Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 29 vom 6.12.2007 Seite 571 bis 586

Gesetz zur Regelung der Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger für den Bereich der nichtakademischen Heilberufe und zur Änderung anderer Gesetze und Verordnungen
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Gesetz zur Regelung der Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger für den Bereich der nichtakademischen Heilberufe und zur Änderung anderer Gesetze und Verordnungen

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Gesetz
zur Regelung der Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger für den Bereich
der nichtakademischen Heilberufe und zur Änderung anderer Gesetze und Verordnungen


Vom 20. November 2007

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 


Gesetz
zur Regelung der Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger für den Bereich
der nichtakademischen Heilberufe und zur Änderung anderer Gesetze und Verordnungen

 

2122

Artikel 1

Änderung des Heilberufsgesetzes

 

Das Heilberufsgesetz (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Bezeichnung „Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen (Psychotherapeutenkammer NRW)“ ersetzt.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

 

2.1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

 

2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Kammerangehörige, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, können freiwillig Kammerangehörige bleiben, sofern die Hauptsatzung der Kammer dies vorsieht. In der Hauptsatzung sind auch die Rechte und Pflichten der freiwilligen Mitglieder zu regeln.“

 

2.3 In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Aufnahme,“ die Wörter „die Art und die Orte ihrer Berufsausübung,“ eingefügt.

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

 

3.1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die in § 1 Satz 1 genannten Personen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben (Dienstleistende), gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind.“

 

3.2 Absatz 2 wird gestrichen.

 

3.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 (neu).

 

3.4 Es werden folgende neue Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Sie unterrichten die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen europäischen Staates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.

 

(4) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Satz 1 und den von den Kammern nach § 33 bestimmten Bezeichnungen erbracht.“

 

4. § 5 wird wie folgt geändert:

 

4.1 In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Kammerangehörigen“ die Wörter „und Dienstleistenden“ eingefügt.

 

4.2 Absatz 3 wird gestrichen.

 

5. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:

„§ 5 a

(1) Die zuständige Behörde nach § 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für Apotheker vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 564) in der jeweils geltenden Fassung oder § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Tierärzteordnung vom 16. September 1975 (GV. NRW. S. 549) in der jeweils geltenden Fassung (Berufszulassungsbehörde) informiert die Kammer sowie die untere Gesundheitsbehörde oder die Veterinärbehörde, die für den Ort der Berufsausübung zuständig sind, über Erteilung, Erlöschen, Rücknahme, Ruhen und Widerruf von Approbation und Berufserlaubnis und übermittelt ihnen Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und der der Meldung beigefügten Dokumente.

 

(2) Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammer auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

 

(3) Die Kammer übermittelt An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen mit Namen, Gebiets-, Teilgebiets-, Zusatzbezeichnung, Art der Tätigkeit und Anschrift der nach Absatz 1 zuständigen unteren Gesundheits- oder Veterinärbehörde.

 

(4) Die Kammer unterrichtet die Berufszulassungsbehörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammerangehörigen oder Dienstleistenden hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, und über den Ausgang der Prüfungen, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG durchgeführt hat.“

 

6. § 6 wird wie folgt geändert:

 

6.1 In Absatz 1 werden

 

6.1.1 die Nummer 11 gestrichen,

 

6.1.2 die Nummern 12 und 13 die Nummern 11 und 12 (neu),

 

6.1.3 Nummer 11 (neu) wie folgt gefasst:

„11. an Kammerangehörige Heilberufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen. Sie nehmen für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291 a Abs. 5 a Satz 1 Nr. 1 und 2 SBG V wahr; dazu legen sie gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung,“,

 

6.1.4 in Nummer 12 (neu) der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 13 angefügt:

„13. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen.“

 

6.2 Absatz 3 wird gestrichen.

 

6.3 Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5 (neu).

 

7. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:

„§ 6 a

(1) Die Kammern haben durch besondere Satzung mit Genehmigung der in § 3 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz NRW bestimmten Aufsichtsbehörde Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden. Sie können Angehörige anderer Kammern desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern in ihre Versorgungseinrichtungen aufnehmen, ihre Versorgungseinrichtung einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufes eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere regeln die Kammern durch Satzung.

 

(2) Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 kann die Satzung der Versorgungseinrichtung bestimmen, dass die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsorgans vertreten wird, das für die Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung zuständig ist.

 

(3) Die Versorgungseinrichtungen können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwalten ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet; das Vermögen der Kammern haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtungen.

 

(4) Die Versorgungseinrichtungen gewähren folgende Leistungen:

1. Altersrente,

2. Berufsunfähigkeitsrente,

3. Hinterbliebenenrente.

Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Die Satzung kann weitere Leistungen vorsehen.

 

(5) Die Versorgungseinrichtungen erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge, die sich nach den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit richten und sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung orientieren.

