Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 34 vom 28.12.2007 Seite 701 bis 756

Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge
sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs-
und dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

 

Vom 20. Dezember 2007

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

20320

Artikel 1

Gesetz über die Anpassung
der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2008
im Land Nordrhein-Westfalen
(Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Nordrhein-Westfalen
BesVersAnpG 2008 NRW)

 

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die

1. Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

 

2. Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,

 

3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

§ 2
Anpassung der Besoldung

Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter werden ab 1. Juli 2008 die folgenden Besoldungsbezüge erhöht:

 

1. um 2,9 vom Hundert

 

a) die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W,

 

b) der Familienzuschlag,

 

c) der Anrechnungsbetrag nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes,

 

d) die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -),

 

e) die Anwärtergrundbeträge,

 

f) die Grundgehaltsätze, die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nr. 1 und Nr. 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 2 b der weiter geltenden Besoldungsordnung C,

 

g) die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H,

 

h) die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322)

 

i) die Amtszulagen von Richterinnen und Richtern nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590)

 

j) die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774),

 

2. um 2,47 vom Hundert der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

 

Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

 

§ 3
Anpassung der Versorgung

(1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 2 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.

 

(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Juli 2008 um 2,8 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für

 

1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern,

 

2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

 

3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

 

(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Juli 2008 um 49,09 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe a) oder b) der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

 

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

 

1102

Artikel 2

Änderung des Landesministergesetzes

 

Das Landesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1999 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a wird das Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ durch das Wort „Landesbesoldungsrechts“ ersetzt.

 

2. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

 

2005

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für
besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen

 

Das Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1986 (GV. NRW. S. 109), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 638), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ durch das Wort „Landesbesoldungsrechts“ ersetzt.

 

2. In § 9 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Landesregierung überprüft bis zum Ablauf des Jahres 2011 die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag.“

 

20320

Artikel 4

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

 

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „fortgelten“ ersetzt.

 

2. In Abschnitt 3 wird das Datum „31. Dezember 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.

 

3. In der Anlage 1 – Landesbesoldungsordnungen – werden

a) in der Vorbemerkung Nr. 1.3 Abs. 1 das Wort „Sonderschulen“ durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt,

 

b) nach der Vorbemerkung Nr. 1.9 die folgende Nummer 1.10 angefügt:

„1.10
Die besoldungsrechtliche Einstufung der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen, die im Verbund mit einer Förderschule mit anderem Förderschwerpunkt geführt wird, richtet sich nach der Schülerzahl des Förderschwerpunktes, in dem überwiegend unterrichtet wird.“,

 

c) in der Besoldungsgruppe A 12 bei der Amtsbezeichnung „Sportlehrer“ in dem Zusatz das Wort „Sonderschule“ durch das Wort „Förderschule“ ersetzt,

 

d) in der Besoldungsgruppe A 13 bei der Amtsbezeichnung „Konrektor“ der Zusatz „- an dem Landesinstitut für Schule –„ gestrichen,

 

e) in der Besoldungsgruppe A 14

aa) bei den Amtsbezeichnungen „Realschulkonrektor 3)“, „Realschulrektor 3)“ und „Sonderschulkonrektor“ jeweils in den Zusätzen das Wort „Sonderschule“ durch das Wort „Förderschule“ ersetzt,

bb) bei der Amtsbezeichnung „Sonderschulrektor“ jeweils in den Zusätzen das Wort „Sonderschule“ durch das Wort „Förderschule“ und die Wörter „für Lernbehinderte“ durch die Wörter „mit Förderschwerpunkt Lernen“ ersetzt,

cc) bei den Amtsbezeichnungen „Sonderschulkonrektor“, „Realschulkonrektor“ und „Rektor“ jeweils der Zusatz „- an dem Landesinstitut für Schule –„ gestrichen,

dd) bei der Amtsbezeichnung „Schulrat“ der Zusatz „- an dem Landesinstitut für Schule -2)“ durch den Zusatz „ – bei der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen -2)“ ersetzt,

 

f) in der Besoldungsgruppe A 15

aa) bei der Amtsbezeichnung „Realschulrektor“ im zweiten Spiegelstrich das Wort „Sonderschule“ durch das Wort „Förderschule“ ersetzt,

bb) bei der Amtsbezeichnung „Regierungsschuldirektor“
- die Zusätze „ – als hauptamtlicher Geschäftsführer an einem Prüfungsamt für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen -3)“ und „- an dem Landesinstitut für Schule -“ gestrichen,

