Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 11 vom 7.4.2008 Seite 221 bis 332

Siebte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage Übersicht
Anlage 01
Anlage 02
Anlage 03
Anlage 04
Anlage 05a
Anlage 05b
Anlage 05c
Anlage 06
Anlage 07
Anlage 08a
Anlage 08b
Anlage 08c
Anlage 09a
Anlage 09b
Anlage 09c
Anlage 10a
Anlage 10b
Anlage 10c
Anlage 11a
Anlage 11b
Anlage 11c
Anlage 11d
Anlage 12a
Anlage 12b
Anlage 12c
Anlage 13a
Anlage 13b
Anlage 14a
Anlage 14b
Anlage 14c
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 17a
Anlage 17b
Anlage 17c
Anlage 17d
Anlage 17e
Anlage 18a
Anlage 18b
Anlage 19a
Anlage 19b
Anlage 19c
Anlage 20a
Anlage 20b
Anlage 21
Anlage 22
Anlage 23
Anlage 24a
Anlage 24b
Anlage 25
Anlage 26a
Anlage 26b
Anlage 26c
 

Siebte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung

1112

Siebte Verordnung
zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vom 3. März 2008

Aufgrund des § 51 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), wird verordnet:

Artikel 1

Die Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 18 Abs.1“ um die Angabe „Satz 3“ ergänzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. bei einem Verzicht auf das Amt des Wahlleiters oder des stellvertretenden Wahlleiters (§ 2 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes) den Verzicht schriftlich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen,“.

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
„7. die Nummernfolge der Wahlvorschläge festzusetzen (§§ 32 Abs. 2 und 75c Satz 5 und 6) sowie die Stimmzettel zu beschaffen (§ 79 Abs. 4),“.

d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

e) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:
„9. das Los bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 und § 46c Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) oder bei gleichen Zahlenbruchteilen im Verhältnisausgleich (§ 33 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes) zu ziehen,“.

f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 10 und 11.

g) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und wie folgt gefasst:
„12. erforderlichenfalls die Wahl abzusagen und bekannt zu geben, dass eine Nachwahl stattfinden wird (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1),“.

h) Die bisherige Nummer 12 wird gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 letzter Teilsatz wird die Angabe „(§ 57 Abs. 4)“ durch die Angabe „(§ 57 Abs. 3)“ ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 8“ ersetzt.

c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. das Wählerverzeichnis aufzustellen, es zur Einsichtnahme bereitzuhalten und dies öffentlich bekannt zu machen, die eingetragenen Wahlberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, über Einsprüche zu entscheiden und das Wählerverzeichnis nach Abschluss rechtzeitig dem Wahlvorsteher zu übergeben (§§ 10 und 11 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 11 bis 18 und 34 Nr. 1 und 2),“.

d) In Nummer 10 wird der Punkt hinter der Klammer durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 11 angefügt:
„11. öffentlich bekannt zu geben, bei welchem oder welchen Post- oder Zustellunternehmen amtliche Wahlbriefumschläge ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes eingeliefert werden können (§ 56 Abs. 5).“

4. § 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „(§ 21 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes)“ durch die Angabe „(§ 21 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes)“ ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
„5. den Tag der Wahl der (Ober-)Bürgermeister und Landräte festzusetzen (§ 46c Abs. 1 des Gesetzes) und das Innenministerium entsprechend zu unterrichten,“.

c) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 6 und 7.

d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die Angabe in der Klammer „§ 76“ durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.

5. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Komma und der 2. Teilsatz „das den Betrag von 16 Euro nicht überschreiten soll“ gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort „Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes“ durch das Wort „Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes“ ersetzt und der Text „(AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung“ wird gestrichen.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes bleibt unberührt.“

b) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte, die nicht zugleich Wahlbewerber im Wahlbezirk sein dürfen, zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist; sie sind vom Wahlvorsteher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zu verpflichten.“

c) In Absatz 11 wird die Angabe „von 16 Euro“ gestrichen.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 angefügt:
„In den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes sind die Wahlberechtigten unverzüglich nach ihrer Anmeldung in das Wählerverzeichnis einzutragen. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Wahlberechtigte, die nicht nach Absatz 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum Beginn der Einsichtsfrist auf Antrag eingetragen. Zuständig für die Eintragung von Wahlberechtigten, die sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, ist die Gemeinde, in der sie sich am Stichtag aufhalten oder aufgehalten haben. § 11 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes und § 16 sind sinngemäß anzuwenden.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6 und wie folgt gefasst:
„(3) Verlegen Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem 16. Tag vor der Wahl ihre Wohnung aus dem Wahlgebiet oder wird ihre Wohnung zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.

