Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 2 vom 10.1.2008 Seite 23 bis 44

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD-Feu)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
 

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD-Feu)

203014

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen
feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
(VAPgD-Feu)

 

Vom 18. Dezember 2007

 

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

I.
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung, insbesondere nach der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu), erfüllt.

 

(2) Die Einstellungsbehörde kann Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes unter den Voraussetzungen der LVOFeu zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zulassen. Für sie gelten die Vorschriften für Laufbahnbewerber entsprechend, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften oder den Anlagen nichts anderes ergibt.

 

§ 2
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie das Institut der Feuerwehr (IdF). Die Einstellungsbehörden sind zugleich Ausbildungsbehörden, wenn sie über das erforderliche Ausbildungspersonal verfügen.

 

(2) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so ist vor der Einstellung das Einverständnis einer Ausbildungsbehörde, den Bewerber auszubilden, einzuholen.

 

II.
Vorbereitungsdienst

 

1. Allgemeines

 

§ 3
Beginn und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und Laufbahnprüfung gem. Anlage 1. Bei Aufstiegsbeamten treten an die Stelle des Vorbereitungsdienstes die Einführungszeit und an die Stelle der Laufbahnprüfung die Aufstiegsprüfung gem. Anlage 1.

 

(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt zum 1. eines Quartals. Der Beginn der Einführungszeit ist mit dem IdF abzustimmen. Er endet mit der bestandenen Laufbahnprüfung oder deren endgültigem Nichtbestehen (§ 15 Abs. 3).

 

(3) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten sowie beim jeweils erstmaligen Nichtbestehen der Zugführerprüfung (§ 13 Abs. 5 Satz 1) oder der Abschlussprüfung (§ 14 Abs. 7 Satz 2) kann die Ausbildung um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden. Die Verlängerung darf für Laufbahnbewerber insgesamt höchstens zwölf Monate, für Aufstiegsbeamte insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

 

(4) Über die Verlängerung aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 3 Satz 2 nicht anzurechnen.

 

§ 4
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen.

 

(2) Die Beamten sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet fühlen und ihren Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen.

 

§ 5
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen in der Ausbildung und den Prüfungen dürfen nur wie folgt bewertet werden:

 

sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 14 – 15 Punkte

 

gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 11 – 13 Punkte

 

befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
= 8 – 10 Punkte

 

ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= 5 – 7 Punkte

 

mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
= 2 – 4 Punkte

 

ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
= 0 - 1 P unkte.

 

2. Ausbildung

 

§ 6
Ausbildungspersonal

(1) Bei den Ausbildungsbehörden ist ein Beamter des höheren oder des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter zu bestellen. Er ordnet und leitet die Ausbildung.

 

(2) Für die praktische Ausbildung sind Beamte des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes als Betreuer zu bestellen. Er unterweist die Anwärter am Arbeitsplatz, informiert sie über den Stand ihrer Ausbildung und wirkt bei der Erstellung des Befähigungsberichtes mit.

 

§ 7
Praktische Ausbildung

(1) Umfang und Inhalt der praktischen Ausbildung ergeben sich aus der Anlage 1. Bei Beginn der Ausbildung ist den auszubildenden Beamten ein Ausbildungsplan auszuhändigen, aus dem sich die zeitliche Folge der Ausbildung ergibt.

 

(2) Einem späteren Ausbildungsabschnitt dürfen auszubildende Beamte überwiesen werden, wenn der Befähigungsbericht des vorhergehenden Ausbildungsabschnitts im zusammenfassenden Urteil mindestens mit fünf Punkten abschließt.

 

§ 8
Befähigungsbericht

Über die Leistungen in den einzelnen praktischen Ausbildungsabschnitten nach der Anlage 1 ist spätestens am letzten Tage des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ein Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

 

§ 9
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, Ergänzung und Vertiefung der praktischen Ausbildung. Sie erfolgt am Institut der Feuerwehr, das Ausbildungsteile von anderen Ausbildungseinrichtungen durchführen lassen kann. Der Unterrichtsumfang und die Unterrichtsinhalte bestimmen sich nach der Anlage 2.

