Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 28 vom 31.10.2008 Seite 625 bis 638

Genehmigung der 50. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinden Hünxe und Schermbeck
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Genehmigung der 50. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinden Hünxe und Schermbeck

Genehmigung der
50. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Gemeinden Hünxe und Schermbeck

 

Vom 3. September 2008

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 17. April 2008 die 50. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinden Hünxe und Schermbeck beschlossen ( Neudarstellung , Streichung und Reduzierung von BSAB sowie Neudarstellung und Reduzierung von „ Bereich für Aufschüttungen und Ablagerungen“).

 

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 3. September 2008 – 322 – 30.15.02.51 gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

 

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

 

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Wesel und den Gemeinden Hünxe und Schermbeck zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

 

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

 

Düsseldorf, den 16. September 2008

 

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Michael  H e n z e

 

GV. NRW. 2008 S. 627