Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 33 vom 19.12.2007 Seite 661 bis 700

Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anhang
Anhang 1 Teil a und b
Anlage 1
Anlage 2
 

Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts

2000
2010
2060
2121
2125
2129
213
28
282
45
631
7134
74
760
77
780
7815
7822
7823
7830
7831
7840
7842
7843
7845
7848
788
790
793
86

Gesetz
zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts

 

Vom 11. Dezember 2007

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts

 

2000

Artikel 1

Aufhebung der Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben
auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

 

Die Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622) wird aufgehoben.

 

2010

Artikel 2

Änderung der Zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden

 

Die Zweite Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 11. März 1997 (GV. NRW. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 1 wird gestrichen.

 

2. In § 1 Abs. 2 wird die Textstelle „(2)“ gestrichen.

 

3. § 2 erhält folgende Fassung:

„§ 2

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierung Düsseldorf nach den §§ 8 bis 10, 12, 19 und 20 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I. S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung.“

 

2060

Artikel 3

Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW) vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd (LEJ)“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)“ ersetzt.

 

2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 werden die Bezeichnungen „LEJ“ durch die Bezeichnungen „LANUV“ ersetzt.

 

3. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium“ ersetzt.

 

2125

Artikel 4

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung
nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz vom 18. Juni 1996 (GV. NRW. S. 214), geändert durch Artikel 59 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd (Landesamt)“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt)“ ersetzt.

 

2. In § 4 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

2125

Artikel 5

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes

 

Die Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (DV WeinG NRW) vom 8. August 1997 (GV. NRW. S. 264), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 5 werden die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium“ ersetzt.

 

2. In § 14 Abs. 1 und § 19 wird jeweils das Wort „Rheinland“ gestrichen.

 

3. § 22 wird wie folgt geändert:

 

a) In der Überschrift der Norm wird das Wort „Außer-Kraft-Treten“ durch das Wort „Berichtspflicht“ ersetzt.

 

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

2125

Artikel 6

Änderung des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts

 

Das Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG-NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

 

Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)“.

 

2. § 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung

Der Vollzug des

a) Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts im Sinne des § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB),

b) Weinrechts im Sinne des § 27 Abs. 1 des Weingesetzes,

c) vorläufigen Tabakgesetzes

obliegt den Kreisordnungsbehörden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Die Befugnis der Landesregierung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes Zuständigkeitsregelungen zu erlassen bleibt unberührt. Die Dienststelle führt die Bezeichnung „Lebensmittelüberwachungsamt“, auch in Verbindung mit anderen Bezeichnungen.“

 

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird geändert in „Kontrollpersonal“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium) erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Gesundheit und Soziales eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lebensmittelkontrolleure. Darin wird das Nähere über den Lehrgang sowie über die Prüfung geregelt.

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über

1. die Gliederung, das Verfahren und die Ausgestaltung des Lehrgangs, den Ort und die Dauer des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung, die Anrechnung von Zeiten einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236);

 

2. die Bildung von Prüfungsausschüssen und ihre personelle Zusammensetzung,

das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,

die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,

das Verfahren bei der Bewertung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse,

die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen,

die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen oder Teilen von Prüfungen und

 

3. die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen.“

c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 58 Abs. 3“ ersetzt durch „§ 31 Abs. 3“.

 d) Folgende Absätze 3 bis 7 werden angefügt:

„(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistentinnen und amtlichen Fachassistenten zu erlassen.

 

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 regelt für die amtlichen Fachassistentinnen und amtlichen Fachassistenten

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,

2. den Inhalt und das Ziel der Ausbildung,

3. die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung,

4. den Ort, die Art und den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,

5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,

6. die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (Art und Inhalt der Leistungskontrolle),

7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,

8. das Verfahren der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung,

9. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,

10. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,

11. die Bildung von Prüfungsausschüssen,

12. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,

13. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung,

14. die Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung und

15. die Fortbildung.

 

(5) Die Überwachung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB kann in folgenden Bereichen von amtlichen Kontrollassistentinnen und amtlichen Kontrollassistenten durchgeführt werden:

1. Entnahme von Planproben und damit gemäß § 43 LFGB verbundene Tätigkeiten.

2. Entnahme von außerplanmäßigen Proben.

3. In Einzelhandelsbetrieben
3.1 die Erfassung von überwachungsrelevanten Informationen und die Unterlagenprüfung,
3.2 die Kontrolle von Handelsklassen,
3.3 die Überprüfung der Einhaltung der für Lebensmittel vorgeschriebenen Temperaturen,
3.4 die Überprüfung von Kennzeichnungselementen,
3.5 die Überprüfung von Rücknahmeanordnungen.

4. Betriebskontrollen in Einzelhandelsbetrieben, die keine hygienisch empfindlichen Lebensmittel abgeben.

5. Unterstützung von Lebensmittelkontrolleuren und wissenschaftlichen Sachverständigen bei allen Tätigkeiten und Maßnahmen im Rahmen der Überwachung von Betrieben im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

6. Mitarbeit bei Verwaltungs- und Überwachungsvorgängen.

 

Die Durchführung von Aufgaben der in Nummern 2 bis 5 genannten Bereiche hat unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung eines Lebensmittelkontrolleurs oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen zu erfolgen.

 

(6) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Kontrollassistentinnen und amtlichen Kontrollassistenten zu erlassen. Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(7) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung von Futtermittelkontrolleuren nach § 5 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) zu erlassen.“

 

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kreisordnungsbehörde bedient sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der kommunalen und staatlichen Untersuchungsämter sowie der integrierten Untersuchungsämter, die Untersuchungen auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts einschließlich der Tabakerzeugnisse durchführen (Untersuchungsämter) oder, in Ausnahmefällen, anderer geeigneter Untersuchungseinrichtungen.“

 

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in diesem Absatz werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:

„1. zu bestimmen, für welche Untersuchungen staatliche Untersuchungsämter oder integrierte Untersuchungsämter zu beauftragen sind,

2. für die Untersuchungsämter Einzugsbereiche für die Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen festzulegen, wenn und soweit eine zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Untersuchungsämter gebotene freiwillige Zusammenarbeit der Kreise und kreisfreien Städte nach Fristsetzung durch das Ministerium nicht erfolgt,

3. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Untersuchungsämter zu regeln, dass die Untersuchung bestimmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischer Mittel und sonstiger Bedarfsgegenstände sowie die Untersuchung auf bestimmte Stoffe oder nach bestimmten Untersuchungsverfahren nur in einem Untersuchungsamt oder in einzelnen Untersuchungsämtern durchzuführen sind, wenn hierfür eine besondere Erfahrung oder Ausstattung erforderlich ist,

4. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Untersuchungsämter Vorschriften über die personelle sowie die apparative und sonstige technische Ausstattung zu erlassen.“

 

5. In § 4 werden die Wörter „die Bezirksregierungen“ durch die Wörter „das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5
Ermächtigung auf Grund des Weingesetzes

Soweit die Landesregierung auf Grund des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, wird die Ermächtigung auf das Ministerium übertragen.“

 

7. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Überwachung von Pflanzen und Pflanzenteilen, die zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden können, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sowie sinngemäß die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dies gilt nicht für Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Verwendung im eigenen Haushalt bestimmt sind.“

 

8. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 43 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“. Ferner werden die Wörter „von der Bezirksregierung“ und die Wörter „von einer Bezirksregierung“ durch die Wörter „vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

9. § 9 erhält folgende Fassung:

„§ 9
Datenübermittlung

Die Übermittlung von Daten zur Erfüllung von Berichtspflichten gemäß Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und des Landes hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche Übermittlung zulässig.“

 

10. In § 11 Abs. 1 wird die Nummer 1 aufgehoben. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

 

Ferner wird folgende Nummer 2 angefügt:

„2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung zurückgelassene Proben untersucht.“

 

11. In § 14 Satz 2 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

2125

Artikel 7

Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass einer
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure

 

Das Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure vom 13. Januar 1981 (GV. NRW. S. 14), geändert durch Artikel 81 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird aufgehoben.

 

2125

Artikel 8

 

Die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz vom 26. Mai 1992 (GV. NRW. S. 214), geändert durch Artikel 63 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird aufgehoben.