- die Zusätze „– als Leiter einer Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen 3)“, „- als Leiter eines Dienstbereichs des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen 3)“ und „- in der Schulaufsicht“ angefügt,

cc) bei der Amtsbezeichnung „Sonderschulrektor“ jeweils in den Zusätzen das Wort „Sonderschule“ durch das Wort „Förderschule“ und die Wörter „für Lernbehinderte“ durch die Wörter „mit Förderschwerpunkt Lernen“ ersetzt,

dd) bei der Amtsbezeichnung „Studiendirektor 5)“ in den Zusätzen jeweils das Wort „Sonderschule“ durch das Wort „Förderschule“ ersetzt,

 

g) in der Besoldungsgruppe A 16

aa) vor der Amtsbezeichnung „Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten“ die Amtsbezeichnung „Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3 oder B 4)“ eingefügt,

bb) nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Instituts der Feuerwehr“ die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen“ eingefügt,

cc) die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)“ gestrichen,

dd) die Amtsbezeichnung „Leitender Regierungsschuldirektor“ gestrichen,

ee) bei der Amtsbezeichnung „Oberstudiendirektor 1)“ in den Zusätzen jeweils das Wort „Sonderschule“ durch das Wort „Förderschule“ ersetzt,

 

h) in der Besoldungsgruppe B 2

aa) die Amtsbezeichnungen „Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)“, „Direktor des Landesinstituts für Schule“, „Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)“, „Geschäftsführer der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen 3)“ sowie die Fußnote 3) gestrichen,

bb) vor der Amtsbezeichnung „Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen“ die Amtsbezeichnung „Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3 oder B 4)“ eingefügt,

cc) nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster 2)“ die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen“ eingefügt,

 

i) in der Besoldungsgruppe B 3

aa) in der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Rheinland, Westfalen-Lippe – als der ständige Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer –„ die Wörter „Rheinland, Westfalen-Lippe“ durch das Wort „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt,

bb) die Amtsbezeichnungen „Direktor des Landesvermessungsamts“, „Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe 2)“, „Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes 2)“, „Vizepräsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen“ sowie die Fußnote 2) gestrichen,

cc) vor der Amtsbezeichnung „Direktor der Fachhochschule für Finanzen“ die Amtsbezeichnung „Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 4)“ eingefügt,

dd) die Amtsbezeichnung „Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt“ wird gestrichen.

 

j) in der Besoldungsgruppe B 4

aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor/Direktorin des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement“ die Amtsbezeichnung „Direktor – als Mitlied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 3)“ eingefügt,

bb) nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Materialprüfungsamts“ die Amtsbezeichnung „Erster Direktor – als Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)1)“ eingefügt,

cc) folgende Fußnote 1) eingefügt: „Soweit ein Punktwert von mindestens 100 nach Maßgabe der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter wirksam festgelegt worden ist.“,

dd) die Amtsbezeichnung „Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt“ wird eingefügt.

ee) hinter der Amtsbezeichnung „Polizeipräsident - im Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern -„ wird eingefügt: „oder mit 1 000 bis 3 500 Mitarbeitern“

 

k) in der Besoldungsgruppe B 5

aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Landwirtschaftskammer“ die Amtsbezeichnung „Erster Direktor – als Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)2)“ eingefügt,

bb) die Amtsbezeichnung „Präsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen“ gestrichen,

cc) folgende Fußnote 2) eingefügt: „Soweit ein Punktwert von mindestens 150 nach Maßgabe der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter wirksam festgelegt worden ist.“,

dd) die Amtsbezeichnung „Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt“ wird gestrichen.

ee) die Fußnote 1 wird wie folgt neu formuliert: „Im Falle der unmittelbaren Wiederwahl nach einer achtjährigen Amtszeit.“

ff) die Amtsbezeichnung „Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern und mit mehr als 3 500 Mitarbeitern“ wird eingefügt.

 

l) in der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung „Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt“ eingefügt,

 

m) in dem Abschnitt „Künftig wegfallende Ämter“ in

aa) Besoldungsgruppe A 15 nach der Amtsbezeichnung „Realschulrektor – als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I“ die Amtsbezeichnung „Regierungsschuldirektor – als hauptamtlicher Geschäftsführer an einem Prüfungsamt für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen -3)“ eingefügt,

bb) Besoldungsgruppe A 16 nach der Amtsbezeichnung „Kanzler – einer Fachhochschule – (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2)“ die Amtsbezeichnung „Leitender Regierungsschuldirektor – als Leiter eines Prüfungsamtes für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen -“ eingefügt.