 

(6) Das Nähere ist in der Satzung zu regeln. Das gilt insbesondere für:

1. die versicherungspflichtigen Mitglieder,

2. den Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft,

3. die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft,

4. die Mitgliedschaft nach Beendigung der Kammerzugehörigkeit,

5. die Höhe der Beiträge,

6. den Umfang der Versorgungsleistungen,

7. die Verpflichtung der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten, die für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte zu geben,

8. die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe der Versorgungseinrichtungen,

9. die Bestellung einer/s oder mehrerer hauptamtlicher Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer.“

 

8. An § 7 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Satzungen der Hochschulen im Sinne des Absatzes 4 bedürfen der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.“

 

9. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Wahlperiode dauert fünf Jahre.“

 

10. § 18 Nr. 15 und § 19 entfallen.

 

11. In § 24 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

 

12. In § 29 Abs. 4 werden nach dem Wort „Oberbürgermeister“ die Wörter „sowie die Berufszulassungsbehörden“ und nach dem Wort „Kammerangehörige“ die Wörter „oder Dienstleistende“ eingefügt.

 

13. § 30 wird wie folgt geändert:

 

13.1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich tätig sind,“.

 

13.2 In Nummer 4 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder sie nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt sind“ eingefügt.

 

13a. § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie hat insbesondere zu § 30 Nr. 2 vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt; die Berufsordnung kann Ausnahmetatbestände von der Teilnahmeverpflichtung für bestimmte Fallgruppen vorsehen und Teilnahmebefreiungen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, können auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden.“

 

14. § 32 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. der Praxis- und Apothekeneinrichtung; dabei sollen die besonderen Belange behinderter Menschen berücksichtigt werden,“.

 

15. Nach § 32 wird folgender § 32 a eingefügt:

„§ 32 a

Ärztinnen und Ärzte, die bei Kindern im Alter von einem halben bis zu fünfeinhalb Jahren eine Früherkennungsuntersuchung gemäß § 26 des Fünften Sozialgesetzbuches durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle nach erfolgter Untersuchung folgende Daten:

1. Vor- und Familienname, ggf. frühere Namen des Kindes,

2. Datum und Ort der Geburt,

3. Geschlecht,

4. gegenwärtige Anschrift des Kindes,

5. Datum und Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.

 

Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldungen und zum Datenabgleich einschließlich des Verfahrens nach § 31 Abs. 5 Meldegesetz NRW regeln das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium und das Innenministerium durch Rechtsverordnung.“

 

16. § 36 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

 

16.1 In Satz 1 werden die Wörter „, die mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt,“ gestrichen.

16.2 In Satz 2 wird nach dem Wort „Gesamtdauer“ das Wort „Niveau“ eingefügt.

 

17. § 39 wird wie folgt geändert:

 

17.1 In Absatz 7 werden die Sätze 4 bis 6 gestrichen.

 

17.2 Absatz 8 wird gestrichen.

 

18. § 40 erhält folgende Fassung:

„§ 40

(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 35 Abs. 1 Satz 1.

 

(2) Staatsangehörige eines europäischen Staates haben unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h) der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen (Anpassungsmaßnahmen), wenn die Dauer ihrer Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von denen der durch die Kammer bestimmte Weiterbildung unterscheiden. Bei der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zu prüfen, ob die von der Antrag stellenden Person bei ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

 

(3) Zwischen den Anpassungsmaßnahmen können Staatsangehörige eines europäischen Staates wählen,

a) die eine Weiterbildung in einem europäischen Staat abgeschlossen haben, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch anerkannt ist oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht,

b) die in einem Drittland eine Weiterbildung, die durch einen anderen europäischen Staat anerkannt worden ist, abgeschlossen haben, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird, oder

c) wenn sie die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.

 

Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl nach Satz 1 müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen.

 

(4) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.

 

(5) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Entscheidungen nach Absatz 1 sind spätestens innerhalb von drei Monaten und Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von vier Monaten zu treffen, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind.

 

(6) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Zulassung als Fachärztin oder Facharzt und für die Zulassung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates einholen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antrag stellenden Person hat.“

 

19. § 44 a wird wie folgt geändert:

 

19.1 In Absatz 1 Satz 1 werden

 

19.1.1 das Wort „spezifische“ durch das Wort „besondere“ und

 

19.1.2 die Richtlinienbezeichnung „93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise – ABl. Nr. L 165/1 vom 7. Juli 1993 in der jeweils geltenden Fassung - “durch die Richtlinienbezeichnung „2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – ABl. Nr. L 255/22 vom 30. September 2005 –“ ersetzt.

 

19.2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wer einen Ausbildungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG oder einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den jeweils einschlägigen Richtlinien der EU erworben hat, erhält auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung gemäß Absatz 1.“

 

20. § 47 a wird gestrichen.

 

21. In § 49 Abs. 3 wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt.

 

22. Der V. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

 

„V. Abschnitt
Zwangsgeld und Rügerecht

 

§ 58

(1) Gegen Kammerangehörige, die ihren gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Kammer nicht nachkommen, kann, auch mehrfach, ein Zwangsgeld bis zu 2000 € festgesetzt werden. § 6 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.

 

(2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.

 

(3) Das Zwangsgeld wird nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW beigetrieben und fließt der Kammer zu.

 

§ 58 a

(1) Der Kammervorstand kann Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Dies gilt nicht für beamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben.