 

788

Artikel 9

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes
(Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW – ZustVOVS NRW)

 

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), insoweit – ausgenommen § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 – nach Anhörung des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags, und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird verordnet:

 

§ 1
Grundsatz Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde

(1) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde

1. im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,

2. im Sinne der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 und Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Rechtsvorschriften und der auf der Grundlage dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen,

3. im Sinne der auf Grund des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756), erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,

4. für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der jeweils geltenden Fassung,

5. für die Überwachung nach § 5 des Säuglingsnahrungswerbegesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2864) in der jeweils geltenden Fassung,

6. für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Bescheinigungen über Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände im Verkehr mit dem Ausland,

7. für die Erteilung der Erlaubnis zur Verfügung über transportierte Lebensmittel nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a) des mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) vom 26. April 1974 (BGBl. II S. 565) in der jeweils geltenden Fassung des veröffentlichten Übereinkommens,

8. für die Durchführung der Artikel 3 Abs. 1 bis 5, Artikel 4 Abs. 2 bis 9, Artikel 5 Nrn. 1 bis 5 und Nr. 7 und der Artikel 6 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zu menschlichem Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Abl. EU Nr. L 139 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung,

9. für die Durchführung der Fleischhygiene–Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), in der jeweils geltenden Fassung,

10. im Sinne des Anhanges IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Abl. EU Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Genehmigungen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Abl. EU Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung handelt,

11. für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Bescheinigungen über Tabakerzeugnisse im Verkehr mit dem Ausland,

12. im Sinne des § 4 des Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) für Lebensmittel und Futtermittel in der jeweils geltenden Fassung, soweit gentechnisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel oder ein zur direkten Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmter gentechnisch veränderter Organismus betroffen ist,

13. im Sinne des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleischetikettierungsgesetz) vom 27. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung für die Überprüfung bei betriebsbezogenen Prüfungen,

14. im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz) vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) in der jeweils geltenden Fassung,

15. für das Sicherstellen der Teilnahme von amtlichen Fachassistenten an Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil B Nrn. 6 – 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Abl. EU Nr. L 139 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung,

soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.

 

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen:

1. § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung,

2. § 1 Abs. 2 und 3, § 2, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2136) in der jeweils geltenden Fassung,

3. § 58 und § 59 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934),

4. § 18 des Vorläufigen Biergesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

5. § 6 des Säuglingsnahrungswerbegesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

6. § 36a und § 36b der Futtermittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung,

7. § 50 des Weingesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

8. §§ 53 und 54 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

9. § 7 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Verstöße gentechnisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel oder einen zur direkten Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln gentechnisch veränderten Organismus betreffen,

10. § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

11. § 8 des Fischetikettierungsgesetzes und § 8 der Fischetikettierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung zuständig ist,

soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.

 

§ 2
Zuständigkeit des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)

(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde

1. auf dem Gebiet der Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände für

1.1 die Zulassung von privaten Sachverständigen, die zur Untersuchung von nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung zurückgelassen Proben befugt sind,

1.2 die Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung,

1.3 für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 4a Abs. 3 und 4 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung,

1.4 für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5 Abs. 3 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung,

1.5 die Zulassung nach § 4 der Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen (Lebensmittelbestrahlungsverordnung) vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Abgabe von Mitteilungen und Berichten nach § 7 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung,

1.6 für die Entgegennahme eines Antrages nach Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (Abl. EG Nr. L 338 S. 4) für die Zulassung eines neuen Stoffes für die Herstellung von Materialien und Gegenständen;

2. auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene für

2.1 die Bestimmung der Grenzkontrollstellen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3677), und § 11 Abs. 2 Satz 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), jeweils in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung,

2.2 die Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes,

2.3 die nähere Anweisung zur Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Nr. 3.5, 3.6, 4.4 und 4.5 der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 667),

2.4 die Ausbildung und Prüfung der amtlichen Fachassistenten nach Anhang I, Abschnitt III, Kapitel IV, Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Abl. EU Nr. L 139 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung,

2.5 die Zulassung von Betrieben – mit Ausnahme von Handwerksbetrieben und Einzelhandelsbetrieben gemäß Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts ( Abl. EU Nr. L 31 S. 1) – unter Erteilung einer Zulassungsnummer, für die Rücknahme und den Widerruf und die Anordnung des Aussetzens der Zulassung sowie die entsprechende Mitteilung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach Artikel 3 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung;

3. auf dem Gebiet der Futtermittel sowie der Rindfleisch- und Fischetikettierung
3.1 im Sinne der §§ 39 bis 43 und § 69 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, soweit in Absatz 2 oder § 3 nichts Abweichendes geregelt ist,
3.2 im Sinne der in § 1 Abs. 1 Nr. 7 und Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht aufgeführten Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung,
3.3 im Sinne der auf Grund des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756), erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,
3.4 im
Sinne des § 4 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) im Rahmen seiner Zuständigkeit für Futtermittel,
3.5 im Sinne des Anhanges IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Abl. EU Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Genehmigungen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Abl. EU Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung handelt,
3.6 im Sinne des § 4 Abs. 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes bei betriebsübergreifenden Prüfungen zur Rückverfolgbarkeit des Fleisches,
3.7 im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 2 des Fischetikettierungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung der Großhandelsbetriebe,
3.8 im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure (FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 3.1 bis 3.5 gilt nicht

1. für Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 3.1 bis 3.5 mit Ausnahme der Zulassung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Abl. EU Nr. L 35 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

sofern

- landwirtschaftliche Betriebe oder Tierhalter, die Einzelfuttermittel erzeugen, behandeln oder in den Verkehr bringen,

- landwirtschaftliche Betriebe oder Tierhalter, die Mischfuttermittel für den eigenen Tierbestand herstellen oder

- Tierhalter, die Futtermittel verfüttern,

betroffen sind, sowie

2. für die Anordnung von Maßnahmen nach § 41 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Bezug auf Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen nach Abschnitt 6 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(3) Dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, § 1 Abs. 2 und 3, § 2, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2136) in der jeweils geltenden Fassung, nach § 36a und § 36b der Futtermittelverordnung, nach § 7 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes, nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes sowie nach § 8 des Fischetikettierungsgesetzes und § 8 der Fischetikettierungsverordnung, alle jeweils in der geltenden Fassung, im Umfang ihrer nach Absatz 1 und Absatz 2 bestimmten Zuständigkeiten übertragen.

 

§ 3
Zuständigkeit des Ministeriums

Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für

1. die gegenseitige Unterrichtung und Unterstützung nach § 38 Abs. 3, 4, 6 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

2. das vorübergehende Beschränken oder Verbieten der Einfuhr oder des Verbringens im Einzelfall nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

3. die Information der Öffentlichkeit nach § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Fällen von landesweiter Bedeutung oder soweit übergeordnete Belange betroffen sind,

4. die Übermittlung nach § 51 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches der gemäß § 51 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erhobenen Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,

5. die Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) und c) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste,

6. die Zulassung einer Ausnahme auf dem Gebiet der Futtermittel nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

7. die Bildung von Prüfergruppen („Olivenöl-Panel“) nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (Abl. EG Nr. L 248 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und

8. die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Futtermittel im Einzelfall nach § 15 Abs. 3 Satz 2 des Futtermittelgesetzes.

 

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1. die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene vom 10. Januar 2006 (GV. NRW. S. 42),

2. die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Futtermittelrechts vom 10. Januar 2006 (GV. NRW. S. 43),

3. die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie der Rindfleischetikettierung (Rinder-Kennzeichnungs/ RindfleischetikettierungsZuständigkeitsVO) vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 461),

4. die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Lebensmittelrechts (Lebensmittelrechtszuständigkeits-Verordnung – LMRZV-NW) vom 16. Juli 1986 (GV. NRW. S. 582).

 

Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

 

2129

Artikel 10

Änderung des Landesbodenschutzgesetzes

 

Das Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG -) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142), wird wie folgt geändert:

 

1.

a) In §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 sowie 14 Abs. 1 und 2 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die Bezeichnung „Landesumweltamt“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

b) In §§ 6 Abs. 2 Satz 1, sowie 14 Abs. 1 und 2 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die Bezeichnung „Landesamt“ durch die Wörter „Dienst - Landesbetrieb –„ ersetzt.

 

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

b) In Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen.

 

3. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Bei Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist obere und untere Bodenschutzbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.“

 

4. § 14 Abs. 3 wird gestrichen.

 

5. In § 21 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

2129

Artikel 11

Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten

 

Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW) vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2005 (GV. NRW. S. 448), wird wie folgt geändert:

 

1. In §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 4, 4 Abs. 1, 2, 3 und 4, 11 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 3 und 4, 13 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c), 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und 16 Abs. 1 und 2 sowie in Anlage 2 Nr. 1.5 und 1.8 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die Bezeichnung „Landesumweltamt“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

2. In § 11 Abs. 1, 2 und 3 wird die Kurzbezeichnung „LbodSchG“ durch die Kurzbezeichnung „LBodSchG“ ersetzt.

 

3. In § 17 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

2129

Artikel 12

Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für die Zulassung, Überwachung sowie
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Vorhaben nach § 20 in Verbindung mit
Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – sowie für den Vollzug der Verordnung über
Rohrfernleitungsanlagen – Rohrfernleitungsverordnung – und zur Änderung der
zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden

 

Artikel I der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für die Zulassung, Überwachung sowie Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Vorhaben nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – sowie für den Vollzug der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen – Rohrfernleitungsverordnung – und zur Änderung der zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 8. Juni 2004 (GV. NRW. S. 376) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „das Staatliche Umweltamt“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

 

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Zuständig für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung ist die Bezirksregierung.“

 

b) Absatz 2 wird gestrichen.

