Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 23 vom 7.11.2007 Seite 425 bis 440
Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen
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820
Verordnung
über die Fusion der Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen
Vom 30. Oktober 2007
820
Artikel 1
Verordnung über die Errichtung
und Organisation
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Aufgrund
-
von § 116 Abs. 1 und 3, § 128 Abs. 2 und § 185 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),
-
§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vom 31. März 1999 (BGBl. I S.
654), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl.
I S. 2748),
-
§ 44 Abs. 1 Satz 2 Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394),
wird
verordnet:
§ 1
Errichtung und Sitz
(1)
Für die gesetzliche Unfallversicherung im Landes- und Kommunalbereich in
Nordrhein-Westfalen wird am 1. Januar 2008 die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
mit Sitz in Düsseldorf errichtet. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat
Regionaldirektionen in Düsseldorf und Münster. Sie wirkt auf eine gleichmäßige
Verteilung der Arbeitsmengen im Rheinland und in Westfalen hin.
(2)
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ist eine landesunmittelbare rechtsfähige
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie besitzt
unbeschadet des Rechts zur Aufstellung einer Dienstordnung das Recht, Beamte zu
haben (Dienstherrenfähigkeit). Sie ist zur Dienstsiegelführung berechtigt.
§ 2
Finanzierung; Befreiung von Abgaben
(1)
Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen werden durch
Beiträge der Unternehmen, für die sie zuständig ist, und sonstige Einnahmen
aufgebracht. Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 (mit
Ausnahme der Beschäftigten in Hilfeleistungsunternehmen des Landes), 7 und 11
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch tragen die Gemeinden und Gemeindeverbände,
die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 9 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch das Land. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallkasse
Nordrhein-Westfalen.
(2)
Für die aus Anlass der Errichtung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
erforderlichen Rechtshandlungen werden Abgaben, insbesondere auch die Kosten
nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der
Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, des Landes und der seiner Aufsicht
unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen
werden nicht erstattet.
§ 3
Eingliederung bestehender Körperschaften
(1)
Die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen, der Rheinische
Gemeindeunfallversicherungsverband, der Gemeindeunfallversicherungsverband
Westfalen-Lippe und die Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (eingegliederte
Unfallversicherungsträger) werden am 1. Januar 2008 in die Unfallkasse
Nordrhein-Westfalen eingegliedert.
(2)
Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der eingegliederten
Unfallversicherungsträger gehen zu diesem Zeitpunkt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen über.
(3)
Das von den eingegliederten Unfallversicherungsträgern erlassene autonome Recht
gilt für deren jeweiligen früheren Zuständigkeitsbereich bis zum Erlass von neuen
Vorschriften durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen fort.
(4)
Die am 31. Dezember 2007 geltenden Beitragsordnungen gelten für den früheren
Zuständigkeitsbereich der eingegliederten Unfallversicherungsträger bis zum 31.
Dezember 2008 fort. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Buchführung, die
Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung getrennt durchzuführen. Die am 31.
Dezember 2007 bestehenden Betriebsmittel und Rücklagen sind bis zum 31.
Dezember 2008 getrennt den Umlagegruppen der eingegliederten Unfallversicherungsträger
zuzuordnen.
(5)
Die von den eingegliederten Unfallversicherungsträgern mit Aufsichtsaufgaben
auf dem Gebiet der Prävention betrauten Beschäftigten sind ermächtigt, diese
gesetzlichen Aufgaben nach Maßgabe des jeweils erteilten Auftrages im gesamten
Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen.
§ 4
Arbeits-, dienst- und beamtenrechtliche Regelungen
(1)
Die am 31. Dezember 2007 bei den eingegliederten Unfallversicherungsträgern
tätigen Tarifbeschäftigten und Dienstordnungsangestellten sowie die zu ihrer
Berufsausbildung dort Beschäftigten sind ab 1. Januar 2008 Beschäftigte der
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, sofern diese Arbeitsverhältnisse nicht mit dem
bisherigen Arbeitgeber fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für
Beschäftigungsverhältnisse, die mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 wirksam
gekündigt oder befristet sind. Beendigungskündigungen aus Anlass der
Eingliederung sind ausgeschlossen.
(2)
Für die Rechtsstellung der an der Umbildung beteiligten Beamten und
Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 130 Abs. 1 und die §§ 132 bis 133
des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 130 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz und §
39 Landesbeamtengesetz nur für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im
gegenseitigen Einvernehmen.
(3)
Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei den eingegliederten
Unfallversicherungsträgern verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung
beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher
Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und
tarifvertraglicher Regelungen als bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
verbrachte Zeiten.
