Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 27 vom 26.9.2008 Seite 611 bis 624
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums |
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums
2030
Dritte Verordnung zur Änderung der
Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Finanzministeriums
Vom 11. September 2008
Aufgrund des
- § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393),
-§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist,
- § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)
- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570)
- § 17 Abs. 5 Satz 2, des § 32 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)
wird für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Beamtenzuständigkeitsverordnung FM - BeamtZustV FM) vom 25. April 2002 (GV. NRW. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2007 (GV. NRW. S. 308), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. die Leiterinnen und Leiter der vor der Versetzung an das Landesamt für
Personaleinsatzmanagement zuständigen Dienststellen für die Beamtinnen und
Beamten, die gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den vorgezogenen
Ruhestand versetzt worden sind. Dies gilt nicht, sofern der Zurruhesetzungsvorgang betroffen ist. Hier verbleibt
es bei der Zuständigkeit des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.“
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Zahl „5“ wird durch die Zahl „6“ ersetzt und die bisherige Zahl „6“ wird
durch die Zahl „7“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Widerspruchsverfahren,
Vertretung des Landes bei Klagen
(1) Soweit ein Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz in Verbindung mit § 179a Satz 2 Landesbeamtengesetz durchzuführen ist, ist die Behörde oder die Stelle des Bau- und Liegenschaftsbetriebes, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.
(2) Die Oberfinanzdirektionen, die Bezirksregierung Detmold, das Landesamt für Besoldung und Versorgung, das Landesamt für Personaleinsatzmanagement, das Rechenzentrum der Finanzverwaltung sowie die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW übernehmen die Vertretung des Landes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit sie selbst oder eine ihnen nachgeordnete Behörde oder Niederlassung die angefochtene Maßnahme getroffen haben oder für die beantragte Maßnahme zuständig sind. Die Vertretung bei beamtenrechtlichen Klagen im Geschäftsbereich der Einrichtungen übernimmt die örtlich zuständige Oberfinanzdirektion. Abweichend von Satz 2 ist bei Klagen in Prüfungsangelegenheiten das Finanzministerium zuständig.“
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Disziplinarbefugnisse
(1) Zu dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 2 Landesdisziplinargesetz bestimme ich die Leitungen
1. der Oberfinanzdirektionen,
2. der Fachhochschule für Finanzen,
3. der Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen,
4. der Fortbildungsakademie des Landes Nordrhein-Westfalen,
5. des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen,
6. der Zentrale sowie der Niederlassungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebs
NRW,
7. des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW,
8. des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement,
9. der Finanzämter
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten, soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht schon aus § 17 Abs. 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt.
(2) Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Landesdisziplinargesetz sowie die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Abs. 3 Landesdisziplinargesetz wird gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 Landesdisziplinargesetz auf die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 genannten dienstvorgesetzten Stellen übertragen, soweit sie sich nicht bereits aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt.
(3) Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden gemäß § 81 Satz 2 Landesdisziplinargesetz auf die zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zuständigen dienstvorgesetzten Stellen übertragen. Abweichend hiervon werden die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte auf die vor Beginn des Ruhestands zuständigen dienstvorgesetzten Stellen übertragen, sofern der Zeitpunkt des Dienstvergehens nach Eintritt in den Ruhestand liegt.
(4) Ich behalte mir vor, die in den Absätzen 2 bis 3 erteilten Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen.“
5. Der bisherige § 7 wird § 8. § 8 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher
Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Finanzministeriums des
Landes NRW vom 13. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 14) außer Kraft. Das
Finanzministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 über
die Zweckmäßigkeit dieser Regelung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 11. September 2008
Der
Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Helmut L i n s s
e n
GV. NRW. 2008 S. 618