Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 20 vom 27.6.2008 Seite 477 bis 490
Elfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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Normkopf Norm Normfuß |
Elfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
2011
Elfte
Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 10. Juni 2008
Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird verordnet:
Artikel I
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2007 (GV. NRW. S. 589), wird wie folgt geändert:
A.
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Tarifstelle „10.5.1.11.2“ folgende Tarifstellen: „10.5.1.11.3, 10.5.1.11.4, 10.5.1.15, 10.5.1.15.1, 10.5.1.15.2“ eingefügt.
B.
Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:
2. In der Tarifstelle 2.4.3.1 wird nach der Textangabe „Anzeige von Nutzungsänderungen“ die Textangabe „und bei der Anzeige der Errichtung von Kleingaragen“ eingefügt.
3. In der Tarifstelle 2.6.1 wird nach der Textangabe „Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV – UVO)“ die Textangabe „vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.
4. In der Tarifstelle 3.3.1.1
erhält die Zeile Gebühr folgende neue Fassung:
„Gebühr: Euro 250 bis 18 500“.
5. In der Tarifstelle 3.3.1.2
erhält die Zeile Gebühr folgende neue Fassung:
„Gebühr: Euro 500 bis 62 500“.
6. In der Tarifstelle 3.3.1.3
erhält die Zeile Gebühr folgende neue Fassung:
„Gebühr: Euro 250 bis 9 500“.
7. In der Tarifstelle 3.3.1.3.1
erhält die Zeile Gebühr folgende neue Fassung:
„Gebühr: Euro 150 bis 600“.
8. In der Tarifstelle 3.3.1.4
erhält die Zeile Gebühr folgende neue Fassung:
„Gebühr: Euro 100 bis 15 500“.
9. In der Tarifstelle 3.3.1.5
erhält die Zeile Gebühr folgende neue Fassung:
„Gebühr: Euro 250 bis 18 500“.
10. In den folgenden Tarifstellen
werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:
8.2.1 „10“ durch „20“
8.2.2 „5“ durch „8“
8.2.3 „15“ durch „24“
8.2.4.1 „5“ durch „8“
8.2.4.2 „15“ durch „24“
8.2.5 „10 bis 20“ durch „20“
8.2.6 „10 bis 15“ durch „20“
8.2.7 „30“ durch „50“
8.2.7.1 „10“ durch „15“.
11. Nach der Tarifstelle 8.2.4.2
wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„8.2.4.3
Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des
Original-Fischereischeins (zu Nrn. 8.2.2 bis 8.2.4.2)
Gebühr: Euro 5“.
12. Nach der Tarifstelle 8.2.7.1
wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„8.2.7.2
Wiederholung eines nichtbestandenen Teils der Fischerprüfung
Gebühr: Euro 30“.
13. Die Tarifstelle 10.3.2 erhält
folgende neue Fassung:
,,10.3.2
Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes:
a) bei EU- und Vertragsstaatenangehörigen
Gebühr: Euro 200 bis 350
b) bei Drittstaatenangehörigen
Gebühr: Euro 350
c) bei Nachprüfung der
Berufsqualifikation bei Dienstleistenden
Gebühr: Euro 350
Mit den Gebühren sind keine Auslagen gem. § 10 Abs. 1 GebG NRW abgedeckt.“
14. Die Tarifstellen 10.5.1.11 bis
10.5.1.11.4 erhalten folgende neue Fassung:
„10.5.1.11
Überwachung der klinischen Prüfung eines Sponsors nach § 64 AMG in Verbindung
mit § 15 der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der
Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am
Menschen (GCP-Verordnung)
10.5.1.11.1
Überwachung in einer Prüfstelle oder beim Leiter der klinischen Prüfung
Gebühr: Euro 2 500 bis 10 000
10.5.1.11.2
Überwachung in den Einrichtungen des Sponsors der klinischen Prüfung
oder dessen Vertreters
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
10.5.1.11.3
Überwachung in den Einrichtungen eines Auftragsforschungsinstituts
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
10.5.1.11.4
Überwachung in den Laboratorien oder in sonstigen Einrichtungen
Gebühr: Euro 500 bis 3 000“.
