Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 9 vom 7.4.2009 Seite 185 bis 222

Gesetz zur Stärkung der Personalhoheit der Kommunen in Nordrhein-Westfalen
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Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Stärkung der Personalhoheit der Kommunen in Nordrhein-Westfalen

20320

Gesetz
zur Stärkung der Personalhoheit der Kommunen
in Nordrhein-Westfalen

 

Vom 24. März 2009

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Stärkung der Personalhoheit der Kommunen
in Nordrhein-Westfalen

 

Artikel 1

 

Das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), wird wie folgt geändert:

 

1. Der § 6 wird wie folgt neu gefasst:

㤠6
Leistungsbezüge

(1) Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen abweichend von § 51 Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Leistungsbezüge nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten betrieblichen Systems gewährt werden. Voraussetzungen sind, dass das betriebliche System einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte gilt und dass der Dienstherr keine Vergütungen auf der Grundlage der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen vom 10. März 1998 gewährt.

 

(2) Das betriebliche System muss Art und Umfang der Leistungsbezüge sowie einen einheitlichen Maßstab für die Leistungsbewertung in Form von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festlegen.

 

(3) Leistungsbezüge können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden. Der jährliche Gesamtbetrag darf einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzulegenden Vomhundertsatz der im Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten Grundgehälter nicht übersteigen. Der Vomhundertsatz ist so festzulegen, dass für Beamtinnen und Beamte im gleichen Verhältnis Mittel für eine Leistungsvergütung zur Verfügung stehen wie für Tarifbeschäftigte.

 

(4) Leistungsbezüge sind nicht ruhegehaltfähig, gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 des Sonderzahlungsgesetzes und sind auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen. Beamtinnen und Beamte dürfen innerhalb eines Kalenderjahres Leistungsvergütungen insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe erhalten, der sie im Zeitpunkt der Entscheidung angehören.“

 

2. Es wird folgender § 9a eingefügt:

 

㤠9a

§ 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt nicht für die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie für die Gemeindeprüfungsanstalt, den Landesverband Lippe und den Regionalverband Ruhr.“

 

3. In der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen - werden
a) in der Besoldungsgruppe A 16 die Amtsbezeichnung „Direktor beim Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit“ eingefügt,

 

b) in der Besoldungsgruppe B 2 die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ gestrichen und die Amtsbezeichnung „Direktor beim Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit“ eingefügt,

 

c) in der Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichnungen „Direktor des Landesversicherungsamts“ sowie „Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz“ gestrichen und die Amtsbezeichnung „Präsident des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit“ eingefügt,

 

d) in dem Abschnitt „Künftig wegfallende Ämter“ in
aa) der Besoldungsgruppe B 2 die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ eingefügt,

bb) der Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichnung „Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz“ eingefügt.

 

Artikel 2

 

Die Verordnung zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StOV-Gem -) vom 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 536) wird aufgehoben.

 

Artikel 3

 

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 24. März 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Für den
Finanzminister
der
Minister für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2009 S. 186