 

20320

Artikel 5

Gesetz zur Anpassung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder

 

§ 1
Erhöhung des Familienzuschlags

Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der Zahl „230,58“ im ersten Satz nach der Tabelle für den Familienzuschlag in Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -), die Zahl „280,58“.

 

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

 

20323

Artikel 6

Änderung des Versorgungsfondsgesetzes

 

Das Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondsgesetz – EFoG) vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:

 

1. In der Überschrift des ersten Abschnitts werden die Angaben „nach § 14a Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Wörter „des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

 

2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „seiner jeweils gültigen Fassung“ durch die Angaben „der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BGBl. I. S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I. S. 1466 -)“ ersetzt.

 

3. In § 6 Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten; eine Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes ist zulässig. Die mit der Anlage und Verwaltung Beauftragten legen dem Finanzministerium mindestens vierteljährlich einen Bericht vor.“

 

4. In § 6 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Sie können auch in Pfandbriefen und Kommunalobligationen oder nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 und 2 Nr. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angelegt werden.“

 

5. § 14 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Dies gilt auch für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz, für die nach Artikel 7 Abschnitt 1 § 1 Hochschulfreiheitsgesetz übernommenen Beamtinnen und Beamten jedoch nur, wenn sie zum Personenkreis des Satzes 1 gehört haben.“

 

6. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Dem Sondervermögen wird für jede Angehörige und jeden Angehörigen des in § 14 genannten Personenkreises ein Betrag in Höhe von 500 € pro Monat zugeführt.“;

 

b) in Satz 2 wird das Wort „Bundesbesoldungsgesetz“ durch das Wort „Landesbesoldungsrecht“ ersetzt;

 

c) es wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Zuführung erfolgt jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres für das vorangegangene Kalenderhalbjahr.“

 

7. § 15 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Hinter dem Wort „Land“ werden die Angaben „und den Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz“ eingefügt.

 

20320

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher
Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes

 

Das Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG) vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 werden

a) in der Überschrift sowie in den Absätzen 1 und 3 jeweils das Wort „Angestellten“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt;

 

b) in Absatz 1

aa) die Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Rahmen, insbesondere das Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,“

bb) in Nummer 2 vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.

 

2. In § 2 werden ersetzt

a) in der Überschrift und in Satz 1 jeweils das Wort „Angestellten“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“

b) in Satz 1 die Wörter „in denen eine die höchste Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrages überschreitende Vergütung“ durch die Wörter „in denen ein die höchste Entgeltgruppe des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) überschreitendes Entgelt“.

 

3. § 3 erhält folgende Fassung:

㤠3
Fürsorge und Schutz

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, haben Anspruch auf Beihilfen in Krankheits- und Geburtsfällen nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres Beschäftigungsverhältnisses.

 

(2) In einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sach- oder Dienstleistungen angewiesen. Aufwendungen die dadurch entstehen, dass diese Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, Kostenerstattungen gewählt werden oder die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe eines Festbetrages übernimmt, sind nicht beihilfefähig. Dies gilt entsprechend für Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen, die an Stelle einer Sach- oder Dienstleistung gewährt werden. Soweit Ansprüche auf Zuschüsse seitens der gesetzlichen Krankenversicherungen bestehen, sind die beihilfefähigen Aufwendungen um diese zu kürzen.

 

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, erhalten Beihilfen anteilig entsprechend ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

 

(4) Die näheren Bestimmungen trifft das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung; sie gelten vorbehaltlich einer tarifvertraglichen Regelung. An Krankenversicherungen, deren Mitglieder beihilfeberechtigt sind, dürfen Zuschüsse von öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern nicht gewährt werden.

 

(5) § 91 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Verwaltungslehrlinge, Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten sowie Schulpraktikantinnen und -praktikanten einer der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.“

 

4. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Angestellte“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

 

5. In § 5 wird das Datum „31. Dezember 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.

 

20320

Artikel 8

Änderung des Sonderzahlungsgesetzes – NRW

 

Das Sonderzahlungsgesetz – NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 6 Abs. 3 wird folgender Satz 7 angefügt:

„Anstelle des Zeitraums bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats eines leiblichen Kindes tritt bei Pflegekindern und bei adoptierten Kindern ein zwölfmonatiger Zeitraum ab dem Tag der tatsächlichen Inobhutnahme des Kindes.“.

