Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 37 vom 19.12.2008 Seite 783 bis 836

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern in der Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl)
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
 

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern in der Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl)

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Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung
zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern,
Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern
in der Intensivpflege und Anästhesie
(WeiVIAPfl)

Vom 12. Dezember 2008

Aufgrund des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege (WGAuGuKrpfl) vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird nach Anhörung des für Gesundheit zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

§ 1
Weiterbildungsziel

(1) Die Weiterbildung zur Fachgesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fachgesundheits- und Krankenpfleger, zur Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und zum Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Pflege von Menschen in unterschiedlichen Handlungssituationen vermitteln, deren Gesundheit aktuell und potentiell lebensbedrohlich beeinträchtigt ist. Dabei sind die Selbständigkeit und die Selbstbestimmung der Menschen ebenso zu berücksichtigen wie ihre familiären, sozialen und kulturellen Bezüge.

(2) Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern:
1. Fallsteuerung im Sinne von Bezugspflege,

2. Professionelles Handeln in komplexen Pflegesituationen,

3. Prozesssteuerung,

4. Steuerung des eigenen Lernens.

(3) Die durch die Weiterbildung zu erzielenden beruflichen Handlungskompetenzen der unter Absatz 2 genannten Aufgabenbereiche werden in der Anlage 1 spezifiziert.

§ 2
Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten für Intensivpflege und Anästhesie durchgeführt, die von der Bezirksregierung zugelassen sind.

(2) Eine Weiterbildungsstätte wird zugelassen, wenn sie
1. mit Krankenhäusern verbunden ist, an denen nach dem geltenden Krankenhausplan NRW mindestens sechs fachgebundene oder acht interdisziplinäre Intensivbetten, ferner mindestens drei hauptamtliche operative Fachdisziplinen zugelassen sind und betrieben werden,

2. von einer Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder einem –pfleger mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder mit einer vergleichbaren berufspädagogischen Hochschulqualifikation geleitet wird,

3. für bis zu 30 Teilnehmende für die theoretische Weiterbildung mindestens eine hauptberufliche Lehrkraft mit nachgewiesener Qualifikation als Fachgesundheits- und Krankenpflegerin, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder –pfleger für Intensivpflege und Anästhesie sowie mit abgeschlossener Aus- bzw. Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder mit einer vergleichbaren berufspädagogischen Hochschulqualifikation beschäftigt,

4. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt,

5. für bis zu 30 Teilnehmende über mindestens 15 Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische Weiterbildung gemäß Curriculum verfügt; für Weiterbildungsstätten im Verbundsystem muss in jeder Betriebsstelle die Praxisanleitung nachgewiesen werden,

6. alle Module anbietet und eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einem Curriculum und in einer Lehrgangsordnung nachweist und

7. über die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen, eine Handbibliothek, Internetzugang und die sonstigen für eine ordnungsgemäße Weiterbildung erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt.

§ 3
Lehrgang

(1) Die Weiterbildung wird in modularer Form in berufsbegleitenden Lehrgängen von mindestens zwei bis zu vier Jahren oder als Vollzeitlehrgang durchgeführt. Sie kann entweder mit dem Weiterbildungsschwerpunkt „Intensivpflege und Anästhesie“ oder mit dem Weiterbildungsschwerpunkt „pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“ durchgeführt werden. Sie besteht aus theoretischer und aus praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden à 45 Minuten. Die praktische Weiterbildung umfasst mindestens 1.200 Stunden à 60 Minuten, davon je nach Weiterbildungsschwerpunkt mindestens 400 Stunden in der internistischen/neu-rologischen Intensivpflege bzw. in der pädiatrischen/neonatologischen Intensivpflege, je nach Weiterbildungsschwerpunkt 400 Stunden in der operativen Intensivpflege bzw. kinderchirurgischen Intensivpflege und 400 Stunden im Anästhesiedienst sowie weiteren praktischen Einsätzen in der Intensivpflege und Anästhesie.

( 2 ) Der für den Lehrgang und für die staatliche Abschlussprüfung aufzuwendende Arbeitsaufwand wird durch Credits entsprechend dem ECTS – System (European Credit Transfer System) beschrieben. Insgesamt werden 120 Credits (1 Credit = 26,66 Stunden) vergeben, die gemäß Anlage 1 auf die Module und auf die staatliche Abschlussprüfung verteilt werden.

§ 4
Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Ausbildung nach dieser Verordnung ist die Berechtigung, eine der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes genannten Berufsbezeichnungen zu führen.

§ 5
Antrag

(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungseinrichtung auf Antrag.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,

2. die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4.

§ 6
Fehlzeiten

Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 von Hundert der jeweiligen Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

§ 7
Prüfungsausschuss

(1) An jeder Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dieser besteht aus
einer fachlich geeigneten Person der zuständigen Behörde als Prüfungsvorsitz oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,

der pflegerischen Leitung der Weiterbildung,

drei weiteren an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräften.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.

(2) Der Kreis oder die kreisfreie Stadt als zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und ihrer Vertreter erfolgt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.

§ 8
Prüfungsvorsitz

Der Vorsitz nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Festsetzung der Prüfungstermine für die Abschlussprüfung,

2. Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte,

3. Zulassung zur Abschlussprüfung,

4. Genehmigung des Rücktritts von einer Abschlussprüfung oder von einem Prüfungstermin,

5. Einsatz der prüfenden Personen,

6. Veranlassung der Einholung der Zustimmung der Patientinnen und Patienten zur Beteiligung am praktischen Teil der Abschlussprüfung durch die fachlich prüfenden Personen,

7. Mitteilung des Prüfungsergebnisses.

§ 9
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss legt das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung und der Weiterbildung fest. Er entscheidet außerdem über

1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung,

2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 10
Modulprüfungen

(1) Eine Modulprüfung ist eine weiterbildungsbegleitende Leistungsprüfung der Weiterbildungsstätte. Jedes Modul gemäß Anlage 1 schließt mit einer eigenständigen Prüfungsleistung ab. Die Modulprüfungen sind von der Weiterbildungsstätte zu benoten.