 

c) Absatz 3 wird zu Absatz 2.

 

213

Artikel 13

Änderung des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung

 

Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

 

1. § 37 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Behörden und Einrichtungen mit den Aufgabenbereichen Umwelt-, Immissions- und Arbeitsschutz, Bauaufsichtsbehörden, Forstbehörden und Wasserbehörden übermitteln den Gemeinden und Kreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten.“

 

2. In § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.“

 

28

Artikel 14

Änderung der Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung

 

Die ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von zu überwachenden Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Umweltämter - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung - vom 21. Februar 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2004 (GV. NRW. S. 749), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

 

1. In §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 Satz 3, 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 Abs. 2 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die Bezeichnung „Staatliches Umweltamt“ durch die Wörter „die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständige Behörde“ ersetzt.

 

2. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen – Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung“.

 

3. § 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen, die der Überwachung nach § 52 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Sie findet keine Anwendung, wenn im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften eine gleichartige oder eine weitergehende Melde- oder Anzeigepflicht gegenüber den für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden besteht.“

 

282

Artikel 15

Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU)

 

Auf Grund des

§ 5 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz ‚LOG NRW’ - vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622),

des § 14 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), des § 63 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG -) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819),

des § 38 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142),

des § 16 Abs. 1 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142),

des § 140 Abs. 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), und

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 602), wird nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:

 

§ 1
Umweltschutzbehörden

(1) Der Vollzug der im Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung genannten Gesetze und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie sonstigen Verordnungen, EG-Verordnungen und des § 93 b Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) - in der jeweils geltenden Fassung - obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Umweltschutzbehörden.

 

(2) Umweltschutzbehörden sind

1. das für Umwelt zuständige Ministerium als oberste Umweltschutzbehörde,

2. die Bezirksregierungen als obere Umweltschutzbehörden,

3. die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden,

4. die Bezirksregierung Arnsberg auch als Bergbehörde.

Für den Vollzug der unter Absatz 1 benannten Rechtsvorschriften können weitere Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung zuständig sein.

 

(3) Die unteren Umweltschutzbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(4) Die Zuständigkeiten der Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Gemeinden als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften bleiben unberührt.

 

(5) Die in dieser Verordnung benannten Zuständigkeiten beziehen sich auf die benannten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. Teil B des Verzeichnisses zu dieser Verordnung enthält eine Übersicht und Erläuterungen zu Anhang II.

 

§ 2
Zuständigkeiten bei Anlagen

(1) Für den Vollzug der unter § 1 Abs. 1 benannten Rechtsvorschriften ist die obere Umweltschutzbehörde zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I dieser Verordnung oder um Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts gegenüber dem Betreiber dieser Anlage handelt und soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig, soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Für den Bereich des Immissionsschutzrechts ist bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das für Energie zuständige Ministerium oberste Umweltschutzbehörde. Die Zuständigkeiten erfassen auch die Wahrnehmung von Verpflichtungen der für die Anlage zuständigen Behörde.

 

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 erfasst alle weiteren Anlagen, die von demselben Betreiber in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Anlage nach Anhang I oder mit der Anlage, die der Bergaufsicht unterliegt, betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.

 

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erfasst auch Anlagen anderer Betreiber, die sich auf demselben oder benachbarten Grundstücken befinden und die in einem engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.

 

(4) Die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 endet für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2008 stillgelegt worden sind, bei einer ordnungsgemäßen Stilllegung von Anlagen ein Jahr nach vollständiger Einstellung des Betriebs aller Anlagen nach Anhang I, bei nicht ordnungsgemäßer Stilllegung, wenn von der Anlage und dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren mehr hervorgerufen werden. Obere und untere Umweltschutzbehörde können schriftlich vereinbaren, dass nach vollständiger Einstellung des Betriebes der Anlage die Zuständigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt übernommen wird. Bei Deponien, die am 1. Januar 2008 noch nicht endgültig stillgelegt sind, endet die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 mit der Feststellung, dass die Nachsorgephase abgeschlossen ist.

 

(5) Die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde nach den Absätzen 1 bis 4 endet bei einer Änderung oder Wiederaufnahme des Betriebes, wenn die die Zuständigkeit nach Absatz 1 bis 4 begründenden Umstände nicht mehr gegeben sind.

 

§ 3
Zuständigkeiten gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten

Für den Vollzug der unter § 1 Abs. 1 benannten Rechtsvorschriften gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten ist die Bezirksregierung zuständig, soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Gegenüber einem Unternehmen oder einer Einrichtung in Gesellschaftsform findet Satz 1 nur Anwendung, wenn einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt mehr als 50 vom Hundert der Anteile an dem Unternehmen oder der Einrichtung in Gesellschaftsform gehören.

 

§ 4
Weitere Zuständigkeiten

Für den Vollzug der in Anhang II dieser Verordnung genannten Aufgaben sind die dort angeführten Behörden zuständig.

 

§ 5
Bestimmung von Zuständigkeiten

Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die oberste Umweltschutzbehörde einer oberen Umweltschutzbehörde Aufgaben im Bezirk einer anderen oberen Umweltschutzbehörde übertragen. Andere Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

 

§ 6
Zuständigkeit bei Rechtsänderung

(1) Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig.

 

(2) Wird für eine Aufgabe die anzuwendende Rechtsvorschrift geändert, bleibt die bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufgabe zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird.

 

(3) Wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren oder sonstigen Zulassungsverfahren geändert, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde bis zum Abschluss des Verfahrens durch bestandskräftige Entscheidung für diejenigen Verfahren zuständig, in denen am Tage des Inkrafttretens der Änderung die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen.

 

§ 7
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung jeweils zuständige Behörde.

 

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 2007 (GV. NRW. S. 561), außer Kraft.

 

Auf Zulassungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind, findet § 6 Abs. 3 Anwendung.

 

Das für Umwelt zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

 

45

Artikel 16

Änderung der Verordnung zur Bestimmung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
Flurbereinigungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden

 

Die Verordnung zur Bestimmung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden vom 9. August 1966 (GV. NRW. S. 424), geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 werden die Wörter „Ämter für Agrarordnung“ durch das Wort „Flurbereinigungsbehörden“ ersetzt.

 

2. In § 2 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

631

Artikel 17

Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der
Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 21. August 2005 (GV. NRW. S. 782) wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird übertragen auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz für das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt und die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter sowie auf den Landesbetrieb Wald und Holz.“

 

2. § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ werden durch die Wörter „das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

b) Die Wörter „das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen,“ sowie die Wörter „das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen,“ werden gestrichen.

 

7134

Artikel 18

Änderung des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse

 

Das Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „das Amt für Agrarordnung“ durch die Wörter „die Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.

 

2. In § 15 a wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

74

Artikel 19

Änderung der Deponieselbstüberwachungsverordnung

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Selbstüberwachung von oberirdischen Deponien (Deponieselbstüberwachungsverordnung - DepSüVO -) vom 2. April 1998 (GV. NRW. S. 284), zuletzt geändert durch Artikel 130 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 6 Abs. 2 Satz 3 sowie im Anhang II im Gliederungspunkt 1 und 2 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die Bezeichnung „Landesumweltamt“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

2. In § 10 wird das Datum „1. Juli 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt.

 

74

Artikel 20

Aufhebung der Zuständigkeitsverordnung zur Klärschlammverordnung

 

Die Zuständigkeitsverordnung zur Klärschlammverordnung vom 1. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 519) wird aufgehoben.

 

74

Artikel 21

Änderung des Landesabfallgesetzes

 

Das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 5 a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ gestrichen.

 

2. In § 17 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „obere“ gestrichen.

 

3. In § 18 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „obere“ gestrichen.

 

4. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Bezeichnung „für Umweltschutz zuständige Ministerium“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.“

 

5. In § 47 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

760

Artikel 22

Änderung des Preußischen Landesrentenbankgesetzes

 

Das Preußische Landesrentenbankgesetz vom 29. Dezember 1927 (PrGS. S. 283/PrGS. NRW. S. 195), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 1. August 1931 (PrGS. S. 154), wird wie folgt geändert:

 

1. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

 

a) In Satz 1 werden die Wörter „das Amt für Agrarordnung“ durch die Wörter „die Flurbereinigungsbehörde (zuständige Behörde)“ ersetzt.

 

b) In Satz 2 werden die Wörter „das Amt für Agrarordnung“ durch die Wörter „die zuständige Behörde“ ersetzt.

 

2. In §§ 21 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2, 22 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Buchstabe a, 26 Abs. 1 Satz 3 und 32 Abs. 2 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die Bezeichnung „Amt für Agrarordnung“ durch die Wörter „zuständige Behörde“ ersetzt.