 

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 das Rügerecht wieder ausgeübt werden. Im Übrigen gilt § 59 Abs. 3 entsprechend.

 

(3) Die Rüge kann mit einem Ordnungsgeld bis zu 5000 € verbunden werden.

 

(4) Die nach Absatz 3 getroffenen Entscheidungen unterliegen der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. § 58 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(5) Das Recht der Präsidentin oder des Präsidenten, Kammerangehörige abzumahnen, bleibt unberührt.

 

(6) Akten über berufsrechtliche Maßnahmen, die nicht zu einem berufsgerichtlichen Verfahren geführt haben, sind drei Jahre nach Bestandskraft der Entscheidung, in berufsgerichtlichen Verfahren zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung aufzubewahren und anschließend zu vernichten.“

 

23. § 63 wird wie folgt gefasst:

„§ 63

Der Vorsitz und die richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Landesberufsgerichts für Heilberufe werden vom Justizministerium, der Vorsitz der Berufsgerichte für Heilberufe vom Justizministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle für die Dauer von fünf Jahren bestellt.“

 

24. § 64 wird wie folgt geändert:

 

24.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „vier“ durch die Zahl „fünf“,

 

24.2 in Absatz 2 Satz 4 die Zahl „vier“ durch die Zahl „fünf“ und

 

24.3 in Absatz 4 die Zahl „fünfzig“ durch die Zahl „zwanzig“ und die Zahl „fünfundzwanzig“ durch die Zahl „zehn“ ersetzt.

 

25. In § 83 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „2.500 Euro“ durch den Betrag „10.000 Euro“ ersetzt.

 

26. In § 115 wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch das Datum „31. Dezember 2009“ ersetzt.

 

2120

Artikel 2

Gesetz zur Regelung der Berufsanerkennung für nichtakademische Heilberufe
nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige
(Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz
BerufsanDG-NRW)

 

§ 1
Anerkennungsbedingungen

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Aus- oder Weiterbildungsnachweis, erhalten auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach den Berufsgesetzen nach Absatz 2, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist und sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Satz 1 gilt auch für Angehörige eines Drittstaates. Bestehen wesentliche Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Aus- oder Weiterbildung, ist ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchzuführen. Die Antrag stellende Person hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Für Angehörige eines Drittstaates ist eine Eignungsprüfung durchzuführen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist oder sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sächlichem Aufwand feststellbar ist. Vor Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die von der Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in den europäischen Staaten erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Anerkennungsverfahren und die Ausgleichsmaßnahmen für die Berufe nach Absatz 2 und sonstige reglementierte nichtakademische Gesundheitsberufe, die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörde mit den zuständigen Behörden der europäischen Staaten und die Berichtspflicht der zuständigen Behörden gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit zur Weiterleitung an die Kommission zu regeln.

 

(2) Absatz 1 findet auf die nachstehenden Gesetze und Verordnungen Anwendung:

1. Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342),

2. Weiterbildungsgesetz Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege (WGAuGuKrpfl) vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270),

3. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer/innen (KrPflhiAPrV) vom 28. November 2003 (GV. NRW. S. 734),

4. Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern in der Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 305),

5. Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für Krankenhaushygiene – Hygienefachkraft (WeiVHygPfl) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 315),

6. Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern, Fachaltenpflegerinnen und -pflegern in der Psychiatrie (WeiVPsy) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 323),

7. Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für den Operationsdienst (WeiV-OP) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 296),

8. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung (APRO-APH) vom 23. August 2006 (GV. NRW. S. 404),

in der jeweils geltenden Fassung.

 

(3) Spezialisierte Krankenschwestern und -pfleger, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, sind berechtigt, ihre ausländische Berufsbezeichnung zu führen. Für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung gemäß den Fachweiterbildungsregelungen nach Absatz 2 Nrn. 4 bis 7 beantragen, gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn

1. sie in einem anderen europäischen Staat eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Gesundheits- und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und nach § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 25 Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen und

2. die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

 

Eine außerhalb der Bundesrepublik erworbene abgeschlossene Weiterbildung auf der Grundlage einer Altenpflegeausbildung ist anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Antrag stellende Person in einem anderen europäischen Staat eine einschlägige Weiterbildung abgeschlossen hat, sofern die Aus- und die Weiterbildung im Herkunftsstaat keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der Altenpflegeausbildung nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) und zu der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung nach Absatz 2 Nr. 6 hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweisen.

 

(4) Absatz 1 gilt für eine von Staatsangehörigen eines europäischen Staates in einem Drittland abgeschlossene und durch einen anderen europäischen Mitgliedstaat anerkannte Aus- oder Weiterbildung, wenn drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des europäischen Staates, der die Aus- oder Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird.

 

§ 2
Dienstleistungsfreiheit

(1) Antrag stellende Personen europäischer Staaten sind berechtigt, vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in den Berufen nach § 1 Abs. 2 und sonstigen reglementierten nichtakademischen Gesundheitsberufen zu erbringen, wenn die Antrag stellende Person

a) zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem anderen europäischen Staat niedergelassen ist oder

b) diesen Beruf mindestens zwei Jahre in Vollzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem anderen europäischen Staat ausgeübt hat und der Beruf dort nicht reglementiert ist und

c) die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und die erforderliche Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht.