15. In der Tarifstelle 10.5.1.15.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „100 bis 200“ durch die Zahlenangabe „100 bis 250“ ersetzt.
16. Nach der Tarifstelle 10.5.1.15.1
wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„10.5.1.15.2
Prüfung und Bestätigung einer Änderungsanzeige nach § 67 Abs. 3 auch in
Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 25 bis 250“.
17. In der Tarifstelle 10.9.6.1 wird nach dem Wort „Infektionsschutzgesetz“ die Textangabe „und Artikel 39 der Internationalen Gesundheitsvorschriften“ eingefügt.
18. Die Tarifstelle 10.10.3 erhält
folgende neue Fassung:
„10.10.3
Besichtigungen, Probenahmen und Analysen nach der Verordnung über die Qualität
und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung
) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138)
Gebühr: Euro 50 bis 300“.
19. In der Tarifstelle 10.16.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „36“ durch die Zahl „60“ ersetzt.
20. Die bisherige Tarifstelle 10.17.2 wird zur Tarifstelle 10.17.3 (neu).
21. Die bisherige Tarifstelle 10.17.3 wird zur Tarifstelle 10.17.4 (neu).
22. Die bisherige Tarifstelle 10.17.4 wird zur Tarifstelle 10.17.5 (neu).
23. Die Tarifstellen 10.17 bis
10.17.2 erhalten folgende neue Fassung:
„10.17
Schiffshygienebescheinigungen gemäß der Internationalen Gesundheitsvorschriften
10.17.1
Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle, sowie
Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45 je angefangene 30 Minuten
10.17.2
Verlängerung einer Bescheinigung über die Befreiung von der
Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45“.
24. Die bisherige Tarifstelle 12.17.6 wird Tarifstelle 12.17.7 (neu) und die bisherige Tarifstelle 12.17.7 wird Tarifstelle 12.17.8 (neu).
25. Nach der Tarifstelle 12.17.5
wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„12.17.6
Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle (§ 2 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50 bis 500“.
26. In der Vorbemerkung Buchstabe c) zur Tarifstelle 13 (Aufgaben der Grundstückswertermittlung) wird die Textangabe „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Textangabe „Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz - JVEG“ ersetzt.
27. In den Tarifstellen 14.3.3.1 bis 14.3.3.5 wird jeweils nach dem Wort „Festlegungen“ die Textangabe „oder Genehmigungen“ eingefügt.
28. Nach der Tarifstelle 14.3.3.5
werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:
„14.3.3.6
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG
i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
14.3.3.7
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG
i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000
14.3.3.8
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG
i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 3 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000
14.3.3.9
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG
i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000
14.3.3.10
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG
i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 5 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000
14.3.3.11
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG
i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000
14.3.3.12
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG
i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 7 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000
14.3.3.13
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG
i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 8 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000
14.3.3.14
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG
i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 9 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000
14.3.3.15
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG
i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 10 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000
14.3.3.16
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG
i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000
14.3.3.17
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG
i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 26 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000
14.3.3.18
Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer Festlegung oder Genehmigung nach
14.3.3.5 bis 14.3.3.17
Gebühr: Euro 100 bis 50 000“.
29. Die Tarifstelle 14.3.15 wird aufgehoben.
30. In der Tarifstelle 15a.1.7 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „150“ durch die Zahl „500“ ersetzt.
31. In der Tarifstelle 15a.3.7.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „20 bis 50“ durch die Zahlenangabe „100 bis 500“ ersetzt.
32. In der Tarifstelle 15b.4.1 wird die Textangabe von „je angefangene Stunde …“ bis „gesondert berechnet“ ersetzt durch die Textangabe „je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ v. 1. August 2007 (SMBl. NRW. 2011), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.
Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.“
33. Nach der Tarifstelle 15b.6
werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:
„15b.7
Ökokonto VO vom 18. April 2008 (GV. NRW. S. 379)
15b.7.1
Führung eines externen Ökokontos (auf Antrag für andere nach § 2 Abs. 1 ÖkokontoVO)
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung (s. 15b.4.1)
Für mehrere Amtshandlungen kann die Festsetzung durch einen Bescheid einmal jährlich erfolgen.
