Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 39 vom 30.12.2008 Seite 863 bis 880
Genehmigung der 15. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Kommunen Borken, Heiden, Reken und der 19. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Borken |
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Normkopf Norm Normfuß |
Genehmigung der 15. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Kommunen Borken, Heiden, Reken und der 19. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Borken
Genehmigung der
15. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Münsterland
im Gebiet der Kommunen Borken, Heiden, Reken
und
der 19. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Münsterland
im Gebiet der Stadt Borken
Vom 19. Dezember 2008
Der Regionalrat
des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 17. September 2007 die
15. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt
Münsterland im Gebiet der Kommunen Borken, Heiden, Reken
und in seiner Sitzung am 15. Dezember 2008 die 19. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt
Borken beschlossen (Neudarstellung des interkommunalen Bereichs für gewerbliche
und industrielle Nutzungen Borken, Heiden, Reken und Herausnahme des Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichs „Grütlohn“).
Diese Änderungen
habe ich mit Erlass vom 19. Dezember 2008 – 321 – 30.17.03.19 – / 321 –
30.17.03.24 – gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien
genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß § 21 Satz
2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der
Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde), dem Kreis Borken sowie der
Stadt Borken, der Gemeinde Heiden und der Gemeinde Reken
zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Änderung des
Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der
Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5
Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe
des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und
Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den
19. Dezember 2008
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Michael H e n z e
GV. NRW. 2008 S. 877