Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 33 vom 19.12.2007 Seite 661 bis 700
Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts
2000
2010
2060
2121
2125
2129
213
28
282
45
631
7134
74
760
77
780
7815
7822
7823
7830
7831
7840
7842
7843
7845
7848
788
790
793
86
Gesetz
zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts
Vom 11. Dezember
2007
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts
2000
Artikel 1
Aufhebung der
Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben
auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Die
Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622) wird
aufgehoben.
2010
Artikel 2
Änderung der
Zweiten
Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden
Die
Zweite Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 11. März 1997 (GV. NRW. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 1 wird gestrichen.
2.
In § 1 Abs. 2 wird die Textstelle „(2)“ gestrichen.
3.
§ 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Zuständig
für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierung Düsseldorf nach den §§
8 bis 10, 12, 19 und 20 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I. S. 2066) in der jeweils
geltenden Fassung ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung.“
2060
Artikel 3
Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW
Die
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO
LHundG NRW) vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85) wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
(LEJ)“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz (LANUV)“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 werden die Bezeichnungen
„LEJ“ durch die Bezeichnungen „LANUV“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „Das Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das für
Verbraucherschutz zuständige Ministerium“ ersetzt.
2125
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung
nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz
Die
Verordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung nach dem
Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz vom 18. Juni 1996 (GV. NRW. S. 214), geändert durch Artikel 59 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.
April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
(Landesamt)“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(Landesamt)“ ersetzt.
2.
In § 4 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
2125
Artikel 5
Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes
Die
Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (DV WeinG NRW) vom 8. August 1997 (GV. NRW. S. 264), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Vierten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt
geändert:
1.
In § 5 werden die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das für
Verbraucherschutz zuständige Ministerium“ ersetzt.
2. In
§ 14 Abs. 1 und § 19 wird jeweils das Wort „Rheinland“ gestrichen.
3.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift der Norm wird das Wort „Außer-Kraft-Treten“ durch das Wort
„Berichtspflicht“ ersetzt.
b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das
für Verbraucherschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis
zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“
2125
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts
Das
Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG-NRW)
vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 83 des
Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt
geändert:
1.
Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:
„Gesetz
über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)“.
2.
§ 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
Der
Vollzug des
a)
Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts im Sinne des § 39 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB),
b)
Weinrechts im Sinne des § 27 Abs. 1 des Weingesetzes,
c)
vorläufigen Tabakgesetzes
obliegt
den Kreisordnungsbehörden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Die
Befugnis der Landesregierung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des
Landesorganisationsgesetzes Zuständigkeitsregelungen zu erlassen bleibt
unberührt. Die Dienststelle führt die Bezeichnung
„Lebensmittelüberwachungsamt“, auch in Verbindung mit anderen Bezeichnungen.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird geändert in „Kontrollpersonal“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium) erlässt im
Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Gesundheit und
Soziales eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lebensmittelkontrolleure.
Darin wird das Nähere über den Lehrgang sowie über die Prüfung geregelt.
Die
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über
1.
die Gliederung, das Verfahren und die Ausgestaltung des Lehrgangs, den Ort und
die Dauer des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung, die
Anrechnung von Zeiten einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001
(BGBl. I S. 2236);
2.
die Bildung von Prüfungsausschüssen und ihre personelle Zusammensetzung,
das
Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der
Prüfungsleistungen,
die
Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung
ermöglichen,
das
Verfahren bei der Bewertung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse,
die
Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von
Ordnungsverstößen,
die
Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen oder Teilen von Prüfungen und
3.
die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen.“
c)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 58 Abs. 3“ ersetzt durch „§ 31 Abs. 3“.
d) Folgende Absätze 3 bis 7 werden angefügt:
„(3)
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die
Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistentinnen und
amtlichen Fachassistenten zu erlassen.
(4)
Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 regelt für die amtlichen Fachassistentinnen
und amtlichen Fachassistenten
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
2.
den Inhalt und das Ziel der Ausbildung,
3.
die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung,
4.
den Ort, die Art und den Umfang des theoretischen Unterrichts und der
praktischen Unterweisung,
5.
die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,
6.
die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (Art und Inhalt der
Leistungskontrolle),
7.
die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
8.
das Verfahren der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung,
9.
die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte
Beurteilung ermöglichen,
10.
die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
11.
die Bildung von Prüfungsausschüssen,
12.
die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,
13.
die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung,
14.
die Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung und
15.
die Fortbildung.
(5)
Die Überwachung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
(LFGB), der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
des LFGB kann in folgenden Bereichen von amtlichen Kontrollassistentinnen und
amtlichen Kontrollassistenten durchgeführt werden:
1.
Entnahme von Planproben und damit gemäß § 43 LFGB verbundene Tätigkeiten.
2.
Entnahme von außerplanmäßigen Proben.
3.
In Einzelhandelsbetrieben
3.1 die Erfassung von überwachungsrelevanten Informationen und die
Unterlagenprüfung,
3.2 die Kontrolle von Handelsklassen,
3.3 die Überprüfung der Einhaltung der für Lebensmittel vorgeschriebenen
Temperaturen,
3.4 die Überprüfung von Kennzeichnungselementen,
3.5 die Überprüfung von Rücknahmeanordnungen.
4.
Betriebskontrollen in Einzelhandelsbetrieben, die keine hygienisch
empfindlichen Lebensmittel abgeben.
5.
Unterstützung von Lebensmittelkontrolleuren und wissenschaftlichen Sachverständigen
bei allen Tätigkeiten und Maßnahmen im Rahmen der Überwachung von Betrieben im
Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
6.
Mitarbeit bei Verwaltungs- und Überwachungsvorgängen.
Die
Durchführung von Aufgaben der in Nummern 2 bis 5 genannten Bereiche hat unter
fachlicher Aufsicht und Verantwortung eines Lebensmittelkontrolleurs oder eines
wissenschaftlichen Sachverständigen zu erfolgen.
(6)
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die
Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Kontrollassistentinnen und
amtlichen Kontrollassistenten zu erlassen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(7)
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den
Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung von Futtermittelkontrolleuren nach §
5 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der
Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464)
zu erlassen.“
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Kreisordnungsbehörde bedient sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der
kommunalen und staatlichen Untersuchungsämter sowie der integrierten
Untersuchungsämter, die Untersuchungen auf dem Gebiet des Lebensmittel-,
Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts einschließlich der Tabakerzeugnisse
durchführen (Untersuchungsämter) oder, in Ausnahmefällen, anderer geeigneter
Untersuchungseinrichtungen.“
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in diesem Absatz werden die Nummern 1 bis
3 durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
„1.
zu bestimmen, für welche Untersuchungen staatliche Untersuchungsämter oder
integrierte Untersuchungsämter zu beauftragen sind,
2.
für die Untersuchungsämter Einzugsbereiche für die Untersuchung von
Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen
Bedarfsgegenständen festzulegen, wenn und soweit eine zur Erhaltung oder
Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Untersuchungsämter gebotene freiwillige
Zusammenarbeit der Kreise und kreisfreien Städte nach Fristsetzung durch das
Ministerium nicht erfolgt,
3.
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Untersuchungsämter zu regeln,
dass die Untersuchung bestimmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischer
Mittel und sonstiger Bedarfsgegenstände sowie die Untersuchung auf bestimmte
Stoffe oder nach bestimmten Untersuchungsverfahren nur in einem
Untersuchungsamt oder in einzelnen Untersuchungsämtern durchzuführen sind, wenn
hierfür eine besondere Erfahrung oder Ausstattung erforderlich ist,
4.
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Untersuchungsämter
Vorschriften über die personelle sowie die apparative und sonstige technische
Ausstattung zu erlassen.“
5.
In § 4 werden die Wörter „die Bezirksregierungen“ durch die Wörter „das
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Ermächtigung auf Grund des Weingesetzes
Soweit
die Landesregierung auf Grund des Weingesetzes oder der auf Grund des
Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
ermächtigt ist, wird die Ermächtigung auf das Ministerium übertragen.“
7.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Für die Überwachung von Pflanzen und Pflanzenteilen, die zum Herstellen von
Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden
können, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sowie sinngemäß die §§ 42 bis
44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dies gilt nicht für Pflanzen
und Pflanzenteile, die zur Verwendung im eigenen Haushalt bestimmt sind.“
8.
In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 43 Abs. 3 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“. Ferner werden die Wörter „von der
Bezirksregierung“ und die Wörter „von einer Bezirksregierung“ durch die Wörter
„vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
9.
§ 9 erhält folgende Fassung:
„§ 9
Datenübermittlung
Die
Übermittlung von Daten zur Erfüllung von Berichtspflichten gemäß Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und des Landes hat auf elektronischem
Weg zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche Übermittlung
zulässig.“
10.
In § 11 Abs. 1 wird die Nummer 1 aufgehoben. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer
1 und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Ferner
wird folgende Nummer 2 angefügt:
„2.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung zurückgelassene Proben untersucht.“
11.
In § 14 Satz 2 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
2125
Artikel 7
Gesetz über die
Ermächtigung zum Erlass einer
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure
Das
Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Lebensmittelkontrolleure vom 13. Januar 1981 (GV. NRW. S. 14), geändert
durch Artikel 81 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird aufgehoben.
2125
Artikel 8
Die
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz vom 26. Mai 1992 (GV. NRW. S. 214),
geändert durch Artikel 63 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird aufgehoben.
788
Artikel 9
Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes
(Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW – ZustVOVS NRW)
Auf
Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12.
Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), insoweit – ausgenommen § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3
– nach Anhörung des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landtags, und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des
Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird verordnet:
§ 1
Grundsatz Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde
(1)
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde
1.
im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches
(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) in der jeweils geltenden
Fassung und der auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
2.
im Sinne der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 und Satz 2 des Gesetzes über den
Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2618, 2653) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
Rechtsvorschriften und der auf der Grundlage dieser Vorschriften erlassenen
Rechtsverordnungen,
3.
im Sinne der auf Grund des Futtermittelgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756),
erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes
vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der jeweils geltenden Fassung,
5.
für die Überwachung nach § 5 des Säuglingsnahrungswerbegesetzes vom 10. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2864) in der jeweils geltenden Fassung,
6.
für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Bescheinigungen über Lebensmittel,
Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände im Verkehr
mit dem Ausland,
7.
für die Erteilung der Erlaubnis zur Verfügung über transportierte Lebensmittel
nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a) des mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom
1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese
Beförderungen zu verwenden sind (ATP) vom 26. April 1974 (BGBl. II S. 565) in
der jeweils geltenden Fassung des veröffentlichten Übereinkommens,
8.
für die Durchführung der Artikel 3 Abs. 1 bis 5, Artikel 4 Abs. 2 bis 9,
Artikel 5 Nrn. 1 bis 5 und Nr. 7 und der Artikel 6 bis 8 der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zu
menschlichem Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Abl. EU Nr.
