Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 36 vom 18.12.2008 Seite 769 bis 782
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG) sowie zur Neufassung und Änderung sonstiger Vorschriften |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG) sowie zur Neufassung und Änderung sonstiger Vorschriften
2005
780
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(Landwirtschaftskammergesetz
- LWKG) sowie zur Neufassung und Änderung sonstiger
Vorschriften
Vom 9. Dezember 2008
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(Landwirtschaftskammergesetz
- LWKG) sowie zur Neufassung und Änderung sonstiger Vorschriften
780
Artikel I
Änderung des Gesetzes
über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz
über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(Landwirtschaftskammergesetz - LWKG) vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 53), zuletzt geändert
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie
folgt geändert:
1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz
3 wird zu Absatz 2.
2. In § 3
Abs. 1 werden nach dem Wort „Tierzucht“ die Wörter „und -haltung“ eingefügt.
3.
§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die infolge strafgerichtlicher
Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu
stimmen, nicht besitzen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet
oder über deren Grundstücke ein Zwangsverwaltungs- oder
Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet worden ist.“
4. In § 6 Abs. 1 werden die Angaben „das 18. Lebensjahr vollendet hat und“ gestrichen.
5. In § 8 werden die Wörter „Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
6. In § 8 d Abs. 2 werden die Wörter „Von dem“ durch die Wörter „ Von den“ ersetzt.
7. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „die Hauptversammlung“ durch die Wörter „der Hauptausschuss“ und in Satz 2 die Wörter „der Hauptversammlung“ durch die Wörter „des Hauptausschusses“ ersetzt.
8.
In § 14 Buchstabe b werden die Wörter „Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“
durch das Wort „Stellvertretungen“ und die Wörter „Direktorinnen oder
Direktoren“ durch die Wörter „ Direktorin oder den Direktor“ ersetzt.
9.
§ 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte Vorsitzende, die Mitglied der
Landwirtschaftskammer sein müssen.“
10. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Präsidentin oder der Präsident hat den Vorsitz der Hauptversammlung und des
Hauptausschusses. Im Falle der Verhinderung erfolgt die Vertretung durch eine
oder einen der beiden stellvertretenden Präsidentinnen oder Präsidenten nach
näherer Bestimmung der Geschäftsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident und
die Stellvertretungen werden für die Dauer von drei Jahren mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder gewählt; Wiederwahl ist zulässig.“
11.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ ihren oder seinen beiden
Stellvertreterinnen oder Stellvertretern“ durch die Wörter „den beiden
Stellvertretungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „je“ gestrichen.
12.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ Ihre oder seine“ durch das Wort „Die“
ersetzt.
b)
Die Absätze 2 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer führt die
laufenden Geschäfte nach den Weisungen, die die Präsidentin oder der Präsident
gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses erteilt.
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer ist den
Beschäftigten der Landwirtschaftskammer dienstvorgesetzt.“
„(4)
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer nimmt gleichzeitig
die Aufgaben als Landesbeauftragte oder
Landesbeauftragter (§ 6 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes) wahr und ist in
dieser Eigenschaft ausschließlich dem Ministerium verantwortlich. Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen
Dienstkräfte und Einrichtungen sind von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung
zu stellen. Der Geschäftsverteilungsplan und der Organisationsplan sind dem
Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.“
c)
Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„In diesem Falle ist der vollständige Inhalt der Mitteilung zu jedermanns
Einsicht bereitzuhalten und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wann und
wo eine Einsichtnahme möglich ist.“
13. § 18 a wird gestrichen.
14. In § 19 Abs. 2 wird der Buchstabe „k“ durch
den Buchstaben „j“ ersetzt.
15.
In § 24 erhalten die Absätze 2 und 5 folgende Fassung:
„(2) Die Kreisstelle besteht aus den gewählten Mitgliedern der
Landwirtschaftskammer ihres Bezirks, die aus ihrer Mitte das vorsitzende
Mitglied (Kreislandwirtin oder Kreislandwirt) wählen. Die gewählte Person soll
der Wahlgruppe 1 angehören.“
„(5)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle nimmt
gleichzeitig die Aufgaben als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im
Kreise (§ 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes) wahr und ist in dieser
Eigenschaft ausschließlich den übergeordneten Landesbehörden verantwortlich.
Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Amtsführung bedarf
des Vertrauens der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter. Die für die Erfüllung der Aufgaben
erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von der
Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer der Kreisstelle kann gleichzeitig die Aufgaben mehrerer
Kreisstellen wahrnehmen.“
16.
§ 25 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Mitglieder der Ortsstellen wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende
Mitglied (Ortslandwirtin oder Ortslandwirt).
Die gewählte Person soll der Wahlgruppe 1 angehören. Mehrere benachbarte
Gemeinden können zu Ortsstellen zusammengeschlossen werden.“
17. Die §§ 26 und 27 werden gestrichen.
18. Der bisherige § 28 wird § 26.
19. Im neuen § 26 werden die Wörter „im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags“ durch die Wörter „im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
20. § 28 a wird gestrichen.
