Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 29 vom 6.12.2007 Seite 571 bis 586
Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
1101
Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 20. November 2007
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Artikel I
Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Jedes Mitglied hat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag Anspruch auf eine lebenslange Altersrente, sobald es das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern es zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Absatz 7 Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Beiträge nach Absatz 7 Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Ein Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich unter Inkaufnahme von Abschlägen.“
2. § 10 Abs. 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Absatz 7 Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Beiträge nach Absatz 7 Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden.“
3. § 11 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Renten aus dem Versorgungswerk werden in der Höhe angerechnet, die auf Pflichtbeiträgen beruht, und verringern dementsprechend den Anspruch auf Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung.“
Artikel II
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 20. November 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Innenminister
Dr.
Ingo W o l f
GV. NRW.
2007 S. 572