L 139 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung,
9. für die Durchführung der Fleischhygiene–Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt
geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl.
I S. 2618), in der jeweils geltenden Fassung,
10.
im Sinne des Anhanges IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung,
Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Abl. EU Nr. L 147 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Genehmigungen nach
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Abl. EU Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung handelt,
11.
für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Bescheinigungen über
Tabakerzeugnisse im Verkehr mit dem Ausland,
12.
im Sinne des § 4 des Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik
(EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) für
Lebensmittel und Futtermittel in der jeweils geltenden Fassung, soweit
gentechnisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel oder ein zur direkten
Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmter gentechnisch
veränderter Organismus betroffen ist,
13.
im Sinne des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und
Rindfleischerzeugnissen (Rindfleischetikettierungsgesetz) vom 27. Februar 1998
(BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung für die Überprüfung bei
betriebsbezogenen Prüfungen,
14.
im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und
Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz) vom 1. August 2002 (BGBl. I
S. 2980) in der jeweils geltenden Fassung,
15. für das Sicherstellen der Teilnahme von amtlichen
Fachassistenten an Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Anhang I Abschnitt
III Kapitel IV Teil B Nrn. 6 – 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Abl. EU Nr. L 139 S.
206) in der jeweils geltenden Fassung,
soweit
in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.
(2)
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
folgenden Vorschriften wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen:
1.
§ 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden
Fassung,
2.
§ 1 Abs. 2 und 3, § 2, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 2 und 3 der
Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2136) in der jeweils geltenden
Fassung,
3.
§ 58 und § 59 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934),
4.
§ 18 des Vorläufigen Biergesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
5.
§ 6 des Säuglingsnahrungswerbegesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
6.
§ 36a und § 36b der Futtermittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
7.
§ 50 des Weingesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
8.
§§ 53 und 54 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
9.
§ 7 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
soweit die Verstöße gentechnisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel oder
einen zur direkten Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln
gentechnisch veränderten Organismus betreffen,
10.
§ 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
11.
§ 8 des Fischetikettierungsgesetzes und § 8 der Fischetikettierungsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des
Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung zuständig ist,
soweit
in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.
§ 2
Zuständigkeit des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
(1)
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde
1.
auf dem Gebiet der Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel
und Bedarfsgegenstände für
1.1
die Zulassung von privaten Sachverständigen, die zur Untersuchung von nach § 43
Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils
geltenden Fassung zurückgelassen Proben befugt sind,
1.2
die Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung,
1.3
für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 4a Abs. 3 und 4 der Diätverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der
jeweils geltenden Fassung,
1.4
für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5 Abs. 3 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung
vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung,
1.5
die Zulassung nach § 4 der Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit
Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen
(Lebensmittelbestrahlungsverordnung) vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730) in
der jeweils geltenden Fassung sowie für die Abgabe von Mitteilungen und
Berichten nach § 7 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung,
1.6
für die Entgegennahme eines Antrages nach Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
Oktober 2004 (Abl. EG Nr. L 338 S. 4) für die Zulassung eines neuen Stoffes für
die Herstellung von Materialien und Gegenständen;
2.
auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene für
2.1
die Bestimmung der Grenzkontrollstellen nach § 16
Abs. 3 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3677), und § 11 Abs. 2 Satz 1
des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934),
jeweils in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung,
2.2 die Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr nach § 21 Abs. 1 Satz
1 des Fleischhygienegesetzes,
2.3 die nähere Anweisung zur Durchführung von Untersuchungen nach
Anlage 4 Nr. 3.5, 3.6, 4.4 und 4.5 der Verordnung über die hygienischen
Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch
(Fleischhygiene-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001
(BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I
S. 667),
2.4 die Ausbildung und Prüfung der amtlichen Fachassistenten nach
Anhang I, Abschnitt III, Kapitel IV, Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr.
854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Abl. EU
Nr. L 139 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung,
2.5 die Zulassung von Betrieben – mit Ausnahme von
Handwerksbetrieben und Einzelhandelsbetrieben gemäß Artikel 3 Nr. 7 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts ( Abl. EU Nr. L 31 S. 1) – unter Erteilung einer
Zulassungsnummer, für die Rücknahme und den Widerruf und die Anordnung des
Aussetzens der Zulassung sowie die entsprechende Mitteilung an das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach Artikel 3 Abs. 1 bis 5
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung;
3.
auf dem Gebiet der Futtermittel sowie der Rindfleisch- und Fischetikettierung
3.1 im Sinne der §§ 39 bis 43 und § 69 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung und
der auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen
Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, soweit in Absatz 2 oder § 3
nichts Abweichendes geregelt ist,
3.2 im Sinne der in § 1 Abs. 1 Nr. 7 und Satz 2 des Gesetzes über den
Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht aufgeführten
Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung,
3.3 im Sinne der auf Grund des Futtermittelgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S.
1756), erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,
3.4 im Sinne des § 4 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22.
Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) im Rahmen seiner Zuständigkeit für Futtermittel,
3.5 im Sinne des Anhanges IV der Verordnung
(EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001
mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer
Enzephalopathien (Abl. EU Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
sofern es sich nicht um Genehmigungen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (Abl. EU Nr. L 273 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung handelt,
3.6 im Sinne des § 4 Abs. 2 des
Rindfleischetikettierungsgesetzes bei betriebsübergreifenden Prüfungen zur
Rückverfolgbarkeit des Fleisches,
3.7 im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 2 des
Fischetikettierungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für die
Überwachung der Großhandelsbetriebe,
3.8 im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an
die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure (FuttMKontrV)
vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 3.1 bis 3.5 gilt nicht
1.
für Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 3.1 bis 3.5 mit Ausnahme der Zulassung nach
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Abl. EU
Nr. L 35 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
sofern
(3)
Dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wird die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, § 1 Abs. 2 und
3, § 2, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung zur
Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2136) in der jeweils geltenden Fassung, nach § 36a und § 36b der Futtermittelverordnung, nach § 7
des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes, nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes
sowie nach § 8 des Fischetikettierungsgesetzes und § 8 der
Fischetikettierungsverordnung, alle jeweils in der geltenden Fassung, im Umfang ihrer nach Absatz 1 und Absatz 2 bestimmten
Zuständigkeiten übertragen.
§ 3
Zuständigkeit des Ministeriums
Das
für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für
1.
die gegenseitige Unterrichtung und Unterstützung nach § 38 Abs. 3, 4, 6 und 7
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
2.
das vorübergehende Beschränken oder Verbieten der Einfuhr oder des Verbringens
im Einzelfall nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches,
3.
die Information der Öffentlichkeit nach § 40 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in Fällen von landesweiter Bedeutung oder soweit
übergeordnete Belange betroffen sind,
4.
die Übermittlung nach § 51 Abs. 5 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches der gemäß § 51 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
erhobenen Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit,
5.
die Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) und c) des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für das Herstellen, Behandeln und
Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige
der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der
sonstigen Hilfs- und Notdienste,
6.
die Zulassung einer Ausnahme auf dem Gebiet der Futtermittel nach § 68 Abs. 2
Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
7.
die Bildung von Prüfergruppen („Olivenöl-Panel“) nach Artikel 4 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale
von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung
(Abl. EG Nr. L 248 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
8.
die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Futtermittel im Einzelfall nach § 15
Abs. 3 Satz 2 des Futtermittelgesetzes.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
Diese
Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende
Verordnungen außer Kraft:
1.
die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene vom
10. Januar 2006 (GV. NRW. S. 42),
2.
die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Futtermittelrechts vom
10. Januar 2006 (GV. NRW. S. 43),
3.
die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kennzeichnung und Registrierung
von Rindern sowie der Rindfleischetikettierung (Rinder-Kennzeichnungs/
RindfleischetikettierungsZuständigkeitsVO) vom 22.
Juli 2003 (GV. NRW. S. 461),
4.
die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Lebensmittelrechts
(Lebensmittelrechtszuständigkeits-Verordnung – LMRZV-NW) vom 16. Juli 1986 (GV. NRW. S. 582).
Das
für Verbraucherschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis
zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
2129
Artikel 10
Änderung des
Landesbodenschutzgesetzes
Das
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG -) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29.
März 2007 (GV. NRW. S. 142), wird wie folgt geändert:
1.
a)
In §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 2 sowie 14 Abs. 1 und 2 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die
Bezeichnung „Landesumweltamt“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
b)
In §§ 6 Abs. 2 Satz 1, sowie 14 Abs. 1 und 2 wird in der grammatisch jeweils
korrekten Form die Bezeichnung „Landesamt“ durch die Wörter „Dienst -
Landesbetrieb –„ ersetzt.
2.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter
„dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen.
3.
§ 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Bei Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist obere und untere
Bodenschutzbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.“
4.
§ 14 Abs. 3 wird gestrichen.
5.
In § 21 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
2129
Artikel 11
Änderung der
Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und
Altlasten
Die
Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und
Altlasten (SU-BodAV NRW) vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2005 (GV. NRW. S. 448),
wird wie folgt geändert:
1.
In §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 4, 4 Abs. 1, 2, 3 und 4, 11 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 3 und
4, 13 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c), 14 Abs. 1 und 2, 15
Abs. 1 Nr. 6 und 7 und 16 Abs. 1 und 2 sowie in Anlage 2 Nr. 1.5 und 1.8 wird
in der grammatisch jeweils korrekten Form die Bezeichnung „Landesumweltamt“
durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
2.
In § 11 Abs. 1, 2 und 3 wird die Kurzbezeichnung „LbodSchG“
durch die Kurzbezeichnung „LBodSchG“ ersetzt.
3.
In § 17 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
2129
Artikel 12
Änderung der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für die Zulassung, Überwachung
sowie
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Vorhaben nach § 20 in
Verbindung mit
Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – sowie für den Vollzug der Verordnung
über
Rohrfernleitungsanlagen – Rohrfernleitungsverordnung – und zur Änderung der
zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden
Artikel
I der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für die Zulassung,
Überwachung sowie Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Vorhaben
nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – sowie für den Vollzug der Verordnung
über Rohrfernleitungsanlagen – Rohrfernleitungsverordnung – und zur Änderung
der zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 8.