15b.7.2
Abnahme und Prüfung nach § 4 Ökokonto VO
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung (s. 15b.4.1)
15b.7.3
Anerkennungsverfahren nach § 3 Ökokonto VO
Gebühr: Euro 25 bis 2 550“.
34. Unter der Überschrift der
Tarifstelle „15c.1 Gebühren“ werden folgende Sätze gestrichen:
„Vorkehrungen nach § 2 UIG NRW, § 7 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz (UIG)
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) sind gebührenfrei. Ebenso die
Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 UIG NRW in Verbindung mit § 10 UIG.“
35. In der ergänzenden Regelung zu
der Tarifstelle 15c.1 werden Satz 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:
„Vorkehrungen nach § 2 UIG NRW, § 7 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz (UIG)
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) sind gebührenfrei. Ebenso die
Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 UIG NRW in Verbindung mit § 10 UIG.“
36. Die Tarifstelle 16.7.1.2.1
erhält folgende neue Fassung:
„16.7.1.2.1
Registrierung
a) inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 51,50
b) für einzelne Importe
Gebühr: Euro 26“.
37. In der Überschrift der Tarifstelle 16.10a wird nach dem Wort „Leistungsprüfungen“ folgender Satz angefügt: „Die Gebühren des Tarifstellenbereichs 16.10a verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.“
38. In den folgenden Tarifstellen
werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:
16.10a.1.2 Buchstabe c „51“ durch „50 bis 150“
16.10a.3 „35“ durch „30“.
39. Die
Tarifstellen 16a.1 bis 16a.1.2 erhalten folgende neue Fassung:
„16a.1
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni
2006 mit Vermarktungsnormen für Eier sowie nach der Verordnung (EG) Nr.
557/2007 der Kommission vom 23. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier
16a.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern
(Zulassung als Packstelle) gem. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 der
Kommission vom223. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1028/2006 des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier
Gebühr: Euro 55 bis 250
16a.1.2
Kontrolle der Marktteilnehmer gem. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des
Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier sowie gem. Art. 24 der
Verordnung (EG) Nr. 557/2007 der Kommission vom 23. Mai 2007 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates mit
Vermarktungsnormen für Eier
Gebühr: Euro 30 bis 500“.
40. In der Tarifstelle 18a.1.6
werden in den Zeilen Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:
„25“ durch „30“ und „13“ durch „15“.
41. Nach der Tarifstelle 18a
werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:
„18b
Hafensicherheitsrechtliche Angelegenheiten
18b.1
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Abfertigung eines Seeschiffes an
einer Hafenanlage ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 Abs. 2 des
Gesetzes über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land
Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG)
vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 100
18b.2
Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Abs. 4 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000
Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Erteilung eines Zertifikates nach §11 Abs. 7 HaSiG abgegolten.
18b.3
Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr in der
Hafenanlage nach § 11 Abs. 4 HaSiG vom 30. Oktober
2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: 15 v. H. bis 30 v. H. der Gebühren für die Ausgangsgenehmigung,
max. Euro 800
18b.4
Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen nach § 16 Abs. 4 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 2 000 bis 9 000
18b.5
Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen
nach § 16 Abs. 7 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der
jeweils geltenden Fassung
Gebühr: 15 v. H. bis 30 v. H. der Gebühren für die Ausgangsgenehmigung,
max. Euro 2 500
Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Zulassung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr (PSO) abgegolten.
18b.6
Anerkennung eines Rechtsträgers als Stelle zur Gefahrenabwehr (anerkannte
Stelle zur Gefahrenabwehr – RSO) nach § 18 HaSiG vom
30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500
Die Gebühr gilt auch im Falle einer Ablehnung der beantragten Anerkennung.
18b.7
Widerruf der Anerkennung als Stelle zur Gefahrenabwehr
Gebühr: Euro 100
18b.8
Anerkennung eines Rechtsträgers als Ausbildungseinrichtung für Beauftragte für
die Gefahrenabwehr nach § 19 HaSiG vom 30. Oktober
2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500
Die Gebühr gilt auch im Falle einer Ablehnung der beantragten Anerkennung.
