Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 24 vom 14.11.2007 Seite 441 bis 460
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze
2022
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764
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes
über die Landesbank Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 30. Oktober 2007
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes
über die Landesbank Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung anderer Gesetze
764
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Landesbank Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die Landesbank Nordrhein-Westfalen (Artikel 1 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) wird wie folgt geändert:
1. Das Gesetz erhält folgende Überschrift:
„Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)“.
2. Namensänderung:
a) In den nachfolgenden Paragrafen werden jeweils die Wörter „Landesbank Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „NRW.BANK“ ersetzt:
§ 1 Abs. 1
§ 2 Satz 1
§ 3 Abs. 1 Satz 1
§ 3 Abs. 2 Satz 1
§ 3 Abs. 2 Satz 2
§ 3 Abs. 3
§ 3 Abs. 4 Satz 1
§ 3 Abs. 4 Satz 4
§ 3 Abs. 5 Satz 1
§ 3 Abs. 5 Satz 3
§ 3 Abs. 6 Satz 1
§ 3 Abs. 6 Satz 2
§ 3 Abs. 7 Satz 1 (zweimal)
§ 3 Abs. 7 Satz 2 (zweimal)
§ 3 Abs. 7 Satz 3 (zweimal)
§ 3 Abs. 7 Satz 6
§ 4 Abs. 1
§ 4 Abs. 2
§ 4 Abs. 3 Satz 1
§ 4 Abs. 3 Satz 2
§ 4 Abs. 3 Satz 3
§ 4 Abs. 4 Satz 1
§ 4 Abs. 4 Satz 3
§ 4 Abs. 4 Satz 4
§ 4 Abs. 5 Satz 1
§ 4 Abs. 5 Satz 2 (dreimal)
§ 4 Abs. 5 Satz 3
§ 4 Abs. 5 Satz 4
§ 4 Abs. 6 Satz 1
§ 4 Abs. 8 Satz 1
§ 5
§ 7 Satz 1 Buchstabe a
§ 9 Abs. 1
§ 10 Satz 1
§ 11 Abs. 1 Satz 1
§ 11 Abs. 1 Satz 2
§ 11 Abs. 2
§ 11 Abs. 3 Satz 1
§ 11 Abs. 3 Satz 2
§ 11 Abs. 4 Satz 1 (zweimal)
§ 11 Abs. 4 Satz 2 (zweimal)
§ 12 Abs. 1 Satz 1
§ 13 Abs. 1
§ 13 Abs. 2
§ 13 Abs. 4.
b) In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Landesbank NRW“ durch die Bezeichnung „NRW.BANK“ ersetzt.
c) In § 13 Abs. 1 wird im Klammerzusatz das Wort „Landesbank“ durch die Bezeichnung „NRW.BANK“ ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 1 wird Satz 1.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz werden die Angaben „vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. November 2003 (GV. NRW. S. 682)“ durch die Angaben „in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Rheinland“ das Komma gestrichen und das Wort „und“ eingefügt.
bb) In Buchstabe c wird nach dem Wort „Westfalen-Lippe“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
cc) Die Buchstaben d und e werden gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird nach dem Wort „Rheinland“ das Komma gestrichen und das Wort „und“ eingefügt; nach dem Wort „Westfalen-Lippe“ wird das Komma gestrichen; die Wörter „der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband“ werden gestrichen.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Wirtschaft“ ein Komma eingefügt; die Wörter „und Arbeit“ werden durch die Wörter „Mittelstand und Energie“ ersetzt.
bb) Die Buchstaben e und f werden gestrichen.
cc) In Buchstabe g wird der Buchstabe „f“ durch den Buchstaben „d“ ersetzt.
dd) Der bisherige Buchstabe „g“ wird neuer Buchstabe „e“.
ee) In Buchstabe h Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäftigten“ das Komma und die Wörter „von denen zwei nicht in einem Dienstverhältnis zur Landesbank Nordrhein-Westfalen stehen dürfen“ gestrichen. In Buchstabe h Satz 2 wird der Buchstabe „g“ durch den Buchstaben „e“ ersetzt. In Buchstabe h Satz 5 werden nach dem Wort „Wahlberechtigte“ das Komma sowie die Wörter „für zwei Mitglieder, die nicht dem Kreis der Beschäftigten angehören dürfen, und die in einem getrennten Wahlgang zu wählen sind, auch die in der Landesbank Nordrhein-Westfalen vertretenen Gewerkschaften“ gestrichen.
ff) Der bisherige Buchstabe „h“ wird neuer Buchstabe „f“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird der Buchstabe „g“ durch den Buchstaben „e“ und der Buchstabe „h“ durch den Buchstaben „f“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird der Buchstabe „f“ durch den Buchstaben „d“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Der Buchstabe „g“ wird durch den Buchstaben „e“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
In
Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Kreditausschuss“ durch das Wort
„Risikoausschuss“ ersetzt. Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
2022
Artikel 2
Änderung der Landschaftsverbandsordnung
Die
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel III des GO-Reformgesetzes vom
9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 Buchstabe c Nr.1 werden die Wörter „Landesbank Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „NRW.BANK“ ersetzt.
2031
Artikel 3
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Das
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Landesbank Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „NRW.BANK“ ersetzt.
237
Artikel 4
Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes
Das
Wohnungsbauförderungsgesetz (WBFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.
März 2007 (GV. NRW. S. 146), wird wie folgt geändert:
1.
In § 6 Abs. 4 Satz 2 werden die Angaben „§ 44 des Sparkassengesetzes“ durch die
Angaben „§ 9 des Gesetzes über die NRW.BANK“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 6 werden die Angaben „§ 44 des Sparkassengesetzes“ durch die Angaben „§ 9 des Gesetzes über die NRW.BANK“ ersetzt.
237
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Übertragung der Wohnungsbauförderungsanstalt auf die Westdeutsche Landesbank Girozentrale
Das
Gesetz zur Übertragung der Wohnungsbauförderungsanstalt auf die Westdeutsche
Landesbank Girozentrale vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561), geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Wörter „Landesbank Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „NRW.BANK“ ersetzt.
2. In § 3 werden die Wörter „Landesbank Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „NRW.BANK“ ersetzt.
630
Artikel 6
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die
Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), wird wie folgt geändert:
In § 112 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Landesbank Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „NRW.BANK“ ersetzt.
630
Artikel 7
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 30. Oktober 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als
Minister für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof.
Dr. Andreas P i n k w a r t
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr.
Helmut L i n s s e n
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o b e n
Der Innenminister
Dr.
Ingo W o l f
Der Minister
für Bauen und verkehr
Oliver W i t t k e
GV. NRW. 2007 S. 443