Juni 2004 (GV. NRW. S. 376) wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „das Staatliche Umweltamt“ durch die Wörter
„die Bezirksregierung“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Zuständig für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung ist die
Bezirksregierung.“
b)
Absatz 2 wird gestrichen.
c)
Absatz 3 wird zu Absatz 2.
213
Artikel
13
Änderung
des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
Das
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Vierten Befristungsgesetzes
vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
1.
§ 37 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Behörden
und Einrichtungen mit den Aufgabenbereichen Umwelt-, Immissions- und
Arbeitsschutz, Bauaufsichtsbehörden, Forstbehörden und Wasserbehörden
übermitteln den Gemeinden und Kreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz erforderlichen Daten.“
2.
In § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Besteht
neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen
Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind
der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen
Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1
nicht möglich ist.“
28
Artikel 14
Änderung der
Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung
Die
ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von
umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von zu überwachenden Anlagen im
Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Umweltämter -
Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung - vom 21. Februar 1995 (GV. NRW. S. 196),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2004 (GV. NRW. S. 749), wird
im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:
1.
In §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 Satz 3, 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 Abs. 2 wird in
der grammatisch jeweils korrekten Form die Bezeichnung „Staatliches Umweltamt“
durch die Wörter „die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständige
Behörde“ ersetzt.
2.
Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Ordnungsbehördliche
Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim
Betrieb von Anlagen – Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung“.
3.
§ 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1
Geltungsbereich
Diese
Verordnung gilt für Anlagen, die der Überwachung nach § 52 Abs. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Sie findet keine Anwendung, wenn
im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften eine gleichartige oder eine
weitergehende Melde- oder Anzeigepflicht gegenüber den für den Vollzug dieser
Verordnung zuständigen Behörden besteht.“
282
Artikel 15
Zuständigkeitsverordnung
Umweltschutz (ZustVU)
Auf
Grund des
§
5 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 des
Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz
‚LOG NRW’ - vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel
II des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622),
des
§ 14 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und
ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622),
des § 63 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz - KrW-/AbfG -) vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819),
des
§ 38 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142),
des
§ 16 Abs. 1 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142),
des
§ 140 Abs. 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), und
des
§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch
Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 602), wird nach
Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:
§ 1
Umweltschutzbehörden
(1)
Der Vollzug der im Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung genannten
Gesetze und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie
sonstigen Verordnungen, EG-Verordnungen und des § 93 b Abs. 2 der Verordnung
zur Durchführung der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
Januar 1995 (BGBl. I S. 114) - in der jeweils geltenden Fassung - obliegt,
soweit nichts anderes bestimmt ist, den Umweltschutzbehörden.
(2)
Umweltschutzbehörden sind
1.
das für Umwelt zuständige Ministerium als oberste Umweltschutzbehörde,
2.
die Bezirksregierungen als obere Umweltschutzbehörden,
3.
die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden,
4.
die Bezirksregierung Arnsberg auch als Bergbehörde.
Für
den Vollzug der unter Absatz 1 benannten Rechtsvorschriften können weitere
Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung zuständig sein.
(3)
Die unteren Umweltschutzbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(4)
Die Zuständigkeiten der Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der
Gemeinden als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften bleiben unberührt.
(5)
Die in dieser Verordnung benannten Zuständigkeiten beziehen sich auf die
benannten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. Teil B des
Verzeichnisses zu dieser Verordnung enthält eine Übersicht und Erläuterungen zu
Anhang II.
§ 2
Zuständigkeiten bei Anlagen
(1)
Für den Vollzug der unter § 1 Abs. 1 benannten Rechtsvorschriften ist die obere
Umweltschutzbehörde zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die
Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I dieser Verordnung oder um
Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts gegenüber dem
Betreiber dieser Anlage handelt und soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt
ist. Für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung
Arnsberg zuständig, soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Für den
Bereich des Immissionsschutzrechts ist bei Anlagen, die der Bergaufsicht
unterliegen, das für Energie zuständige Ministerium oberste
Umweltschutzbehörde. Die Zuständigkeiten erfassen auch die Wahrnehmung von
Verpflichtungen der für die Anlage zuständigen Behörde.
(2)
Die Zuständigkeit nach Absatz 1 erfasst alle weiteren Anlagen, die von
demselben Betreiber in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Anlage nach
Anhang I oder mit der Anlage, die der Bergaufsicht unterliegt, betrieben
werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.
(3)
Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erfasst auch Anlagen anderer
Betreiber, die sich auf demselben oder benachbarten Grundstücken befinden und
die in einem engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang
betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.
(4)
Die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde nach den Absätzen 1 bis 3
endet für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2008 stillgelegt worden sind, bei
einer ordnungsgemäßen Stilllegung von Anlagen ein Jahr nach vollständiger
Einstellung des Betriebs aller Anlagen nach Anhang I, bei nicht ordnungsgemäßer
Stilllegung, wenn von der Anlage und dem Anlagengrundstück keine schädlichen
Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren mehr hervorgerufen werden. Obere und
untere Umweltschutzbehörde können schriftlich vereinbaren, dass nach
vollständiger Einstellung des Betriebes der Anlage die Zuständigkeit bereits zu
einem früheren Zeitpunkt übernommen wird. Bei Deponien, die am 1. Januar 2008
noch nicht endgültig stillgelegt sind, endet die Zuständigkeit abweichend von
Satz 1 mit der Feststellung, dass die
Nachsorgephase abgeschlossen ist.
(5)
Die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde nach den Absätzen 1 bis 4
endet bei einer Änderung oder Wiederaufnahme des Betriebes, wenn die die
Zuständigkeit nach Absatz 1 bis 4 begründenden Umstände nicht mehr gegeben sind.
§ 3
Zuständigkeiten gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten
Für
den Vollzug der unter § 1 Abs. 1 benannten Rechtsvorschriften gegenüber Kreisen
und kreisfreien Städten ist die Bezirksregierung zuständig, soweit in Anhang II
nichts anderes bestimmt ist. Gegenüber einem Unternehmen oder einer Einrichtung
in Gesellschaftsform findet Satz 1 nur Anwendung, wenn einem Kreis oder einer
kreisfreien Stadt mehr als 50 vom Hundert der Anteile an dem Unternehmen oder
der Einrichtung in Gesellschaftsform gehören.
§ 4
Weitere Zuständigkeiten
Für
den Vollzug der in Anhang II dieser Verordnung genannten Aufgaben sind die dort
angeführten Behörden zuständig.
§ 5
Bestimmung von Zuständigkeiten
Ist
es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu
regeln, kann die oberste Umweltschutzbehörde einer oberen Umweltschutzbehörde
Aufgaben im Bezirk einer anderen oberen Umweltschutzbehörde übertragen. Andere
Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Behörde bleiben unberührt.
§ 6
Zuständigkeit bei Rechtsänderung
(1)
Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in § 1
Abs. 1 dieser Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft,
bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig.
(2)
Wird für eine Aufgabe die anzuwendende Rechtsvorschrift geändert, bleibt die bisher
zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufgabe zugleich in
ihrem Inhalt wesentlich geändert wird.
(3)
Wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren oder
sonstigen Zulassungsverfahren geändert, bleibt die ursprünglich zuständige
Behörde bis zum Abschluss des Verfahrens durch bestandskräftige Entscheidung
für diejenigen Verfahren zuständig, in denen am Tage des Inkrafttretens der
Änderung die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen.
§ 7
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständige
Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die für den
Vollzug der Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung jeweils zuständige
Behörde.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
Diese
Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes
(ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 13. November 2007 (GV. NRW. S. 561), außer Kraft.
Auf
Zulassungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
anhängig sind, findet § 6 Abs. 3 Anwendung.
Das
für Umwelt zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31.
Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
45
Artikel 16
Änderung der
Verordnung zur Bestimmung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
Flurbereinigungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden
Die
Verordnung zur Bestimmung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
Flurbereinigungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden vom 9. August 1966 (GV. NRW. S. 424), geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 werden die Wörter „Ämter für Agrarordnung“ durch das Wort
„Flurbereinigungsbehörden“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Das für Landwirtschaft
zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011
über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“
631
Artikel 17
Änderung der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der
Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der
Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 21. August 2005 (GV. NRW. S. 782) wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die
Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des
öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird übertragen auf
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz für das Chemische Landes-
und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt und die Staatlichen
Veterinäruntersuchungsämter sowie auf den Landesbetrieb Wald und Holz.“
2.
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a)
Die Wörter „die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ werden
durch die Wörter „das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“
ersetzt.
b)
Die Wörter „das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen,“ sowie die Wörter „das Landesumweltamt
Nordrhein-Westfalen,“ werden gestrichen.
7134
Artikel 18
Änderung des
Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse
Das
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 136),
zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:
1.
In § 8 Satz 2 werden die Wörter „das Amt für Agrarordnung“ durch die Wörter
„die Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
2.
In § 15 a wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
74
Artikel 19
Änderung der
Deponieselbstüberwachungsverordnung
Die
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Selbstüberwachung von oberirdischen Deponien
(Deponieselbstüberwachungsverordnung - DepSüVO -) vom
2. April 1998 (GV. NRW. S. 284), zuletzt geändert durch Artikel 130 des Vierten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt
geändert:
1.
In § 6 Abs. 2 Satz 3 sowie im Anhang II im Gliederungspunkt 1 und 2 wird in der
grammatisch jeweils korrekten Form die Bezeichnung „Landesumweltamt“ durch die
Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
2.
In § 10 wird das Datum „1. Juli 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2011“
ersetzt.
74
Artikel 20
Aufhebung der
Zuständigkeitsverordnung zur Klärschlammverordnung
Die
Zuständigkeitsverordnung zur Klärschlammverordnung vom 1. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 519) wird aufgehoben.
74
Artikel 21
Änderung des
Landesabfallgesetzes
Das
Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142), wird
wie folgt geändert:
1.
In § 5 a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ gestrichen.
2.
In § 17 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „obere“ gestrichen.
3.
In § 18 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „obere“ gestrichen.
4.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Bezeichnung „Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Bezeichnung „für Umweltschutz
zuständige Ministerium“ ersetzt.
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist obere
Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.“
5.
In § 47 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
760
Artikel 22
Änderung des
Preußischen Landesrentenbankgesetzes
Das
Preußische Landesrentenbankgesetz vom 29. Dezember 1927 (PrGS.
