Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 7 vom 13.3.2009 Seite 157 bis 176
Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
2022
Satzung
für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Vom 26. Februar 2009
Die 12. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat am 26. Februar 2009 aufgrund der §§ 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 d und 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) in Verbindung mit § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde (im folgenden: Betriebe) des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) bilden zusammen mit den LWL-Kliniken und der LWL-Abteilung Krankenhäuser und Gesundheitswesen den LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen. Als Teil des LWL profitiert der LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen von dessen kommunaler Stärke und zentraler gesellschaftlicher Ausgleichsfunktion für die Region.
Der LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen steht für das Ziel, für die Menschen in Westfalen- Lippe eine qualitativ hochwertige und regional gleichwertige, gemeindenahe und differenzierte Versorgung mit psychiatrischer ambulanter, teilstationärer und stationärer Krankenhausbehandlung, Rehabilitation, Förderung und Pflege zu gewährleisten.
Der LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen sorgt für Leistungstransparenz, bündelt Synergiepotentiale, stellt den Know-how-Transfer sicher und garantiert damit ein gleichmäßig hohes Qualitätsniveau in seinen Betrieben. Er ermöglicht eine abgestimmte Leistungsangebotsentwicklung, einschließlich der notwendigen Differenzierungen und Spezialisierungen. Dem Wissensaustausch und der partnerschaftlichen, einrichtungsübergreifenden Zusammenarbeit kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu.
Diese Idee des LWL-PsychiatrieVerbundes Westfalen nach innen zu leben und nach außen
als Qualitätsmarke regional weiter zu profilieren, ist eine wesentliche Aufgabe seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dazu arbeiten die Betriebe des LWL-PsychiatrieVerbundes Westfalen auf der Grundlage entsprechender Trägervorgaben zusammen.
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Aufgaben/Versorgungsauftrag
(1) Die Betriebe haben die Aufgabe der Pflege und sozialen Betreuung von Pflegebedürftigen nach dem SGB XI bzw. § 61 SGB XII sowie der Förderung und Pflege von psychisch/geistig Behinderten nach § 53/§ 54 SGB XII bzw. § 43 a SGB XI. Darüber hinaus haben sie aufgrund von Vertrag, Gesetz oder dieser Satzung übertragene Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehören die Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung aller Beschäftigten, die Ein- und Durchführung von Personalentwicklungsmaßnahmen entsprechend den durch den Direktor/die Direktorin des LWL festgelegten Rahmenbedingungen, die Umsetzung der auch für die Betriebe geltenden Umweltleitlinien und des Gleichstellungsplanes des LWL.
(2) Die Betriebe haben auf die dauerhafte Integration ihrer Leistungsangebote in eine bedarfsgerechte regionale Versorgungsstruktur hinzuwirken. Die Aufgabenwahrnehmung beinhaltet auch das Ziel, behinderte und pflegebedürftige Menschen in bedarfsgerechte und gemeindenahe Versorgungseinrichtungen zu entlassen. Die aus einer Belegungsreduzierung resultierenden Erlösausfälle sind durch entsprechende Kostenreduzierungen zeitnah zu kompensieren. Die konkreten Leistungsziele des einzelnen Betriebes müssen in regelmäßigen Abständen verbindlich zwischen Betrieb und Träger vereinbart und die Realisierung überprüft werden. Träger und Betrieb entwickeln geeignete Verfahren des Qualitätsmanagements (Qualitätssicherung und -weiterentwicklung), hierzu gehört insbesondere das Beschwerdemanagement.
(3) Die Betriebe können eigene Außenwohngruppen sowie Betreutes Wohnen betreiben und ambulante (einschließlich häuslicher Krankenpflege gem. § 37 SGB V), teilstationäre sowie Kurzzeitpflege anbieten.
§ 2
Rechtsgrundlage
Die Betriebe des LWL werden nach der Landschaftsverbandsordnung, der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung und dieser Satzung als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt.
§ 3
Geltungsbereich, Name, Gliederung
(1)
Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für die folgenden Betriebe des LWL:
1. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund
Lippstadt
2. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Warstein
3. LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Marsberg.
(2) Die Betriebe werden in mindestens zwei Heimeinrichtungen (Pflegezentrum und Wohnverbund) gegliedert, die jeweils durch eine Heimeinrichtungsleitung gem. § 12 des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz -WTG-) geleitet werden.
