Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 36 vom 18.12.2008 Seite 769 bis 782

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG) sowie zur Neufassung und Änderung sonstiger Vorschriften
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG) sowie zur Neufassung und Änderung sonstiger Vorschriften

2005
780

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(Landwirtschaftskammergesetz - LWKG) sowie zur Neufassung und Änderung sonstiger Vorschriften

 

Vom 9. Dezember 2008

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(Landwirtschaftskammergesetz - LWKG) sowie zur Neufassung und Änderung sonstiger Vorschriften

 

780

Artikel I

Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

 

Das Gesetz über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG) vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.

 

2. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Tierzucht“ die Wörter „und -haltung“ eingefügt.

 

3. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder über deren Grundstücke ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet worden ist.“

 

4. In § 6 Abs. 1 werden die Angaben „das 18. Lebensjahr vollendet hat und“ gestrichen.

5. In § 8 werden die Wörter „Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

6. In § 8 d Abs. 2 werden die Wörter „Von dem“ durch die Wörter „ Von den“ ersetzt.

7. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „die Hauptversammlung“ durch die Wörter „der Hauptausschuss“ und in Satz 2 die Wörter „der Hauptversammlung“ durch die Wörter „des Hauptausschusses“ ersetzt.

8. In § 14 Buchstabe b werden die Wörter „Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretungen“ und die Wörter „Direktorinnen oder Direktoren“ durch die Wörter „ Direktorin oder den Direktor“ ersetzt.

 

9. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte Vorsitzende, die Mitglied der Landwirtschaftskammer sein müssen.“

 

10. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Vorsitz der Hauptversammlung und des Hauptausschusses. Im Falle der Verhinderung erfolgt die Vertretung durch eine oder einen der beiden stellvertretenden Präsidentinnen oder Präsidenten nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen werden für die Dauer von drei Jahren mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gewählt; Wiederwahl ist zulässig.“

 

11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ ihren oder seinen beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern“ durch die Wörter „den beiden Stellvertretungen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „je“ gestrichen.

 

12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ Ihre oder seine“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

 

b) Die Absätze 2 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen, die die Präsidentin oder der Präsident gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses erteilt. Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer ist den Beschäftigten der Landwirtschaftskammer dienstvorgesetzt.“

 

„(4) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer nimmt gleichzeitig die Aufgaben als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter (§ 6 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes) wahr und ist in dieser Eigenschaft ausschließlich dem Ministerium verantwortlich. Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsverteilungsplan und der Organisationsplan sind dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.“

 

c) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„In diesem Falle ist der vollständige Inhalt der Mitteilung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wann und wo eine Einsichtnahme möglich ist.“

 

13. § 18 a wird gestrichen.

14. In § 19 Abs. 2 wird der Buchstabe „k“ durch den Buchstaben „j“ ersetzt.

 

15. In § 24 erhalten die Absätze 2 und 5 folgende Fassung:
„(2) Die Kreisstelle besteht aus den gewählten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer ihres Bezirks, die aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied (Kreislandwirtin oder Kreislandwirt) wählen. Die gewählte Person soll der Wahlgruppe 1 angehören.“

 

„(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle nimmt gleichzeitig die Aufgaben als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreise (§ 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes) wahr und ist in dieser Eigenschaft ausschließlich den übergeordneten Landesbehörden verantwortlich. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Amtsführung bedarf des Vertrauens der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter. Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle kann gleichzeitig die Aufgaben mehrerer Kreisstellen wahrnehmen.“

 

16. § 25 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Mitglieder der Ortsstellen wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied (Ortslandwirtin oder Ortslandwirt). Die gewählte Person soll der Wahlgruppe 1 angehören. Mehrere benachbarte Gemeinden können zu Ortsstellen zusammengeschlossen werden.“

 

17. Die §§ 26 und 27 werden gestrichen.

18. Der bisherige § 28 wird § 26.

19. Im neuen § 26 werden die Wörter „im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags“ durch die Wörter „im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

20. § 28 a wird gestrichen.

21. Der bisherige § 29 wird § 27.

 

22. Der neue § 27 erhält folgende Fassung:

§ 27

„Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

 

780

Artikel II

Änderung des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)

 

Das Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG) vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2007 (GV. NRW. S. 91), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch das Datum „31. Dezember 2013“ ersetzt.