S. 283/PrGS. NRW. S. 195), in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 1. August 1931 (PrGS. S. 154),
wird wie folgt geändert:
1.
§ 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „das Amt für Agrarordnung“ durch die Wörter „die
Flurbereinigungsbehörde (zuständige Behörde)“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „das Amt für Agrarordnung“ durch die Wörter „die
zuständige Behörde“ ersetzt.
2.
In §§ 21 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2, 22 Abs. 3
Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Buchstabe a, 26 Abs. 1 Satz 3 und
32 Abs. 2 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die Bezeichnung „Amt
für Agrarordnung“ durch die Wörter „zuständige Behörde“ ersetzt.
77
Artikel 23
Änderung des Aggerverbandsgesetzes
In
§ 5 Satz 2 des Gesetzes über den Aggerverband (Aggerverbandsgesetz - AggerVG -)
vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 146
des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird das
Wort „Landesumweltamtes“ durch die Wörter „Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
77
Artikel 24
Änderung des Emschergenossenschaftsgesetzes
In
§ 4 Satz 2 des Gesetzes über die Emschergenossenschaft
(Emschergenossenschaftsgesetz – EmscherGG
-) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 139
des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird das
Wort „Landesumweltamtes“ durch die Wörter „Landesamtes für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz“ ersetzt.
77
Artikel 25
Änderung des
Gesetzes über den Erftverband
In
§ 5 Satz 2 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 200 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird das Wort
„Landesumweltamtes “ durch die Wörter „Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
77
Artikel 26
Änderung des Lippeverbandsgesetzes
In
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Lippeverband (Lippeverbandsgesetz – LippeVG -)
vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 140 des
Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), werden die
Wörter „des Landesumweltamtes“ durch die Wörter „des Landesamtes für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
77
Artikel 27
Änderung des Niersverbandsgesetzes
In
§ 5 Satz 2 des Gesetzes über den Niersverband (Niersverbandsgesetz - NiersVG -)
vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 145
des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird das
Wort „Landesumweltamtes“ durch die Wörter „Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
77
Artikel 28
Änderung des
Ruhrverbandsgesetzes
In
§ 5 Satz 2 des Gesetzes über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz – RuhrVG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt
geändert durch Artikel 141 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird das Wort „Landesumweltamtes“ durch die Wörter
„Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
77
Artikel 29
Änderung des
Eifel-Rur-Verbandsgesetzes
In
§ 5 Satz 2 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur
(Eifel-Rur-Verbandsgesetz - Eifel-RurVG
-) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 138
des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird das
Wort „Landesumweltamtes“ durch die Wörter „Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
77
Artikel 30
Änderung des
Wupperverbandsgesetzes
In
§ 5 Satz 2 des Gesetzes über den Wupperverband (Wupperverbandsgesetz - WupperVG -) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40),
zuletzt geändert durch Artikel 147 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird das Wort „Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen“
durch die Wörter „Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
77
Artikel 31
Änderung der
Selbstüberwachungsverordnung kommunal
§
5 Abs. 3 der Verordnung über Art und Häufigkeit der Selbstüberwachung von
kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen
(Selbstüberwachungsverordnung kommunal - SüwV-kom)
vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322) wird wie folgt geändert:
1.
In Satz 2 werden die Wörter „das Landesumweltamt NRW“ durch die Wörter „die
zuständige Behörde“ ersetzt.
2.
In Satz 3 werden die Wörter „vom Landesumweltamt“ durch die Wörter „von der
zuständigen Behörde“ ersetzt.
77
Artikel 32
Änderung der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe
In
§ 11 Abs. 1 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 194), werden die Wörter „dem Landesumweltamt“ durch die Wörter „der
zuständigen Behörde“ ersetzt.
780
Artikel 33
Änderung des
Gesetzes über Landeskulturbehörden
Das
Gesetz über Landeskulturbehörden vom 3. Juni 1919 (PrGS.
S. 101/PrGS. NRW. S. 222), zuletzt geändert durch
Artikel 92 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt
geändert:
1.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bezirksregierung Münster – Obere
Flurbereinigungsbehörde –“ durch die Wörter „Dem für Landwirtschaft zuständigen
Ministerium (Ministerium)“ ersetzt.
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Die erforderliche Entscheidung des Ministeriums haben die
Flurbereinigungsbehörden einzuholen.“
2.
In § 33 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Über die Erfahrungen mit diesem
Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.“
7815
Artikel 34
Änderung des
Gemeinheitsteilungsgesetzes
Das
Gesetz über Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung (Gemeinheitsteilungsgesetz
– GtG) vom 28. November 1961 (GV. NRW. S. 319),
zuletzt geändert durch Artikel 99 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:
1.
§ 3 erhält folgende Fassung:
„§ 3
Für
die Durchführung der Gemeinheitsteilungen (Auseinandersetzungsverfahren) sind
die Flurbereinigungsbehörden als Auseinandersetzungsbehören
und das für Landwirtschaft zuständige Ministerium (Ministerium) als obere
Auseinandersetzungsbehörde zuständig.“
2.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Die Wörter „das Amt für Agrarordnung“ werden jeweils durch die Wörter „die
Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „vom Amt für Agrarordnung“ durch die Wörter „von
der Flurbereinigungsbehörde“ und die Wörter „der Bezirksregierung Münster –
Obere Flurbereinigungsbehörde –“ durch die Wörter „dem Ministerium“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „die Bezirksregierung Münster – Obere
Flurbereinigungsbehörde –“ durch die Wörter „das Ministerium“ ersetzt.
3.
§ 23 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5)
Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31.
Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dem Gesetz.“
2121
Artikel 35
Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem
Medizinproduktegesetz
Nach
§ 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem
Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 659), zuletzt geändert
durch Artikel 53 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Soweit
es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
ist abweichend von § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 1 zuständige
Behörde oder Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 1 bis 3 das Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz.“
7822
Artikel 36
Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Saatgutverkehrsgesetz
Die
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 16. Juli 1986 (GV. NRW. S. 584), geändert durch Artikel 205 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt
geändert:
1.
In § 1 Abs. 2 und § 2 werden jeweils die Wörter „Landesamt für
Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Landesamt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
2.
In § 3 wird das Datum „1. Oktober 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2011“
ersetzt.
7823
Artikel 37
Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
Die
Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 4. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 420), zuletzt geändert durch Artikel 154 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt
geändert:
1.
In § 1 werden nach der Angabe „§ 3“ die Wörter „dieser Verordnung und § 60 Abs.
2 Satz 1 Landesforstgesetz“ eingefügt.
2.
§ 4 erhält folgende Fassung:
„§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Die
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz
in der jeweils gültigen Fassung und nach den auf Grund des
Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird übertragen auf
a)
den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte, soweit das Gesetz und die
Verordnungen gemäß § 1 Abs. 1 von dem oder der Landesbeauftragten oder gemäß §
3 von dem oder der Landesbeauftragten im Kreise ausgeführt werden,
b)
auf den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, soweit das Gesetz und
die Rechtsverordnungen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz von den
Forstbehörden ausgeführt werden.“
3.
§ 5 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
„(4)
Für Verfahren, die gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz im
Zuständigkeitsbereich der Forstbehörden geführt werden, gilt § 5 Abs. 1 bis 3
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeigen und Mitteilungen beim
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen einzureichen sind.“
4.
§ 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Dem Prüfungsausschuss gehören Vertretungen folgender Gruppen an:
1.
Fachlehrer/Fachberater der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder
Mitarbeiter des Landesbetriebes Wald und Holz,
2.
Mitarbeiter der/des Landesbeauftragten aus dem Fachbereich Pflanzenschutz,
3.
Leiter/Mitarbeiter in Betrieben des Agrarbereichs in den Fällen des § 10 Abs. 1
des Pflanzenschutzgesetzes oder des Fachhandels in Fällen des § 22 Abs. 3 des
Pflanzenschutzgesetzes.“
5.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Außer-Kraft-Treten“ durch das Wort
„Berichtspflicht“ ersetzt.
b)
Satz 2 erhält folgende Fassung: „Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium
berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen
mit dieser Verordnung.“
6.
In der Postambel unter Buchstabe b wird der Punkt
gestrichen und die Angaben „sowie auf Grund des § 60 Abs. 2 Satz 2
Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226).“ werden angefügt.
7831
Artikel 38
Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts
Die
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts vom 27.
Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.
Dezember 2006 (GV. NRW. S. 601), wird wie folgt geändert:
1.
In der Bezeichnung der Verordnung werden nach dem Wort „Tierseuchenrechts“ die
Wörter „und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von
Tierseuchenverordnungen“ angefügt.
2.
In der Eingangsformel der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des
Tierschutzrechts werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3186)“ die Angaben „sowie
aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 2, des § 7c Abs. 3 und des § 79 Abs. 2 und Abs. 3
Satz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3294, 3314)“ eingefügt.
3.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2)
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne des Titels I der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
und der auf Grund von Artikel 10 dieser Verordnung erlassenen
Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, sofern im Folgenden
keine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.“
4.
In § 2 werden die Wörter „die Bezirksregierung“ durch die Wörter „das Landesamt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt)" ersetzt.
5.
In § 3 wird die Bezeichnung „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt durch die Bezeichnung „das für
Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium)“.
6.
In § 4 und in den §§ 6 bis 8 werden die Wörter „die Bezirksregierung“ durch die
Wörter „das Landesamt“ ersetzt.
7.
§ 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Geflügelpest-Verordnung
Zuständige
Behörde im Sinne der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S.
2348) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot und die Anordnung von Impfungen
nach § 8 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1, § 42 und § 51,
2.
für die Vorlage eines Impfplanes nach § 8 Abs. 4 und § 36 Abs. 2,
3.
für Mitteilungen nach § 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 4 Satz 3 das Ministerium,
4.
für das Anbringen von Schildern nach § 21 Abs. 4 Nr. 1, § 30 Abs. 2 Nr. 1 und §
56 Abs. 5 die örtliche Ordnungsbehörde.“
8.
§ 10 erhält folgende Fassung:
„§ 10
Schweinepest-Verordnung
Zuständige
Behörde im Sinne der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen nach § 2 Abs. 2 und
für die Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs.
3, § 11b Abs. 2 Nr. 2 und § 14d
das Ministerium,
2.
für das Anbringen von Schildern nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, § 11a Abs. 2 Nr. 1, §
14a Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Nr. 1
die örtliche Ordnungsbehörde.“
9.