(3) Die Bildung weiterer Heimeinrichtungen ist möglich. Die Heimeinrichtungsgliederung und ihre Einzelfortschreibung unterliegen der Genehmigung durch den Direktor/der Direktorin des LWL.
§ 4
Gemeinnützigkeit
(1) Die Betriebe verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der Betriebe ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
(2) Die Betriebe sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Betriebe dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckbetrieb des Betriebes fremd sind, begünstigt werden.
(5) Im Falle der Auflösung der Betriebe fällt das Vermögen an den LWL zurück.
2. Abschnitt
Zuständigkeit der Betriebe
§ 5
Zusammensetzung der Betriebsleitung
(1)
Für die Betriebe wird jeweils eine Betriebsleitung bestellt. Der
Betriebsleitung gehören jeweils an:
- der kaufmännische Direktor/ die kaufmännische Direktorin
- die Heimeinrichtungsleiter/die Heimeinrichtungsleiterinnen gem. § 3 Absatz 2 dieser Satzung
(2) Für die Mitglieder der Betriebsleitung ist jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter zu bestellen.
§ 6
Zuständigkeit der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung leitet den jeweiligen Betrieb selbständig und eigenverantwortlich, soweit sich nicht aus der Landschaftsverbandsordnung, der Eigenbetriebsverordnung, dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung mit Ausnahme derjenigen, die sich der Träger nach dieser Satzung ausdrücklich vorbehalten hat.
(2) Die Betriebsleitung stellt jeweils den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses auf und leitet diese dem Kämmerer/der Kämmerin zu. Sie führt den Betrieb auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht und leitet ihn unter Beachtung seiner Aufgabenstellung nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes.
(3)
Die Betriebsleitung ist in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu
hören, insbesondere vor
1. der Festlegung der Ziele des Betriebes,
2. der Feststellung der Wirtschaftspläne einschließlich der Stellenübersichten.
Außerdem ist sie vor jeder Entscheidung in einer dem Träger durch diese Satzung ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheit der laufenden Betriebsführung rechtzeitig zu hören.
(4) Die Betriebsleitung ist verpflichtet, den Direktor/die Direktorin des LWL über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihm/ihr auf Verlangen über alle Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn/sie vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
§ 7
Geschäftsführung der Betriebsleitungen
(1) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitungen wird durch Dienstanweisung geregelt, die der Direktor/die Direktorin des LWL mit Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses erlässt.
(2) Die Mitglieder der Betriebsleitungen sind zur gemeinsamen Leitung des Betriebes und zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben bei allen Entscheidungen die Interessen des Betriebes zu wahren.
(3) Die Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung liegt bei dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin.
(4) Die Mitglieder der Betriebsleitungen sind berechtigt, in ihren Geschäftsbereichen im Rahmen der laufenden Betriebsführung allein zu entscheiden. Beschlüsse über Entscheidungen von übergreifender Bedeutung (Entscheidungen, die über einen Geschäftsbereich hinausgehen), sollen einvernehmlich mit allen Mitgliedern der Betriebsleitung getroffen werden. Wird Einvernehmen nicht erzielt, legt die Betriebsleitung die Beschlüsse dem Direktor/der Direktorin des LWL zur Entscheidung vor.
§ 8
Personalangelegenheiten
(1)
Die Einstellung und Höhergruppierung sowie Entlassung der Beschäftigten in den
Betrieben ist dem jeweiligen Betriebsleitungsmitglied für seinen
Geschäftsbereich übertragen mit Ausnahme
1. der Mitglieder der Betriebsleitung,
2. der Pflegedienstleitung (Verantwortlichen Pflegefachkraft gem. § 71 SGB XI).
3. der Beamtinnen/Beamten.
(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung haben bei diesen Personalangelegenheiten jeweils insbesondere das Budget, den Stellenplan und das Tarifrecht zu beachten. Sollte eine beabsichtigte Personalmaßnahme mit diesen Vorgaben nicht vereinbar sein, steht dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin ein Widerspruchsrecht zu. Das weitere Verfahren richtet sich dann in entsprechender Anwendung nach § 7 Absatz 4 Satz 3.
(3) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 LVerbO i. V. m. der Hauptsatzung des LWL.
(4) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten von Beschäftigten des Betriebes der Träger zuständig ist, steht der Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht zu.
