Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 7 vom 13.3.2009 Seite 157 bis 176

Bekanntmachung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen (GUV-V S 2) vom Mai 2007
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Bekanntmachung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen (GUV-V S 2) vom Mai 2007

Bekanntmachung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen -
Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen
(GUV-V S 2) vom Mai 2007

Vom 3. März 2009

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 18. November 2008 folgende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:

Unfallverhütungsvorschrift
Kindertageseinrichtungen
(GUV-V S 2) vom Mai 2007

Inhaltsübersicht

Erstes Kapitel:
Geltungsbereich

§ 1

Geltungsbereich

Zweites Kapitel:
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und
Gesundheit beim Aufenthalt in Kindertageseinrichtungen

§ 2

Allgemeine Anforderungen

§ 3

Auftragsvergabe

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Bau und Ausstattungen

§ 4

Raumgröße

§ 5

Tageslicht, künstliche Beleuchtung

§ 6

Bau- und Raumakustik

§ 7

Natürliche Lüftung, Raumklima

§ 8

Böden

§ 9

Wände, Stützen

§ 10

Verglasungen, lichtdurchlässige Flächen

§ 11

Absturzsicherungen, Umwehrungen

§ 12

Treppen, Rampen

§ 13

Türen, Fenster

§ 14

Ausstattungen, Spielzeug

§ 15

Heiße Oberflächen und Flüssigkeiten

§ 16

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Zweiter Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für besondere Räume
und Ausstattungen

§ 17

Haustechnik, Lagerung

§ 18

Küchen

§ 19

Waschräume, Toiletten, Hygiene

§ 20

Werkräume

§ 21

Spiel- und Lernplätze am PC

§ 22

Schlafräume

§ 23

Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen für Krippenkinder

§ 24

Räume und Ausstattungen zur Bewegungserziehung

§ 25

Erhöhte Spielebenen im Innenbereich

Dritter Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für Außenanlagen

§ 26

Außenspielflächen

§ 27

Aus- und Zugänge, Einfriedungen

§ 28

Spielplatzgeräte, naturnahe Spielräume

§ 29

Wasserflächen, Anpflanzungen

Drittes Kapitel:
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 30

Übergangsbestimmungen

Viertes Kapitel:
Inkrafttreten

§ 31

Inkrafttreten

Erstes Kapitel:
Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für bauliche Gestaltung und Ausstattungen in Kindertageseinrichtungen, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Kinder erforderlich ist und die den Kindern bestimmungsgemäß zugänglich sind.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Kindertageseinrichtungen, bei denen sich die Kinder ausschließlich in der freien Natur aufhalten und nicht an ein festes Gebäude gebunden sind.

Zweites Kapitel:
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und
Gesundheit beim Aufenthalt in Kindertageseinrichtungen

§ 2
Allgemeine Anforderungen

(1) Der Unternehmer hat im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Kinder dafür zu sorgen, dass alle baulichen Anlagen, Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen nach den Bestimmungen dieses Zweiten Kapitels errichtet, beschafft, in Stand gehalten und betrieben werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für eine wirksame Erste Hilfe für Kinder die erforderlichen Ausstattungen im ausreichenden Umfang zur Verfügung stehen.

§ 3
Auftragsvergabe

Wird für eine Kindertageseinrichtung ein Auftrag erteilt, bauliche Anlagen, Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen von Kindertageseinrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder zu beschaffen, ist dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die im Zweiten Kapitel genannten Bestimmungen und den Stand der Technik zu beachten und einzuhalten.

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Bau und Ausstattungen

§ 4
Raumgröße

Raumgrößen für Gruppen- und Bewegungsräume sind so zu wählen, dass Kindern genügend freie Spiel- und Bewegungsflächen zur Verfügung stehen.

§ 5
Tageslicht, künstliche Beleuchtung

Aufenthaltsbereiche für Kinder in Gebäuden müssen entsprechend der Nutzung ausreichend durch Tageslicht belichtet sein und/oder beleuchtet werden können.

