Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 10 vom 26.3.2008 Seite 189 bis 220

Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2007)
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Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2007)

Gesetz
über die Feststellung eines zweiten Nachtrags
zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2007)

Vom 13. März 2008

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007) vom 30. Januar 2007 (GV. NRW. S. 44) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2007 vom 25. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 419) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Zahl 50.082.762.000 Euro durch die Zahl 50.504.762.000 Euro ersetzt.

2. Der dem Haushaltsgesetz 2007 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird durch den diesem Gesetz beigefügten Gesamtplan ersetzt.

3. Der dem Haushaltsgesetz 2007 als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Düsseldorf, den 13. März 2008

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Innenminister
zugleich für
die Justizministerin

Dr. Ingo  W o l f

Der Minister
für Bauen und Verkehr
zugleich für
den Finanzminister

Oliver  W i t t k e

GV. NRW. 2008 S. 191