Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 31 vom 25.11.2008 Seite 679 bis 688

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA)

93

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA)

Vom 11. November 2008

 

Auf Grundlage des § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2396, ber. 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S 215), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) vom 31. Oktober 1966 (GV. NRW. S. 488, ber. 1967 S. 26), geändert durch Artikel 104 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Änderungen der Bahnanlagen sind, wenn sie sich auf die Sicherheit auswirken, vor Baubeginn der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“

 

2. In § 16 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Handbremse“ die Wörter „oder einer Federspeicherbremse“ eingefügt.

 

3. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine neue Betriebserlaubnis ist erforderlich, wenn Steuerungen oder Komponenten des Triebfahrzeugs, die sich auf die Sicherheit auswirken, geändert wurden.“

 

4. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Als Kesselprüfer im Sinne dieser Verordnung sind zugelassen:

a) die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind,

b) Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter.“

 

5. § 20 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Als Prüfer im Sinne dieser Verordnung sind zugelassen:

a) die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind,

b)Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter.“

 

6. § 31 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:
„Funkferngesteuerte oder von einem führenden Fahrzeug aus gesteuerte Triebfahrzeuge dürfen unbesetzt sein.“

 

7. § 32 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf dem Führerstand der Triebfahrzeuge darf ohne Erlaubnis des Anschlussinhabers niemand mitfahren.“

 

8. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 11. November 2008

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

 

GV. NRW. 2008 S. 687