Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 25 vom 16.11.2007 Seite 461 bis 480

Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich
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Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich

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Verordnung zur Änderung
der Sechsten Verordnung zur Sicherung
der Aufgaben im Hochschulbereich

 

Vom 28. Oktober 2007

 

Aufgrund des § 60 Abs. 5 Sätze 3 bis 5 Hochschulgesetz [Artikel 1 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474)] und des § 1 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 Hochschulgesetz 2005 [Artikel 2 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474)] wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Sechste Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich vom 30. Mai 2001 (GV. NRW. S. 255), geändert durch Artikel 48 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich und zur Umsetzung der Studienstrukturreform (StudienstrukturreformVO)“.

 

2. Vor § 1 wird die neue Überschrift „Erster Abschnitt“ eingefügt.

 

3. Nach § 5 wird die neue Überschrift „Zweiter Abschnitt“ eingefügt.

 

4. Nach dieser neuen Überschrift werden die folgenden neuen §§ 6 und 7 eingefügt:

„§ 6

(1) Die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sowie die Kunsthochschulen gewährleisten in den Studiengängen im Sinne des § 60 Abs. 5 Satz 1 Hochschulgesetz und des § 1 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz 2005 ein Studien- und Prüfungsangebot gemäß den Studien- und Prüfungsordnungen sowie den Studienplänen, das den eingeschriebenen Studierenden sowie den nach § 52 Abs. 2 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 1 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 in der Fassung vom 21. März 2006 zugelassenen Zweithörerinnen und Zweithörern zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen und zur Sicherung des Vertrauensschutzes der eingeschriebene Studierenden die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester ermöglicht. Das Nähere, insbesondere den Zeitpunkt bis zu dem das Studienangebot vorgehalten wird, bestimmen die Hochschulen in Ordnungen. Die Hochschulen können durch Ordnungen den Zeitraum nach Satz 1 verlängern.

 

(2) § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Hochschulgesetz 2005 bleibt unberührt.

 

§ 7

Für das Studium von Studierenden, die nur als Teilzeitstudierende zu ein Halb eines Vollzeitstudiums ausschließlich in Studiengängen des Fern- oder Verbundstudiums eingeschrieben oder als solche Zweithörerinnen und Zweithörer nach § 52 Abs. 2 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 1 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 in der Fassung vom 21. März 2006 zugelassen sind, gilt die doppelte Regelstudienzeit zuzüglich acht Semester. § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

 

5. Nach dem neuen § 7 wird die neue Überschrift „Dritter Abschnitt“ eingefügt.

 

6. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird gestrichen.

b) Es werden der folgende neue Satz 2 angefügt:

„Der erste Abschnitt dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009, der zweite Abschnitt mit Ablauf des 31. Oktober 2016 außer Kraft.“

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 28. Oktober 2007

 

 

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

GV. NRW. 2007 S. 477