§ 9
Vertretung
(1) In Angelegenheiten der Betriebe, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen der Übertragung von Zuständigkeiten gemäß § 8 Absatz 1 die Heimeinrichtungsleiterinnen/Heimeinrichtungsleiter einzeln vertretungsberechtigt. Für den Fall der Abwesenheit der Heimeinrichtungsleitung übernehmen/übernimmt die von ihr als Stellvertretung benannte/n Person/en die abschließende Zuständigkeit für alle Personalangelegenheiten entsprechend. Ist die Heimeinrichtungsleitung länger als eine Woche abwesend, besitzt eine der vorab zur Stellvertretung benannte/n Person/en mit Beginn der 2. Abwesenheitswoche die Vollmacht, rechtsverbindlich Kündigungen auszusprechen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis werden durch den Träger öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Betriebes.
3. Abschnitt
Zuständigkeit des Trägers
§ 10
Landschaftsversammlung
(1)
Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die sie nach
der Landschaftsverbandsordnung nicht übertragen kann, und über
1. die Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,
2. die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne und die Behandlung der Verluste,
3. die Rückzahlung von Eigenkapital an den LWL.
(2) Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.
§ 11
Landschaftsausschuss
Der
Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten der Betriebe, soweit
sie nicht
- der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,
- dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,
- dem Direktor/der Direktorin des LWL gem. § 13 zur Entscheidung zugewiesen sind
oder
- Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.
Der Landschaftsausschuss hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Gesundheits- und Krankenhausausschuss sowie im Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.
§ 12
Gesundheits- und Krankenhausausschuss
(1) Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss ist Fachausschuss im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 LVerbO. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.
(2) Auf das Verfahren im Gesundheits- und Krankenhausausschuss finden die Vorschriften der Landschaftsverbandsordnung, der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse Anwendung. An den Beratungen des Gesundheits- und Krankenhausausschusses nimmt die Betriebsleitung teil, soweit Angelegenheiten des Betriebes beraten werden; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.
(3) Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss berät die Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses vor. Die Kompetenzen der übrigen Fachausschüsse nach § 13 Absatz 6 LVerbO bleiben in ihren Geschäftsbereichen unberührt.
(4)
Dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss sind folgende Angelegenheiten zur
Entscheidung zugewiesen:
1. Festsetzung der allgemeinen Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen der
Betriebe
2. Benennung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluss
3. Zustimmung zu den nicht unabweisbaren und nicht eilbedürftigen, erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses die des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
4. Zustimmung zu Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Vermögensplan, die den veranschlagten Investitionsbedarf um mehr als 10 %, mindestens aber um 30 000 Euro, übersteigen. Bei Mehrausgaben über 300 000 Euro ist zusätzlich die Zustimmung des Finanzausschusses einzuholen. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses sowie des Finanzausschusses die des Direktors/der Direktorin des LWL. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss sowie bei Mehrausgaben von über 300 000 Euro auch der Finanzausschuss sind unverzüglich zu unterrichten.
5. Einstellung, Bestellung, Abberufung und Entlassung der Betriebsleitungsmitglieder. In dringenden Fällen kann der Direktor/die Direktorin des LWL Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsleitung beauftragen.
§ 13
Direktor/Direktorin des LWL
(1) Der Direktor/die Direktorin des LWL ist Dienstvorgesetzte(r) aller Dienstkräfte der Betriebe. Er/Sie übt die Dienstaufsicht und die Aufsicht aufgrund von rechtlichen Vorgaben aus.