21. Der bisherige § 29 wird § 27.
22. Der neue § 27 erhält folgende Fassung:
§ 27
„Dieses Gesetz
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
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Artikel II
Änderung des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)
Das Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG) vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2007 (GV. NRW. S. 91), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 wird das Datum „31. Dezember 2008“
durch das Datum „31. Dezember 2013“ ersetzt.
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Artikel III
Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LK-Wahlordnung)
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LK-Wahlordnung) vom 20. April 2005 (GV. NRW. S. 569) wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird hinter der Zahl „5“ der Buchstabe „a“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Gemeinde“ die Angaben „nach dem Muster der Anlage 5 b“ eingefügt.
c) In Absatz 1 Nr. 3 a Satz 2 werden nach
dem Komma die Wörter „soweit diese nicht bereits zu einer früheren Wahl
vorgelegt wurden und seitdem keine Änderungen der Vereinseigenschaft oder des
Vereinszwecks eingetreten sind,“ eingefügt.
2.
§ 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. (§ 27
des Gesetzes).“
3. Die Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
Nummer
III. 3 und die zugehörige Fußnote3 erhalten folgende Fassung:
„3. ______Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen/der
Unterzeichner des Wahlvorschlages.3)
3) gilt nur für
Wahlvorschläge, die unter die Regelungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz
3 fallen.“
4. Die Anlage 5 b (zu § 12 Abs. 1 Nr. 2) wird wie folgt geändert:
Der
Klammertext erhält folgende Fassung:
„Anlage 5 b
(zu § 12 Abs. 1 Nrn. 2 und 4)“.
2005
Artikel IV
Änderung
der Verordnung über die Bestimmung der Sitze und
Bezirke der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der
Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
als Landesbeauftragte im Kreise
Die Verordnung über die Bestimmung der Sitze und Bezirke der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte im Kreise vom 8. November 2005 (GV. NRW. S. 836) wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1
Bezirk und Sitz der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte im Kreise werden wie folgt bestimmt (Kreisstelle - Bezirksgebiet - Sitz):
1. Soest - Kreis Soest - Bad-Sassendorf
2. Borken - Kreis Borken - Borken
3. Höxter - Kreis Höxter - Brakel
4. Lippe - Kreis Lippe - Brakel
5. Paderborn - Kreis Paderborn - Brakel
6. Coesfeld - Kreis Coesfeld - Coesfeld
7. Recklinghausen - kreisfreie Städte Bottrop und Gelsenkirchen, Kreis Recklinghausen - Coesfeld
8. Aachen - kreisfreie Stadt Aachen, Kreis Aachen - Düren
9. Düren - Kreis Düren - Düren
10. Euskirchen - Kreis Euskirchen - Düren
11. Kleve - Kreis Kleve - Kleve
12. Wesel - Kreis Wesel - Kleve
13. Rhein-Erftkreis - kreisfreie Stadt Köln, Rhein-Erftkreis - Köln
14. Rhein-Kreis Neuss - kreisfreie Stadt Mönchengladbach, Rhein-Kreis Neuss - Köln
15. Rhein-Sieg-Kreis - kreisfreie Stadt Bonn, Rhein-Sieg-Kreis - Köln
16. Mettmann - kreisfreie Städte Düsseldorf, Duisburg, Essen, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal, Kreis Mettmann - Lindlar
17. Oberbergischer Kreis - Oberbergischer Kreis - Lindlar
18. Rheinisch-Bergischer Kreis - kreisfreie Stadt Leverkusen, Rheinisch-Bergischer Kreis - Lindlar
19. Herford-Bielefeld - kreisfreie Stadt Bielefeld, Kreis Herford - Lübbecke
20. Minden-Lübbecke - Kreis Minden-Lübbecke - Lübbecke
21. Hochsauerland - Hochsauerlandkreis - Meschede
22. Olpe - Kreis Olpe - Meschede
23. Siegen-Wittgenstein - Kreis Siegen-Wittgenstein - Meschede
24. Steinfurt - Kreis Steinfurt - Saerbeck
25. Märkischer Kreis/Ennepe-Ruhr - kreisfreie Stadt Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis - Unna
26. Ruhr-Lippe - kreisfreie Städte Bochum, Dortmund, Hamm und Herne, Kreis Unna - Unna
27. Heinsberg - Kreis Heinsberg - Viersen
28. Viersen - kreisfreie Stadt Krefeld, Kreis Viersen - Viersen
29. Gütersloh - Kreis Gütersloh - Warendorf
30. Münster - kreisfreie Stadt Münster - Warendorf
31. Warendorf - Kreis Warendorf - Warendorf.“
2. § 2 Abs. 2 erhält
folgende Fassung:
„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel
V
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den
9. Dezember 2008
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der
Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a
r t
Der Finanzminister
Dr.
Helmut L i n s s
e n
Die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o b e n
Der Innenminister
Dr.
Ingo W o l f
Für
den
Minister für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p
en k ö t t e r
Der
Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Armin L a s c h e t
GV. NRW. 2008 S. 771