In § 15 werden die Wörter „die Bezirksregierung“ durch die Wörter „das
Landesamt“ ersetzt.
10.
§ 16 erhält folgende Fassung:
„§ 16
MKS-Verordnung
Zuständige
Behörde im Sinne der MKS-Verordnung in der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3857) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 2 Abs. 2,
für die Unterrichtung des Bundesministeriums gemäß § 8 Abs. 3 und
für die Vorlage eines Planes zur Tilgung der MKS gemäß § 26
das Ministerium,
2.
für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 1 und §
24 Abs. 3
die örtliche Ordnungsbehörde.“
11.
§ 20 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2.
für die Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 1,
für die Zulassung einer nicht öffentlichen Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr.
2,
für die Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14 Abs. 4 Nr. 1,
für die Zulassung eines Betriebes nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3,
für die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17 in den Fällen des § 12
Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 4 Nr. 1, § 15 Abs. 1
und Abs. 3,
für die Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2,
für die Zulassung einer Quarantäneeinrichtung nach § 35 und
für die Zulassung von Lagern in Freizonen, Freilager und Zolllager nach § 36a
das Landesamt.“
12.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe „§ 12 Abs. 1“ werden die Wörter „und § 12a Abs. 1“ eingefügt.
b)
Die Wörter „die Bezirksregierung“ werden durch die Wörter „das Landesamt“
ersetzt.
13.
§ 22 erhält folgende Fassung:
„§ 22
Viehverkehrsverordnung
(1) Zuständige Behörde im Sinne der
Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 6. Juli 2007
(BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für
1.
die Beauftragung einer Stelle (beauftragte Stelle) zur
a)
Zuteilung
aa) von Ohrmarken nach § 27 Abs. 2 für
Rinder,
bb) von Ohrmarken, Transpondern oder Fußfesseln nach
§ 34 Abs. 2 für Schafe und Ziegen,
cc) von Ohrmarken nach § 39 Abs. 2 für Schweine,
b)
Ausstellung eines Stammdatenblattes für Rinder nach § 31,
c)
Ausstellung eines Equidenpasses nach § 44
das Ministerium,
2.
Zulassungen nach §§ 12 bis 15 oder
Entscheidungen über das Ruhen der Zulassung nach § 16
das Landesamt.
(2)
Soweit das Ministerium von seiner Befugnis zur Beauftragung einer Stelle gemäß
Absatz 1 Nr. 1 Gebrauch macht, ist diese Stelle für die Zuteilung der Ohrmarken
zuständig.“
14.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juli 2000 zur
Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und
über die
Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung
der
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L
204 S. 1)
Der
Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter ist zuständige
Behörde im Sinne von
1.
Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Artikel 6, Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 in der
jeweils geltenden Fassung,
2.
Artikel 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29.
Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des
Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des
Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl.
EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung.“
15.
Nach § 23 wird folgender § 23a neu eingefügt:
„§ 23a
Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen
(1)
Die in § 7 Abs. 3 Satz 1, § 7c Abs. 1 und § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes
der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
werden auf das Landesamt übertragen.
(2)
Die in § 79 Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilte
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das Ministerium
übertragen.“
16.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Außer-Kraft-Treten“ durch das Wort
„Berichtspflicht“ ersetzt.
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31.
Dezember 2011 zu berichten.“
7831
Artikel 39
Änderung der
Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
Die
Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO-AGTierSG-NRW) vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 17. September 2007 (GV. NRW. S. 406), wird wie
folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 9 Abs. 2 AGTierSG-NW)“
durch die Angabe „(§ 14b AGTierSG-NRW)“ ersetzt.
b)
In Absatz 7 werden die Wörter „das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
NRW – Tierseuchenkasse -“, durch die Wörter „die Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse“ ersetzt.
2.
In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und
Jagd – Tierseuchenkasse –“ durch die Wörter „Die Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse“ ersetzt.
3.
§ 4 wird aufgehoben.
4.
In § 7 wird das Datum „1. September 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2011“
ersetzt.
7815
Artikel 40
Änderung des
Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz
Das
Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes des Bundes in der Fassung
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) und zur Anpassung von Vorschriften des
Landeskulturrechts und des Rechts der Wasser- und Bodenverbände an die
Vorschriften des Flurbereinigungsrechts (Ausführungsgesetz zum
Flurbereinigungsgesetz) vom 8. Dezember 1953 (GV. NRW. S. 411), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622),
wird wie folgt geändert:
In
§ 1 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
„(3)
Die Befugnisse der oberen Flurbereinigungsbehörde nach § 4, § 8 Abs. 2 und 3, §
9 Abs. 1, § 26 a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 26 b Abs. 1, § 26 c Abs. 1, § 31 Abs. 1,
§ 41 Abs. 4, § 87 Abs. 3 und 4 sowie § 88 Nr. 8 und Nr. 9 des
Flurbereinigungsgesetzes werden der Flurbereinigungsbehörde übertragen. Ein
Widerspruchsverfahren findet in den Fällen von § 59 Abs. 2 und § 141 des
Flurbereinigungsgesetzes nicht statt.“
7831
Artikel 41
Änderung des
Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
Das
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „den Bezirksregierungen“ durch die Wörter „dem
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)“ ersetzt.
2.
In §§ 1 Abs. 3 und 4, 2 Abs. 3 und 6, 6 und 7 wird in der grammatisch jeweils
korrekten Form die Bezeichnung „Bezirksregierung“ oder „Bezirksregierungen“
durch die Bezeichnung „LANUV“ ersetzt.
3.
In § 29 wird das Datum „1. September 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2011“
ersetzt.
7840
Artikel 42
Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz
Die
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz vom 5. November 1969 (GV. NRW. S. 748), zuletzt geändert durch Artikel 212 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt
geändert:
1.
In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April
2002 (BGBl. I S. 1250), ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung, ist
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
2.
In § 1 Abs. 2 und § 2 werden jeweils die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft
und Jagd Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
3.
In § 3 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
7842
Artikel 43
Änderung der
Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft
Die
Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft vom 30. November 1965 (GV. NRW. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesamt für Ernährungswirtschaft und
Jagd Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
2.
In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
7842
Artikel 44
Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Neuorganisation der
Marktordnungsstellen
Die
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Neuorganisation der
Marktordnungsstellen vom 4. April 1978 (GV. NRW. S. 166), geändert durch
Artikel 213 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter „die Neuorganisation der
Marktordnungsstellen“ durch die Wörter „Meldungen über Marktordnungswaren“
ersetzt.
2.
Im Einleitungssatz werden die Angaben „die Neuorganisation der
Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608)“ durch die Angaben
„Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26.
Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490)“ ersetzt.
3.
§ 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1
Als
zuständige Stelle nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über
Marktordnungswaren wird das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
bestimmt.“
4.
In § 2 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch
die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
5.
In § 3 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
7842
Artikel 45
Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Eier- und Geflügelwirtschaft
Die
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Eier- und Geflügelwirtschaft
vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 178), geändert durch Artikel 161 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt
geändert:
1.
In § 1 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch
die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
2.
In § 2 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
7842
Artikel 46
Änderung der Landesgüteverordnung-Milch
Die
Verordnung zur Ausführung und Ergänzung der Milch-Güteverordnung
(Landesgüteverordnung-Milch) vom 28. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 464), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 8. September 2005 (GV. NRW. S. 828), wird wie
folgt geändert:
1.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und
Jagd Nordrhein-Westfalen (Landesamt)“ durch die Wörter „Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz (zuständige Behörde)“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 7 werden die Wörter „Das
Landesamt“ durch die Wörter „Die zuständige Behörde“ ersetzt.
3.
In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesamt“ durch die Wörter „die
zuständige Behörde“ ersetzt.
4.
In § 9 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
7842
Artikel 47
Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Milchrechts
Die
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Milchrechts vom 4. November 1997 (GV. NRW. S. 387), zuletzt geändert durch Artikel 151 des Vierten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt
geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält die Bezeichnung „Zuständigkeiten des Ministeriums“.
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Landwirtschaft
zuständige Ministerium“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Landesamtes für Ernährungswirtschaft und
Jagd“ durch die Wörter „Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“
ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ werden durch die
Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt)“ ersetzt.
b)
Nummer 5 wird gestrichen.
c)
Nummer 9 wird gestrichen.
d)
Die bisherigen Nummern 6, 7 und 8 werden zu den neuen Nummern 5, 6 und 7.
3.
§ 4 wird aufgehoben.
4.
In § 7 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
7842
Artikel 48
Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz
Die
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz
vom 13. Januar 2004 (GV. NRW. S. 88) wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 und § 2 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
2.
In § 3 wird nach dem ersten Wort „Kraft“ ein Punkt eingefügt. Die folgenden
Wörter „und nach Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten außer Kraft“
werden durch den Satz „Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten“ ersetzt.
7843
Artikel 49
Änderung der
Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz
Die
Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz vom 2. Juli 1992 (GV. NRW. S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 355),
wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 wird die Bezeichnung „das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft“ durch die Bezeichnung „das für Landwirtschaft zuständige
Ministerium“ ersetzt.
2.
In § 2 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
(Landesamt) durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(Landesamt)“ ersetzt.
3.
In § 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Über
die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31.
Dezember 2011 zu berichten.“
7845
Artikel 50
Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Obst- und Gemüsewirtschaft
Die
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Obst- und Gemüsewirtschaft
vom 14. September 1993 (GV. NRW. S. 686), geändert durch Artikel 195 des
Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt
geändert:
1.
§ 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1
Zuständige
Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni
2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches
Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 156) in der jeweils
geltenden Fassung ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist.“
2.
§ 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Zuständige
Stelle für die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung nach Artikel 5 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 und für die Ausstellung und Übermittlung der
Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach Artikel 8 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 ist der Direktor der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragter.“
3.
Nach § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt:
„§ 3
Zuständige
Stelle nach § 2 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen
Marktordnung für Obst und Gemüse in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
Januar 2004 (BGBl. I S.199) in der jeweils geltenden Fassung ist der Direktor
der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.“
4.
Der bisherige § 3 wird zu § 4.
5.
In dem neuen § 4 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
7848
Artikel 51
Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz
Die
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz vom 17. November 1969 (GV. NRW. S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 214 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt
geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Einzelhandelsstufe“ die Wörter „mit Ausnahme
der Verteilzentren“ eingefügt.
2.
In § 2 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
3.