 

77

Artikel 23

Änderung des Aggerverbandsgesetzes

 

In § 5 Satz 2 des Gesetzes über den Aggerverband (Aggerverbandsgesetz - AggerVG -) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 146 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird das Wort „Landesumweltamtes“ durch die Wörter „Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

77

Artikel 24

Änderung des Emschergenossenschaftsgesetzes

 

In § 4 Satz 2 des Gesetzes über die Emschergenossenschaft (EmschergenossenschaftsgesetzEmscherGG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 139 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird das Wort „Landesumweltamtes“ durch die Wörter „Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

77

Artikel 25

Änderung des Gesetzes über den Erftverband

 

In § 5 Satz 2 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 200 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird das Wort „Landesumweltamtes “ durch die Wörter „Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

77

Artikel 26

Änderung des Lippeverbandsgesetzes

 

In § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Lippeverband (LippeverbandsgesetzLippeVG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 140 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), werden die Wörter „des Landesumweltamtes“ durch die Wörter „des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

77

Artikel 27

Änderung des Niersverbandsgesetzes

 

In § 5 Satz 2 des Gesetzes über den Niersverband (Niersverbandsgesetz - NiersVG -) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 145 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird das Wort „Landesumweltamtes“ durch die Wörter „Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

77

Artikel 28

Änderung des Ruhrverbandsgesetzes

 

In § 5 Satz 2 des Gesetzes über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz – RuhrVG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird das Wort „Landesumweltamtes“ durch die Wörter „Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

77

Artikel 29

Änderung des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes

 

In § 5 Satz 2 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz - Eifel-RurVG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 138 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird das Wort „Landesumweltamtes“ durch die Wörter „Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

77

Artikel 30

Änderung des Wupperverbandsgesetzes

 

In § 5 Satz 2 des Gesetzes über den Wupperverband (Wupperverbandsgesetz - WupperVG -) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 147 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird das Wort „Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

77

Artikel 31

Änderung der Selbstüberwachungsverordnung kommunal

 

§ 5 Abs. 3 der Verordnung über Art und Häufigkeit der Selbstüberwachung von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen (Selbstüberwachungsverordnung kommunal - SüwV-kom) vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322) wird wie folgt geändert:

 

1. In Satz 2 werden die Wörter „das Landesumweltamt NRW“ durch die Wörter „die zuständige Behörde“ ersetzt.

 

2. In Satz 3 werden die Wörter „vom Landesumweltamt“ durch die Wörter „von der zuständigen Behörde“ ersetzt.

 

77

Artikel 32

Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe

 

In § 11 Abs. 1 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 194), werden die Wörter „dem Landesumweltamt“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde“ ersetzt.

 

780

Artikel 33

Änderung des Gesetzes über Landeskulturbehörden

 

Das Gesetz über Landeskulturbehörden vom 3. Juni 1919 (PrGS. S. 101/PrGS. NRW. S. 222), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

 

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bezirksregierung Münster – Obere Flurbereinigungsbehörde –“ durch die Wörter „Dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium (Ministerium)“ ersetzt.

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die erforderliche Entscheidung des Ministeriums haben die Flurbereinigungsbehörden einzuholen.“

 

2. In § 33 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.“

 

7815

Artikel 34

Änderung des Gemeinheitsteilungsgesetzes

 

Das Gesetz über Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung (Gemeinheitsteilungsgesetz – GtG) vom 28. November 1961 (GV. NRW. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 99 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

 

1. § 3 erhält folgende Fassung:

„§ 3

Für die Durchführung der Gemeinheitsteilungen (Auseinandersetzungsverfahren) sind die Flurbereinigungsbehörden als Auseinandersetzungsbehören und das für Landwirtschaft zuständige Ministerium (Ministerium) als obere Auseinandersetzungsbehörde zuständig.“

 

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „das Amt für Agrarordnung“ werden jeweils durch die Wörter „die Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Amt für Agrarordnung“ durch die Wörter „von der Flurbereinigungsbehörde“ und die Wörter „der Bezirksregierung Münster – Obere Flurbereinigungsbehörde –“ durch die Wörter „dem Ministerium“ ersetzt.

 

c) In Absatz 4 werden die Wörter „die Bezirksregierung Münster – Obere Flurbereinigungsbehörde –“ durch die Wörter „das Ministerium“ ersetzt.

 

3. § 23 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dem Gesetz.“

 

2121

Artikel 35

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz

 

Nach § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 659), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird folgender § 3a eingefügt:

 

„§ 3a

Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ist abweichend von § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 1 zuständige Behörde oder Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 1 bis 3 das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.“

 

7822

Artikel 36

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Saatgutverkehrsgesetz

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 16. Juli 1986 (GV. NRW. S. 584), geändert durch Artikel 205 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Abs. 2 und § 2 werden jeweils die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

2. In § 3 wird das Datum „1. Oktober 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt.

 

7823

Artikel 37

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes

 

Die Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 4. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 420), zuletzt geändert durch Artikel 154 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 werden nach der Angabe „§ 3“ die Wörter „dieser Verordnung und § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz“ eingefügt.

 

2. § 4 erhält folgende Fassung:

„§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung und nach den auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird übertragen auf

a) den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte, soweit das Gesetz und die Verordnungen gemäß § 1 Abs. 1 von dem oder der Landesbeauftragten oder gemäß § 3 von dem oder der Landesbeauftragten im Kreise ausgeführt werden,

b) auf den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, soweit das Gesetz und die Rechtsverordnungen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz von den Forstbehörden ausgeführt werden.“

 

3. § 5 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

„(4) Für Verfahren, die gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz im Zuständigkeitsbereich der Forstbehörden geführt werden, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeigen und Mitteilungen beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen einzureichen sind.“

 

4. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Dem Prüfungsausschuss gehören Vertretungen folgender Gruppen an:

1. Fachlehrer/Fachberater der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder Mitarbeiter des Landesbetriebes Wald und Holz,

2. Mitarbeiter der/des Landesbeauftragten aus dem Fachbereich Pflanzenschutz,

3. Leiter/Mitarbeiter in Betrieben des Agrarbereichs in den Fällen des § 10 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes oder des Fachhandels in Fällen des § 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes.“

 

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Außer-Kraft-Treten“ durch das Wort „Berichtspflicht“ ersetzt.

 

b) Satz 2 erhält folgende Fassung: „Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

6. In der Postambel unter Buchstabe b wird der Punkt gestrichen und die Angaben „sowie auf Grund des § 60 Abs. 2 Satz 2 Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226).“ werden angefügt.

 

7831

Artikel 38

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 601), wird wie folgt geändert:

 

1. In der Bezeichnung der Verordnung werden nach dem Wort „Tierseuchenrechts“ die Wörter „und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen“ angefügt.

 

2. In der Eingangsformel der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierschutzrechts werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3186)“ die Angaben „sowie aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 2, des § 7c Abs. 3 und des § 79 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294, 3314)“ eingefügt.

 

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.

 

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund von Artikel 10 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, sofern im Folgenden keine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.“

 

4. In § 2 werden die Wörter „die Bezirksregierung“ durch die Wörter „das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt)" ersetzt.

 

5. In § 3 wird die Bezeichnung „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt durch die Bezeichnung „das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium)“.

 

6. In § 4 und in den §§ 6 bis 8 werden die Wörter „die Bezirksregierung“ durch die Wörter „das Landesamt“ ersetzt.

 

7. § 5 erhält folgende Fassung:

„§ 5
Geflügelpest-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot und die Anordnung von Impfungen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1, § 42 und § 51,

2. für die Vorlage eines Impfplanes nach § 8 Abs. 4 und § 36 Abs. 2,

3. für Mitteilungen nach § 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 4 Satz 3 das Ministerium,

4. für das Anbringen von Schildern nach § 21 Abs. 4 Nr. 1, § 30 Abs. 2 Nr. 1 und § 56 Abs. 5 die örtliche Ordnungsbehörde.“

 

8. § 10 erhält folgende Fassung:

„§ 10
Schweinepest-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) in der jeweils geltenden Fassung ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen nach § 2 Abs. 2 und
für die Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 3, § 11b Abs. 2 Nr. 2 und § 14d
das Ministerium,

 

2. für das Anbringen von Schildern nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, § 11a Abs. 2 Nr. 1, § 14a Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Nr. 1
die örtliche Ordnungsbehörde.“

 

9. In § 15 werden die Wörter „die Bezirksregierung“ durch die Wörter „das Landesamt“ ersetzt.

 

10. § 16 erhält folgende Fassung:

„§ 16
MKS-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der MKS-Verordnung in der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3857) in der jeweils geltenden Fassung ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 2 Abs. 2,
für die Unterrichtung des Bundesministeriums gemäß § 8 Abs. 3 und
für die Vorlage eines Planes zur Tilgung der MKS gemäß § 26
das Ministerium,

 

2. für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 1 und § 24 Abs. 3
die örtliche Ordnungsbehörde.“

 

11. § 20 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. für die Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 1,
für die Zulassung einer nicht öffentlichen Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2,
für die Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14 Abs. 4 Nr. 1,
für die Zulassung eines Betriebes nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3,
für die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17 in den Fällen des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 4 Nr. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 3,
für die Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2,
für die Zulassung einer Quarantäneeinrichtung nach § 35 und
für die Zulassung von Lagern in Freizonen, Freilager und Zolllager nach § 36a
das Landesamt.“

 

12. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „§ 12 Abs. 1“ werden die Wörter „und § 12a Abs. 1“ eingefügt.