 

780

Artikel III

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LK-Wahlordnung)

 

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LK-Wahlordnung) vom 20. April 2005 (GV. NRW. S. 569) wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird hinter der Zahl „5“ der Buchstabe „
a“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Gemeinde“ die Angaben „nach dem Muster der Anlage 5 b eingefügt.

c) In Absatz 1 Nr. 3 a Satz 2 werden nach dem Komma die Wörter „soweit diese nicht bereits zu einer früheren Wahl vorgelegt wurden und seitdem keine Änderungen der Vereinseigenschaft oder des Vereinszwecks eingetreten sind,“ eingefügt.

 

2. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. (§ 27 des Gesetzes).“

 

3. Die Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

Nummer III. 3 und die zugehörige Fußnote3 erhalten folgende Fassung:
„3. ______Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen/der Unterzeichner des Wahlvorschlages.3)

3) gilt nur für Wahlvorschläge, die unter die Regelungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 fallen.“

 

4. Die Anlage 5 b (zu § 12 Abs. 1 Nr. 2) wird wie folgt geändert:

Der Klammertext erhält folgende Fassung:
„Anlage 5 b
(zu § 12 Abs. 1 Nrn. 2 und 4)“.

 

2005

Artikel IV

Änderung der Verordnung über die Bestimmung der Sitze und
Bezirke der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der
Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
als Landesbeauftragte im Kreise

 

Die Verordnung über die Bestimmung der Sitze und Bezirke der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte im Kreise vom 8. November 2005 (GV. NRW. S. 836) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1

Bezirk und Sitz der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte im Kreise werden wie folgt bestimmt (Kreisstelle - Bezirksgebiet - Sitz):

1. Soest - Kreis Soest - Bad-Sassendorf

2. Borken - Kreis Borken - Borken

3. Höxter - Kreis Höxter - Brakel

4. Lippe - Kreis Lippe - Brakel

5. Paderborn - Kreis Paderborn - Brakel

6. Coesfeld - Kreis Coesfeld - Coesfeld

7. Recklinghausen - kreisfreie Städte Bottrop und Gelsenkirchen, Kreis Recklinghausen - Coesfeld

8. Aachen - kreisfreie Stadt Aachen, Kreis Aachen - Düren

9. Düren - Kreis Düren - Düren

10. Euskirchen - Kreis Euskirchen - Düren

11. Kleve - Kreis Kleve - Kleve

12. Wesel - Kreis Wesel - Kleve

13. Rhein-Erftkreis - kreisfreie Stadt Köln, Rhein-Erftkreis - Köln

14. Rhein-Kreis Neuss - kreisfreie Stadt Mönchengladbach, Rhein-Kreis Neuss - Köln

15. Rhein-Sieg-Kreis - kreisfreie Stadt Bonn, Rhein-Sieg-Kreis - Köln

16. Mettmann - kreisfreie Städte Düsseldorf, Duisburg, Essen, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal, Kreis Mettmann - Lindlar

17. Oberbergischer Kreis - Oberbergischer Kreis - Lindlar

18. Rheinisch-Bergischer Kreis - kreisfreie Stadt Leverkusen, Rheinisch-Bergischer Kreis - Lindlar

19. Herford-Bielefeld - kreisfreie Stadt Bielefeld, Kreis Herford - Lübbecke

20. Minden-Lübbecke - Kreis Minden-Lübbecke - Lübbecke

21. Hochsauerland - Hochsauerlandkreis - Meschede

22. Olpe - Kreis Olpe - Meschede

23. Siegen-Wittgenstein - Kreis Siegen-Wittgenstein - Meschede

24. Steinfurt - Kreis Steinfurt - Saerbeck

25. Märkischer Kreis/Ennepe-Ruhr - kreisfreie Stadt Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis - Unna

26. Ruhr-Lippe - kreisfreie Städte Bochum, Dortmund, Hamm und Herne, Kreis Unna - Unna

27. Heinsberg - Kreis Heinsberg - Viersen

28. Viersen - kreisfreie Stadt Krefeld, Kreis Viersen - Viersen

29. Gütersloh - Kreis Gütersloh - Warendorf

30. Münster - kreisfreie Stadt Münster - Warendorf

31. Warendorf - Kreis Warendorf - Warendorf.“

 

2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

 

Artikel V

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 9. Dezember 2008

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Für den
Minister für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p en k ö t t e r

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

GV. NRW. 2008 S. 771