18b.9
Widerruf der Anerkennung als Ausbildungseinrichtung für Beauftragte für die
Gefahrenabwehr
Gebühr: Euro 100
18b.10
Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §20 ff. HaSiG,
einschließlich der Erteilung des anschließenden Bescheides nach § 20 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 20 bis 80
Kostenschuldner gemäß §13 Abs.1
Nr.1 des Gebührengesetzes NRW ist in den Fällen der Zuverlässigkeitsüberprüfung
a) nach § 20 Abs. 1 der Betreiber des Hafens bzw. der Hafenanlage
b) nach § 20 Abs. 2 der als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr anerkannte Rechtsträger
c) nach § 20 Abs. 3 der jeweilige Arbeitgeber des Betroffenen
Anmerkung zu den Tarifstellen 18b.1 bis 18b.9:
Mit den Verwaltungsgebühren sind jeweils alle Auslagen nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen abgegolten.“
42. In den Tarifstellen 23.6.5.1.1.1, 23.8.9.1.1, 23.9.1.2, 23.10.1.1.1 und 23.13.2.1.1 wird jeweils das Wort „Regierungsbeschäftigte“ durch das Wort „Tarifbeschäftigte“ ersetzt.
43. Die Bezeichnung der
Tarifstelle 23.9 wird wie folgt ersetzt:
„Untersuchungen und Prüfungen des SVUA Arnsberg, des CVUA Münster, des
Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA RRW), des
CVUA–OWL und der integrierten Untersuchungsanstalten sowie in Fischereiangelegenheiten beim Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz (LANUV)“.
44. In der Tarifstelle 23.9.1.2 wird die Textangabe „Erstattung von Gutachten durch das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt, durch die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und in Fischereinangelegenheiten durch die Bezirksregierung Arnsberg“ durch die Textangabe „Erstattung von Gutachten durch das SVUA Arnsberg, das CVUA Münster, das CVUA RRW, das CVUA–OWL und durch die integrierten Untersuchungsanstalten sowie in Fischereiangelegenheiten durch das LANUV“ ersetzt.
45. Nach der Tarifstelle 23 (Teil
VI) wird folgender neuer Teil eingefügt:
„Tarifstelle 23 (Teil VII) von
23.14 bis 23.14.4.4
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr
Euro)
23.14
Übermittlung von Informationen nach dem Gesetz zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz –
VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) i.V.m. §
12 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und
Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG-NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 220)
23.14.1
Erteilung einer schriftlichen Auskunft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG
Verstöße gegen das Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuch, gegen die auf Grund des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar
geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen,
die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind
gebührenfrei
23.14.2
Erteilung von Informationen zu Daten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn.
2 bis 5 VIG
23.14.2.1
mit einfachem Schreiben
gebührenfrei
23.14.2.2
mit umfassender schriftlicher Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.14.2.3
mit Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger mit
einfachem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 10 bis 800
23.14.2.4
mit Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger mit
umfangreichem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 10 bis 1 000
23.14.2.5
bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt
oder geschwärzt werden müssen zum Schutz privater Interessen
Gebühr: Euro 10 bis 1 000
23.14.3
Widerspruchsbescheide
23.14.3.1
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung
Gebühr: Euro 10 bis 50
23.14.3.2
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung
Gebühr: Euro 10 bis 50
23.14.4
Auslagen
23.14.4.1
Anfertigung von Kopien und Ausdrucken
je DIN A 4 - Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,10
23.14.4.2
je DIN A 3 - Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,15
23.14.4.3
je Computerausdruck
Gebühr: Euro 0,25
23.14.4.4
Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung
Gebühr: in tatsächlich entstandener Höhe“.
46. Die Tarifstellen 24.3 bis
24.3.22 erhalten folgende neue Fassung:
„24.3
Eisenbahnaufsicht
24.3.1
Genehmigung nach § 6 AEG
Gebühr: Euro 140 bis 1 400
24.3.2
Planfeststellung, Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung,
Plangenehmigung (§§ 18 ff. AEG)
Für öffentliche Eisenbahnen:
von den Baukosten der
signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,36 v. H.
von den Baukosten der technischen
Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,36 v. H.
von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,14 v. H.