 

In die Beurteilung nach Satz 1 erster Halbsatz sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.

 

(2) Dienstleistende unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen wie vergleichbare deutsche Berufsangehörige.

 

§ 3
Fortbildung

Eine Fortbildungspflicht besteht gemäß Artikel 22 Buchstabe b) Richtlinie 2005/36/EG für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Fortbildung zu bestimmen.

 

§ 4
Führen der Berufsbezeichnung und akademischer Titel, Prüfung der Sprachkenntnisse

(1) Personen, die einen reglementierten Beruf gemäß § 1 Abs. 2 ausüben dürfen und nicht unter § 2 fallen, führen die deutsche Berufsbezeichnung.

 

(2) Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach den bundes- und landesrechtlichen Aus- und Weiterbildungsregelungen wird erteilt, wenn die Antrag stellende Person die Voraussetzungen nach den Berufsgesetzen erfüllt und die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und der erforderlichen Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Prüfung der Sprachkenntnisse in den Berufen nach § 1 Abs. 2, den nichtakademischen Heilberufen nach Bundesrecht und sonstigen reglementierten nichtakademischen Gesundheitsberufen zu bestimmen.

 

(3) Personen aus europäischen Staaten sind berechtigt, den akademischen Titel des anderen europäischen Staates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des anderen Staates zu führen.

 

§ 5
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

 

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Artikel 3

 

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG NRW) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 190), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 4“ ersetzt.

 

2. § 18 wird wie folgt geändert:

 

2.1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer einen nichtakademischen Heilberuf selbstständig ausüben möchte oder Angehörige dieses Berufes beschäftigen möchte, hat die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird.“

 

2.2 Es werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Absatz 1 gilt auch für Dienstleistende nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/36/EG, die zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen von einem europäischen Staat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes wechseln. Bei einem erstmaligen Wechsel ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde die voraussichtliche Dauer vor Aufnahme der Dienstleistung schriftlich zu melden. Danach ist die Meldung einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.

 

(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Melde- und Nachprüfungsverfahren nach Absatz 1 und 2 zu regeln.“

 

2.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 (neu).

 

2.4 Im Absatz 4 (neu) werden die Wörter „Berufes des Gesundheitswesens“ durch die Wörter „nichtakademischen Heilberufes“ ersetzt.

 

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Artikel 4

 

Das Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290) wird wie folgt geändert:

 

1. An den Namen des Gesetzes wird angefügt: „(Landesaltenpflegegesetz – AltPflG-NRW)“.

 

2. In § 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Zuständige Behörde für die Umsetzung des Gesetzes zur Regelung der Berufsanerkennung für nichtakademische Heilberufe nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige (Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz – BerufsanDG-NRW) ist die Bezirksregierung.“

 

Der Satz 2 (alt) wird Satz 3 (neu).

 

2120

Artikel 5

 

Verordnung zur Regelung des Anerkennungsverfahrens und
der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige
(Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung – BerufsanDVO-NRW)

 

Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Berufsanerkennung für nichtakademische Heilberufe nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige (Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz – BerufsanDG-NRW) vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) wird verordnet:

 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz genannten Berufe und sonstige reglementierte nichtakademische Gesundheitsberufe. Sie regelt das Anerkennungsverfahren nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige, die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden und die Berichtspflicht gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit zur Weiterleitung an die Kommission.

 

§ 2
Anerkennungsbedingungen für gleichgestellte Ausbildungsgänge

(1) Jeder Ausbildungsnachweis über Ausbildungsgänge, der nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG unterliegt und von der zuständigen Behörde in einem anderen europäischen Staat ausgestellt wurde, ist den deutschen Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern er eine Ausbildung abschließt, von diesem europäischen Staat als gleichwertig anerkannt wird und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verliehen werden. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG liegt, das die deutschen Berufsgesetze fordern.

 

(2) Ist der Beruf in einem anderen europäischen Staat nicht reglementiert, darf der Beruf ausgeübt werden, wenn dieser in den vorhergehenden zehn Jahren dort zwei Jahre in Vollzeit ausgeübt wurde und die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates bescheinigen, dass

1. das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG der deutschen Ausbildung liegt und

2. der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

 

(3) Ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung können verlangt werden, wenn

a) die Aus- oder die Weiterbildungsdauer in dem anderen europäischen Staat die Dauer der deutschen Aus- oder Weiterbildung um mindestens ein Jahr unterschreitet;

b) die Aus- und Weiterbildung in dem anderen europäischen Staat sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, die für die deutsche Aus- oder Weiterbildung vorgeschrieben ist;

c) die Aus- oder Weiterbildung eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die in dem anderen europäischen Staat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorlegt.

Vor Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die von der Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem europäischen Staat erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

 

(4) Für den Beruf der Altenpflegehilfe können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a) ein höchstens zwölfmonatiger Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt werden, wenn die Aus- oder die Weiterbildungsdauer in einem anderen europäischen Staat die Dauer der deutschen Ausbildung um mindestens drei Monate unterschreitet.