(2) Die Prüfungsanforderungen sind an den Inhalt der Lehrveranstaltung und an den Kompetenzen zu orientieren, die aufgrund der Weiterbildungsverordnung für das betreffende Modul vorgesehen sind.

(3) Die Modulprüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von maximal 90 Minuten oder einer mündlichen Prüfung von maximal 30 Minuten oder einer schriftlichen Hausarbeit von maximal 15 Seiten oder einer praktischen Prüfung. Jede Prüfungsform muss mindestens einmal im Rahmen des Lehrgangs angewendet werden.

(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Prüfung eine mindestens ausreichende Leistung erzielt wurde. Die Notengebung erfolgt entsprechend der Regelungen des § 13.

(5) Die Prüfung eines nicht bestandenen Moduls kann einmal wiederholt werden. Über Zeitpunkt und Inhalt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Weiterbildungsstätte. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Prüfung abgeschlossen sein.

(6) Für jede bestandene Modulprüfung werden die in der Anlage 1 ausgewiesenen Credits vergeben, wenn die geforderten Praxiszeiten des Moduls nachgewiesen worden sind.

§ 11
Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist acht Wochen vor Ende des Lehrgangs beim Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildungsstätte zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, dass alle Module gemäß Anlage 1 mit mindestens 90 Credits und die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 2 erfolgreich abgeschlossen worden sind; von einem Abdruck der Anlage 2 wurde abgesehen; die verbindliche Anlage ist nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.) veröffentlicht (http://sgv.im.nrw.de),

2. eine Bescheinigung darüber, dass die Fehlzeiten gemäß § 6 nicht überschritten worden sind,

3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 23.

(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen.

§ 12
Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird als praktische und mündliche Prüfung durchgeführt. Beide Prüfungsteile können miteinander verbunden werden. Jeder Prüfungsteil muss bestanden werden.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüfer des Prüfungsausschusses in einem Tätigkeitsfeld (Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie oder pädiatrische Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie) seine fachpflegerische Arbeit dar und begründet sie. Beide Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der praktischen Prüfung zu beteiligen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung soll in der Regel in drei Stunden abgeschlossen sein.

(3) Die Prüfungsfragen und Prüfungsaufgaben für den mündlichen Teil der Prüfung werden modulübergreifend gestellt; in der Prüfung wird insbesondere überprüft, inwieweit der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen erworben hat und nachweisen kann, dass sie den Zielsetzungen der Module gemäß Anlage 1 entsprechen. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Die Prüfungsleistung wird von ihm nach § 13 bewertet. Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling 30 Minuten nicht überschreiten.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen

Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:
„sehr gut“ (1,0),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

„gut“ (2,0),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

„befriedigend“ (3,0),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

„ausreichend“ (4,0),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

„mangelhaft“ (5,0),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

„ungenügend“ (6,0),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Die Gesamtnote der Weiterbildung setzt sich zu gleichen Teilen zusammen aus der Modulnote, die sich aus dem Mittel der Noten der Prüfungen der Module der Weiterbildungsstätte ergibt sowie aus der Note für die Abschlussprüfung.

§ 14
Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Nachweis geführt worden ist, dass alle Module gemäß Anlage 1 erfolgreich abgeschlossen worden sind und die Gesamtnote der Abschlussprüfung mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.

(2) Für jeden bestandenen Teil der Abschlussprüfung werden 10 Credits vergeben.

§ 15
Prüfungsniederschrift

Über die Abschlussprüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitz und den Prüfern zu unterschreiben ist. Sie muss den Namen des Prüflings, die Prüfungsaufgaben, die Prüfungstage und Prüfungszeiten, die Abstimmungsergebnisse, ggf. besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.

§ 16
Zeugnis

Über die bestandene Abschlussprüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach Anlage 3; von einem Abdruck der Anlage 3 wurde abgesehen; die verbindliche Anlage ist nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.) veröffentlicht (http://sgv.im.nrw.de). Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.

§ 17
Wiederholung der Abschlussprüfung

Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie in den nicht bestandenen Prüfungsteilen einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Sind Auflagen erteilt worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 18
Rücktritt von der Abschlussprüfung, Versäumnisse

(1) Nach der Zulassung zur Abschlussprüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit muss die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Prüfung unterbricht.

(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz zum nächsten Prüfungstermin geladen.

§ 19
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuss die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Wird eine Täuschung bei einer Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Abschlussprüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

§ 20
Erlaubnisurkunde

Auf Antrag erteilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt nach Anlage 4 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen; von einem Abdruck der Anlage 4 wurde abgesehen; die verbindliche Anlage ist nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.) veröffentlicht (http://sgv.im.nrw.de):
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“,

„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“.

Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 16 über die bestandene Prüfung beizufügen.

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 4 Nr.1 geführt werden.

§ 21
Übergangsbestimmungen

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung zur „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“, zum „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“, zur „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ oder zum „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“ wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

§ 22
Gleichwertigkeit der Weiterbildung

(1) Die in einem Bundesland anerkannte Weiterbildung für Intensivpflege und Anästhesie, pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie oder erteilte staatliche Anerkennung für die Weiterbildung in diesen Bereichen der Gesundheits- und Kranken- und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wird auf Antrag anerkannt. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.

(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie ist die zuständige Behörde für die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG.

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern in der Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 305) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Düsseldorf, den 12. Dezember 2008

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2008 S. 818