(4)
Die für die eingegliederten Unfallversicherungsträger geltenden internen
dienstlichen Vorschriften gelten bis zur Herstellung einheitlicher interner
dienstlicher Vorschriften fort, längstens bis zum 31. Dezember 2009.
§ 5
Satzung
Die
einzugliedernden Unfallversicherungsträger legen der Aufsichtsbehörde bis zum
30. September 2007 eine von den Vertreterversammlungen beschlossene Satzung der
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung vor. Bei nicht fristgerechter
Vorlage einer von allen Vertreterversammlungen beschlossenen Satzung ist diese
von der Aufsichtsbehörde zu erlassen.
§ 6
Selbstverwaltungsorgane, Geschäftsführung, Beschlussfassung
(1)
Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 begonnenen Wahlperiode richtet sich die
Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane nach der Summe der Zahl der
Mitglieder, die in den Satzungen der eingegliederten Unfallversicherungsträger
bestimmt worden ist. Die Mitglieder der Vertreterversammlungen und des
Vorstands der eingegliederten Unfallversicherungsträger und ihre Stellvertreter
werden zu Mitgliedern und Stellvertretern der Vertreterversammlung und des
Vorstands der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.
(2)
Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 begonnenen Wahlperiode stehen bei
Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane den Vertretern der eingegliederten
Unfallversicherungsträger folgende Gesamtzahlen an Stimmen zu:
1.
ehemaliger Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband 35,
2.
ehemaliger Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe 35,
3.
ehemalige Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen 25,
4.
ehemalige Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 5.
(3)
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen kann durch Satzung übergangsweise,
längstens bis zum 30. Juni 2014, festlegen, dass die Geschäftsführerin und
Geschäftsführer der eingegliederten Unfallversicherungsträger Mitglieder der Geschäftsführung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen werden.
§ 7
Vorbereitung und Leitung von konstituierenden Sitzungen
Die
Vorbereitung und Leitung der konstituierenden Sitzungen der
Vertreterversammlung und des Vorstands wird bis zur Wahl eines Vorsitzenden/einer
Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandes von dem dienstältesten Geschäftsführer/ von der dienstältesten
Geschäftsführerin der eingegliederten Unfallversicherungsträger wahrgenommen.
Bis zur Beschlussfassung ist die Geschäftsordnung des
Unfallversicherungsträgers anzuwenden, dessen/deren Geschäftsführer/in die
konstituierende Sitzung leitet.
§ 8
Personalvertretung und Jugendauszubildendenvertretung
Bis
zur Neuwahl des Personalrates bestehen die Personalräte der eingegliederten
Unfallversicherungsträger als Teilpersonalräte bei der Unfallkasse
Nordrhein-Westfalen für die Bereiche fort, für die sie zum Zeitpunkt der
Eingliederung gebildet waren. Für die Belange der Hauptverwaltung sowie für die
Belange, die alle Beschäftigten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen betreffen,
wird bis zum Zeitpunkt der Neuwahl ein Gesamtpersonalrat gebildet, in den die
Teilpersonalräte Mitglieder entsprechend § 44 Abs. 2
Landespersonalvertretungsgesetz entsenden. Die Regelungen zu den Personalvertretungen
gelten entsprechend für Ersatzmitglieder sowie für Jugend- und
Auszubildendenvertretungen.
§ 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. § 2 Abs. 2, § 3, § 4 Abs. 4,
§ 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 und § 8 treten am 31. Dezember 2011 außer Kraft. § 6
Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
Mit
Ablauf des 31. Dezember 2007 treten außer Kraft
1.
die Verordnung über die Organisation der Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NRW. S. 382)
2.
die Verordnung über die Bestimmung der Feuerwehr-Unfallkassen Rheinland und
Westfalen-Lippe zu Trägern der Unfallversicherung für die Versicherten des
Brandschutzes im erweiterten Katastrophenschutz vom 19. September 1978 (GV. NRW. S. 512).
(2)
Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember
2014 über die Auswirkungen dieser Verordnung.
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Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung zum
Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen
(Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) bei den Körperschaften unter der Aufsicht
des Landes
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
Landes
Nordrhein-Westfalen (DVO-LDG NRW für Körperschaften im Geschäftsbereich
MAGS-DVO-LDG-NRW)
Aufgrund
-
der §§ 80 Satz 1 und 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624),
-
des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vom 7.
August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),
wird
die Durchführungsverordnung zum Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen
(Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) bei den Körperschaften unter der Aufsicht
des Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (DVO-LDG NRW für Körperschaften im
Geschäftsbereich MAGS-DVO-LDG-NRW) vom 14. September 2006 (GV. NRW S. 510) wie
folgt geändert:
In
§ 1 Abs. 1 werden in Nummer 3 das Wort „Landesunfallkasse“ durch das Wort
„Unfallkasse“ ersetzt und die Nummern 4 und 5 gestrichen.