(4) In den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes sind die Betroffenen im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde zu streichen. Sie sollen bei ihrer Anmeldung darauf entsprechend hingewiesen werden.

(5) Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag und bis zu dem Tag des Endes der Einsichtsfrist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung,

a) innerhalb der Gemeinde von einem Wahlbezirk in einen anderen verlegen oder

b) innerhalb desselben Kreises von einer Gemeinde in eine andere verlegen,

sollen bei der Anmeldung darauf hingewiesen werden, dass sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung maßgeblichen Stimmbezirks eingetragen werden und nur dort wählen können, und dass in der Fortzugsgemeinde bereits abgegebene Briefwahlstimmen ungültig werden (§ 27 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).

(6) Wahlberechtigte, die nach der Einsichtsfrist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innerhalb des Kreises von einer Gemeinde in eine andere verlegen, sollen bei der Anmeldung darauf hingewiesen werden, dass sie für die Kreiswahl von Amts
wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde der neuen Wohnung oder Hauptwohnung aufgenommen werden und dort nur für die Kreiswahl wählen können, und dass in der Fortzugsgemeinde bereits abgegebene Briefwahlstimmen ungültig werden (§ 27 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).“

d) Der bisherige Absatz 6 wird gestrichen.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „21. Tag“ durch die Angabe „16. Tag“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „3 Monate“ durch die Angabe „am 35. Tag“ ersetzt.

f) Absatz 8 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. dass er am Wahltag seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehaben wird.“

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Muster der Anlage 2 (Wahlbenachrichtigung). In den Fällen des § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Gesetzes benachrichtigt der Bürgermeister die Wahlberechtigten unverzüglich nach der Anmeldung.“

b) Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) dass Wahlschein und Briefwahlunterlagen an eine andere Person als den Wahlberechtigten persönlich nur ausgehändigt werden dürfen, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 20 Abs. 5),“.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,“.

b) Nummer 2 wird gestrichen.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:

„2. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes, § 16),“.

d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
„4. bis zu welchem Tage vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht (§ 13 Abs. 1),“.

f) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Auslegung des Wählerverzeichnisses“ wird durch „Einsicht in das Wählerverzeichnis“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis an einem Tag bis mindestens 18.00 Uhr zur Einsichtsnahme bereit.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 17 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden.“

d) Absatz 3 wird gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.

bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs (§ 10 Abs. 5, 1. Teilsatz und § 11 Abs. 1 des Gesetzes),“.

cc) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 10 Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 5“ ersetzt.

dd) Nach Buchstabe c wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Die Pflicht zur Eintragung von Amts wegen nach § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Gesetzes bleibt unberührt.“

b) In Absatz 3 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.

12. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Änderungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 können auch noch nach dem Abschluss des Wählerverzeichnisses vorgenommen werden.“

13. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Antragsteller müssen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

14. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Dem Wahlschein sind beizufügen

1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirks,

2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 6,

3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 7, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und der Wahlbezirk anzugeben sind; daneben kann auch die Wahlscheinnummer angegeben werden;

4. ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8a, bei verbundenen Wahlen nach dem Muster der Anlage 8b.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) An eine andere Person als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet den Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen wollen, oder wenn dies sonst geboten erscheint.“

c) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann, und dass der Wähler den Stimmzettelumschlag sowie den Wahlbriefumschlag verschlossen abgibt; der Bürgermeister sammelt die abgegebenen Wahlbriefe ungeöffnet, hält sie unter Verschluss und übergibt sie am Wahltag dem zuständigen Briefwahlvorstand.“

d) In Absatz 8 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 27 Abs. 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

15. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er erteilt die erforderlichen Wahlscheine und übersendet sie mit den in § 20 Abs. 4 angeführten Briefwahlunterlagen unmittelbar an die jeweiligen Wahlberechtigten.“

16. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Angestellten“ durch das Wort „Arbeitnehmern“ und das Wort „angestellt“ durch das Wort „beschäftigt“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 3 wird Satz 4 gestrichen.

c) In Absatz 4 Nr. 5 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ und das Wort „Anstellungsverhältnis“ durch das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlbezirksvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.“

17. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Sofern Zweifel bestehen, ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 17 des Gesetzes ordnungsgemäß einberufen oder zusammengesetzt war, kann der Wahlleiter die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere eine Liste über die Teilnehmer an der Versammlung, verlangen.“

 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

18. § 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als gewahrt.“

19. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Angestellten“ durch das Wort „Arbeitnehmern“ und das Wort „angestellt“ durch das Wort „beschäftigt“ ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 27 und 29“ durch die Angabe „§§ 27 bis 29“ ersetzt.

20. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Stimmzettel muss so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihm erscheinen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 16,2 x 11,4 cm (DIN C 6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 6 beschriftet sein.“

c) In Absatz 5 wird das Wort „hellrot“ durch das Wort „rot“ ersetzt.

21. § 34 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird vor dem Wort „Wählerverzeichnis“ das Wort „abgeschlossene“ eingefügt.

22. § 34a wird wie folgt gefasst:

㤠34a
Wahlräume

Die Gemeindebehörde bestimmt die erforderlichen Wahlräume. Soweit möglich stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“

23. In § 35 Abs. 2 werden vor dem Wort „Schreibstifte“ die Wörter „nicht radierfähige“ eingefügt.

24. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort „verpflichtet“ ein Punkt gesetzt und werden die Wörter „und so den Wahlvorstand bildet.“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.

25. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird vor den Wörtern „amtlichen Stimmzettel“ und in Satz 2 vor dem Wort „Stimmzettel“ jeweils das Wort „entfalteten“ eingefügt.

b) In Absatz 5 Buchstabe d wird der Punkt nach dem Wort „hat“ durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Buchstabe e angefügt:

„e) für den Wahlvorstand erkennbar einen oder mehrere nicht amtlich hergestellte Stimmzettel abgeben oder mit einem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.“

c) In Absatz 7 wird der Punkt nach dem Wort „auszuhändigen“ durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Halbsatz angefügt:

„nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.“

26. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Der Bürgermeister richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) §§ 46 Abs. 3 und 45 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.“

27. § 50 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, bei verbundenen Wahlen nach ihrer Farbe sortiert, und gezählt.“

28. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Nach“ durch das Wort „nach“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Sätze 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe in der Klammer „Satz 1“ gestrichen.

29. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „Wahlumschlag“ jeweils durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird gestrichen.

30. § 54 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Beschlüsse nach § 40 Abs. 6 und § 43 Satz 3 sowie Beschlüsse über die Gültigkeit von Stimmen nach § 51 Abs. 5 sowie die Gründe für eine erneute Zählung nach § 51 Abs. 6 Satz 3 und zu besonderen Vorkommnissen bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.“

31. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Wahlumschlag“ wird jeweils durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

bb) In Satz 1, 5. Spiegelstrich werden die Wörter „durch die Post“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag“ jeweils durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Gemeinde sorgt dafür, dass den Wahlberechtigten bei der Übersendung des amtlichen Wahlbriefumschlages ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine Portokosten entstehen. Der Bürgermeister hat vor der Wahl öffentlich bekannt zumachen, bei welchem oder welchen Versandunternehmen die Wahlberechtigten den amtlichen Wahlbriefumschlag ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich einliefern können.“

32. In § 57 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt:
 „Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.“

33. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ und in Satz 3 das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absätze 2 und 4“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird der Klammertext „(Zahl der Wahlscheine)“ gestrichen.

34. a) § 59 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.

bb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Stimmzettel werden den Stimmzettelumschlägen entnommen, und bei verbundenen Wahlen nach ihrer Farbe sortiert, und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung zu der nach Absatz 1 ermittelten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt, abweichend von Absatz 1 Satz 4, § 50 Satz 5 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der Stimmzettel jeweils als Zahl der Briefwähler gilt.“

cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl abgegebenen Stimmen werden gemeinsam ausgezählt, nachdem sie vermengt worden sind.“

b) In § 60 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 59“ die Angabe „ Abs. 1 und 3“ eingefügt.

35. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 58 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 58 Abs. 4 und 5“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 1 bis 6“ ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 33 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 7“ ersetzt.

cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 des Gesetzes) und bei gleichen Zahlenbruchteilen (§ 33 Abs. 2 Satz 6 und § 33 Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes) ist in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei der Sitzberechnung gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes wird zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors die Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien durch die Ausgangszahl der im Verhältnisausgleich zu verteilenden Sitze geteilt; jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den so ermittelten Divisor und anschließender Rundung ergeben.