§ 6
Bau- und Raumakustik

In Räumen sowie in innenliegenden Aufenthaltsbereichen von Kindertageseinrichtungen sind entsprechend der Nutzung bau- und raumakustische Anforderungen einzuhalten.

§
Natürliche Lüftung, Raumklima

(1) Alle Räume der Kindertageseinrichtung, die dem Aufenthalt der Kinder dienen, sollen ausreichend natürlich be- und entlüftet werden können.

(2) In Aufenthaltsbereichen der Kinder ist für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zu sorgen und Zugluft zu vermeiden.

(3) Bereiche, in denen durch äußere Einflüsse eine starke Aufheizung erfolgen kann, sind in geeigneter Weise gegen übermäßige Hitzeeinwirkung abzuschirmen.

§ 8
Böden

(1) Bodenbeläge müssen entsprechend der kinderspezifischen Nutzung rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein.

(2) In Aufenthaltsbereichen der Kinder sind Stolperstellen und grundsätzlich auch Einzelstufen zu vermeiden. Lassen sich Einzelstufen in Aufenthaltsbereichen der Kinder nicht vermeiden, müssen sie von angrenzenden Flächen deutlich unterschieden werden können.

(3) Zur Erhaltung der rutschhemmenden Eigenschaften von Bodenbelägen sind in den Eingangsbereichen Maßnahmen zu treffen, durch die Schmutz und Nässe zurückgehalten werden.

§ 9
Wände, Stützen

Wände und Stützen müssen so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch scharfe Kanten und spitzig-raue Oberflächen vermieden werden.

§ 10
Verglasungen, lichtdurchlässige Flächen

(1) In Aufenthaltsbereichen müssen für Kinder zugängliche Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren bei Glasbruch vermieden werden.

(2) Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen müssen für Kinder leicht und deutlich erkennbar sein.

§ 11
Absturzsicherungen, Umwehrungen

(1) Aufenthaltsbereiche der Kinder, bei denen Absturzgefahren bestehen, müssen altersgerecht gesichert sein

(2) Umwehrungen müssen kindersicher gestaltet sein und dürfen nicht zum Rutschen, Klettern, Aufsitzen oder Ablegen von Gegenständen verleiten.

§ 12
Treppen, Rampen

(1) Treppen und Rampen müssen so beschaffen sein, dass sie entsprechend ihrem Bestimmungszweck von Kindern sicher benutzt werden können.

(2) Treppenstufen müssen gut erkennbar sein und dürfen nicht scharfkantig sein.

(3) An Treppen und Rampen sind an beiden Seiten Handläufe anzubringen, die den Kindern im gesamten Verlauf sicheren Halt bieten und so beschaffen sind, dass ein Hängen bleiben vermieden wird.

(4) Offen zugängliche Flächen unter Treppenläufen und -podesten müssen so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden.

§ 13
Türen, Fenster

(1) Türen zu Räumen müssen so angeordnet sein, dass Kinder durch aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden.

(2) Türen müssen leicht zu öffnen und zu schließen sein.

(3) Scherstellen an Nebenschließkanten von Türen sind zu vermeiden.

(4) Fenster müssen so gestaltet sein, dass sie beim Öffnen und Schließen sowie im geöffneten Zustand Kinder nicht gefährden.

(5) Griffe, Hebel und Schlösser müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass durch bestimmungsgemäßen Gebrauch Gefährdungen für Kinder verhindert werden.

§ 14
Ausstattungen, Spielzeug

(1) Ausstattungen müssen für ihren jeweiligen Bestimmungszweck sicher und ergonomisch gestaltet, befestigt und aufgestellt sein.

(2) Ausstattungen sind so auszubilden oder zu sichern, dass Verletzungsgefahren insbesondere durch scharfe Kanten oder Ecken, raue Oberflächen sowie vorstehende Teile vermieden werden.

(3) Bewegliche Teile von Ausstattungsgegenständen sind so zu gestalten, dass für Kinder keine Gefährdungen durch Scherstellen entstehen.