 

§ 3
Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen

Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien der gemeinsamen Plattformen nach Artikel 15 Richtlinie 2005/36/EG, sind Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Abs. 3 nicht durchzuführen.

 

§ 4
Unterlagen und Bescheinigungen

(1) Der zuständigen Behörde sind vorzulegen:

1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis.

2. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.

3. Nachweise über die Zuverlässigkeit; als solche werden Bescheinigungen über die Konkursfreiheit, über das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen anerkannt, die von den zuständigen Behörden des anderen europäischen Staates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse für die Aufnahme des Berufs gemäß § 1 Abs. 2 BerufsanDG-NRW erfüllt werden. Werden in dem anderen europäischen Staat diese Bescheinigungen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls vor einem Notar abgibt.

4. ein in einem anderen europäischen Staat ausgestellter Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der Antrag stellenden Person; dieser darf nicht älter als drei Monate sein. Wird in dem anderen europäischen Staat kein solcher Nachweis verlangt, erkennt die zuständige Behörde eine von einer zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates ausgestellte entsprechende Bescheinigung an.

5. eine Haftpflichtversicherung, soweit für die Ausübung des Berufs erforderlich; anzuerkennen ist ein Nachweis einer Bank oder einer Versicherung, dass die Antrag stellende Person gegen die finanziellen Risiken ihrer beruflichen Tätigkeit ausreichend haftpflichtversichert ist.

 

(2) Die zuständige Behörde kann von der Antrag stellenden Person verlangen, dass zusammen mit den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

 

(3) Bestehen berechtigte Zweifel über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, soll die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates eine Bestätigung über die Authentizität der Unterlagen sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Mindestanforderungen der Ausbildung nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt werden.

 

(4) Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer im Hoheitsgebiet eines anderen europäischen Staates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige Behörde bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates überprüfen, ob

1. der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung offiziell bescheinigt worden ist;

2. der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig dort absolviert worden wäre;

3. mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet dieses europäischen Staates dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

 

§ 5
Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen

(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

 

(2) Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung muss innerhalb kürzester Zeit abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person; die Entscheidung muss von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet werden. Diese Frist verlängert sich bei den Berufen, die nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, um einen Monat.

 

§ 6
Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die zuständige Behörde arbeitet mit den zuständigen Behörden der europäischen Staaten und den nationalen Kontaktstellen nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie zu erleichtern. Sie stellt die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicher.

 

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, z.B. über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) einzuhalten.

 

(3) Die zuständige Behörde entscheidet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften zieht.

 

§ 7
Berichte

Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium für Gesundheit zur Weiterleitung an die Kommission alle zwei Jahre nach dem 20. Oktober 2007 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG auf die Berufe gemäß § 1 Abs. 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz und sonstige reglementierte nichtakademische Gesundheitsberufe vor. Neben den allgemeinen Ausführungen enthält dieser Bericht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

 

§ 8
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

 

2120

Artikel 6

Verordnung zur Durchführung des Meldeverfahrens
nach § 18 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
(DVMeld-ÖGDG-NRW)

 

Aufgrund des § 18 Abs. 3 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG NRW) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 190), wird verordnet:

 

§ 1
Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt das Meldeverfahren für Angehörige der nichtakademischen Heilberufe, die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen und für Arbeitgeber, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen wollen. Sie regelt auch das Meldeverfahren für Dienstleistende nach Artikel 5 Richtlinie 2005/36/EG, die zur Erbringung von Dienstleistungen von einem anderen europäischen Staat in den Zuständigkeitsbereich dieses Gesetzes wechseln.

 

§ 2
Unterlagen

Angehörige der nichtakademischen Heilberufe, die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen und Arbeitgeber, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen wollen, sind verpflichtet, vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit dem Kreis oder der kreisfreien Stadt als zuständiger Behörde eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit vorzulegen. Sie sind verpflichtet, der zuständigen Behörde den Beginn und die Beendigung der beruflichen Tätigkeit zu melden.

 

§ 3
Dienstleistung

(1) Soweit Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt, ist die dienstleistende Person verpflichtet, folgende Dokumente beizufügen:

a) einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit;

b) eine Bescheinigung darüber, dass die dienstleistende Person in dem anderen europäischen Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

c) einen Berufsqualifikationsnachweis;

d) einen Nachweis darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit ausgeübt wurde, wenn der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist;

e) einen Nachweis über den Beginn und über die Beendigung der beruflichen Tätigkeit.

 

(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des europäischen Staates der Niederlassung der Dienstleistenden erbracht, sofern für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des europäischen Staates geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen nach Landes- oder Bundesrecht möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung in dem anderen europäischen Staat nicht existiert, geben Dienstleistende ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsstaates an.

