglieder entsprechend § 44 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz entsenden. Die Regelungen zu den Personalvertretungen gelten entsprechend für Ersatzmitglieder sowie für Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

§ 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. § 2 Abs. 2, § 3, § 4 Abs. 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 und § 8 treten am 31. Dezember 2011 außer Kraft. § 6 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 treten außer Kraft

1. die Verordnung über die Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NRW. S. 382)

2. die Verordnung über die Bestimmung der Feuerwehr-Unfallkassen Rheinland und Westfalen-Lippe zu Trägern der Unfallversicherung für die Versicherten des Brandschutzes im erweiterten Katastrophenschutz vom 19. September 1978 (GV. NRW. S. 512).

(2) Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

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Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung zum Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen
(Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) bei den Körperschaften unter der Aufsicht des Landes
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen (DVO-LDG NRW für Körperschaften im Geschäftsbereich MAGS-DVO-LDG-NRW)

Aufgrund

- der §§ 80 Satz 1 und 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624),

- des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),

wird die Durchführungsverordnung zum Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) bei den Körperschaften unter der Aufsicht des Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (DVO-LDG NRW für Körperschaften im Geschäftsbereich MAGS-DVO-LDG-NRW) vom 14. September 2006 (GV. NRW S. 510) wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 werden in Nummer 3 das Wort „Landesunfallkasse“ durch das Wort „Unfallkasse“ ersetzt und die Nummern 4 und 5 gestrichen.

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Artikel 3

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Sozialgesetzbuch (ZuVO SGB)

Aufgrund

- des § 90 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466),

- des § 44 Abs. 2a Nr. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SBG IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtages -, wird die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 679), zuletzt geändert durch die Zehnte Änderungsverordnung vom 10. November 2004 (GV. NRW. S. 692), wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 1 werden die Wörter „die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

b) In der Nummer 2 werden die Wörter „die Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung“ ersetzt.

c) In Nummer 6 werden die Wörter „den Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe“ durch die Wörter „die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

d) Die Nummern 7, 8 und 9 werden gestrichen.

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9

Zuständige Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter im Landesbereich im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium. Die auf den Landesbereich entfallenden Arbeitgebervertreter werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestimmt. Entsendende Stellen sind das Finanzministerium und die weiteren zur Entsendung von Arbeitgebervertretern berechtigten Ressorts und Mitgliedsunternehmen im Landesbereich. Die Vorschlagsberechtigung für die weiteren Arbeitgebervertreter und für die Stellvertreter richtet sich nach der Anzahl der Versicherten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Bis zum Ende der am 1. Oktober 2005 begonnenen Wahlperiode sind das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium, das Finanzministerium, das Justizministerium, das Ministerium für Bauen und Verkehr, das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration, das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, das Ministerium für Schule und Weiterbildung, das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die Universitätskliniken und die Studentenwerke vorschlagsberechtigt.“

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Artikel 4

Anordnung der Landesregierung über die Festsetzung von
Amtsbezeichnungen für die Beamten bei den Körperschaften unter
Aufsicht des Landes im Geschäftsbereich des für den Bereich
Soziales zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

Aufgrund der Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B – Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) sowie aufgrund des § 92 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Bürokratieabbaugesetzes II vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), werden für die Beamten bei den Körperschaften unter Aufsicht des Landes im Geschäftsbereich des für den Bereich Soziales zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen die folgenden Bezeichnungen festgesetzt:

1. Amtsbezeichnungen für die Geschäftsführer

Erste Direktorin/Erster Direktor (Vorsitzende/r der Geschäftsführung)

Direktor/-in (andere Mitglieder der Geschäftsführung)

2. Amtsbezeichnungen für die Beamten des höheren Dienstes

Abteilungsdirektor/in
als Leiter/in großer und bedeutender Abteilungen oder
als Leiter/in des vertrauensärztlichen Dienstes oder
als Leiter/in des ärztlichen Dienstes eines Rentenversicherungsträgers

Leitende Verwaltungsdirektorin/Leitender Verwaltungsdirektor

Leitende Baudirektorin/Leitender Baudirektor

Leitende Medizinaldirektorin/Leitender Medizinaldirektor

Verwaltungsdirektor/-in

Baudirektor/-in

Medizinaldirektor/-in

Oberverwaltungsrätin/-rat

Oberbaurätin/-rat

Obermedizinalrätin/-rat

Verwaltungsrätin/-rat

Baurätin/-rat

Medizinalrätin/-rat

3. Amtsbezeichnungen für die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes

Verwaltungsoberamtsrätin/-rat

Verwaltungsamtsrätin/-rat

Verwaltungsamtfrau/-mann

Verwaltungsoberinspektor/in

Verwaltungsinspektor/in

Verwaltungsamtsinspektor/in

Verwaltungshauptsekretär/in

Verwaltungsobersekretär/in

Verwaltungssekretär/in

4. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 treten die folgenden Anordnungen außer Kraft:

- Anordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen für die Beamten der Landesversicherungsanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1970 (GV. NRW. S. 724),

- Anordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen für die Beamten des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes in Düsseldorf und des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe in Münster vom 2. November 1971 (GV. NRW. S. 346),

- Anordnung über Festsetzung von Amtsbezeichnungen für die Beamten der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NRW. S. 382).

Artikel 5

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Düsseldorf, den 30. Oktober 2007

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2007 S. 437