 

2. In § 11 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.

 

2021

Artikel 9

Änderung des Gesetzes über den Landesverband Lippe

 

Das Gesetz über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GV. NRW. 1949 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 d. RBG 84 NW vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 806), wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 erhält die Überschrift „Die Verbandsversammlung“.

 

2. In § 4 wird der letzte Satz gestrichen.

 

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Der Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher ist Wahlbeamter auf Zeit. Er muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Hochschulabschluss in dem Bereich Wirtschafts- und Kulturwissenschaften sowie die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche mehrjährige Erfahrung in einer Führungsposition in Wirtschaft, Verwaltung oder Kulturmanagement besitzen.

 

(2) Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung für die Dauer von 8 Jahren gewählt und durch das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ernannt. Im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.

 

(3) Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie jeweils spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgt. Lehnt der Verbandsvorsteher eine Wiederwahl ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Innenministerium. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davorliegenden Amtszeit verschlechtert werden.

 

(4) Die Stelle des Verbandsvorstehers ist auszuschreiben. Bei einer Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden. Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen.

 

(5) Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorsteher abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl de Mitglieder. Der Verbandsvorsteher ist nicht stimmberechtigt. Er wird in diesem Fall durch seinen Stellvertreter (§ 8 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit Stimmrecht vertreten.

 

(6) Das Innenministerium nimmt für den Verbandsvorsteher die Aufgaben der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten wahr.

 

(7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung und etwaiger anderer Organe vorzubereiten. Er vertritt den Landesverband nach außen. Zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Verbandes über Grundstücke sowie zur Ausstellung von Vollmachten ist die Aufnahme einer Urkunde erforderlich, die vom Verbandsvorsteher und einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung unterzeichnet werden muss.

 

Der Verbandsvorsteher hat in der Verbandsversammlung das gleiche Stimmrecht wie die Verbandsabgeordneten. Bei den gesetzlichen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit, die Antragsvoraussetzungen und bei der Mehrheitsbildung ist der Verbandsvorsteher wie ein Verbandsabgeordneter zu berücksichtigen. Im Fall des § 7 Abs. 5 dieses Gesetzes (Abberufung) stimmt er nicht mit.“

 

4. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 eingefügt:

㤠8
Vertretung des Verbandsvorstehers

(1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Verbandsvorstehers. Sie vertreten den Verbandsvorsteher bei der Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung sowie ihrer Ausschüsse und bei der Repräsentation.

 

(2) Zur Vertretung im Amt bestellt die Verbandsversammlung aus den leitenden hauptamtlichen Beamten/Beschäftigten des Landesverbandes Lippe einen allgemeinen Vertreter des Verbandsvorstehers.“

 

5. Die bisherigen §§ 8 bis 18 werden §§ 9 bis 19 (neu).

 

6. In § 9 Abs. 1 Satz 2 (neu) werden die Wörter „Angestellten und Arbeiter“ ersetzt durch das Wort „Beschäftigte“.

 

20300

Artikel 10

Änderung der Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von
Beamten auf Zeit in den Gemeinden und Gemeindeverbänden

 

Die Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit in den Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 21. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 698), geändert durch Artikel 261 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

In § 1 Satz 2 werden die Wörter „und beim Landesverband Lippe“ gestrichen.

 

Artikel 11

Übergangsregelungen

 

§ 1 Übergangsregelung zu Artikel 9 Nr. 3

 

Die Änderungen in Artikel I Nr. 3 gelten auch für das Beamtenverhältnis des Verbandsvorstehers, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt ist, für die Dauer seiner laufenden Amtszeit, mit Ausnahme der Regelungen in § 7 Abs. 1 bis 4 - neu -.

 

§ 2 Übergangsregelung zu Artikel 9 Nr. 4

 

Bis zur Wahl und Bestellung der Vertreter des Verbandsvorstehers gemäß § 8 - neu - gelten die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffenen Vertretungsregelungen.

 

Artikel 12

Schlussvorschriften Bekanntmachungsermächtigung

 

Das Finanzministerium wird ermächtigt, die nach Artikel 1 §§ 2 und 3 erhöhten Beträge im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes bekannt zu machen.

 

Artikel 13

Inkrafttreten

 

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Artikel 9 bis 11 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 20. Dezember 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

zugleich für den
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

 

Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten

Andreas  K r a u t s c h e i d

 

GV. NRW. 2007 S. 750