(4) Spielzeug und Bastelmaterial muss so gestaltet und ausgewählt sein, dass es Kinder nicht gefährdet.

§ 15
Heiße Oberflächen und Flüssigkeiten

Kinder sind gegen Verbrennungs- bzw. Verbrühungsgefahren zu schützen.

§ 16
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

In Aufenthaltsbereichen der Kinder sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Kindersicherheit zu errichten, bereitzustellen und zu betreiben.

Zweiter Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für besondere Räume und Ausstattungen

§ 17
Haustechnik, Lagerung

Räume oder Einrichtungsgegenstände für die Aufbewahrung von Reinigungsmitteln oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Substanzen sowie Standorte für technische Bereiche müssen gegen unbefugtes Betreten durch Kinder gesichert sein.

§ 18
Küchen

(1) Küchen in denen Kinder bei der Zu- und Aufbereitung von Essen mithelfen sind so zu gestalten, dass Kinder nicht gefährdet werden.

(2) Speisenaufzüge müssen gegen unbefugtes Betreten und Benutzen durch Kinder gesichert werden.

§ 19
Waschräume, Toiletten, Hygiene

(1) Für Kinder sind auf ihre Körpergröße abgestimmte Sanitärobjekte und Einrichtungsgegenstände bereitzustellen.

(2) An Türen von Sanitärkabinen sind Quetsch- und Scherstellen zu vermeiden.

(3) Geräte zur Warmwasserbereitung sowie Waschmaschinen und Wäschetrockner sind so aufzustellen, dass eine unbefugte Benutzung durch Kinder verhindert wird.

(4) Für Bereiche, in denen Kinder von Körperausscheidungen gereinigt werden, sind insbesondere geeignete Hygienemaßnahmen zur Beseitigung der Abfälle zu treffen.

§ 20
Werkräume

(1) Abstände zwischen und an den Werkbänken sind so zu bemessen, dass sich Kinder bei praktischen Übungen und Arbeiten nicht verletzen oder gegenseitig gefährden.

(2) Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die nur unter Aufsicht und Anleitung genutzt werden dürfen, müssen gegen unbefugte Benutzung gesichert werden.

(3) Gegen die Abgabe von Gefahrstoffen in die Raumluft sind geeignete Maßnahmen zu treffen.

§ 21
Spiel- und Lernplätze am PC

Plätze zum Spielen und Lernen am PC sind so zu gestalten, dass für Kinder geeignete Ausstattungen bereitstehen und die elementaren ergonomischen Anforderungen berücksichtigt sind.

§ 22
Schlafräume

Schlafräume und ihre Ausstattungen sind so zu gestalten, dass Kinder bei ihrer Benutzung nicht gefährdet werden.

§ 23
Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen für Krippenkinder

(1) Verkehrswege vor und im Gebäude dürfen nicht durch Kinderwagen o.ä. eingeengt oder verstellt werden.

(2) Bauliche Anlagen und Ausstattung, Spielplatzgeräte und Spielzeug müssen dem Entwicklungsstand von Krippenkindern entsprechen.

(3) Stühle und Betten sind so zu gestalten, dass sie bei ihrer Nutzung keine Gefährdung für Kinder darstellen.

(4) Wickelplätze sind so auszuführen, dass Kinder nicht herunterfallen können.

(5) Treppen in Aufenthaltsbereichen von Krippenkindern sind zu sichern.

(6) Teiche, Feuchtbiotope u.ä. dürfen für Krippenkinder nicht zugänglich sein.

§ 24
Räume und Ausstattungen zur Bewegungserziehung

(1) Fußböden und Wände sind so zu gestalten, dass Kinder nicht gefährdet werden.

(2) Zum Vermeiden von Verletzungen bei der Benutzung von Sport- und Klettergeräten oder deren Kombinationen sind geeignete stoßdämpfende Materialien zu verwenden.

(3) Spiel- und Sportgeräte müssen so aufbewahrt werden, dass sie Kinder nicht gefährden.