 

b) Die Wörter „die Bezirksregierung“ werden durch die Wörter „das Landesamt“ ersetzt.

 

13. § 22 erhält folgende Fassung:

„§ 22
Viehverkehrsverordnung

(1) Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für

1. die Beauftragung einer Stelle (beauftragte Stelle) zur

a) Zuteilung

aa) von Ohrmarken nach § 27 Abs. 2 für Rinder,
bb) von Ohrmarken, Transpondern oder Fußfesseln nach § 34 Abs. 2 für Schafe und Ziegen,
cc) von Ohrmarken nach § 39 Abs. 2 für Schweine,

 

b) Ausstellung eines Stammdatenblattes für Rinder nach § 31,

 

c) Ausstellung eines Equidenpasses nach § 44
das Ministerium,

 

2. Zulassungen nach §§ 12 bis 15 oder
Entscheidungen über das Ruhen der Zulassung nach § 16
das Landesamt.

 

(2) Soweit das Ministerium von seiner Befugnis zur Beauftragung einer Stelle gemäß Absatz 1 Nr. 1 Gebrauch macht, ist diese Stelle für die Zuteilung der Ohrmarken zuständig.“

 

14. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a
Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur
Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die
Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1)

 

Der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter ist zuständige Behörde im Sinne von

1. Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Artikel 6, Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 in der jeweils geltenden Fassung,

2. Artikel 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung.“

 

15. Nach § 23 wird folgender § 23a neu eingefügt:

„§ 23a
Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

(1) Die in § 7 Abs. 3 Satz 1, § 7c Abs. 1 und § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Landesamt übertragen.

 

(2) Die in § 79 Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das Ministerium übertragen.“

 

16. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Außer-Kraft-Treten“ durch das Wort „Berichtspflicht“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.“

 

7831

Artikel 39

Änderung der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

 

Die Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO-AGTierSG-NRW) vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2007 (GV. NRW. S. 406), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 9 Abs. 2 AGTierSG-NW)“ durch die Angabe „(§ 14b AGTierSG-NRW)“ ersetzt.

 

b) In Absatz 7 werden die Wörter „das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW – Tierseuchenkasse -“, durch die Wörter „die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse“ ersetzt.

 

2. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd – Tierseuchenkasse –“ durch die Wörter „Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse“ ersetzt.

 

3. § 4 wird aufgehoben.

 

4. In § 7 wird das Datum „1. September 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt.

 

7815

Artikel 40

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz

 

Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes des Bundes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) und zur Anpassung von Vorschriften des Landeskulturrechts und des Rechts der Wasser- und Bodenverbände an die Vorschriften des Flurbereinigungsrechts (Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz) vom 8. Dezember 1953 (GV. NRW. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:

 

In § 1 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3) Die Befugnisse der oberen Flurbereinigungsbehörde nach § 4, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 26 a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 26 b Abs. 1, § 26 c Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 41 Abs. 4, § 87 Abs. 3 und 4 sowie § 88 Nr. 8 und Nr. 9 des Flurbereinigungsgesetzes werden der Flurbereinigungsbehörde übertragen. Ein Widerspruchsverfahren findet in den Fällen von § 59 Abs. 2 und § 141 des Flurbereinigungsgesetzes nicht statt.“

 

7831

Artikel 41

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz

 

Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „den Bezirksregierungen“ durch die Wörter „dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)“ ersetzt.

 

2. In §§ 1 Abs. 3 und 4, 2 Abs. 3 und 6, 6 und 7 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die Bezeichnung „Bezirksregierung“ oder „Bezirksregierungen“ durch die Bezeichnung „LANUV“ ersetzt.

 

3. In § 29 wird das Datum „1. September 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt.

 

7840

Artikel 42

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz vom 5. November 1969 (GV. NRW. S. 748), zuletzt geändert durch Artikel 212 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

2. In § 1 Abs. 2 und § 2 werden jeweils die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

3. In § 3 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

7842

Artikel 43

Änderung der Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft

 

Die Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft vom 30. November 1965 (GV. NRW. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

2. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

7842

Artikel 44

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 4. April 1978 (GV. NRW. S. 166), geändert durch Artikel 213 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

1. In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter „die Neuorganisation der Marktordnungsstellen“ durch die Wörter „Meldungen über Marktordnungswaren“ ersetzt.

 

2. Im Einleitungssatz werden die Angaben „die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608)“ durch die Angaben „Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490)“ ersetzt.

 

3. § 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1

Als zuständige Stelle nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren wird das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz bestimmt.“

 

4. In § 2 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

5. In § 3 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

7842

Artikel 45

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Eier- und Geflügelwirtschaft

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Eier- und Geflügelwirtschaft vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 178), geändert durch Artikel 161 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

2. In § 2 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

7842

Artikel 46

Änderung der Landesgüteverordnung-Milch

 

Die Verordnung zur Ausführung und Ergänzung der Milch-Güteverordnung (Landesgüteverordnung-Milch) vom 28. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 464), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2005 (GV. NRW. S. 828), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen (Landesamt)“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (zuständige Behörde)“ ersetzt.

 

2. In § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 7 werden die Wörter „Das Landesamt“ durch die Wörter „Die zuständige Behörde“ ersetzt.

 

3. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesamt“ durch die Wörter „die zuständige Behörde“ ersetzt.

 

4. In § 9 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

7842

Artikel 47

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Milchrechts

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Milchrechts vom 4. November 1997 (GV. NRW. S. 387), zuletzt geändert durch Artikel 151 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält die Bezeichnung „Zuständigkeiten des Ministeriums“.

 

b) In Absatz 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Landwirtschaft zuständige Ministerium“ ersetzt.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Wörter „Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ werden durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt)“ ersetzt.

b) Nummer 5 wird gestrichen.

c) Nummer 9 wird gestrichen.

d) Die bisherigen Nummern 6, 7 und 8 werden zu den neuen Nummern 5, 6 und 7.

 

3. § 4 wird aufgehoben.

 

4. In § 7 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

7842

Artikel 48

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vom 13. Januar 2004 (GV. NRW. S. 88) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 und § 2 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

2. In § 3 wird nach dem ersten Wort „Kraft“ ein Punkt eingefügt. Die folgenden Wörter „und nach Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten außer Kraft“ werden durch den Satz „Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten“ ersetzt.

 

7843

Artikel 49

Änderung der Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz

 

Die Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz vom 2. Juli 1992 (GV. NRW. S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 355), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 wird die Bezeichnung „das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Bezeichnung „das für Landwirtschaft zuständige Ministerium“ ersetzt.

 

2. In § 2 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd (Landesamt) durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt)“ ersetzt.

 

3. In § 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.“

 

7845

Artikel 50

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Obst- und Gemüsewirtschaft

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Obst- und Gemüsewirtschaft vom 14. September 1993 (GV. NRW. S. 686), geändert durch Artikel 195 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1

Zuständige Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 156) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist.“

 

2. § 2 erhält folgende Fassung:

„§ 2

Zuständige Stelle für die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 und für die Ausstellung und Übermittlung der Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.“

 

3. Nach § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt:

„§ 3

Zuständige Stelle nach § 2 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktordnung für Obst und Gemüse in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S.199) in der jeweils geltenden Fassung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.“

 

4. Der bisherige § 3 wird zu § 4.

 

5. In dem neuen § 4 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

7848

Artikel 51

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz vom 17. November 1969 (GV. NRW. S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 214 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Einzelhandelsstufe“ die Wörter „mit Ausnahme der Verteilzentren“ eingefügt.

 

2. In § 2 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

3. In § 3 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

7848

Artikel 52

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich des ökologischen Landbaus

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich des ökologischen Landbaus vom 13. Januar 2004 (GV. NRW. S. 88) wird wie folgt geändert:

 

1. In §§ 1, 2, 3 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

2. § 5 wird wie folgt geändert:

 

a) In der Überschrift wird das Wort „Befristung“ ersetzt durch das Wort „Berichtspflicht“.

