Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 13 vom 20.5.2009 Seite 295 bis 306

Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – des Landes Nordrhein-Westfalen (AV-SGB XII NRW)
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Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – des Landes Nordrhein-Westfalen (AV-SGB XII NRW)

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Erste Verordnung zur Änderung
der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
(SGB XII) – Sozialhilfe – des Landes Nordrhein-Westfalen
(AV-SGB XII NRW)

 

Vom 11. Mai 2009

 

Aufgrund des § 2 Buchstabe a des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium sowie nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags die Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe - des Landes Nordrhein-Westfalen (AV-SGB XII NRW) wie folgt geändert:

 

Artikel I

 

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „5.“ die Angabe „a)“ eingefügt und das „Komma“ am Ende des Satzes gestrichen und durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„b) oder wenn sie dazu dient, Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu verhindern,“.

 

2. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird gestrichen.

 

3. § 2 Absatz 1 Nummer 7 wird zu Nummer 6 und § 2 Absatz 1 Nummer 8 wird zu Nummer 7.

 

4. In § 2 Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ die Angabe „und Nummer 5b“ eingefügt.

 

5. In § 2 Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze ergänzt:

„Die überörtlichen und örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, ihre Leistungsinhalte und -strukturen in Steuerungs- und Planungsgremien gemeinsam weiterzuentwickeln und zu koordinieren. Zu diesem Zweck schließen sie Kooperationsvereinbarungen bis spätestens zum 30. April 2010. Ziel ist es, angesichts der Fallzahlenentwicklung die ambulanten Strukturen weiter auszubauen und im Sinne einer wohnortnahen und damit integrativen Leistungsstruktur die bestehenden stationären Wohnangebote anzupassen.“

 

6. An § 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Zur Förderung des selbständigen Wohnens behinderter Menschen wird eine Fachkommission gebildet. Dieser gehören Vertreterinnen oder Vertreter des für das Sozialhilferecht zuständigen Ministeriums, der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen, der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen und des Landesbehindertenrates Nordrhein-Westfalen an. Der Vorsitz und die Geschäftsführung liegen beim für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium. Zu den Aufgaben der Fachkommission gehören die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und die Erarbeitung von Vorschlägen für die fachliche Weiterentwicklung der Leistungsstrukturen und -inhalte und zur Verbesserung der Kostensteuerung. Hierbei sollen die Entwicklung der Eingliederungshilfe zu einer personenzentrierten Teilhabeleistung und die Entwicklung eines durchlässigen und flexiblen Hilfesystems im Vordergrund stehen. Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, der Fachkommission halbjährlich über die Entwicklung der Fallzahlen und der Kosten im Bereich der Wohnhilfen zu berichten. Die Fachkommission legt zum 30. September 2012 der Landesregierung einen Bericht über ihre Arbeit vor.“

 

7. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

㤠5

(1) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium wird der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle 5 Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung berichten.

 

(2) § 2 Absatz 1 Nummer 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.“

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 11. Mai 2009

 

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

 

GV. NRW. 2009 S. 299