Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 32 vom 28.11.2008 Seite 689 bis 708

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung einer integrierten Untersuchungsanstalt im Regierungsbezirk Detmold
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung einer integrierten Untersuchungsanstalt im Regierungsbezirk Detmold

2125

Verordnung zur Änderung
der Verordnung
zur Errichtung einer integrierten Untersuchungsanstalt
im Regierungsbezirk Detmold

 

Vom 13. November 2008

 

Auf Grund des § 3 Abs. 1 sowie des § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Errichtung einer integrierten Untersuchungsanstalt im Regierungsbezirk Detmold vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 740) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung erhält folgende Fassung:
„Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes“.

 

2. Nach der Eingangsformel wird folgende Gliederungsangabe eingefügt:

Teil 1
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe
“.

 

3. Nach § 7 wird folgender Teil 2 eingefügt:

„Teil 2
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper

 

§ 8
Errichtung

(1) Im Regierungsbezirk Düsseldorf wird aus dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Krefeld und den kommunalen Untersuchungsämtern der Städte Essen und Wuppertal und des Kreises Wesel eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2009 errichtet.

 

(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper“ (CVUA-RRW) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.

 

(3) Zum Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt gehören im Regierungsbezirk Düsseldorf die Städte Essen, Krefeld, Mülheim, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal sowie der Kreis Wesel.

 

§ 9
Träger der Untersuchungsanstalt

Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land NRW sowie die Städte Essen, Krefeld, Mülheim, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal und der Kreis Wesel (Kommunen).

 

§ 10
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.

 

(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt acht Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.

 

(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

§ 11
Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Leiter des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Krefeld wird zum Vorstandsvorsitzenden, der Leiter des Instituts für Lebensmitteluntersuchungen und Umwelthygiene des Kreises Wesel wird zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates, nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 IUAG NRW die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

 

§ 12
Stammkapital

Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 240.000 Euro.

 

§ 13
Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Über die in § 4 IUAG NRW bestimmten Aufgaben hinaus werden der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen.

 

§ 14
Personal

(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 8 Abs. 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Abs. 7 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. Die beim Kreis Wesel bestehenden Ausbildungsverhältnisse zum Beruf Chemielaborant oder Chemielaborantin gehen entsprechend § 17 Abs. 2 IUAG NRW auf die Untersuchungsanstalt über.

 

(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 8 Abs. 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.“

 

4. Nach § 14 (neu) wird folgende Gliederungsangabe eingefügt:

„Teil 3
Schlussvorschriften“.

 

5. § 8 wird zu § 15.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 13. November 2008

 

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2008 S. 693