Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 36 vom 18.12.2008 Seite 769 bis 782

Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Innenministeriums
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Innenministeriums

2030

Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur
Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten
dienstvorgesetzten Stellen
im Geschäftsbereich des Innenministeriums

Vom 5. Dezember 2008

Auf Grund

1. des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes (LRiG) vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 408),

2. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),

3. des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729),

4. des § 17 Abs. 5 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 2 sowie § 81 Satz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)

wird für den Geschäftsbereich des Innenministeriums verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 186), geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2007 (GV. NRW. S. 202), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:
„(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, sind die Leiterin oder Leiter der vor der Versetzung an das Personaleinsatzmanagement zuständigen Dienststellen. Dies gilt nicht, sofern der Zurruhesetzungsvorgang betroffen ist. Hier verbleibt es bei der Zuständigkeit des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.“

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die die Wörter „Landesbetrieb Information und Technik NRW“ sowie die Wörter „der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung“ durch die Wörter „der Deutschen Hochschule der Polizei“ ersetzt. Die Wörter „den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren,“ sowie „dem Landesvermessungsamt,“ werden gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Für Beamtinnen und Beamte der Kreispolizeibehörden, der Deutschen Hochschule der Polizei, des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste und des Landeskriminalamts ab der Besoldungsgruppe A 14 werden die in Satz 1 genannten Befugnisse von mir wahrgenommen.“

3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Landesamts für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „Landesbetriebes Information und Technik NRW“ sowie die Wörter „der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung“ durch die Wörter „der Deutschen Hochschule der Polizei“ ersetzt. Die Wörter „die Leiterinnen oder Leiter der Gemeinsamen Gebietsrechenzentren,“ und „die Leiterin oder der Leiter des Landesvermessungsamts,“ werden gestrichen.

4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „Landesbetrieb Information und Technik NRW“ sowie die Wörter „der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung“ durch die Wörter „der Deutschen Hochschule der Polizei“ ersetzt. Die Wörter „den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren,“ und „dem Landesvermessungsamt,“ werden gestrichen.

5. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „Landesbetriebes Information und Technik NRW“ sowie die Wörter „der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung“ durch die Wörter „der Deutschen Hochschule der Polizei“ ersetzt. Die Wörter „der Gemeinsamen Gebietsrechenzentren,“ und „des Landesvermessungsamtes,“ werden gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 in Kraft.

Düsseldorf, den 5. Dezember 2008

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f  MdL

GV. NRW. 2008 S. 779