 

b) Die Sätze 1 und 2 werden ersetzt durch den Satz:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.“

 

790

Artikel 53

Änderung des Gemeinschaftswaldgesetzes

 

Das Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen (Gemeinschaftswaldgesetz) vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379), wird wie folgt geändert:

 

1. § 28 erhält folgende Fassung:

„§ 28
Zuständigkeiten

Für die Durchführung der Zusammenlegung sind die Flurbereinigungsbehörden als Zusammenlegungsbehörden, das für Flurbereinigung zuständige Ministerium als obere Zusammenlegungsbehörde zuständig.“

 

2. § 30 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Zusammenlegung wird von der Flurbereinigungsbehörde durch Beschluss angeordnet.“

 

3. § 54 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Über die Wirksamkeit dieses Gesetzes unterrichtet die Landesregierung den Landtag bis zum 31. Dezember 2011.“

 

790

Artikel 54

Änderung des Landesforstgesetzes

 

In § 42 Abs. 1 Satz 1 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), werden die Wörter „dem Amt für Agrarordnung“ durch die Wörter „der Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.

 

790

Artikel 55

Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes

 

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes vom 3. November 1983 (GV. NRW. S. 580, ber. 1984 S. 660), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2006 (GV. NRW. S. 125), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „das Amt für Agrarordnung“ durch die Wörter „die Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.

 

2. § 19 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Über die Wirksamkeit dieser Verordnung unterrichtet die Landesregierung den Landtag bis zum 31. Dezember 2011.“

 

793

Artikel 56

Änderung des Landesfischereigesetzes

 

Das Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz – LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis und in der Überschrift des Siebten Abschnitts werden jeweils die Wörter „,Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ gestrichen.

 

2. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „,Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ gestrichen.

 

b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „und der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.

 

3. In § 60 Satz 3 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

793

Artikel 57

Änderung der Landesfischereiordnung

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Landesfischereigesetz (Landesfischereiordnung – LFischO) vom 6. Juni 1993 (GV. NRW. S. 348, ber. S. 737), geändert durch Artikel 172 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 4 Abs. 2 werden in den Sätzen 2 und 5 die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

 

2. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen und der oberen Fischereibehörde“ durch die Wörter „Bezirksregierungen“ ersetzt.

 

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „an der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „bei der Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

 

b) In Satz 2 wird das Wort „Landesanstalt“ durch die Wörter „Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

 

4. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

 

5. In § 24 Satz 1 werden die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

 

6. In § 26 Satz 2 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

793

Artikel 58

Änderung der Fischerprüfungsordnung

 

Die Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) vom 26. November 1997 (GV. NRW. 1998 S. 62), geändert durch Artikel 155 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „an der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „bei der Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

 

2. § 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Über die Wirksamkeit dieser Verordnung unterrichtet die Landesregierung den Landtag bis zum 31. Dezember 2011.“

 

86

Artikel 59

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(FELEG)

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 19. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 570), geändert durch Artikel 180 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter „das Amt für Agrarordnung“ durch die Wörter „die Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.

 

2. In § 2 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

86

Artikel 60

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach
dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 31. Januar 1995 (GV. NRW. S. 69), geändert durch Artikel 181 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „das Amt für Agrarordnung“ durch die Wörter „die Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.

 

b) In Satz 2 werden die Wörter „die Bezirksregierung Münster, Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde“ durch die Wörter „das für Landwirtschaft zuständige Ministerium“ ersetzt.

 

2. In § 2 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

2000

Artikel 61

Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der
Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts

 

I. Personalrechtliche Maßnahmen

 

§ 1
Grundsatz

Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten das zur Erfüllung der ihnen durch die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz zum 1. Januar 2008 neu übertragenen Aufgaben erforderliche Fachpersonal zur Verfügung. Die Zahl der Stellen, die für die Erfüllung der neuen Aufgaben erforderlich sind, und ihre Verteilung auf die Kreise und kreisfreien Städte ergeben sich aus der Anlage 1.

 

§ 2
Beamte

(1) Die Beamten der Bezirksregierungen, die mit den Aufgaben nach § 1 betraut sind, gehen kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte über.

 

(2) Die jeweilige Bezirksregierung bereitet den Personalübergang vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

 

(3) Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch die jeweilige Bezirksregierung - und der übernehmenden kommunalen Körperschaft werden Personalüberleitungsverträge geschlossen.

 

§ 3
Tarifbeschäftigte

(1) Die tariflich Beschäftigten der Bezirksregierungen, die mit den Aufgaben nach § 1 betraut sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kraft Gesetzes übergeleitet und den Kreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung kraft Gesetzes zur Verfügung gestellt.

 

(2) Die jeweilige Bezirksregierung bereitet den Personalübergang vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

 

(3) Die personalrechtlichen Einzelheiten werden in zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch die jeweilige Bezirksregierung - und der übernehmenden kommunalen Körperschaft abzuschließenden Personalgestellungsverträgen geregelt. Die Personalgestellungsverträge regeln auch die Einzelheiten der Personalgestellung.

 

(4) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land NRW auf der Grundlage des für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.

 

II. Kostenfolgen

 

§ 4
Belastungsausgleich

(1) Für die wesentlichen Belastungen, die den Kreisen und kreisfreien Städten durch die neu übertragenen Aufgaben nach § 1 entstehen, wird ein jährlicher finanzieller Ausgleich nach Maßgabe der folgenden Absätze gewährt.

 

(2) Der finanzielle Ausgleich umfasst den Personalaufwand für die auf die Kreise und die kreisfreien Städte übergeleiteten Beamten einschließlich der gesetzlichen Leistungen des Dienstherrn mit Ausnahme der Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen. Der Personalaufwand errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Planstellen der übergeleiteten Beamten mit den Jahresdurchschnittskosten pro Planstelle in Höhe von 43.300 Euro. Das Land leistet die Personalausgaben für die im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellten Tarifbeschäftigten.

 

(3) Der finanzielle Ausgleich umfasst ferner einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 10 % auf die fiktiven gesamten Personalkosten, die sich errechnen aus der Multiplikation des Umfangs der Gesamtstellen der nach der Kostenfolgeabschätzung (Anlage 2) notwendigen Beschäftigten mit dem Jahresdurchschnittswert von 43.300 Euro für übergeleitete Beamte, von 47.400 Euro für gestellte Tarifbeschäftigte und von 51.800 Euro für Nachersatz entsprechend Absatz 8 als Ausgleich für den allgemeinen Sachaufwand. Zum Abgleich des Aufwands für die Implementierung der neuen Aufgaben erhalten die Kreise und kreisfreien Städte zudem einen einmaligen pauschalen Zuschlag in Höhe von 10 % auf die fiktiven Personalkosten. Daneben können die den einzelnen Büroarbeitsplätzen der übergeleiteten und gestellten Bediensteten zugehörigen Ausstattungsgegenstände einvernehmlich und unentgeltlich auf die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte, die die Beschäftigten übernehmen, übertragen werden.

 

(4) Der finanzielle Ausgleich nach den Absätzen 2 und 3 reduziert sich zur Realisierung von Einsparverpflichtungen um folgende Beträge:

 

2008:
200.000 Euro

 

2009:
500.000 Euro

 

2010:
700.000 Euro

 

2011 und Folgejahre:
800.000 Euro.

 

(5) Die im Rahmen der Erfüllung der neu übertragenen Aufgaben nach § 1 anfallenden Gebühren werden von den Kreisen und kreisfreien Städten nach den Sätzen der Tarifstelle 15 a der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben und an das Land weitergeleitet. Nach Ablauf von zwei Jahren werden die künftig zu erwartenden Gebühreneinnahmen auf der Grundlage der vorliegenden Erfahrungen geschätzt und vom Belastungsausgleich abgezogen. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach Absatz 11 geregelt; die kommunalen Spitzenverbände sind in entsprechender Anwendung des § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen. Zur Vorbereitung der Schätzung teilen die Kreise und kreisfreien Städte dem Land ihre Genehmigungsbescheide und die zugrundeliegenden Investitionssummen mit. Das Land hat das Recht, die Richtigkeit der Angaben zu prüfen oder prüfen zu lassen.

 

(6) Der finanzielle Ausgleich nach den Absätzen 2 bis 4 wird den Kreisen und kreisfreien Städten ab dem Jahr 2008 in folgender für jedes Jahr bestimmten Gesamthöhe gewährt:

 

1. Im Jahr 2008
11.994.160 Euro

 

2. Im Jahr 2009:
10.381.730 Euro

 

3. Im Jahr 2010:
10.181.730 Euro.

 

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die genannten Beträge im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung anzupassen, wenn sich aufgrund der tatsächlichen Zuordnung der Beamten zu den kommunalen Körperschaften Mehr- oder Minderbelastungen ergeben; die kommunalen Spitzenverbände sind in entsprechender Anwendung des § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen.