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,07 v. H.
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,05 v. H.
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,036 v. H.
Mindestgebühr: Euro 140
Für nichtöffentliche Eisenbahnen:
von den Baukosten der
signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,36 v. H.
von den Baukosten der technischen
Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,36 v. H.
von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,36 v. H.
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,14 v. H.
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,07 v. H.
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,048 v. H.
Mindestgebühr: Euro 140
24.3.3
Erlaubnis der erstmaligen Aufnahme des Betriebes, Erlaubnis zur Erweiterung des
Betriebes/ Anlage bzw. Änderung des Betriebes/ der Anlage einer
öffentlichen/nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur (§ 7 f AEG)
Gebühr: Euro 140 bis 330
24.3.4
Zulassung öffentlichen Verkehrs auf nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturen
(Personenzugsonderfahrten)
Gebühr: Euro 140 bis 1 400
24.3.5
Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen (§ 13 AEG)
Gebühr: Euro 140 bis 1 400
24.3.6
Bestätigung/Widerruf der Betriebsleiter (§§ 2, 3, 6 EBV) und des
Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 2 BOA) sowie die Feststellung deren
persönlicher und fachlicher Eignung (§ 3 EBV bzw. § 2 Abs. 3 BOA)
Gebühr: Euro 70 bis 420
24.3.7
Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 4 BOA)
Gebühr: Euro 70
24.3.8
Zulassung zur Betriebsleiterprüfung (§ 8 EBPV)
Gebühr: Euro 250 bis 1 900
24.3.9
Prüfung von Antragsunterlagen bei Baumaßnahmen ohne Planfeststellungsverfahren;
eisenbahntechnische Abnahmen bzw. Prüfungen nach erfolgten Änderungen an
Bahnanlagen
Gebühr: Euro 140 bis 7 300
24.3.10
Stilllegung öffentlicher Eisenbahninfrastrukturen (§ 11 AEG)
Gebühr: Euro 140 bis 1 500
24.3.11
Erteilung von Bescheinigungen bei Veräußerung oder Belastung von zur
Bahneinheit gehörenden Grundstücken nach §§ 5, 15 des Gesetzes über die
Bahneinheiten
Gebühr: Euro 70 bis 730
24.3.12
Genehmigung der Tarife (§ 12 AEG)
Gebühr: Euro 140 bis 1 400
24.3.13
Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zur Änderung von Anschlussbahn-
und Anschlussgleisanlagen, einschließlich der Kreuzungen von Eisenbahnstrecken
mit Versorgungsleitungen
Gebühr: Euro 140 bis 360
24.3.14
Abnahme von Schienenfahrzeugen oder Komponenten der öffentlichen Eisenbahnen (§
32 EBO und ESBO) sowie Erteilung der Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge der
Anschlussbahnen (§ 18 Abs. 1 BOA)
Gebühr: Euro 140 bis 1 400
24.3.15
Prüfung der Anzeigenunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung
maschineller Anlagen von Anschlussbahnen und Anschlussgleisen (§ 21 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 140 bis 360
24.3.16
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich
der aufsichtsrechtlichen Bereisung
Gebühr: Euro 140 bis 7 300
Die Mindestgebühr bei der Bereisung von Museumseisenbahnen beträgt Euro 330.
Die Mindestgebühr bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen beträgt Euro 770.
24.3.17
Anerkennung von Sachverständigen (§ 33 Abs. 5 EBO/ESBO, § 18 Abs. 1 und 2, § 21
Abs. 3 und 4 BOA), Anerkennung von Kesselprüfern (§ 19 Abs. 5 BOA), Anerkennung
von Prüfern für Druckbehälter (§ 20 Abs. 6 BOA), Anerkennung von geeigneten
Personen zur Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern von
Anschlussbahnen (§ 22 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 140 bis 420
24.3.18
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der EBO, ESO, ESBO und BOA (§ 3 EBO,
Abschnitt A Abs. 3 ESO, § 3 ESBO, § 3 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 140 bis 1 400
24.3.19
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG - für eine neue
höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße,
Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen (§ 2 Abs. 2 EKrG,
§ 12 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 140 bis 1 400
24.3.20
Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 3, 6 EKrG)
einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens
(§ 7 EKrG)
Gebühr: Euro 140 bis 1 400
24.3.21
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen
Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz und nach
§ 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes.