 

(3) Vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung von Angehörigen reglementierter Gesundheitsberufe, die nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, soll die zuständige Behörde die Berufsqualifikationen der dienstleistenden Person nachprüfen. Sie soll die dienstleistende Person innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der erforderlichen Unterlagen über das Ergebnis der Nachprüfung unterrichten. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, unterrichtet die zuständige Behörde die dienstleistende Person innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistenden Person und der landesrechtlichen Aus- oder Weiterbildung und ist dieser so groß, dass die Ausübung dieser Tätigkeit eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, ist die dienstleistende Person verpflichtet, nachzuweisen, insbesondere durch eine Eignungsprüfung, dass sie die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben, erhält die dienstleistende Person die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Landes- oder Bundesrecht und erbringt die Dienstleistung abweichend von Absatz 2 unter dieser Berufsbezeichnung. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf der nach Satz 3 getroffenen Entscheidung folgt. Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde innerhalb der vorgegebenen Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden.

 

(4) Die zuständige Behörde soll von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistenden Person anfordern sowie Informationen darüber, die sich auf die Ausübung des Berufes ausüben können, z.B. über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden.

 

(5) Die zuständige Behörde sorgt für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen Dienstleistende für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Sie unterrichtet den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Beschwerde. Wird beim Erbringen der Dienstleistung gegen die Rechte und Pflichten nach den in § 1 Abs. 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz aufgeführten beruferechtlichen Regelungen verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des europäischen Herkunftsmitgliedstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

 

§ 4
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das für Gesundheit zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

 

2120

Artikel 7

Verordnung zur Durchführung der Prüfung von Sprachkenntnissen nach der Richtlinie 2005/36/EG
und für Drittstaatenangehörige für den Bereich der nichtakademischen Heilberufe (DV-Sprachprüf-NRW)

 

Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Berufsanerkennung für nichtakademische Heilberufe nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige (Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz BerufsanDG-NRW) vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) wird verordnet:

 

§ 1
Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt die Durchführung der Prüfung der für die vorübergehende Dienstleistung und zeitlich nicht eingeschränkten Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse der bundesrechtlich geregelten nichtakademischen Heilberufe sowie für die in § 1 Abs. 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz und sonstigen reglementierten nichtakademischen Gesundheitsberufe.

 

§ 2
Sprachprüfung

(1) Eine Sprachprüfung soll nur dann erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift in den Bereichen Umgangs- und Fachsprache gegeben sind.

 

(2) Durch die Sprachprüfung soll die Antrag stellende Person nachweisen, dass eine für die Berufsausübung ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift in den Bereichen Umgangs- und Fachsprache gegeben ist, so dass sie insbesondere

1. mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Patientinnen und Patienten kommunizieren und ein an der erforderlichen Behandlung orientiertes angemessenes Gespräch führen kann;

2. sich mit Verwaltungsbehörden verständigen kann und die geltenden Berufsregeln und Rechtsvorschriften versteht;

3. administrative Aufgaben erfüllen und

4. durchzuführende Maßnahmen nach dem Stand der Wissenschaft dokumentieren kann.

 

(3) Die Sprachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie soll bis zu einer Stunde dauern und folgende Aufgabenbereiche umfassen:

1. Verstehen und Verarbeiten eines Gesprächsverlaufs;

2. Verstehen und Bearbeiten eines Fachtextes und

3. Vorgabenorientierte Textwiedergabe und Dokumentation von Leistungen.

 

Die Leistungen werden danach bewertet, ob die gestellte Aufgabe vollständig und angemessen erfüllt wurde. Es wird lediglich die Feststellung getroffen, dass der Nachweis der für die Berufsausübung ausreichenden Kenntnis der deutschen Sprache erbracht oder nicht erbracht wurde.

 

§ 3
Zuständige Behörden

Zuständig für die Durchführung der Sprachprüfung sind

a) die Kreise und kreisfreien Städte,

b) für den Bereich der Altenpflege und der Altenpflegehilfe die Bezirksregierung.

 

§ 4
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das für Gesundheit zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

 

2120

Artikel 8

 

Das Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 693), wird wie folgt geändert:

 

1. In der Überschrift (Bezeichnung des Gesetzes) werden nach dem Wort „Familienpflege“ die Wörter „und zur Durchführung von Modellvorhaben nach dem Krankenpflegegesetz“ angefügt.

 

2. Die Wörter „Einziger Paragraph“ werden durch die Bezeichnung „§ 1“ ersetzt.

 

3. § 1 (neu) wird wie folgt geändert:

 

3.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesundheitsaufseher(innen), Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer“ durch die Wörter „Hygienekontrolleurinnen/Hygienekontrolleure, Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten“ ersetzt.

 

3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

3.2.1 In Nummer 1 werden die Wörter „Krankenschwester, -pfleger, Kinderkrankenschwester, -pfleger“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ ersetzt.

 

3.2.2 Das Wort „Gesundheitsaufseher(innen)“ wird durch das Wort „Hygienekontrolleurinnen/Hygienekontrolleure“ ersetzt.

 

3.2.3 Die Wörter „Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer“ werden durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen-/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten“ ersetzt.

 

3.2.4 In Nummer 6 wird das Wort „Krankenpflegehilfe“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz“ ersetzt.

 

3.3 In Absatz 4 werden die Wörter „Krankenpflegehelferinnen-/Krankenpflegehelfer“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten“ ersetzt.

