Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 4 vom 20.2.2009 Seite 53 bis 80

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

7831

Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen
auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

 

Vom 20. Januar 2009

 

Auf Grund des § 27 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierSG TierNebG NRW) vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Satz 1 die Angabe „(Absatz 3 und 4)“ durch die Angabe „(Absatz 2 und 3)“ und in Satz 2 die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen sind verpflichtet, ihren am 1. Januar vorhandenen Tierbestand bis zum 31. Januar schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine ist getrennt nach Zuchtsauen, Ferkeln bis einschließlich 30 kg sowie sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 kg zu melden. Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schafe und / oder Ziegen ist nach den Altersgruppen bis einschließlich 9 Monaten, 10 bis unter 19 Monaten sowie ab 19 Monaten zu melden. Sind in Betrieben mit Haltung von Gänsen die Stallungen nicht ganzjährig belegt, ist für die Beitragspflicht der jährliche Durchschnittsbesatz an Gänsen maßgebend.“

 

c) Absatz 4 wird gestrichen.

d) Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.

e) In Absatz 4 (neu) werden in Satz 1 die Wörter „Darüber hinaus sind“ und die Wörter „oder 49 Wildklauentiere“ gestrichen und nach dem Wort „halten,“ wird das Wort „sind“ eingefügt.

f) In Absatz 5 (neu) wird die Angabe „Absätzen 3, 5 und 6“ durch die Angabe „Absätzen 2 und 4“ ersetzt und nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Auch die Aufgabe der Tierhaltung ist schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden.“

 

2. § 1a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für die Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 2009 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt:

1. Pferde:
a) 1 bis 10 Tiere, je Bestand = 10,00 €

b) 11 und mehr Tiere, je Tier = 1,00 €

 

2. Rinder:
a) 1 bis 2 Tiere, je Bestand = 10,00 €

b) 3 und mehr Tiere, je Tier = 5,00 €

 

3. Schweine:
a) 1 bis 14 Tiere, je Bestand = 10,00 €

b) 15 und mehr Tiere, je Tier = 0,70 €

 

4. Schafe:
a) 1 bis 2 Tiere, je Bestand = 10,00 €

b) 3 und mehr Tiere, je Tier = 4,00 €

 

5. Ziegen:
a) 1 bis 2 Tiere, je Bestand = 10,00 €

b) 3 und mehr Tiere, je Tier = 4,00 €

 

6. Bienen:
a) 1 bis 6 Völker, je Bestand = 10,00 €

b) 7 und mehr Völker, je Volk = 1,50 €

 

7. Gehegewild:
a) 1 bis 5 Tiere, je Bestand = 10,00 €

b) 6 und mehr Tiere, je Tier = 2,00 €

 

8. Geflügel:
a) Kleinstbestände (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner):
1 bis 50 Tiere, je Bestand = 10,00 €

 

b) Legehennen:
aa) bis 400 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 401 und mehr Tiere, je angefangene hundert Tiere = 2,50 €

 

c) Masthähnchen:
aa) 1 bis 600 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 601 und mehr Tiere, je angefangene hundert Tiere = 1,50 €

 

d) Gänse:
aa) 1 bis 100 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 101 und mehr Tiere, je Tier = 0,10 €

 

e) Enten:
aa) 1 bis 166 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 167 und mehr Tiere, je Tier = 0,06 €

 

f) Truthühner:
aa) 1 bis 100 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 101 und mehr Tiere, je Tier = 0,10 €.“

 

3. § 1b wird wie folgt geändert:
a) Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

b) Vor Absatz 1 wird die Absatzangabe gestrichen. In Satz 1 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „18“ ersetzt.

 

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten höchstens betragen:
1. je Pferd 15,00 €

2. je Rind 12,00 €

3. je Schwein 7,00 €

4. je Schaf 5,00 €

5. je Ziege 5,00 €

6. Gehegewild, je Tier 5,00 €

7. Bienen, je Volk 5,00 €

8. Geflügel:
a) Kleinstbestände, Geflügel, je Tier 0,30 €
aa) je Legehenne 0,15 €
bb) je Masthähnchen 0,08 €

 

b) Gänse, je Tier 0,60 €

 

c) Enten, je Tier 0,15 €

 

d) Truthühner, je Tier 0,60 €.

Die Rücklagen sollen in der Regel 75 v.H. dieser Beträge nicht unterschreiten.“

 

b) in Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Ausgaben“ das Wort „Angabe“ gestrichen.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Für Beitragsforderungen aus den Jahren 2007 und 2008 bleibt die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

 

Düsseldorf, den 20. Januar 2009

 

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

 

GV. NRW. 2009 S. 77