(2) In Ausübung der Aufsicht gem. Absatz 1 und im Interesse der Einheitlichkeit der Betriebsführung zur Sicherung des psychiatrischen Verbundsystems kann der Direktor/die Direktorin des LWL den Betriebsleitungen Weisungen erteilen. Glaubt eine Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors/ der Direktorin des LWL nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Gesundheits- und Krankenhausausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss und dem Direktor/der Direktorin des LWL erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(3)
Der Direktor/die Direktorin des LWL ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
1. die Eingruppierung und Höhergruppierung der Betriebsleitungsmitglieder sowie
die Einstellung, Bestellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Abberufung und
Entlassung von Beschäftigten gem. § 8 Absatz 1 Nummer 2;
2. Genehmigung für die Nebentätigkeiten der Beschäftigten gem. § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2, soweit dies nicht den Betriebsleitungen übertragen worden ist;
3. bei allen Beamtinnen/Beamten für die Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit, Entlassung auf Antrag, Versetzung in den Ruhestand und Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn;
4. Regelungen zur Personalanpassung, soweit die Dienststelle alle Anpassungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, sowie deren Durchführung unter Mitwirkung der jeweiligen Betriebsleitung;
5. Rahmenbedingungen und Grundsatzfragen des Qualitätsmanagements und der Personalentwicklung in den Betrieben, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten sowie Angebote zentraler Maßnahmen;
6. Planung und Finanzierung mittel- und langfristiger Investitionen
7. Grundlagenermittlung, Planungsvorbereitung bis zur Genehmigung und Durchführung des Zustimmungsverfahrens für Baumaßnahmen, für die nach Landesbauordnung in der jeweils gültigen Fassung der LWL als öffentlicher Bauherr zuständig ist; das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen der jeweiligen Betriebsleitung und dem Direktor/der Direktorin des LWL;
8. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für Maßnahmen, die nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes erlaubnispflichtig sind;
9. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für technische Anlagen nach BImSchG;
10. Erfassung der Bausubstanz und ihre Kartierung;
11. Planungsvorbereitung von Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen;
12. Grundlagen der Energieversorgung und Energieeinsparung;
13. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung;
14. Genehmigung der Heimbereichsgliederung und ihrer Fortschreibung;
15. Pflegesatzverhandlungen und Vereinbarungen mit den Kostenträgern unter Beteiligung der Betriebsleitung;
16. Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme erstinstanzlicher Personalvertretungsstreitigkeiten und erstinstanzlicher Verfahren zur Geltendmachung von Pflegekostenforderungen. Die Durchführung sonstiger Gerichtsverfahren kann vom Direktor/von der Direktorin des LWL den Betrieben übertragen werden;
17. Mitwirkung in Datenschutzangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
18. Die Erstellung und Kontrolle der Umsetzung des Gleichstellungsplanes und grundsätzliche Angelegenheiten der Gleichstellung;
19. Festlegung der betriebsübergreifenden Systemstandards im Bereich der technikunterstützenden Informationsverarbeitung (TUIV) und Auswahl grundlegender, betriebsübergreifender EDV-Verfahren sowie Sicherstellung der einheitlichen betriebsübergreifenden TUIV.
4. Abschnitt
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Rechnungsführung
§ 14
Wirtschaftsführung
(1) Die Betriebe sind wirtschaftlich zu führen. Die Kosten sollen durch die Erlöse aus den Pflegesätzen und übrigen Leistungsentgelten sowie sonstigen Einnahmen gedeckt werden.
(2) Die Betriebe sind als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(3) Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn die Kapitalausstattung und die Finanzlage des Betriebes die Entnahme unter Berücksichtigung der Aufgaben und der zukünftigen Entwicklung gestatten.
(4) Das Wirtschaftsjahr des Betriebes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.
§ 15
Wirtschaftsplan
(1) Die Betriebe erstellen jährlich einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und der Stellenübersicht, in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung und der Pflege-Buchführungsverordnung sowie unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen.
(2) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn eine gegenüber dem Planansatz erhebliche Erhöhung des Betriebsverlustes abzusehen ist.
§ 16
Doppelte Buchführung
Die Betriebe führen ihre Rechnungen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Ansonsten gelten die Vorschriften der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung. Die besonderen Vorschriften des Bundes und des Landes sind zu beachten.
§ 17
Jahresabschluss
Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens bis zum Ablauf von 4 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss vorzulegen.
§ 18
Rechnungsprüfung
(1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer/ eine Wirtschaftsprüferin oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen.
(2)
Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den für Jahresabschlussprüfungen
geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens
2. die wirtschaftlichen Verhältnisse.
(3) Die Befugnisse und Aufgaben des LWL-Rechnungsprüfungsamtes bleiben unberührt.
§ 19
Kassengeschäfte
Die Kassen der Betriebe werden als Sonderkassen geführt. Grundsätzliche Angelegenheiten sind in der Rahmenregelung für das Rechnungswesen des Direktors des LWL enthalten.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Die Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 14. November 1996 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert am 22. Februar 2007 (GV. NRW. S. 122), tritt damit außer Kraft.
Münster, den 26. Februar 2009
Maria S e i f e r t
Vorsitzende
der Landschaftsversammlung
Dr. Wolfgang K i r s c h
Schriftführer
der Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 26. Februar 2009
Der Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
Dr. Wolfgang K i r s c h
GV. NRW. 2009 S. 158