Entspricht die Summe der gerundeten Sitzzahlen nicht der Ausgangszahl der Sitze, entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wenn dadurch die Ausgangszahl erreicht wird. Vor einem etwaigen Losentscheid ist ein (einziger) Sitz von Parteien oder Wählergruppen mit einer Zahl unter 1,0 abzuziehen.

Wird die Ausgangszahl nicht erreicht, ist der Divisor nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 Satz 8 des Gesetzes auf den nächstfolgenden Divisor herunterzusetzen oder heraufzusetzen und mit diesem Divisor erneut eine Berechnung nach Satz 1, gegebenenfalls auch nach Satz 2, durchzuführen. Nächstfolgender Divisor ist bei Unterschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins der größte, um zwei der zweitgrößte etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5 erhöhte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Bei Überschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins ist nächstfolgender Divisor der kleinste, um zwei der zweitkleinste etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5001 verringerte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Entfallen bei der Berechnung mit den um 0,5001 verringerten Sitzzahlen ausnahmsweise nicht insgesamt so viele Sitze auf die Reservelisten wie nach der Ausgangszahl der Sitze, ist die bisherige Sitzzahl der Parteien und Wählergruppen um 0,5000001 zu verringern.

Der Zuteilungsdivisor und die Quotienten (Divisorkandidaten) sind mit vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen, ebenso wie die Sitzzahl der Parteien und Wählergruppen (§ 33 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes); dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden.“

d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) In Anwendung von § 33 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist die nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes gegebenenfalls bereinigte und im Fall des § 33 Abs. 3 des Gesetzes verminderte Gesamtstimmenzahl zugrunde zu legen. Mit der nach § 33 Abs. 4 des Gesetzes erhöhten Ausgangszahl der Sitze und der Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich (noch) teilnehmenden Parteien und Wählergruppen ist eine erneute Berechnung nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes durchzuführen.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung der Sitze ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26a anzufertigen und von allen Mitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.“

36. In § 62 Satz 2 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:

„5. der Gewählte, falls auf ihn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder 6 des Gesetzes zutreffen, die Beendigung seines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
(§ 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes) durch eine schriftliche Bescheinigung des Dienstherrn oder der Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der er beschäftigt ist, nachweisen muss und dass die Wahl als abgelehnt gilt, falls dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht wird,“.

37. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Werden in einem Wahlbezirk keine Bewerber oder im Wahlgebiet weniger Bewerber zugelassen, als Vertreter zu wählen sind (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 des
Gesetzes), so sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird.“

b) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.

38. In § 69 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Sitzes“ das Wort „freigewordenen“ eingefügt.

39. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Angestellten“ durch das Wort „Arbeitnehmern“ und das Wort „angestellt“ durch das Wort „beschäftigt“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird hinter der Zahl „13“ der Buchstabe „a“ angefügt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 des Gesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie ihre ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.“

c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Für die Vorprüfung durch den Wahlleiter und die Zulassung sowie Beschwerdeerhebung gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.“

40. § 73 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihnen erscheinen.“

41. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Die Regelung zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 mit der Maßgabe,
dass in Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a an die Stelle des Wahlbezirks der Stadtbezirk tritt, dass Absatz 6 keine Anwendung findet;“.

b) In den Regelungen zu § 33 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.

c) Die Regelungen zu § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie § 52 Abs. 1 Buchstabe a und b und Abs. 2 werden wie folgt gefasst:

„§ 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 Buchstabe a und b und Abs. 2 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Bewerber jeweils die Listenwahlvorschläge treten;“.

d) Die Regelungen zu § 57 Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„§ 57 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Wahlbezirke jeweils die Stadtbezirke treten;“.

e) In der Regelung zu § 58 wird die Angabe „Anlage 18b“ durch die Angabe „Anlage 19b“ ersetzt.

f) In den Regelungen zu § 61 werden die Feststellungen zu den Nummern 6 und 7 wie folgt gefasst:

„die Feststellungen nach den Nummern 6 und 7 durch die Feststellungen, wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 46a Abs. 6 in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Vorschrift des § 33 Abs. 2 des Gesetzes zuzuteilen sind und welche Bewerber gemäß § 46a Abs. 6 i. V. m. § 33 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Gesetzes aus den Listenwahlvorschlägen gewählt sind,“.

42. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Einsicht bereitgehalten und benutzt wird für beide Wahlen ein und dasselbe Wählerverzeichnis.“

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Den Briefwahlunterlagen (§§ 70, 74 i. V. m. § 20 Abs. 4) ist ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8c beizufügen.“

c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vor der Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Stimmzettel für jede Wahl zu sondern und getrennt zu legen und zu vermengen.“

bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1“ ersetzt.

