Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 25 vom 29.8.2008 Seite 553 bis 576
Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor)
203012
Verordnung
über die Ausbildung und die II. Fachprüfung
für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor
-
VAPPol II Bachelor)
Vom 21. August 2008
Aufgrund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Inhaltsübersicht |
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Teil I Ziel der Ausbildung |
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§ 1 |
Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung |
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Teil II Einstellung in und Zulassung zum Laufbahnabschnitt II als Kommissaranwärterin oder Kommissaranwärter (Direkteinstieg) |
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§ 2 |
Bewerbung |
§ 3 |
Auswahlverfahren |
§ 4 |
Zulassung zur Ausbildung und Einstellung |
§ 5 |
Rechtsstellung |
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Teil III Zulassung von Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II (Fachhochschulaufstieg) |
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§ 6 |
Bewerbung |
§ 7 |
Zulassungsverfahren |
§ 8 |
Feststellung des Ergebnisses, Zulassung zum Laufbahnabschnitt II |
§ 9 |
Anlagen 1 - 3 |
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Teil IV Ausbildung |
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§ 10 |
Gliederung der Ausbildung |
§ 11 |
Dauer der Ausbildung |
§ 12 |
Rechtsfolgen einer nicht bestandenen Prüfung |
§ 13 |
Vorzeitige Beendigung der Ausbildung |
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Teil V Prüfungsangelegenheiten |
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§ 14 |
Bachelorprüfung |
§ 15 |
Abnahme der Prüfungen |
§ 16 |
Prüfungsbewertung |
§ 17 |
Hochschulgrad, Laufbahnbefähigung |
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Teil VI Datenerhebung und Datenverarbeitung |
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§ 18 |
Datenerhebung und Datenverarbeitung |
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Teil VII Übergangs- und Schlussregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
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§ 19 |
Ausbildung nach bisherigen Regelungen |
§ 20 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil I
Ziel der Ausbildung
§ 1
Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, die Studierenden für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes zu befähigen, indem grundlegendes Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit vermittelt werden.
(2) Die Ausbildung soll die Studierenden in den Stand versetzen, Aufgaben des Wachdienstes zu erfüllen und Grundkenntnisse der allgemeinen Kriminalitätssachbearbeitung, der Verkehrssicherheitsarbeit sowie des Einsatzes aus besonderem Anlass anzuwenden. Darüber hinaus soll die Ausbildung Grundlagen der Führung und Zusammenarbeit vermitteln.
Teil II
Einstellung in und Zulassung zum
Laufbahnabschnitt II
als Kommissaranwärterin oder Kommissaranwärter
(Direkteinstieg)
§ 2
Bewerbung
(1) Bewerbungen für eine Einstellung in den Laufbahnabschnitt II sind elektronisch an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP) zu richten.
(2) Die Bewerbungsunterlagen werden vom Innenministerium festgelegt und im Internet veröffentlicht. Hieraus geht auch hervor, welche Unterlagen bereits innerhalb von zwei Wochen nach Absenden der Online-Bewerbung beim LAFP einzureichen sind.
§ 3
Auswahlverfahren
(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim LAFP durchgeführt. Ziel ist, eine Aussage über die Eignung der sich bewerbenden Personen für den Polizeivollzugsdienst im Laufbahnabschnitt II abzugeben. Die Auswahlmethode bestimmt das Innenministerium unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalauswahlverfahren. Die Auswahlmethode muss für denselben Einstellungstermin gleichbleiben.
§ 4
Zulassung zur Ausbildung und Einstellung
(1) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird vom LAFP für jede sich bewerbende Person ein Rangordnungswert ermittelt.
(2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet das Innenministerium im Rahmen des Bedarfs an Nachwuchskräften für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes unter Berücksichtigung der durch den Rangordnungswert bestimmten Rangfolge.
(3) Das LAFP weist die zur Ausbildung zugelassenen Personen zum 1. September den Einstellungsbehörden und Ausbildungsbehörden unter Berücksichtigung der durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (Fachhochschule) mitgeteilten Plätze für Studierende je Abteilung bzw. Standort zu. Die Berechnungsgrundlage und die Verteilung sind mit dem Innenministerium abzustimmen.
§ 5
Rechtsstellung
Die zur Ausbildung zugelassenen Personen werden bei den Einstellungsbehörden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern ernannt.
Teil III
Zulassung von Beamtinnen und
Beamten
des Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung
für den Laufbahnabschnitt II
(Fachhochschulaufstieg)
§ 6
Bewerbung
(1) Die Bewerbung um eine Zulassung für den Laufbahnabschnitt II ist an das LAFP zu richten. Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Zulassungsverfahren beim LAFP voraus.