In § 3 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
7848
Artikel 52
Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich des ökologischen Landbaus
Die
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich des ökologischen Landbaus vom 13.
Januar 2004 (GV. NRW. S. 88) wird wie folgt geändert:
1.
In §§ 1, 2, 3 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Landesamt für
Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz“ ersetzt.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Befristung“ ersetzt durch das Wort
„Berichtspflicht“.
b)
Die Sätze 1 und 2 werden ersetzt durch den Satz:
„Über
die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31.
Dezember 2011 zu berichten.“
790
Artikel 53
Änderung des
Gemeinschaftswaldgesetzes
Das
Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen
(Gemeinschaftswaldgesetz) vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379), wird wie
folgt geändert:
1.
§ 28 erhält folgende Fassung:
„§ 28
Zuständigkeiten
Für
die Durchführung der Zusammenlegung sind die Flurbereinigungsbehörden als
Zusammenlegungsbehörden, das für Flurbereinigung zuständige Ministerium als obere
Zusammenlegungsbehörde zuständig.“
2.
§ 30 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die
Zusammenlegung wird von der Flurbereinigungsbehörde durch Beschluss angeordnet.“
3.
§ 54 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Über
die Wirksamkeit dieses Gesetzes unterrichtet die Landesregierung den Landtag
bis zum 31. Dezember 2011.“
790
Artikel 54
Änderung des
Landesforstgesetzes
In
§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesforstgesetz – LFoG) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch
Artikel II des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), werden die Wörter
„dem Amt für Agrarordnung“ durch die Wörter „der Flurbereinigungsbehörde“
ersetzt.
790
Artikel 55
Änderung der
Ersten Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes
Die
Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes vom 3. November 1983
(GV. NRW. S. 580, ber. 1984 S. 660), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 27. Februar 2006 (GV. NRW. S. 125), wird wie folgt
geändert:
1.
In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „das Amt für Agrarordnung“ durch die
Wörter „die Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
2.
§ 19 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Über
die Wirksamkeit dieser Verordnung unterrichtet die Landesregierung den Landtag
bis zum 31. Dezember 2011.“
793
Artikel 56
Änderung des
Landesfischereigesetzes
Das
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz – LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994
(GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), zuletzt geändert
durch Artikel III des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), wird wie
folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis und in der Überschrift des Siebten Abschnitts werden
jeweils die Wörter „,Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten“ gestrichen.
2.
§ 52 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „,Landesanstalt
für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ gestrichen.
b)
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „und der Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.
3.
In § 60 Satz 3 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
793
Artikel 57
Änderung der
Landesfischereiordnung
Die
Ordnungsbehördliche Verordnung zum Landesfischereigesetz
(Landesfischereiordnung – LFischO) vom 6. Juni 1993
(GV. NRW. S. 348, ber. S. 737), geändert durch
Artikel 172 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
1.
In § 4 Abs. 2 werden in den Sätzen 2 und 5 die Wörter „Landesanstalt für
Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter
„Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.
2.
In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen und der oberen Fischereibehörde“
durch die Wörter „Bezirksregierungen“ ersetzt.
3.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „an der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung
und Forsten Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „bei der Bezirksregierung
Arnsberg“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „Landesanstalt“ durch die Wörter „Bezirksregierung
Arnsberg“ ersetzt.
4.
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Wörter „Landesanstalt für
Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter
„Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.
5.
In § 24 Satz 1 werden die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Bezirksregierung Arnsberg“
ersetzt.
6.
In § 26 Satz 2 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
793
Artikel 58
Änderung der
Fischerprüfungsordnung
Die
Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) vom 26. November 1997 (GV. NRW. 1998 S. 62), geändert durch Artikel 155 des Vierten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt
geändert:
1.
In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „an der Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „bei der
Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.
2.
§ 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Über
die Wirksamkeit dieser Verordnung unterrichtet die Landesregierung den Landtag
bis zum 31. Dezember 2011.“
86
Artikel 59
Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Die
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 19. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 570), geändert durch Artikel 180 des Dritten Befristungsgesetzes
vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Nr. 2 werden die Wörter „das Amt für Agrarordnung“ durch die Wörter „die
Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
2.
In § 2 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
86
Artikel 60
Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten nach
dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Die
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte vom 31. Januar 1995 (GV. NRW. S. 69), geändert durch Artikel 181 des
Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt
geändert:
1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „das Amt für Agrarordnung“ durch die Wörter „die
Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „die Bezirksregierung Münster, Abteilung Obere
Flurbereinigungsbehörde“ durch die Wörter „das für Landwirtschaft zuständige
Ministerium“ ersetzt.
2.
In § 2 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
2000
Artikel 61
Gesetz zur
Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der
Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts
I.
Personalrechtliche Maßnahmen
§ 1
Grundsatz
Das
Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten das zur Erfüllung der ihnen
durch die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz zum 1. Januar 2008 neu
übertragenen Aufgaben erforderliche Fachpersonal zur Verfügung. Die Zahl der
Stellen, die für die Erfüllung der neuen Aufgaben erforderlich sind, und ihre
Verteilung auf die Kreise und kreisfreien Städte ergeben sich aus der Anlage
1.
§ 2
Beamte
(1)
Die Beamten der Bezirksregierungen, die mit den Aufgaben nach § 1 betraut sind,
gehen kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar
2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte über.
(2)
Die jeweilige Bezirksregierung bereitet den Personalübergang vor der
Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines Zuordnungsplans vor. Der
Zuordnungsplan ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung
sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene
Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.
(3)
Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch die jeweilige
Bezirksregierung - und der übernehmenden kommunalen Körperschaft werden
Personalüberleitungsverträge geschlossen.
§ 3
Tarifbeschäftigte
(1)
Die tariflich Beschäftigten der Bezirksregierungen, die mit den Aufgaben nach §
1 betraut sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kraft Gesetzes
übergeleitet und den Kreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe der Absätze 2
bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur
Aufgabenwahrnehmung kraft Gesetzes zur Verfügung gestellt.
(2)
Die jeweilige Bezirksregierung bereitet den Personalübergang vor der
Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines Zuordnungsplans vor. Der
Zuordnungsplan ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung
sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene
Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.
(3)
Die personalrechtlichen Einzelheiten werden in zwischen dem Land
Nordrhein-Westfalen - vertreten durch die jeweilige Bezirksregierung - und der
übernehmenden kommunalen Körperschaft abzuschließenden
Personalgestellungsverträgen geregelt. Die Personalgestellungsverträge regeln
auch die Einzelheiten der Personalgestellung.
(4)
Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der
Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden,
bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land NRW auf der Grundlage des für
das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche
Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.
II.
Kostenfolgen
§ 4
Belastungsausgleich
(1)
Für die wesentlichen Belastungen, die den Kreisen und kreisfreien Städten durch
die neu übertragenen Aufgaben nach § 1 entstehen, wird ein jährlicher
finanzieller Ausgleich nach Maßgabe der folgenden Absätze gewährt.
(2)
Der finanzielle Ausgleich umfasst den Personalaufwand für die auf die Kreise
und die kreisfreien Städte übergeleiteten Beamten einschließlich der
gesetzlichen Leistungen des Dienstherrn mit Ausnahme der
Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen. Der Personalaufwand
errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Planstellen der
übergeleiteten Beamten mit den Jahresdurchschnittskosten pro Planstelle in Höhe
von 43.300 Euro. Das Land leistet die Personalausgaben für die im Wege der
Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellten
Tarifbeschäftigten.
(3)
Der finanzielle Ausgleich umfasst ferner einen pauschalen Zuschlag in Höhe von
10 % auf die fiktiven gesamten Personalkosten, die sich errechnen aus der
Multiplikation des Umfangs der Gesamtstellen der nach der
Kostenfolgeabschätzung (Anlage 2) notwendigen Beschäftigten mit dem
Jahresdurchschnittswert von 43.300 Euro für übergeleitete Beamte, von 47.400
Euro für gestellte Tarifbeschäftigte und von 51.800 Euro für Nachersatz
entsprechend Absatz 8 als Ausgleich für den allgemeinen Sachaufwand. Zum
Abgleich des Aufwands für die Implementierung der neuen Aufgaben erhalten die
Kreise und kreisfreien Städte zudem einen einmaligen pauschalen Zuschlag in
Höhe von 10 % auf die fiktiven Personalkosten. Daneben können die den einzelnen
Büroarbeitsplätzen der übergeleiteten und gestellten Bediensteten zugehörigen
Ausstattungsgegenstände einvernehmlich und unentgeltlich auf die jeweiligen
Kreise und kreisfreien Städte, die die Beschäftigten übernehmen, übertragen
werden.
(4)
Der finanzielle Ausgleich nach den Absätzen 2 und 3 reduziert sich zur
Realisierung von Einsparverpflichtungen um folgende Beträge:
2008:
200.000 Euro
2009:
500.000 Euro
2010:
700.000 Euro
2011
und Folgejahre:
800.000 Euro.
(5)
Die im Rahmen der Erfüllung der neu übertragenen Aufgaben nach § 1 anfallenden
Gebühren werden von den Kreisen und kreisfreien Städten nach den Sätzen der
Tarifstelle 15 a der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben und an das
Land weitergeleitet. Nach Ablauf von zwei Jahren werden die künftig zu
erwartenden Gebühreneinnahmen auf der Grundlage der vorliegenden Erfahrungen
geschätzt und vom Belastungsausgleich abgezogen. Die Einzelheiten werden durch
Rechtsverordnung nach Absatz 11 geregelt; die kommunalen Spitzenverbände sind
in entsprechender Anwendung des § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes
zu beteiligen. Zur Vorbereitung der Schätzung teilen die Kreise und kreisfreien
Städte dem Land ihre Genehmigungsbescheide und die zugrundeliegenden
Investitionssummen mit. Das Land hat das Recht, die Richtigkeit der Angaben zu
prüfen oder prüfen zu lassen.
(6)
Der finanzielle Ausgleich nach den Absätzen 2 bis 4 wird den Kreisen und
kreisfreien Städten ab dem Jahr 2008 in folgender für jedes Jahr bestimmten
Gesamthöhe gewährt:
1.
Im Jahr 2008
11.994.160 Euro
2.
Im Jahr 2009:
10.381.730 Euro
3.
Im Jahr 2010:
10.181.730 Euro.
Das
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
wird ermächtigt, die genannten Beträge im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium durch Rechtsverordnung anzupassen, wenn sich aufgrund der
tatsächlichen Zuordnung der Beamten zu den kommunalen Körperschaften Mehr- oder
Minderbelastungen ergeben; die kommunalen Spitzenverbände sind in
entsprechender Anwendung des § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes
zu beteiligen.