 

(7) Die Verteilung des Ausgleichs nach Absatz 6 erfolgt auf der Grundlage des diesem Gesetz beigefügten Verteilschlüssels für Personal (Anlage 1). Die für jede kommunale Körperschaft ausgewiesenen Planstellen sind mit den Jahresdurchschnittskosten von 43.300 Euro pro Planstelle zu multiplizieren. Die Summe der sich daraus ergebenden Beträge ergibt den zu erstattenden Personalaufwand für die einzelnen kommunalen Körperschaften. Die Zuschläge nach Absatz 3 Satz 1 und 2 und der Abzug nach Absatz 4 werden nach dem Verhältnis der von den Kreisen und kreisfreien Städten insgesamt übernommenen Stellen verteilt. Ergeben sich aufgrund der tatsächlichen Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen kommunalen Körperschaften grobe Unbilligkeiten, ist eine entsprechende Korrektur vorzunehmen; die Höhe der Gesamtkosten nach Absatz 6 darf dabei nicht überschritten werden.

 

(8) Als Ausgleich für die Kosten der Beamten und Tarifbeschäftigten, die von den kommunalen Körperschaften als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte mit Aufgaben nach § 1 betraut werden, wird ein Jahresdurchschnittskostenbetrag in Höhe von 51.800 Euro zugrunde gelegt, der bei künftigen Änderungen der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11/A 12 bei den Kommunen jeweils anzupassen ist.

 

(9) Die Kostenpauschale wird den kommunalen Körperschaften vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal, erstmals zum 15. Februar 2008, ausgezahlt. Die von den Kreisen und kreisfreien Städten eingenommenen Gebühren nach Absatz 5 sind unverzüglich weiterzuleiten.

 

(10) Die für die übergeleiteten Beamten entstehenden Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen trägt das Land.

 

(11) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Konnexitätsausführungsgesetzes ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es wird ermächtigt, die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs nach den Absätzen 2 bis 10 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

§ 5
Evaluation des Belastungsausgleichs

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wertet den Belastungsausgleich nach § 4 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach einem angemessenen Zeitraum aus und berichtet dem Landtag hierüber bis zum 31. Oktober 2010. Der Belastungsausgleich ist anzupassen, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der Kostenfolgeabschätzung unzutreffend waren und der Ausgleich grob unangemessen ist.

 

§ 6
Personenbezogene Bezeichnungen

Die personenbezogenen Bezeichnungen dieses Gesetzes beziehen sich auf beide Geschlechter.

 

§ 7
Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

2125

Artikel 62

Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW)

 

§ 1
Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz schafft die Grundlage für die Bildung einer effizienten, qualitativ homogenen und leistungsstarken hoheitlichen Untersuchungsstruktur für die Bereiche des Verbraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen.

 

§ 2
Bildung integrierter Untersuchungsanstalten

(1) In den Regierungsbezirken können die staatlichen Veterinäruntersuchungsämter oder das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt und kommunale Untersuchungsämter sowie kommunale Untersuchungsämter miteinander als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu integrierten Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalten) zusammengeführt werden.

 

(2) Die Untersuchungsanstalten werden auf der Grundlage dieses Gesetzes errichtet und unter eigener Verantwortung verwaltet. Die Untersuchungsanstalten können ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch Satzung und Geschäftsordnungen regeln. Soweit die in Satz 1 und 2 genannten Vorschriften keine besonderen Regelungen treffen, finden auf die Untersuchungsanstalten die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend Anwendung.

 

(3) Gemeinsame Träger der Untersuchungsanstalt sind die Träger der zusammengeführten Untersuchungsämter. Das Land sowie Kreise oder kreisfreie Städte, die regelmäßig Leistungen der Untersuchungsanstalt in Anspruch nehmen, können zusätzlich Träger sein.

 

(4) Die Untersuchungsanstalt hat das Recht, Dienstherrin von Beamtinnen und Beamten zu sein.

 

(5) Die Untersuchungsanstalt hat einen Sitz, über den der Verwaltungsrat entscheidet. Die Untersuchungsanstalt kann durch Satzung Nebenstellen errichten und deren Aufgabenbereiche regeln.

 

(6) Die Möglichkeit von Kooperationen kommunaler Untersuchungsämter nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleibt unberührt.

 

§ 3
Errichtung einer Untersuchungsanstalt

(1) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium) wird nach Maßgabe von Absatz 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. eine Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1 zu errichten sowie

2. den Zeitpunkt der Errichtung,

3. die beteiligten Träger,

4. die Besetzung des Verwaltungsrates,

5. das Stimmenverhältnis und den Vorsitz im Verwaltungsrat,

6. die Besetzung des Vorstandes und

7. die Höhe des Stammkapitals

zu bestimmen. Darüber hinaus wird das Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. den Untersuchungsanstalten die Durchführung von Aufgaben, die den in § 4 genannten Aufgaben vergleichbar sind, auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Strahlenschutzvorsorge und der Untersuchung von Tierarzneimitteln mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln oder weiterer Aufgaben, deren Durchführung der Aufsicht des Ministeriums unterliegt, zu übertragen sowie

2. die Überleitung des gesamten Personals oder eines Teils des Personals von den kommunalen und staatlichen Untersuchungsämtern auf die Untersuchungsanstalt nach Maßgabe des § 17 zu regeln.

 

(2) Voraussetzung für die Ermächtigung nach Absatz 1 ist das Vorliegen von übereinstimmenden Beschlüssen der Vertretungen der kommunalen Träger über die Errichtung einer Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1. Die Inhalte der Beschlüsse sind in der Rechtsverordnung zu berücksichtigen.

 

(3) Gebieten Gründe des öffentlichen Wohls, insbesondere die Sicherstellung erforderlicher Untersuchungskapazitäten, die Einhaltung einheitlicher Untersuchungsstandards oder die Erreichbarkeit von Untersuchungszielen die Errichtung einer Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1, so kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium den Trägern kommunaler Untersuchungseinrichtungen eine angemessene Frist zur Herbeiführung von Beschlüssen nach Absatz 2 setzen.

 

(4) Kommen die nach Absatz 3 geforderten Beschlüsse nicht innerhalb der gesetzten Frist zustande, wird das Ministerium abweichend von Absatz 2 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und nach Anhörung des fachlich zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine nach Absatz 3 erforderliche Untersuchungsanstalt zu errichten.

 

§ 4
Aufgaben der Untersuchungsanstalt

(1) Jede Untersuchungsanstalt führt für das Land und für die Kommunen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen Probenahmen mit Ausnahme der Probenahmen, die von den Kreisordnungsbehörden durchgeführt werden, Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Tierseuchenbekämpfung, der Tiergesundheit und des Tierschutzes durch. Hierzu zählen auch Untersuchungen von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen der Weinwirtschaft sowie Tabakerzeugnissen. Die in Satz 1 und 2 genannten Tätigkeiten umfassen auch die Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Die Untersuchungsanstalt übt diese Tätigkeiten als amtliches Laboratorium gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004 aus, soweit die Tätigkeiten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind.

 

(2) Über Absatz 1 hinaus kann der Untersuchungsanstalt die Durchführung weiterer Aufgaben durch Rechtsverordnung des Ministeriums (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) oder entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates (§ 8 Abs. 3 Nr. 10) übertragen werden.

 

(3) In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs, insbesondere in Fragen der amtlichen Kontrolle, berät die Untersuchungsanstalt die Träger und, soweit dies die Satzung vorsieht, auch Dritte.

 

(4) Die Untersuchungsanstalt wirkt mit bei

1. der Koordinierung und Durchführung europa-, bundes-, landesweiter oder regionaler Untersuchungsprogramme,

2. Anerkennungsverfahren für Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien, die in der amtlichen Überwachung tätig sind,

3. der Kontrolle von Betrieben und

4. der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.

 

(5) Die Untersuchungsanstalt führt im Rahmen ihrer Aufgaben wissenschaftliche Entwicklungsarbeiten und Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch.

 

(6) Die Untersuchungsanstalt ist verpflichtet, Aufträge eines Trägers oder mehrerer Träger auszuführen, soweit andere Regelungen dem nicht entgegenstehen und die Finanzierung durch den Auftraggeber gesichert ist.

 

(7) Die Untersuchungsanstalt kann Aufträge Dritter ausführen, soweit andere Regelungen dem nicht entgegenstehen. § 14 Abs. 3 ist zu beachten.

 

(8) Die Untersuchungsanstalt führt ihre Aufgaben selbstständig aus. Soweit erforderlich, kann sie sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben geeigneter Dritter oder anderer Untersuchungsanstalten bedienen. Zur Bildung von Untersuchungsschwerpunkten sind Kooperationen mit anderen Untersuchungsanstalten möglich.

 

§ 5
Einzugsbereiche

Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Gunsten integrierter Untersuchungsanstalten Einzugsbereiche, auch für die Durchführung bestimmter Untersuchungen oder Untersuchungsbereiche im Sinne von § 4 Abs. 1 festzulegen. Innerhalb des Einzugsbereichs sind die Kreisordnungsbehörden verpflichtet, sich der jeweiligen Untersuchungsanstalt zu bedienen.