(2) Die Bewerbungstermine für die Zulassungsverfahren setzt das Innenministerium fest.
(3) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Laufbahnverordnung der Polizei erfüllen, leitet der Dienstvorgesetzte die Bewerbung mit dem Personalbogen (Anlage 1) dem LAFP zu. Anderenfalls weist er sie mit schriftlicher Begründung zurück.
§ 7
Zulassungsverfahren
(1) Das Zulassungsverfahren dient der Feststellung, in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II geeignet sind.
(2) Die Fachhochschule stellt vor Abschluss des Zulassungsverfahrens in Zusammenarbeit mit dem LAFP fest, ob hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die auf die Ausbildung angerechnet werden können.
(3) Für das Zulassungsverfahren gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
§ 8
Feststellung des Ergebnisses, Zulassung zum Laufbahnabschnitt II
(1) Das LAFP ermittelt nach Abschluss des Zulassungsverfahrens für jeden Teilnehmenden den Rangordnungswert. Über die Feststellung des Rangordnungswertes erhalten die Teilnehmenden eine Bescheinigung (Anlage 2). Eine Zweitschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Das LAFP legt dem Innenministerium eine Übersicht (Anlage 3) vor, aus der sich die Rangfolge der Ordnungswerte aller Teilnehmenden am Zulassungsverfahren ergibt. Die Feststellung der Fachhochschule, ob hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die eine Anrechnung auf das Studium an der Fachhochschule ermöglichen, ist beizufügen.
(3) § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Während der Module und Teilmodule, die den Beamtinnen und Beamten angerechnet werden, stehen sie unter Aufhebung der Abordnung ihren Stammbehörden zur Verfügung.
§ 9
Anlagen 1 bis 3
Die Anlagen 1 bis 3 stehen auf den Intranetseiten des LAFP zum Download zur Verfügung.
Teil IV
Ausbildung
§ 10
Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule, die fachpraktische Ausbildungszeit beim LAFP (Training) und die fachpraktische Ausbildungszeit bei den Kreispolizeibehörden (Praxis).
(2) Die Studieninhalte werden in Modulen (abgeschlossenen Studien- bzw. Lerneinheiten) vermittelt, welche mit einer Modulprüfung abgeschlossen werden. Die Modulprüfung kann aus einer oder mehreren Prüfungen und/oder einer oder mehreren anderen Studienleistungen bestehen. Für jedes Modul wird eine Abschlussnote ermittelt oder die Bewertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ vorgenommen.
(3) Die fachwissenschaftliche Studienzeit wird grundsätzlich als Präsenzstudium durchgeführt. Für die fachpraktische Ausbildungszeit weisen die Einstellungsbehörden die Studierenden dem LAFP und den Kreispolizeibehörden zu, sofern die fachpraktische Ausbildungszeit nicht bei der Einstellungsbehörde durchgeführt wird.
§ 11
Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre. Sie setzt für die Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber (Fachhochschulaufstieg) in den nach § 8 Abs. 2 anrechenbaren Zeiten aus. Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der II. Fachprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren. Die Ausbildungszeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt.
(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB) oder Krankheitszeiten werden nicht auf die Ausbildungszeit nach Absatz 1 angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten überschritten wird. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden.
(3) Für Studierende, die einem Bundes- oder Landeskader (A- bis D-Kader) angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen, kann die Ausbildung um die mit dem Sportfachverband abgestimmte Trainings- und Wettkampfzeit bis zur Höchstausbildungszeit nach Absatz 1 verlängert werden.
(4) In den Fällen, in denen die Einhaltung der Studienzeitbegrenzung nach Absatz 1 eine unzumutbare Härte für die Studierenden darstellen würde und die dazu führenden Umstände von ihnen nicht zu vertreten sind, kann das Innenministerium im Einzelfall eine Ausnahme von der Ausbildungszeitbegrenzung nach Absatz 1 zulassen.
(5) Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für eine entsprechende Laufbahn können vom Innenministerium bis zur Dauer eines Jahres auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dem Antrag ist ein Votum der Fachhochschule beizufügen.
§ 12
Rechtsfolgen einer nicht bestandenen Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung oder eine andere nicht bestandene Studienleistung kann einmal wiederholt werden.
(2) Erreichen Studierende in der Abschlussnote eines Moduls auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 1 nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“, ist die Modulprüfung endgültig nicht bestanden.
(3) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Prüfung
a) nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen
oder
b) endgültig nicht bestanden haben,
endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Erklären Studierende, die die Prüfung nicht bestanden haben, dass sie die Prüfung nicht wiederholen wollen, endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung.
(4) Für Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber (Fachhochschulaufstieg) gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Beamtin oder der Beamte aus der Ausbildung ausscheidet.