§ 25
Erhöhte Spielebenen im Innenbereich

(1) Erhöhte Spielebenen im Innenbereich sind sicher zu gestalten.

(2) Umwehrungen auf erhöhten Spielebenen sind so zu gestalten, dass der Aufenthaltsbereich unmittelbar dahinter einsehbar ist.

(3) Das unbeabsichtigte Herunterfallen von Gegenständen aus dem Fußbereich ist zu verhindern.

Dritter Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für Außenanlagen

§ 26
Außenspielflächen

(1) Die zum Spielen ausgewiesenen Außenflächen sind hinsichtlich der Gestaltungskriterien und altersgerechten Spielangebote so auszurichten, dass Gefährdungen für Kinder verhindert oder soweit dies nicht möglich ist, vermindert werden.

(2) Befestigte Bodenbeläge von Außenspielflächen müssen auch bei Nässe rutschhemmende Eigenschaften besitzen und so beschaffen sein, dass Verletzungen bei Stürzen möglichst vermieden werden.

§ 27
Aus- und Zugänge, Einfriedungen

(1) Aus- und Zugänge von Kindertageseinrichtungen sind so zu gestalten, dass Kinder nicht gefährdet werden.

(2) Türen und Tore, die direkt in den öffentlichen Verkehrsraum führen, sind so zu sichern, dass Kinder die Einrichtung nicht unerlaubt verlassen können.

(3) Aufenthaltsbereiche auf dem Außengelände müssen gegen unerlaubtes/unbefugtes Verlassen bzw. Betreten gesichert sein.

(4) Einfriedungen sind so zu gestalten, dass sie ausreichend hoch sind, nicht zum Hochklettern verleiten und keine Gefährdung für Kinder darstellen.

(5) Aus- und Zugänge sowie die dorthin führenden notwendigen Verkehrswege sind ausreichend zu beleuchten.

§ 28
Spielplatzgeräte, naturnahe Spielräume

(1) Spielplatzgeräte müssen sicher gestaltet, aufgestellt, geprüft und gewartet sein. Das gilt auch für Objekte, die in Aufenthaltsbereichen der Kinder errichtet sind und zum Klettern und Spielen genutzt werden.

(2) Der Boden im Fallbereich von Spielplatzgeräten und anderen Klettergelegenheiten muss so ausgeführt sein, dass Verletzungen verhindert, sofern dies nicht möglich ist, vermindert werden.

(3) Im Spiel mit naturnahen Elementen sowie Objekten, die Kindern zum Spielen, Bauen und Gestalten zur Verfügung gestellt werden, sind für Kinder nicht erkennbare Gefahren zu vermeiden.

§ 29
Wasserflächen, Anpflanzungen

(1) Feuchtbiotope und Teichanlagen sind sicher zu gestalten.

(2) In Aufenthaltsbereichen der Kinder dürfen sich keine Pflanzen befinden, von denen besondere Verletzungs- und Gesundheitsgefahren ausgehen.

Drittes Kapitel:
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 30
Übergangsbestimmungen

(1) Soweit beim Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift eine Kindertageseinrichtung errichtet ist oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und im ersten, zweiten und dritten Abschnitt des Zweiten Kapitels dieser Unfallverhütungsvorschrift Anforderungen gestellt werden, die über die bisher gültigen Anforderungen hinausgehen, ist diese Unfallverhütungsvorschrift vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Kindertageseinrichtungen nach Absatz 1 müssen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert werden, sofern
1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,

2. ihre Nutzung wesentlich geändert wird,

3. konkrete Gefährdungen für Leben oder Gesundheit der Kinder vorliegen.

Viertes Kapitel:
Inkrafttreten

§ 31
Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt.

Düsseldorf, den 12. Januar 2009

Für die Vertreterversammlung

Josef  M i c h a

Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“(GUV-V S 2) wird genehmigt.

Düsseldorf, den 2. März 2009

Az. II A 1- 8006.15.4

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

S e i d e l

GV. NRW. 2009 S. 172