(7)
Die Verteilung des Ausgleichs nach Absatz 6 erfolgt auf der Grundlage des
diesem Gesetz beigefügten Verteilschlüssels für Personal (Anlage 1). Die für
jede kommunale Körperschaft ausgewiesenen Planstellen sind mit den
Jahresdurchschnittskosten von 43.300 Euro pro Planstelle zu multiplizieren. Die
Summe der sich daraus ergebenden Beträge ergibt den zu erstattenden
Personalaufwand für die einzelnen kommunalen Körperschaften. Die Zuschläge nach
Absatz 3 Satz 1 und 2 und der Abzug nach Absatz 4 werden nach dem Verhältnis
der von den Kreisen und kreisfreien Städten insgesamt übernommenen Stellen
verteilt. Ergeben sich aufgrund der tatsächlichen Zuordnung der Beschäftigten
zu den einzelnen kommunalen Körperschaften grobe Unbilligkeiten, ist eine
entsprechende Korrektur vorzunehmen; die Höhe der Gesamtkosten nach Absatz 6
darf dabei nicht überschritten werden.
(8)
Als Ausgleich für die Kosten der Beamten und Tarifbeschäftigten, die von den
kommunalen Körperschaften als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte mit
Aufgaben nach § 1 betraut werden, wird ein Jahresdurchschnittskostenbetrag in
Höhe von 51.800 Euro zugrunde gelegt, der bei künftigen Änderungen der
Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11/A 12 bei den Kommunen jeweils
anzupassen ist.
(9)
Die Kostenpauschale wird den kommunalen Körperschaften vierteljährlich jeweils
zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal, erstmals zum 15. Februar 2008,
ausgezahlt. Die von den Kreisen und kreisfreien Städten eingenommenen Gebühren
nach Absatz 5 sind unverzüglich weiterzuleiten.
(10)
Die für die übergeleiteten Beamten entstehenden Versorgungsleistungen einschließlich
der Beihilfeleistungen trägt das Land.
(11)
Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Konnexitätsausführungsgesetzes
ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz. Es wird ermächtigt, die Einzelheiten des finanziellen
Ausgleichs nach den Absätzen 2 bis 10 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 5
Evaluation des Belastungsausgleichs
Das
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
wertet den Belastungsausgleich nach § 4 im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium nach einem angemessenen Zeitraum aus und berichtet dem
Landtag hierüber bis zum 31. Oktober 2010. Der Belastungsausgleich ist
anzupassen, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der
Kostenfolgeabschätzung unzutreffend waren und der Ausgleich grob unangemessen
ist.
§ 6
Personenbezogene Bezeichnungen
Die
personenbezogenen Bezeichnungen dieses Gesetzes beziehen sich auf beide
Geschlechter.
§ 7
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
2125
Artikel 62
Gesetz zur
Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des
Verbraucherschutzes (IUAG NRW)
§ 1
Ziel des Gesetzes
Dieses
Gesetz schafft die Grundlage für die Bildung einer effizienten, qualitativ
homogenen und leistungsstarken hoheitlichen Untersuchungsstruktur für die
Bereiche des Verbraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen.
§ 2
Bildung integrierter Untersuchungsanstalten
(1)
In den Regierungsbezirken können die staatlichen Veterinäruntersuchungsämter
oder das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt und
kommunale Untersuchungsämter sowie kommunale Untersuchungsämter miteinander als
rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu integrierten
Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes
(Untersuchungsanstalten) zusammengeführt werden.
(2)
Die Untersuchungsanstalten werden auf der Grundlage dieses Gesetzes errichtet
und unter eigener Verantwortung verwaltet. Die Untersuchungsanstalten können
ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch Satzung und
Geschäftsordnungen regeln. Soweit die in Satz 1 und 2 genannten Vorschriften
keine besonderen Regelungen treffen, finden auf die Untersuchungsanstalten die
Vorschriften der Gemeindeordnung und der Verordnung über kommunale Unternehmen
und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend Anwendung.
(3)
Gemeinsame Träger der Untersuchungsanstalt sind die Träger der
zusammengeführten Untersuchungsämter. Das Land sowie Kreise oder kreisfreie
Städte, die regelmäßig Leistungen der Untersuchungsanstalt in Anspruch nehmen,
können zusätzlich Träger sein.
(4)
Die Untersuchungsanstalt hat das Recht, Dienstherrin von Beamtinnen und Beamten
zu sein.
(5)
Die Untersuchungsanstalt hat einen Sitz, über den der Verwaltungsrat
entscheidet. Die Untersuchungsanstalt kann durch Satzung Nebenstellen errichten
und deren Aufgabenbereiche regeln.
(6)
Die Möglichkeit von Kooperationen kommunaler Untersuchungsämter nach Maßgabe
des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleibt unberührt.
§ 3
Errichtung einer Untersuchungsanstalt
(1)
Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium) wird nach
Maßgabe von Absatz 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
eine Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1 zu errichten sowie
2.
den Zeitpunkt der Errichtung,
3.
die beteiligten Träger,
4.
die Besetzung des Verwaltungsrates,
5.
das Stimmenverhältnis und den Vorsitz im Verwaltungsrat,
6.
die Besetzung des Vorstandes und
7.
die Höhe des Stammkapitals
zu
bestimmen. Darüber hinaus wird das Ministerium ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1.
den Untersuchungsanstalten die Durchführung von Aufgaben, die den in § 4
genannten Aufgaben vergleichbar sind, auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der
Strahlenschutzvorsorge und der Untersuchung von Tierarzneimitteln mit Ausnahme
der Untersuchung von Fertigarzneimitteln oder weiterer Aufgaben, deren
Durchführung der Aufsicht des Ministeriums unterliegt, zu übertragen sowie
2.
die Überleitung des gesamten Personals oder eines Teils des Personals von den
kommunalen und staatlichen Untersuchungsämtern auf die Untersuchungsanstalt
nach Maßgabe des § 17 zu regeln.
(2)
Voraussetzung für die Ermächtigung nach Absatz 1 ist das Vorliegen von
übereinstimmenden Beschlüssen der Vertretungen der kommunalen Träger über die
Errichtung einer Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1. Die Inhalte der
Beschlüsse sind in der Rechtsverordnung zu berücksichtigen.
(3)
Gebieten Gründe des öffentlichen Wohls, insbesondere die Sicherstellung
erforderlicher Untersuchungskapazitäten, die Einhaltung einheitlicher
Untersuchungsstandards oder die Erreichbarkeit von Untersuchungszielen die
Errichtung einer Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1, so kann das Ministerium
im Einvernehmen mit dem Innenministerium den Trägern kommunaler
Untersuchungseinrichtungen eine angemessene Frist zur Herbeiführung von
Beschlüssen nach Absatz 2 setzen.
(4)
Kommen die nach Absatz 3 geforderten Beschlüsse nicht innerhalb der gesetzten
Frist zustande, wird das Ministerium abweichend von Absatz 2 ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Innenministerium und nach Anhörung des fachlich
zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine nach
Absatz 3 erforderliche Untersuchungsanstalt zu errichten.
§ 4
Aufgaben der Untersuchungsanstalt
(1)
Jede Untersuchungsanstalt führt für das Land und für die Kommunen nach Maßgabe
der gesetzlichen Regelungen Probenahmen mit Ausnahme der Probenahmen, die von
den Kreisordnungsbehörden durchgeführt werden, Untersuchungen und Kontrollen
auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der
Tierseuchenbekämpfung, der Tiergesundheit und des Tierschutzes durch. Hierzu
zählen auch Untersuchungen von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen,
Erzeugnissen der Weinwirtschaft sowie Tabakerzeugnissen. Die in Satz 1 und 2
genannten Tätigkeiten umfassen auch die Erstellung von Gutachten, Beurteilungen
und Stellungnahmen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Die
Untersuchungsanstalt übt diese Tätigkeiten als amtliches Laboratorium gemäß
Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004 aus, soweit die Tätigkeiten vom
Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind.
(2)
Über Absatz 1 hinaus kann der Untersuchungsanstalt die Durchführung weiterer
Aufgaben durch Rechtsverordnung des Ministeriums (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) oder
entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates (§ 8 Abs. 3 Nr. 10) übertragen werden.
(3)
In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs, insbesondere in Fragen der amtlichen
Kontrolle, berät die Untersuchungsanstalt die Träger und, soweit dies die
Satzung vorsieht, auch Dritte.
(4)
Die Untersuchungsanstalt wirkt mit bei
1.
der Koordinierung und Durchführung europa-, bundes-, landesweiter oder
regionaler Untersuchungsprogramme,
2.
Anerkennungsverfahren für Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien, die in
der amtlichen Überwachung tätig sind,
3.
der Kontrolle von Betrieben und
4.
der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
(5)
Die Untersuchungsanstalt führt im Rahmen ihrer Aufgaben wissenschaftliche
Entwicklungsarbeiten und Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch.
(6)
Die Untersuchungsanstalt ist verpflichtet, Aufträge eines Trägers oder mehrerer
Träger auszuführen, soweit andere Regelungen dem nicht entgegenstehen und die
Finanzierung durch den Auftraggeber gesichert ist.
(7)
Die Untersuchungsanstalt kann Aufträge Dritter ausführen, soweit andere
Regelungen dem nicht entgegenstehen. § 14 Abs. 3 ist zu beachten.
(8)
Die Untersuchungsanstalt führt ihre Aufgaben selbstständig aus. Soweit
erforderlich, kann sie sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben geeigneter Dritter
oder anderer Untersuchungsanstalten bedienen. Zur Bildung von
Untersuchungsschwerpunkten sind Kooperationen mit anderen
Untersuchungsanstalten möglich.
§ 5
Einzugsbereiche
Das
Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Gunsten integrierter
Untersuchungsanstalten Einzugsbereiche, auch für die Durchführung bestimmter
Untersuchungen oder Untersuchungsbereiche im Sinne von § 4 Abs. 1 festzulegen.
Innerhalb des Einzugsbereichs sind die Kreisordnungsbehörden verpflichtet, sich
der jeweiligen Untersuchungsanstalt zu bedienen.
