Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 3 vom 6.2.2009 Seite 29 bis 52

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland („Jugendhilfe Rheinland“)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland („Jugendhilfe Rheinland“)

2022

Satzung zur Änderung
der Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen
des Landschaftsverbandes Rheinland („Jugendhilfe Rheinland“)

 

Vom 12. Dezember 2008

 

Aufgrund von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 12. Dezember 2008 folgende Änderung der Betriebssatzung für die Jugendeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland („Jugendhilfe Rheinland“) beschlossen:

 

I.

 

Die Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland („Jugendhilfe Rheinland“) vom 21. September 2006 (GV. NRW. 2007 S. 16) wird wie folgt geändert:

 

1. Die Betriebssatzung erhält die Bezeichnung „Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR-Jugendhilfe Rheinland)“.

 

2. § 1 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
„(2) Der Betrieb führt den Namen „LVR-Jugendhilfe Rheinland“.

 

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Jugendhilfe Rheinland“ werden ersetzt durch die Wörter „LVR-Jugendhilfe Rheinland“.

 

4. § 4 erhält folgende Fassung:

㤠4
Betriebsleitung

(1) Die Funktion der Betriebsleitung wird von einem Betriebsleiter oder einer Betriebsleiterin wahrgenommen. Diese oder dieser muss über die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion verfügen.

 

(2) Für die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen.

 

(3) Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter und ihre oder seine Vertretung werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses für die Dauer von 4 Jahren von der Direktorin oder vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.

 

(4) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 Landesbeamtengesetz.

 

(5) Zur Unterstützung der Betriebsleitung in fachlichen Fragen wird eine Konferenz der Leitungen der Betriebsstätten unter Vorsitz der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters gebildet. In Fragen des kaufmännischen Rechnungswesens wird die Betriebsleitung durch den Kaufmännischen Leiter oder die Kaufmännische Leiterin unterstützt. Das Nähere regelt die Dienstanweisung gemäß § 5 Abs. 1 der Betriebssatzung.“

 

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird um folgenden fünften Satz ergänzt:
„Näheres regelt eine Dienstanweisung, die die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland insbesondere für die Betriebsleitung und die Kaufmännische Leitung erlässt.“

 

b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

 

c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
„(2) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Kaufmännische Leitung gegenüber der Betriebsleitung remonstrieren. Verbleibt die Betriebsleitung bei ihrer Entscheidung, muss die Kaufmännische Leitung den Betriebsausschuss und die Direktorin oder den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Abs. 3.“

 

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters und ihrer oder seiner Vertretung,“.

 

b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters und ihrer oder seiner Vertretung,“.

 

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleiterin und ihrer oder seiner Vertretung,“.

 

b) Absatz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters und ihrer oder seiner Vertretung,“.

 

c) Absatz 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9. Petitionen, Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich des Betriebes „LVR-Jugendhilfe Rheinland,“.

 

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter und ihre oder seine Vertretung werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses von der Direktorin oder vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.“

 

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Über die Einstellungen der übrigen Beschäftigten entscheidet die Betriebsleitung nach Maßgabe der Stellenübersicht.“

 

c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Beschäftigten ist die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter zuständig.“

 

9. In § 13 Absatz 9 wird das Wort „Rechnungsprüfungsamt“ durch die Wörter „Fachbereich Rechnungsprüfung“ ersetzt.

 

II.

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

 

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

.

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

V o i g t s b e r g e r

.

.

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

.

Köln, den 6. Januar 2009

.

.

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

V o i g t s b e r g e r

 

GV. NRW. 2009 S. 42