 

(2) Zu Beginn der Einführungszeit nehmen die Aufstiegsbeamten an einem Lehrgang „Wissenschaftliche Grundlagen“ teil, für den das Institut der Feuerwehr NRW ein landeseinheitliches Curriculum erstellt und die Organisation übernimmt. Die Kosten des Lehrgangs tragen die Einstellungsbehörden.

 

3. Laufbahnprüfung

 

§ 10
Zweck

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamten für ihre Laufbahn befähigt sind. Sie sollen nachweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und in der Lage sind, sie in den Aufgaben ihrer Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.

 

§ 11
Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr abgelegt.

 

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. dem Direktor des Instituts der Feuerwehr oder einem von ihm bestimmten Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder einem Tarifbeschäftigten mit der Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst, der Bediensteter des Instituts der Feuerwehr ist, als Vorsitzendem,

2. zwei Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes und einem Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzer. In diese Funktionen können auch Tarifbeschäftigte mit der jeweils entsprechenden Laufbahnbefähigung berufen werden.

 

(3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

 

(4) Die Beisitzer und die erforderlichen Stellvertreter werden vom Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Bei der Auswahl der Stellvertreter für eine Prüfung ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden.

 

(5) Wenn Angehörige der Werkfeuerwehren geprüft werden, soll ein Vertreter der Werkfeuerwehren als Beisitzer gemäß Absatz 2 Nr. 2 eingesetzt werden. Für das Verfahren der Berufung und Zuordnung gilt Absatz 4.

 

(6) Die Berufung zum Beisitzer oder zum Stellvertreter kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, so ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss bestellt worden ist, ein Nachfolger zu berufen.

 

(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Dritte zur Mitwirkung bei der Durchführung der Prüfung heranziehen.

 

§ 12
Durchführung der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus der Zugführerprüfung und der Abschlussprüfung. Die Prüfungsgebiete ergeben sich jeweils aus der Anlage 4.

 

(2) Ist ein Beamter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Laufbahnprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

 

(3) Ein Beamter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung zurücktreten.

 

(4) Bricht ein Beamter aus den in Absatz 2 und 3 genannten Gründen die Laufbahnprüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits erbrachten Leistungen als Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

 

(5) Aufsichtsarbeiten, zu denen ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit null Punkten bewertet.

 

(6) Erscheint ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Planübung oder mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

 

(7) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

 

(8) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dem Ausbildungsleiter und anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachter bei der Planübung und der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Beauftragte der Bezirksregierung und des Innenministeriums sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen.

 

§ 13
Zugführerprüfung

(1) Die Zugführerprüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je zwei Zeitstunden sowie einer Planübung. Ihre jeweilige zeitliche Lage ergibt sich aus Anlage 1.

 

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Prüfungsausschuss. Sie sind den in Anlage 4 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Ergebnisse sind den Teilnehmern auf Antrag mitzuteilen.

 

(3) Zur Planübung ist zugelassen, wer beide Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten und im arithmetischen Mittel mit mindestens fünf Punkten abgeschlossen hat. Sie wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses abgenommen und bewertet. Sie soll die Bewältigung einer Einsatzlage in der Rolle des Zugführers beinhalten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

 

(4) Ist der Bewerber nicht zur Planübung zugelassen oder die Planübung mit weniger als zwei Punkten bewertet, ist die Zugführerprüfung zu wiederholen. Wird die Planübung mit weniger als fünf, aber mit mindestens zwei Punkten bewertet, führt der Prüfungsausschuss im unmittelbaren Anschluss eine Nachprüfung durch. Erreicht der Kandidat auch in der Nachprüfung weniger als fünf Punkte, ist die Zugführerprüfung nicht bestanden und zu wiederholen.