Die Gebühr wird aufgrund der
Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgt
bei Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro
Gebühr: Euro 0,44 v. H.
und erhöht sich aus dem Mehrbetrag
a) von mehr als 2,5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro um 0,24 v. H.
b) von mehr als 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro um 0,07 v. H.
c) über 50 Mio. Euro um 0,014 v. H.
24.3.22
Durchführung eines Verfahrens gemäß § 23 AEG
Gebühr: Euro 140 bis 1 400“.
47. In der Tarifstelle 24.4.1 wird in der Zeile Gebühr die Textangabe „Euro 0,1 v.H.“ durch die Textangabe „Euro 0,11 v.H.“ und in der Zeile Mindestgebühr die Zahl „100“ durch die Zahl „110“ersetzt.
48. In der Tarifstelle 24.4.2 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „100 bis 1 000“ durch die Zahlenangabe „110 bis 1 100“ ersetzt.
49. In der Tarifstelle 24.4.3 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „50 bis 250“ durch die Zahlenangabe „55 bis 275“ ersetzt.
50. In der Tarifstelle 24.4.4 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „50 bis 250“ durch die Zahlenangabe „55 bis 275“ ersetzt.
51. In der Tarifstelle 24.4.5 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „100 bis 1 000“ durch die Zahlenangabe „110 bis 1 100“ ersetzt.
52. In der Tarifstelle 24.4.6 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „100 bis 1 000“ durch die Zahlenangabe „110 bis 1 100“ ersetzt.
53. In der Tarifstelle 24.4.7 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „100 bis 500“ durch die Zahlenangabe „Euro 110 bis 550“ersetzt.
54. In der Tarifstelle 24.4.8 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „100 bis 1 000“ durch die Zahlenangabe „110 bis 1 100“ ersetzt.
55. Die Tarifstellen 27.1.1 bis
27.1.1.7 erhalten folgende neue Fassung:
„27.1.1
Anzeige, Anmeldung
27.1.1.1
Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen
(§ 8 Abs. 2 GenTG) der Sicherheitsstufe 1 und zu
wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 (§ 8
Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GenTG)
Gebühr: Euro 100 bis 3 500
27.1.1.2
Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen
der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Abs. 2 GenTG) und zu
wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8
Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GenTG)
Gebühr: Euro 100 bis 3 500
27.1.1.3
Prüfung einer Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GenTG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
27.1.1.4
Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12
Abs. 5 Satz 1 GenTG
Gebühr: Euro 100 zusätzl. zu den Gebühren nach
Tarifstelle 27.1.1.2
27.1.1.5
Entscheidung über die vorläufige Untersagung angezeigter gentechnischer
Arbeiten (§ 12 Abs. 5a GenTG)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250
27.1.1.6
Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 12 Abs. 6 i.V.m.
§ 19 Satz 3 GenTG)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250
27.1.1.7
Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer
Arbeiten (§ 12 Abs. 7 GenTG)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250“.
56. In der Tarifstelle 27.1.2.1 werden im ersten Spiegelstrich nach der Textangabe „in Verbindung mit § 8 Abs. 1“ ein Komma und die Textangabe „§ 8 Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.
57. In den Tarifstellen 27.1.3.1, 27.1.3.3 und 27.1.3.4 wird jeweils das Wort „Anzeige“ durch das Wort „Mitteilung“ ersetzt.
