Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 20 vom 27.6.2008 Seite 477 bis 490

Gesetz zur Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen (3. Schulrechtsänderungsgesetz)
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Gesetz zur Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen (3. Schulrechtsänderungsgesetz)

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Gesetz
zur Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen
(3. Schulrechtsänderungsgesetz)

 

Vom 24. Juni 2008

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen
(3. Schulrechtsänderungsgesetz)

 

Artikel 1

Änderung des Schulgesetzes

 

Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Verbesserung des Nichtraucherschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742), wird wie folgt geändert:

 

1. § 59 wird wie folgt geändert:

In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„§ 16 Abs. 2 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend.“

 

Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

 

2. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
„Scheidet ein Mitglied aus der Schulkonferenz oder dem Lehrerrat aus, so tritt das Ersatzmitglied ein. Das Ersatzmitglied tritt auch ein, so lange ein Mitglied zeitweise verhindert ist.“

 

3. § 69 wird folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Lehrerkonferenz wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat. Ihm gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 an. An Schulen mit nicht mehr als acht hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 58 kann die Anzahl der Mitglieder durch Beschluss der Lehrerkonferenz auf zwei vermindert werden. Die Lehrerkonferenz bestimmt für die Wahl eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen; sie oder er ist nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine Stellvertretung.“

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach näherer Bestimmung durch Gesetz oder Rechtsverordnung Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Ein Personalrat wird nicht gebildet. An seine Stelle tritt der Lehrerrat.“

 

Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 3 gelten §§ 62 bis 77 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Kommt eine Einigung über eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme nicht zustande und hält sie oder er an der Maßnahme fest, so kann die Maßnahme unabhängig von der Beachtlichkeit der Ablehnungsgründe des Lehrerrats der jeweils nach § 89 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Satz 1 Nr. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmten Dienststelle zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgelegt werden. Dasselbe gilt für eine vom Lehrerrat beantragte, in der Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters liegende mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn ihr nicht entsprochen wird. §§ 7 Abs. 1, 33, 37 und 85 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

 

d) Nach Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Der Lehrerrat hat einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit zu berichten.

 

(6) Mitglieder des Lehrerrats sollen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 von der Unterrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden. Näheres regelt die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz. Den Mitgliedern des Lehrerrats ist die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.“

 

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Artikel 2

Änderung des Personalvertretungsgesetzes

 

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Justizvollzugsmodernisierungsgesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 245, ber. 2008 S. 186), wird wie folgt geändert:

 

§ 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.

 

b) Absatz 5 wird Absatz 4.

 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 24. Juni 2008

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s en

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

Die Justizministerin
zugleich für den
Innenminister

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

GV. NRW. 2008 S. 486