Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 8 vom 27.3.2009 Seite 177 bis 184

Verordnung zur Änderung der Regionalräte-Verordnung und der Verordnung zur Braunkohlenplanung
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Verordnung zur Änderung der Regionalräte-Verordnung und der Verordnung zur Braunkohlenplanung

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Verordnung zur Änderung
der Regionalräte-Verordnung und der
Verordnung zur Braunkohlenplanung

Vom 17. März 2009

Aufgrund des § 50 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen (Regionalräte-Verordnung) vom 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „83“ und die Zahl „30“ durch die Zahl „43“ ersetzt.

2. In § 16 Satz 1 und Satz 2 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „43“ ersetzt.

3. In § 17 Satz 2 wird die Zahl „100“ durch die Zahl „166“ und die Zahl „50“ durch die Zahl „83“ ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhaltes der Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes (Verordnung zur Braunkohlenplanung) vom 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), wird wie folgt geändert:

§ 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „83“ und die Zahl „30“ durch die Zahl „43“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „43“ ersetzt.

c)In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl „100“ durch die Zahl „166“ und die Zahl „50“ durch die Zahl „83“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. März 2009

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2009 S. 182