 

(5) Ist die Zugführerprüfung zu wiederholen, ist dazu die Ausbildung zu verlängern. Ist die Zugführerprüfung bereits einmal wiederholt worden oder würde durch die Verlängerung die Höchstverlängerungsdauer überschritten, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.

 

(6) Über den Hergang der Zugführerprüfung ist für jeden Teilnehmer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

 

(7) Aus den Aufsichtsarbeiten und der Planübung ist eine Gesamtnote zu bilden. Dazu sind die Punkte aus der Bewertung der Planübung mit vier zu multiplizieren und mit den Punkten aus den Bewertungen der beiden Aufsichtsarbeiten zu addieren; die Summe ist sodann durch sechs zu teilen und auf eine ganze Punktzahl kaufmännisch zu runden.

 

§ 14
Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten zu je drei Zeitstunden und einer mündlichen Prüfung. Aufstiegsbeamte haben zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die jeweilige zeitliche Lage der Aufsichtsarbeiten ergibt sich aus Anlage 1.

 

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Prüfungsausschuss. Sie sind den in Anlage 4 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Ergebnisse sind den Teilnehmern auf Antrag mitzuteilen.

 

(3) Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer jede der Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten und im arithmetischen Mittel mit mindestens fünf Punkten abgeschlossen hat. Sie soll vor Ablauf der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Dauer des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Gebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt. Die Prüfung ist auf drei der in Anlage 4 aufgeführten Stoffgebiete zu begrenzen.

 

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Teilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer je Kandidat soll in der Regel nicht mehr als 40 Minuten betragen.

 

(5) Über den Hergang der Abschlussprüfung ist für jeden Teilnehmer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

 

(6) Aus den Ergebnissen des schriftlichen und mündlichen Teils der Abschlussprüfung ist eine Gesamtnote zu bilden, indem zunächst die Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten addiert und sodann durch drei – bei Aufstiegsbeamten durch zwei – geteilt werden; das Ergebnis wird zu der Punktzahl der mündlichen Prüfung addiert und diese Summe durch zwei geteilt. Das Ergebnis wird auf eine volle Punktzahl kaufmännisch gerundet.

 

(7) Liegt die Gesamtnote nach Absatz 6 unter fünf Punkten oder ist eine der Aufsichtsarbeiten mit weniger als zwei Punkten oder die mündliche Prüfung mit weniger als fünf Punkten bewertet, ist die Abschlussprüfung zu wiederholen. Die Ausbildung ist dazu zu verlängern. Ist die Abschlussprüfung bereits einmal wiederholt worden oder würde durch die Verlängerung nach Satz 2 die Höchstverlängerungsdauer nach überschritten, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.

 

§ 15
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der Zugführer- und der Abschlussprüfung das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung in nichtöffentlicher Sitzung fest und gibt es dem Beamten bekannt.

 

(2) Die Gesamtnote ergibt sich, indem die Gesamtpunktzahl der Abschlussprüfung (§ 14 Abs. 6) mit zwei multipliziert und dazu die Punktzahl der Zugführerprüfung (§ 13 Abs. 7) addiert wird; das Ergebnis wird durch drei geteilt und kaufmännisch auf eine volle Punktzahl gerundet.

 

(3) Die Laufbahnprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 oder Abs. 7, des § 13 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 7 Satz 3 vorliegen.

 

§ 16
Prüfungszeugnis

Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung erhält der Laufbahnbewerber ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 7, der Aufstiegsbeamte ein solches nach dem Muster der Anlage 8. Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung durch den Prüfungsausschuss. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.

 

§ 17
Personenbezogene Bezeichnungen

Die personenbezogenen Bezeichnungen dieses Gesetzes beziehen sich auf beide Geschlechter.

 

III.
Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgD-Feu) vom 25. Mai 1986 (GV. NRW. S. 497) außer Kraft.

 

(2) Die Ausbildung und Prüfung einer bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Ausbildung richtet sich nach den Vorschriften der bisherigen Verordnung.

 

Düsseldorf, den 18. Dezember 2007

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  Wo l f

GV. NRW. 2008 S. 25