§ 13
Vorzeitige Beendigung der Ausbildung
(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind zu entlassen, wenn
a) die geistigen und körperlichen Anforderungen durch sie nicht erfüllt sind
oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt oder
b) die Beendigung des Studiums innerhalb der Studienzeitbegrenzung gemäß § 11
für sie nicht mehr möglich ist oder
c) nach Inanspruchnahme der Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung oder anderen
Studienleistung nach § 12 Abs. 1 in einem Teilmodul das Erreichen der
Abschlussnote eines Moduls mit einer Bewertung von mindestens „ausreichend“
(4,0) oder „bestanden“ nicht mehr möglich ist.
(2) Für Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber (Fachhochschulaufstieg) gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beamtin oder der Beamte aus der Ausbildung ausscheidet.
Teil V
Prüfungsangelegenheiten
§ 14
Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung, die zugleich die II. Fachprüfung ist, besteht aus nachstehenden Prüfungsleistungen:
1. Modulprüfungen während des Studiums,
2. Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium und
3. mündlicher Schwerpunktprüfung.
(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden.
(3) Für die Berechnung der Gesamtnote sind die Noten der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 wie folgt zu gewichten:
1. Abschlussnoten der Module während des Studiums mit 70 %,
2. Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium mit 20 %,
3. mündliche Schwerpunktprüfung mit 10 %.
§ 15
Abnahme der Prüfungen
(1) Für die Abnahme von Prüfungen können bestellt werden:
a) Lehrende der Fachhochschule oder
b) Personen, die eine Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes
besitzen oder
c) Personen, die eine durch eine Prüfung erworbene Befähigung für den
Laufbahnabschnitt II oder eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes
besitzen.
(2) Als Gutachter für die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums sollen Personen aus der Gruppe gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b bestellt werden.
(3) Für die Abnahme der mündlichen Schwerpunktprüfung soll mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sein sollen, die Befähigung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes besitzen.
§ 16
Prüfungsbewertung
Leistungen der Studierenden, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
Laufbahnrechtliches Bewertungssystem |
Bachelor-Bewertungssystem |
||
in Punkten |
in Noten |
in Worten |
in Noten |
15 14 |
sehr gut (1) |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
1 oder 1,3 |
13 12 11 |
Gut (2) |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
1,7 oder 2 oder 2,3 |
10 9 8 |
befriedigend (3) |
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung |
2,7 oder 3 oder 3,3 |
7 6 5 |
ausreichend (4) |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
3,7 oder 4,0 |
4 3 2 |
mangelhaft (5) |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
5 (nicht ausreichend). |
1 0 |
ungenügend (6) |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten |
§ 17
Hochschulgrad, Laufbahnbefähigung
(1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die Fachhochschule den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“.
(2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung vermittelt gleichzeitig die Laufbahnbefähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes.
Teil VI
Datenerhebung und Datenverarbeitung
§ 18
Datenerhebung und Datenverarbeitung
(1) Die Fachhochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Einstellungsbehörde. Die Fachhochschule darf die Stammdatensätze zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums verarbeiten. Die Bewertungen der während des Studiums zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen dürfen im Stammdatensatz erfasst werden. Die Stammdatensätze dürfen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens sowie zur Auswertung der Prüfungsergebnisse genutzt werden. Zulässig ist insoweit auch eine Merkmalvergabe zum Nichtbestehen in Bachelorarbeit, Kolloquium oder mündlicher Schwerpunktprüfung, erstmalig oder endgültig, zur Aufnahme in den Stammdatensatz.
(2) Die gemäß Absatz 1 erhobenen Daten sind spätestens drei Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen. Bereits bestehende Regelungen für statistische Zwecke bleiben unberührt.
Teil VII
Übergangs- und Schlussregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19
Ausbildung nach bisherigen Regelungen
(1) Für die vor dem Jahr 2008 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter und für die bis zum 1. September 2008 zugelassenen Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber, die bis einschließlich 1. September 2008 die Ausbildung aufgenommen haben, richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Laufbahnabschnitt II (VAPPol II) vom 14. August 2001 (GV. NRW. S. 506), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2007 (GV. NRW. S. 308).
(2) Für Studierende, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2008 aufgenommen haben und diese
a) aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen unterbrechen oder
b) wegen nicht ausreichender Studienleistung mit dem nachfolgenden
Einstellungsjahrgang fortsetzen,
richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung, sofern eine Ausbildung und Prüfung nach Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(2) Abweichend hiervon treten die §§ 6 bis 8, 11 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 4 und 13 Abs. 2 zum 1. September 2009 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. August 2008
Der
Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f
GV. NRW. 2008 S. 554