 

4. Nach § 1 (neu) wird folgender Paragraph neu eingefügt:

„§ 2

Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 (BGBl I S. 1442) kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium zur Durchführung von Modellvorhaben von § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG sowie von § 8 KrPflAPrV Abweichungen zulassen.“

 

5. Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 693) wird neuer § 3.

 

2124

Artikel 9

 

Das Gesetz über die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger (Landeshebammengesetz – LHebG NRW) vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

1.1 In Nummer 4 werden die Wörter „Fort- und Weiterbildung“ durch das Wort „Fortbildungspflicht“ ersetzt.

 

1.2 Nach Nummer 5 werden ein Sternchen, ein Absatz und die folgende Fußnote angefügt:

„*Nummer 4 beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG.“

 

2. In § 4 wird der folgende Satz 2 neu eingefügt:

„Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Münster ist die zuständige Behörde für die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG für Anträge ab dem 1. Januar 2008.“

 

Satz 2 (alt) wird Satz 3 (neu). Satz 3 (alt) wird Satz 4 (neu).

 

3. § 5 (alt) wird gestrichen. § 6 (alt) wird § 5 (neu).

 

2124

Artikel 10

 

Das Weiterbildungsgesetz Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege (WGAuGuKrpfl) vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angaben „Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893)“ durch die Angaben „Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442)“ ersetzt.

 

2. In § 7 Abs. 1 Nr. 7 werden nach dem Wort „Gleichwertigkeit“ die Wörter „, das Verfahren der Berufsanerkennung sowie die Verfahrensordnung der Prüfungskommission“ angefügt.

 

2124

Artikel 11

 

Die Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW) vom 4. Mai 2002 (GV. NRW. S. 165), geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Satz 2 werden die Angaben „50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Angaben „5 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

 

2. § 7 wird wie folgt geändert:

 

2.1 In der Überschrift wird das Wort „Fortbildung“ durch das Wort „Fortbildungspflicht“ ersetzt.

 

2.2 Nach Satz 2 werden ein Sternchen, ein Absatz und die folgende Fußnote angefügt:

„*Satz 1 beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG.“

 

3. In § 8 Nr. 2 werden nach dem Wort „versichern“ die Wörter „und die unteren Gesundheitsbehörden über Einzelheiten ihrer Berufshaftpflicht zu informieren“ eingefügt.

 

4. § 10 wird gestrichen. § 11 wird § 10 (neu).

 

2124

Artikel 12

 

Die Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für den Operationsdienst (WeiV-OP) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 23 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Der Kreis, die kreisfreie Stadt“ durch die Wörter „Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

 

2. In § 24 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen und folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Münster ist die zuständige Behörde für die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG für Anträge ab dem 1. Januar 2008.“

 

3. In der Anlage 5 (Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung) sind im letzten Satz die Angaben „Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893)“ durch die Angaben „Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442)“ zu ersetzen.

 

2124

Artikel 13

 

Die Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern in der Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 23 Abs. 2 Satz 3 und in Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Kreis oder die kreisfreie Stadt“ durch die Wörter „ Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

 

2. In § 24 werden die Absätze 2 bis 4 gestrichen und folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Münster ist die zuständige Behörde für die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG für Anträge ab dem 1. Januar 2008.“

 

3. In der Anlage 5 (Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung) sind im letzten Satz die Angaben „Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893)“ durch die Angaben „Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442)“ zu ersetzen.

 

2124

Artikel 14

 

Die Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für Krankenhaushygiene – Hygienefachkraft (WeiVHygPfl) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 23 Abs. 2 Satz 2 und in Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Kreis oder die kreisfreie Stadt“ durch die Wörter „Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

 

2. In § 24 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen und folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Münster ist die zuständige Behörde für die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG für Anträge ab dem 1. Januar 2008.“

 

3. In der Anlage 5 (Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung) werden

 

3.1 im ersten Absatz nach den Wörtern „Krankenhaushygiene – Hygienefachkraft“ das Semikolon und die Wörter „Fachaltenpflegerinnen und -pfleger für Hygiene – Hygienefachkraft -“ gestrichen und

 

3.2 der letzte Absatz wird wie folgt gefasst:

„Diese Urkunde gilt nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung.“

 

2124

Artikel 15

 

Die Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern, Fachaltenpflegerinnen und -pflegern in der Psychiatrie (WeiVPsy) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 23 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Kreis oder die kreisfreie Stadt“ durch die Wörter „ Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

 

2. In § 24 werden die Absätze 2 bis 6 gestrichen und folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Münster ist die zuständige Behörde für die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG für Anträge ab dem 1. Januar 2008.“

 

3. In der Anlage 5 (Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung) werden

 

3.1 im ersten Absatz nach dem Wort „Kinderkrankenpfleger“ das Wort „für“ durch ein Komma ersetzt und

 

3.2 der letzte Absatz wie folgt gefasst:

„Diese Urkunde gilt nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) oder nach § 1 Gesetz über die Berufe in der Altenpflege vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), geändert durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 (BGBl I S. 4410), in der jeweils geltenden Fassung.“

 

2120

Artikel 16

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und - kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.) vom 22. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. Vor § 1 wird in der Ermächtigungsgrundlage nach dem Wort „Ausbildungs-“ der Schrägstrich und das Wort „Weiterbildungs-„ gestrichen.