 

§ 6
Organe

Organe der Untersuchungsanstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

 

§ 7
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der als Träger im Sinne von § 2 Abs. 3 beteiligten Kreise und kreisfreien Städte oder den von ihnen der Untersuchungsanstalt zu benennenden Vertreterinnen oder Vertretern der Kommunen sowie Vertreterinnen oder Vertretern des Landes, soweit das Land als Träger an der Untersuchungsanstalt beteiligt ist. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes gehören dem Ministerium sowie dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) an. Bei Untersuchungsanstalten, an denen das Land mit einem Finanzierungsanteil von mindestens 50 vom Hundert beteiligt ist, dürfen die Kommunen zusammengenommen nicht über mehr Stimmen verfügen als das Land.

 

(2) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Vertretung für den Fall der Verhinderung zu bestellen.

 

(3) Beamtinnen und Beamte der Träger nehmen ihre Aufgaben im Verwaltungsrat im Rahmen ihres Hauptamtes wahr.

 

(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.

 

§ 8
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes sowie die Durchführung seiner Beschlüsse.

 

(2) Der Verwaltungsrat kann sich vom Vorstand jederzeit über alle Angelegenheiten der Untersuchungsanstalt unterrichten lassen. Er kann vom Vorstand verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrates Akteneinsicht gewährt wird.

 

(3) Der Verwaltungsrat beschließt über

1. den Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen im Rahmen des nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs,

2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschließlich Stellenplan und Stellenübersicht,

3. die Bestellung, Ernennung und Entlassung der Vorstandsmitglieder,

4. Grundsätze des Personalwesens und der Personalentwicklung,

5. die Festsetzung allgemein geltender Gebührentarife und Entgelte für die Leistungsnehmer, soweit sich diese nicht aus gesetzlichen Regelungen ergeben,

6. die Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstandes,

7. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,

8. die Ergebnisverwendung,

9. die Entlastung des Vorstandes,

10. die Übertragung weiterer Untersuchungsaufgaben aus dem Bereich der bisher von den Kommunen wahrgenommenen Aufgaben, soweit dies rechtlich zulässig ist,

11. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges im nichtamtlichen Aufgabenbereich sowie

12. weitere Angelegenheiten, die ihm durch Satzung zugewiesen werden.

 

(4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

 

(5) Dem Vorstand gegenüber vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Untersuchungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

 

(6) Der Verwaltungsrat ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Vorstandes.

 

§ 9
Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen. Das Nähere zur Einberufung und zu den Sitzungen regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder gibt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen worden ist und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind und die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung anwesend ist.

 

(3) Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 und 7 bis 11 bedürfen einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. In den übrigen Fällen bedürfen Beschlüsse einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.

 

§ 10
Vorstand

(1) Die Untersuchungsanstalt wird von einem Vorstand geleitet.

 

(2) Der Vorstand muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.

 

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Untersuchungsanstalt in eigener Verantwortung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die Untersuchungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

 

(2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten der Untersuchungsanstalt.

 

(3) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Untersuchungsanstalt zu unterrichten.

 

(4) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

 

§ 12
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Prüfung

(1) Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Untersuchungsanstalt richten sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.

 

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Kalenderjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen.

 

(3) Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 4 geprüft und sodann dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

(4) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Untersuchungsanstalt unterliegt darüber hinaus der überörtlichen Prüfung durch den Landesrechnungshof.

 

§ 13
Gewährträgerhaftung

Die Träger der Untersuchungsanstalt haften für Verbindlichkeiten der Untersuchungsanstalt im Verhältnis ihrer Stimmenanteile im Verwaltungsrat unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Untersuchungsanstalt zu erlangen ist.

 

§ 14
Finanzierung

(1) Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der nach § 4 oder einer auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben erhebt die Untersuchungsanstalt vom Gebührenschuldner soweit gesetzlich vorgesehen Gebühren, im Übrigen von den Trägern, weiteren beteiligten Kommunen und dem Land Entgelte. Näheres regelt eine Satzung.

 

(2) Das Anfangsbudget der Untersuchungsanstalt wird auf Basis der Haushaltspläne der bisherigen Träger der zusammengeführten Untersuchungsämter bezogen auf das Jahr vor der Gründung der Untersuchungsanstalt gebildet. Näheres regelt die Satzung.

 

(3) Für die Ausführung von Aufträgen Dritter (§ 4 Abs. 7) sind mindestens kostendeckende Gebühren und Entgelte zu erheben.

 

§ 15
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Untersuchungsanstalt führt das Landesamt. Obere Aufsichtsbehörde ist das Ministerium.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit unterrichten und fachliche Weisungen erteilen. Satz 1 gilt nicht für Aufgaben, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 10 auf die Untersuchungsanstalt übertragen worden sind. Die Regelungen über die Aufsicht nach § 20 des Landesorganisationsgesetzes bleiben unberührt.

 

(3) Satzungen einer Untersuchungsanstalt sind dem Landesamt anzuzeigen und im Amtsblatt des Regierungsbezirks, in dem die Untersuchungsanstalt ihren Sitz hat, zu veröffentlichen.

 

§ 16
Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

 

§ 17
Personalüberleitung

(1) Wird von der Ermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Gebrauch gemacht, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

 

(2) Mit Errichtung der Untersuchungsanstalt gehen die Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse der bei den in der Rechtsverordnung bezeichneten zusammengeführten staatlichen und kommunalen Untersuchungsämtern beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden mit allen Rechten und Pflichten auf die Untersuchungsanstalt über. Für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher maßgebenden tariflichen Vorschriften sowie die diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Vorschriften; abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden.

 

(3) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen durch die Untersuchungsanstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse sind für eine Dauer von fünf Jahren unzulässig. Wenn nach dieser Frist Aufgaben der Untersuchungsanstalt betriebsbedingt wegfallen, hat die Untersuchungsanstalt in Abstimmung mit den Trägern zu prüfen, ob ein gleichwertiger Arbeitsplatz in Dienststellen bei den Trägern angeboten werden kann, um eine Änderungs- oder Beendigungskündigung zu vermeiden.

 

(4) Für die von Absatz 2 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber so angerechnet, als wenn sie bei der Untersuchungsanstalt geleistet worden wären. Wechselt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Untersuchungsanstalt im unmittelbaren Anschluss zurück zu dem Arbeitgeber, zu dem das Beschäftigungsverhältnis vor der Überleitung bestand, werden die Zeiten bei der Untersuchungsanstalt so angerechnet, als wenn sie beim bisherigen Arbeitgeber geleistet worden wären.

 

(5) Die Untersuchungsanstalt stellt zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nach Absatz 2 übergeleiteten Beschäftigten sicher, dass bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse die nach der Satzung erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben.

 

(6) Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 gelten nicht im Falle der Personalgestellung.

 

(7) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt bei den in der Rechtsverordnung bezeichneten zusammengeführten staatlichen und kommunalen Untersuchungsämtern beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. Von den Vorschriften des § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 130 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BRRG wird aus Anlass der Zusammenführung kein Gebrauch gemacht. Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen den bisherigen Dienstherrn und der Untersuchungsanstalt für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 übernommen werden, richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes.

 

(8) Bis zur konstituierenden Sitzung des in der Untersuchungsanstalt zu wählenden Personalrates werden dessen Aufgaben durch eine Personalkommission entsprechend § 44 des Landespersonalvertretungsgesetzes wahrgenommen.

 

§ 18
Inkrafttreten / Berichtspflicht

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

 

7830

Artikel 63
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Tierärzteordnung

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Tierärzteordnung vom 16. September 1975 (GV. NRW. S. 549), geändert durch Artikel 207 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 1“ die Angabe „und 3“ gestrichen.

 

b) In Satz 1 werden die Wörter „die Bezirksregierung“ durch die Wörter „das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

c) Satz 2 wird gestrichen.

 

2. § 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.“

 

7834

Artikel 64

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 26. September 1989 (GV. NRW. S. 508), geändert durch Artikel 160 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „der Bezirksregierung“ durch die Wörter „des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

b) Die Wörter „Die Bezirksregierung“ werden durch die Wörter „Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)“ ersetzt.

 

2. In § 4 werden die Wörter „die Bezirksregierungen“ durch die Wörter „das LANUV“ ersetzt.

 

3. In § 5 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

7831

Artikel 64a

Aufhebung der Verordnung über Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

 

Die Verordnung vom 11. März 1986 (GV. NRW. S. 185), geändert durch Artikel 209 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird aufgehoben.

 

Artikel 65

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Artikel 61 und 62 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 11. Dezember 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Für den Finanzminister
die Ministerin für Wirtschaft, Mittelestand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Für den Innenminister
der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2007 S. 662