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Artikel 3
Elfte Verordnung zur Änderung der
Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Sozialgesetzbuch (ZuVO SGB)
Aufgrund
-
des § 90 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466),
-
des § 44 Abs. 2a Nr. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SBG IV) vom
23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des
Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) - insoweit
nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtages
-,
1.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Nummer 1 werden die Wörter „die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz“
durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
b)
In der Nummer 2 werden die Wörter „die Landesversicherungsanstalt“ durch die
Wörter „die Deutsche Rentenversicherung“ ersetzt.
c)
In Nummer 6 werden die Wörter „den Gemeindeunfallversicherungsverband
Westfalen-Lippe“ durch die Wörter „die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
d)
Die Nummern 7, 8 und 9 werden gestrichen.
2.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Zuständige
Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter im Landesbereich im Sinne
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das für den Bereich Soziales zuständige
Ministerium. Die auf den Landesbereich entfallenden Arbeitgebervertreter werden
auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestimmt. Entsendende Stellen sind das
Finanzministerium und die weiteren zur Entsendung von Arbeitgebervertretern
berechtigten Ressorts und Mitgliedsunternehmen im Landesbereich. Die
Vorschlagsberechtigung für die weiteren Arbeitgebervertreter und für die
Stellvertreter richtet sich nach der Anzahl der Versicherten im jeweiligen
Zuständigkeitsbereich. Bis zum Ende der am 1. Oktober 2005 begonnenen
Wahlperiode sind das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium, das
Finanzministerium, das Justizministerium, das Ministerium für Bauen und
Verkehr, das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration, das
Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, das
Ministerium für Schule und Weiterbildung, das Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die Universitätskliniken und
die Studentenwerke vorschlagsberechtigt.“
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Artikel 4
Anordnung der Landesregierung
über die Festsetzung von
Amtsbezeichnungen für die Beamten bei den Körperschaften unter
Aufsicht des Landes im Geschäftsbereich des für den Bereich
Soziales zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
Aufgrund
der Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B –
Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.
August 2002 (BGBl. I S. 3020) sowie aufgrund des § 92 Abs. 1 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.
NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Bürokratieabbaugesetzes II vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393),
werden für die Beamten bei den Körperschaften unter Aufsicht des Landes im
Geschäftsbereich des für den Bereich Soziales zuständigen Ministeriums des
Landes Nordrhein-Westfalen die folgenden Bezeichnungen festgesetzt:
1.
Amtsbezeichnungen für die Geschäftsführer
Erste
Direktorin/Erster Direktor (Vorsitzende/r der Geschäftsführung)
Direktor/-in
(andere Mitglieder der Geschäftsführung)
2.
Amtsbezeichnungen für die Beamten des höheren Dienstes
Abteilungsdirektor/in
als Leiter/in großer und bedeutender Abteilungen oder
als Leiter/in des vertrauensärztlichen Dienstes oder
als Leiter/in des ärztlichen Dienstes eines Rentenversicherungsträgers
Leitende
Verwaltungsdirektorin/Leitender Verwaltungsdirektor
Leitende
Baudirektorin/Leitender Baudirektor
Leitende
Medizinaldirektorin/Leitender Medizinaldirektor
Verwaltungsdirektor/-in
Baudirektor/-in
Medizinaldirektor/-in
Oberverwaltungsrätin/-rat
Oberbaurätin/-rat
Obermedizinalrätin/-rat
Verwaltungsrätin/-rat
Baurätin/-rat
Medizinalrätin/-rat
3.
Amtsbezeichnungen für die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes
Verwaltungsoberamtsrätin/-rat
Verwaltungsamtsrätin/-rat
Verwaltungsamtfrau/-mann
Verwaltungsoberinspektor/in
Verwaltungsinspektor/in
Verwaltungsamtsinspektor/in
Verwaltungshauptsekretär/in
Verwaltungsobersekretär/in
Verwaltungssekretär/in
4.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2014 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 treten die
folgenden Anordnungen außer Kraft:
-
Anordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen für
die Beamten der Landesversicherungsanstalten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Oktober 1970 (GV. NRW. S. 724),
-
Anordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen für die Beamten des
Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes in Düsseldorf und des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe in Münster vom 2. November 1971 (GV. NRW. S. 346),
-
Anordnung über Festsetzung von Amtsbezeichnungen für die Beamten der
Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NRW. S. 382).
Artikel 5
In-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Düsseldorf,
den 30. Oktober 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Prof. Dr.
Andreas P i n k
w a r t
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n