§ 6
Organe
Organe
der Untersuchungsanstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
§ 7
Verwaltungsrat
(1)
Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder
Hauptverwaltungsbeamten der als Träger im Sinne von § 2 Abs. 3 beteiligten
Kreise und kreisfreien Städte oder den von ihnen der Untersuchungsanstalt zu
benennenden Vertreterinnen oder Vertretern der Kommunen sowie Vertreterinnen
oder Vertretern des Landes, soweit das Land als Träger an der
Untersuchungsanstalt beteiligt ist. Die Vertreterinnen oder Vertreter des
Landes gehören dem Ministerium sowie dem Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (Landesamt) an. Bei Untersuchungsanstalten, an denen
das Land mit einem Finanzierungsanteil von mindestens 50 vom Hundert beteiligt
ist, dürfen die Kommunen zusammengenommen nicht über mehr Stimmen verfügen als
das Land.
(2)
Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Vertretung für den Fall der
Verhinderung zu bestellen.
(3)
Beamtinnen und Beamte der Träger nehmen ihre Aufgaben im Verwaltungsrat im
Rahmen ihres Hauptamtes wahr.
(4)
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.
§ 8
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1)
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes sowie die
Durchführung seiner Beschlüsse.
(2)
Der Verwaltungsrat kann sich vom Vorstand jederzeit über alle Angelegenheiten
der Untersuchungsanstalt unterrichten lassen. Er kann vom Vorstand verlangen,
dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrates
Akteneinsicht gewährt wird.
(3)
Der Verwaltungsrat beschließt über
1.
den Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen im Rahmen des nach diesem
Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs,
2.
die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschließlich Stellenplan
und Stellenübersicht,
3.
die Bestellung, Ernennung und Entlassung der Vorstandsmitglieder,
4.
Grundsätze des Personalwesens und der Personalentwicklung,
5.
die Festsetzung allgemein geltender Gebührentarife und Entgelte für die
Leistungsnehmer, soweit sich diese nicht aus gesetzlichen Regelungen ergeben,
6.
die Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstandes,
7.
die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
8.
die Ergebnisverwendung,
9.
die Entlastung des Vorstandes,
10.
die Übertragung weiterer Untersuchungsaufgaben aus dem Bereich der bisher von
den Kommunen wahrgenommenen Aufgaben, soweit dies rechtlich zulässig ist,
11.
wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges im nichtamtlichen Aufgabenbereich
sowie
12.
weitere Angelegenheiten, die ihm durch Satzung zugewiesen werden.
(4)
In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit der
oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen,
wenn die Entscheidung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der
Vorstand hat den Verwaltungsrat über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu
unterrichten.
(5)
Dem Vorstand gegenüber vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates
die Untersuchungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(6)
Der Verwaltungsrat ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des
Vorstandes.
§ 9
Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates
(1)
Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung der oder des Vorsitzenden
zusammen. Das Nähere zur Einberufung und zu den Sitzungen regelt eine
Geschäftsordnung, die sich der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens
Dreiviertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder gibt. Die Sitzungen sind
nicht öffentlich.
(2)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen worden ist
und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind und die oder der Vorsitzende
oder ihre oder seine Stellvertretung anwesend ist.
(3)
Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 und 7 bis 11 bedürfen einer Mehrheit
von mindestens Dreiviertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. In den
übrigen Fällen bedürfen Beschlüsse einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der
Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
§ 10
Vorstand
(1)
Die Untersuchungsanstalt wird von einem Vorstand geleitet.
(2)
Der Vorstand muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde
besitzen.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
(1)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Untersuchungsanstalt in eigener
Verantwortung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch
Gesetz oder Satzung dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt
die Untersuchungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2)
Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten
der Untersuchungsanstalt.
(3)
Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten der
Untersuchungsanstalt zu unterrichten.
(4)
Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
§ 12
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Prüfung
(1)
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Untersuchungsanstalt richten
sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.
(2)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Kalenderjahr ist vor Beginn ein
Wirtschaftsplan aufzustellen.
(3)
Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten sechs Monate
nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 4 geprüft und sodann dem
Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
(4)
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von
einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die
Untersuchungsanstalt unterliegt darüber hinaus der überörtlichen Prüfung durch
den Landesrechnungshof.
§ 13
Gewährträgerhaftung
Die
Träger der Untersuchungsanstalt haften für Verbindlichkeiten der
Untersuchungsanstalt im Verhältnis ihrer Stimmenanteile im Verwaltungsrat
unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der
Untersuchungsanstalt zu erlangen ist.
§ 14
Finanzierung
(1)
Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der nach § 4 oder
einer auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung
zugewiesenen Aufgaben erhebt die Untersuchungsanstalt vom Gebührenschuldner
soweit gesetzlich vorgesehen Gebühren, im Übrigen von den Trägern, weiteren
beteiligten Kommunen und dem Land Entgelte. Näheres regelt eine Satzung.
(2)
Das Anfangsbudget der Untersuchungsanstalt wird auf Basis der Haushaltspläne
der bisherigen Träger der zusammengeführten Untersuchungsämter bezogen auf das
Jahr vor der Gründung der Untersuchungsanstalt gebildet. Näheres regelt die
Satzung.
(3)
Für die Ausführung von Aufträgen Dritter (§ 4 Abs. 7) sind mindestens
kostendeckende Gebühren und Entgelte zu erheben.
§ 15
Aufsicht
(1)
Die Aufsicht über die Untersuchungsanstalt führt das Landesamt. Obere Aufsichtsbehörde
ist das Ministerium.
(2)
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit unterrichten und fachliche Weisungen
erteilen. Satz 1 gilt nicht für Aufgaben, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 10 auf die
Untersuchungsanstalt übertragen worden sind. Die Regelungen über die Aufsicht
nach § 20 des Landesorganisationsgesetzes bleiben unberührt.
(3)
Satzungen einer Untersuchungsanstalt sind dem Landesamt anzuzeigen und im
Amtsblatt des Regierungsbezirks, in dem die Untersuchungsanstalt ihren Sitz
hat, zu veröffentlichen.
§ 16
Verwaltungsvorschriften
Das
Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§ 17
Personalüberleitung
(1)
Wird von der Ermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Gebrauch gemacht, gelten
die nachfolgenden Bestimmungen.
(2)
Mit Errichtung der Untersuchungsanstalt gehen die Beschäftigungs- und
Ausbildungsverhältnisse der bei den in der Rechtsverordnung bezeichneten
zusammengeführten staatlichen und kommunalen Untersuchungsämtern beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden mit allen Rechten und
Pflichten auf die Untersuchungsanstalt über. Für sie gelten zur Wahrung des
Besitzstandes die bisher maßgebenden tariflichen Vorschriften sowie die diese
ergänzenden, ändernden und ersetzenden Vorschriften; abweichende Regelungen
können durch Tarifvertrag vereinbart werden.
(3)
Betriebsbedingte Beendigungskündigungen durch die Untersuchungsanstalt im
Zusammenhang mit der Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse sind für eine Dauer
von fünf Jahren unzulässig. Wenn nach dieser Frist Aufgaben der
Untersuchungsanstalt betriebsbedingt wegfallen, hat die Untersuchungsanstalt in
Abstimmung mit den Trägern zu prüfen, ob ein gleichwertiger Arbeitsplatz in
Dienststellen bei den Trägern angeboten werden kann, um eine Änderungs- oder
Beendigungskündigung zu vermeiden.
(4)
Für die von Absatz 2 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer
Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber so angerechnet, als wenn sie bei der
Untersuchungsanstalt geleistet worden wären. Wechselt eine Beschäftigte oder
ein Beschäftigter der Untersuchungsanstalt im unmittelbaren Anschluss zurück zu
dem Arbeitgeber, zu dem das Beschäftigungsverhältnis vor der Überleitung
bestand, werden die Zeiten bei der Untersuchungsanstalt so angerechnet, als
wenn sie beim bisherigen Arbeitgeber geleistet worden wären.
(5)
Die Untersuchungsanstalt stellt zur Sicherung der Ansprüche auf eine
zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nach Absatz 2
übergeleiteten Beschäftigten sicher, dass bei der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder oder bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse die nach der
Satzung erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben.
(6)
Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 gelten nicht im Falle der Personalgestellung.
(7)
Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt bei den in der Rechtsverordnung
bezeichneten zusammengeführten staatlichen und kommunalen Untersuchungsämtern
beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des Kapitels II
Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst der
Untersuchungsanstalt übergeleitet. Von den Vorschriften des § 23 Abs. 3 Nr. 3
und Abs. 4 sowie § 130 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BRRG wird aus Anlass der
Zusammenführung kein Gebrauch gemacht. Die Aufteilung der Versorgungslasten
zwischen den bisherigen Dienstherrn und der Untersuchungsanstalt für die
Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 übernommen werden, richtet sich nach
§ 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes.
(8)
Bis zur konstituierenden Sitzung des in der Untersuchungsanstalt zu wählenden
Personalrates werden dessen Aufgaben durch eine Personalkommission entsprechend
§ 44 des Landespersonalvertretungsgesetzes wahrgenommen.
§ 18
Inkrafttreten / Berichtspflicht
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung
berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieses Gesetzes.
7830
Artikel 63
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Tierärzteordnung
Die
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Tierärzteordnung vom 16.
September 1975 (GV. NRW. S. 549), geändert durch Artikel 207 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt
geändert:
1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 1“ die Angabe „und 3“ gestrichen.
b)
In Satz 1 werden die Wörter „die Bezirksregierung“ durch die Wörter „das
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
c)
Satz 2 wird gestrichen.
2.
§ 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Über
die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember
2011 zu berichten.“
7834
Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts
Die
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 26.
September 1989 (GV. NRW. S. 508), geändert durch Artikel 160 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt
geändert:
1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Bezirksregierung“ durch die Wörter
„des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
b)
Die Wörter „Die Bezirksregierung“ werden durch die Wörter „Das Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)“ ersetzt.
2.
In § 4 werden die Wörter „die Bezirksregierungen“ durch die Wörter „das LANUV“
ersetzt.
3.
In § 5 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
7831
Artikel 64a
Aufhebung der
Verordnung über Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen
Die
Verordnung vom 11. März 1986 (GV. NRW. S. 185), geändert durch Artikel 209 des
Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird
aufgehoben.
Artikel 65
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die
Artikel 61 und 62 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 11. Dezember 2007
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L.
S.)
Für den
Finanzminister
die Ministerin für Wirtschaft, Mittelestand und Energie
Christa T h o b e n
Für den
Innenminister
der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L
a u m a n n
für Bauen und Verkehr
Oliver W i t t k e
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g