Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 15 vom 29.5.2009 Seite 321 bis 326

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für die Zulassung, und Überwachung sowie Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten von bei Vorhaben nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – sowie für den Vollzug der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen – Rohrfernleitungsverordnung - und zur Änderung der zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für die Zulassung, und Überwachung sowie Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten von bei Vorhaben nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – sowie für den Vollzug der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen – Rohrfernleitungsverordnung - und zur Änderung der zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für die Zulassung, und Überwachung sowie Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten von bei Vorhaben nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – sowie für den Vollzug der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen – Rohrfernleitungsverordnung - und zur Änderung der zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden

 

Vom 12. Mai 2009

 

Aufgrund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706) und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für die Zulassung, und Überwachung sowie Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten von bei Vorhaben nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – sowie für den Vollzug der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen – Rohrfernleitungsverordnung - und zur Änderung der zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 8. Juni 2004 (GV. NRW. S. 376), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungsanlagen (ZustVO Rohrfernleitungen)“.

 

2. In § 1 Absatz 3 wird das Wort „obere“ gestrichen.

 

3. In § 1 Absatz 4 und § 2 Absatz 3 werden die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW“ durch die Wörter „das für Umwelt zuständige Ministerium“ ersetzt.

 

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Bergamt“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Staatlicher Umweltämter" durch das Wort „Bezirksregierungen" und die Wörter „ein Staatliches Umweltamt" durch die Wörter „eine Bezirksregierung" ersetzt.

c) Absatz 4 wird gestrichen.

 

5. Artikel III wird zu Artikel II und Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 12. Mai 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

GV. NRW. 2009 S. 324