 

2. § 21 wird gestrichen.

 

3. § 22 wird § 21 (neu). § 21 (neu) wird wie folgt gefasst:

 

„§ 21
Gleichwertige Ausbildungen, zuständige Behörde

(1) Das in einem anderen Bundesland erteilte Zeugnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen, ebenso eine gleichwertige Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

 

(2) Personen nach Absatz 1, 2. Halbsatz dürfen ihre im Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.

 

(3) Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ausbildung nach dieser Verordnung entscheidet das Landesprüfungsamt.“

 

4. § 23 wird gestrichen. Die §§ 24 und 25 (alt) werden §§ 22 und 23 (neu).

 

5. In der Anlage 8 wird das Wort „Gesundheitsaufseher“ durch die Wörter „Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure“ ersetzt.

 

6. Die Anlage 9 wird aufgehoben.

 

2126

Artikel 17

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.) vom 24. April 2005 (GV. NRW. S. 597) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 16 Abs. 4 wird der Satz 2 gestrichen.

 

2. In § 17 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Prüfungsgebühr beträgt 100 Euro.“

 

3. § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18
Gleichwertige Ausbildungen, zuständige Behörde

(1) Das in einem anderen Bundesland erteilte Zeugnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen, ebenso eine gleichwertige Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

 

(2) Personen nach Absatz 1, 2. Halbsatz dürfen ihre im Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.

 

(3) Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ausbildung nach dieser Verordnung entscheidet das Landesprüfungsamt.“

 

4. § 19 wird gestrichen. § 20 wird § 19 (neu).

 

5. Die Anlage 5 (zu § 18 Abs. 4) wird aufgehoben.

 

2120

Artikel 18

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen (APO-SMA) vom 18. März 1993 (GV. NRW. S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. Die §§ 21 und 22 werden gestrichen. Die §§ 23 und 24 werden §§ 21 und 22 (neu).

2. § 21 (neu) wird wie folgt gefasst:

„§ 21
Gleichwertige Ausbildungen, zuständige Behörde

(1) Das in einem anderen Bundesland erteilte Zeugnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen, ebenso eine gleichwertige Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

 

(2) Personen nach Absatz 1, 2. Halbsatz dürfen ihre im Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.

 

(3) Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ausbildung nach dieser Verordnung entscheidet das Landesprüfungsamt.“

 

3. Die Anlage 9 wird aufgehoben.

 

2124

Artikel 19

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer/innen – KrPflhiAPrV - vom 28. November 2003 (GV. NRW. S. 734) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 werden die Absätze 4 bis 8 gestrichen.

 

2. In § 21 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Münster ist die zuständige Behörde für die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG für Anträge ab dem 1. Januar 2008.“

 

2121

Artikel 20

 

Die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Abs. 1 werden

 

1.1 in Satz 1 die Nr. 8 wie folgt gefasst:

„8. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263),“ und

 

1.2 nach Satz 1 folgender Satz 2 neu eingefügt:

„Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann Evaluationen der staatlichen Prüfungen durchführen.“

 

1.3 Satz 2 (alt) wird Satz 3 (neu).

 

2. In § 2 werden

 

2.1 in Absatz 1 nach dem Wort „ Anerkennung“ die Wörter „und Überwachung“ eingefügt und

 

2.2 Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Münster ist die zuständige Behörde für die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG für Anträge ab dem 1. Januar 2008.“

 

2120

Artikel 21

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung (APRO-APH) vom 23. August 2006 (GV. NRW. S. 404) wird wie folgt geändert:

 

§ 24 wird gestrichen

 

7123

Artikel 22

Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem
Berufsbildungsgesetz und die Angelegenheiten der Berufsbildung im
Rahmen der Handwerksordnung

 

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO)(BBiG ZustVO) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 6 Abs. 1 werden in den Nummern 11. bis 14. jeweils die Wörter „das Landesumweltamt“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Düsseldorf“ ersetzt.

 

2. In § 6 Abs. 1 wird nach der Nummer 14 die folgende Nummer eingefügt:

„14a. in den Ausbildungsberufen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft
die Landwirtschaftskammer,“.

 

3. In § 6 Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe c wird das Wort „Verwaltungswirtin“ durch das Wort „Verwaltungsfachwirtin“ und das Wort „Verwaltungswirt“ durch das Wort „Verwaltungsfachwirt“ ersetzt.

 

Artikel 23

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Dauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Wahlperioden nach Artikel 1 §§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 64 Abs. 1 Satz 1 sowie der Amtsperioden nach Artikel 1 §§ 63 und 64 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 treten die Artikel 9 Nr. 2, 12 Nr. 2, 13 Nr. 2, 14 Nr. 2, 15 Nr. 2, 19 Nr. 2 und 20 Nr. 2.2 am 1. Januar 2008 in Kraft.*

 

*Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – ABl. Nr. L 255/22 vom 30. September 2005 –.

 

Düsseldorf, den 20. November 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zugleich für den
Minister für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

GV. NRW. 2007 S. 572