43. In § 75a wird die Angabe „I bis XI“ durch die Angabe „I bis X“ ersetzt.

44. § 75b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Findet die Wahl gleichzeitig mit der Wahl einer kommunalen Vertretung statt, kann die Bekanntmachung mit der Bekanntmachung gemäß § 24 verbunden werden.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Für gemeinsame Wahlvorschläge (§ 46d Abs. 3 des Gesetzes) gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Es sind dabei jeweils alle Wahlvorschlagsträger zu benennen. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitung aller Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 14c sind beizubringen, wenn keiner der Wahlvorschlagsträger die Voraussetzungen des
§ 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erfüllt.“

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

45. § 75c wird wie folgt gefasst:

„75c
Stimmzettel

Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17c maßgebend. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist mit „ja“ oder „nein“ zu stimmen; es sind Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 17d zu verwenden. § 32 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz gilt entsprechend. Die Stimmzettel müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich erscheinen. Die Nummernfolge mehrerer Wahlvorschläge, die vom Wahlleiter festgesetzt wird, richtet sich nach der Nummernfolge der Wahlvorschläge der letzten Vertretungswahl (§ 23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes). Für gemeinsame Wahlvorschläge gilt § 46d Abs. 4 des Gesetzes. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.“

46. § 75d wird wie folgt geändert:
a) Die Regelung zu § 13 Abs. 2 wird gestrichen.

b) Es wird folgende Regelung zu § 13 Abs. 2 Nr. 7, § 20 Abs. 4, Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 eingefügt:

„§ 13 Abs. 2 Nr. 7, § 20 Abs. 4, Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;“.

c) Es wird folgende Regelung zu § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 eingefügt:
„§ 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;“.

d) Die Regelung zu § 49 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
dass bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen mit der kommunalen Vertretung jeweils zuerst das Wahlergebnis für die Wahl des Landrats und des (Ober-) Bürgermeisters festzustellen ist;“.

e) Es wird folgende Regelung zu § 58 Abs. 3 eingefügt:

„§ 58 Abs. 3 Satz 1 mit der Maßgabe,
dass die Briefwahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19c zu fertigen ist;“.

f) Die Regelungen zu § 61 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 werden wie folgt gefasst:
„§ 61 Abs. 3 mit der Maßgabe,
dass an Stelle der Feststellungen nach den Nummern 4 bis 7 die auf die Bewerber jeweils entfallenen Stimmen und der danach gewählte Bewerber festzustellen ist,
Abs. 6 Satz 1 mit der Maßgabe, dass über die Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26c anzufertigen ist;“.

g) Die Regelung zu § 63 wird gestrichen.

47. § 75e wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „17f“ durch die Angabe „17e“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Stimmzettel müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich erscheinen.“

48. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 und 8 wird vor dem Wortteil „Bürgermeister-“ jeweils der Wortteil „(Ober-)“ gesetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „17b“ durch die Angabe „17e“ und „§ 2 Abs. 2 Satz 2“ durch „§ 2 Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.

49. § 84 wird wie folgt gefasst

„84
Wahlgeräte

Werden Wahlgeräte verwendet, so sind die besonderen Vorschriften über die Stimmabgabe am Wahlgerät und Feststellung der am Wahlgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen zu beachten.“

50. In § 85 Satz 2 wird die Angabe „2009“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.

51. Die Anlagen 1 (Vorder- und Rückseite), 2, 3, 4, 5a, 5b, 5c, 6, 7, 8a, 8b, 8c, 9a, 9b, 9c, 10a, 10b, 10c, 11a (Vorder- und Rückseite), 11b, 11c (Vorder- und Rückseite), 11d (Vorder- und Rückseite), 12a, 12b, 12c, 13a, 13b, 14a, 14b, 14c, 15, 16, 17a, 17b, 17c, 18a, 18b, 19a, 19b, 20a, 20b, 21, 22, 23, 24a, 24b, 25, 26a, 26b und 26c werden durch die nachfolgenden Anlagen mit gleicher Nummerierung ersetzt. Die Anlage 17d entfällt und die bisherigen Anlagen 17e und 17f werden die nachfolgenden Anlagen 17d und 17e. Die Anlagen werden um die nachfolgende Anlage 19c ergänzt. Die bisherige Anlage 27 entfällt.

52. Das Inhaltsverzeichnis und das Anlagenverzeichnis werden den Änderungen entsprechend angepasst.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 3. März 2008

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2008 S. 222