58. Nach der Tarifstelle 28.1.9.4 werden folgende neue
Tarifstellen eingefügt:
„28.1.10
Entscheidung über die Zulassung von Erdwärmepumpen
28.1.10.1
vereinfachtes Verfahren nach § 44 LWG
a) bis 50 kJ/s
Gebühr: Euro 100
b) bis 50 kJ/s
Bei Entscheidungen mit besonderer Mühewaltung (z.B.: Erfordernis einer
besonderen wasserrechtlichen Prüfung oder bei Vorlage unzulänglicher
Antragsunterlagen)
Gebühr: Euro 250
28.1.10.2
Erlaubnisverfahren für Anlagen
a) von 51 bis 100 kJ/s
Gebühr: Euro 450
b) von 101 bis 200 kJ/s
Gebühr: Euro 850
Bei jeder weiteren Verdoppelung der Leistung (kJ/s) ist die Gebühr um jeweils 600 Euro zu erhöhen.
c) Bei Entscheidungen über die Zulassung von Erdwärmepumpen ab 51 kJ/s, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.“
59. Nach der Tarifstelle 28.2.2.2
wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„28.2.2.3
Vorabzustimmungen gem. Art. 14 der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. L 190 vom 12.7.2007, S. 1), in der jeweils gültigen
Fassung
Gebühr: Euro 0 bis 5 000“.
60. Die Tarifstelle 28.2.3.2 wird gestrichen.
61. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.3.3 bis 28.2.3.5 werden zu Tarifstellen 28.2.3.2 bis 28.2.3.4 (neu).
62. In der Tarifstelle 28.2.3.2 (neu) wird der Klammerzusatz „(§ 19 LAbfG)“ ersetzt durch „(§ 18 Abs. 2 LAbfG)“.
63. Die Tarifstelle 28.2.3.6 wird gestrichen.
64. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.3.7 und 28.2.3.8 werden zu Tarifstellen 28.2.3.5 und 28.2.3.6 (neu).
65. In der Tarifstelle 28.2.3.5 (neu) wird die Textangabe „und des Betriebes“ ersetzt durch die Textangabe „sowie der Betriebs- und Nachsorgephase“.
66. In der Tarifstelle 28.2.3.6 (neu) wird der Klammerzusatz „(§ 25 Abs. 1 Satz 2 LAbfG)“ ersetzt durch „(§ 25 Abs. 1 Satz 4 LAbfG)“.
67. Die Tarifstelle 28.2.3.9 wird gestrichen.
68. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.3.10 bis 28.2.3.13 werden zu Tarifstellen 28.2.3.7 bis 28.2.3.10 (neu).
69. Die Tarifstelle 28.2.3.7 (neu)
erhält folgende neue Fassung:
„28.2.3.7
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im
Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung sowie die
Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 25
LAbfG
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ v. 1. August 2007 (SMBl. NRW. 2011), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.
Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.“
70. In der Tarifstelle 28.2.3.8 (neu) wird die Behördenbezeichnung „Landesumweltamtes“ durch „Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
71. Die Tarifstelle 28.2.3.9 (neu)
erhält folgende neue Fassung:
„28.2.3.9
Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von
Untersuchungsstellen im Rahmen des § 3 der Klärschlammverordnung (in Verbindung
mit den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung)
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ v. 1. August 2007 (SMBl. NRW. 2011), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.“
72. In der Tarifstelle 28.2.3.10 (neu) werden die Behördenbezeichnungen „Landesumweltamtes und der Staatlichen Umweltämter“ durch „Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksregierungen“ ersetzt.
73. Die Tarifstelle 28a.4 erhält
folgende neue Fassung:
„28a.4
Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von
Untersuchungsstellen durch das LANUV nach § 18 BBodSchG
und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der Verordnung
über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, wie im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ v. 1. August 2007 (SMBl. NRW. 2011), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.
Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.“
74. In der Tarifstelle 29.1.21 wird in der Klammer nach dem Wort „BestandsInvest“ die Jahreszahl „2006“ gestrichen.
75. Die Tarifstelle 29.1.22 erhält
folgende neue Fassung:
„29.1.22
Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der darlehensverwaltenden
Stelle im Rahmen der Prüfung von Zinssenkungsanträgen für nach dem I. und II. WoBauG geförderte Eigentumsmaßnahmen
Gebühr: Euro 2,50 bis 10“.
76. In der Tarifstelle 30.2.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „500“ durch die Zahl „600“ ersetzt.
77. In der Tarifstelle 30.2.2 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „150“ durch die Zahl „180“ ersetzt.
78. In der Tarifstelle 30.2.3 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „100“ durch die Zahl „120“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Juni 2008
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
GV. NRW. 2008 S. 478