Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 16 vom 30.6.2009 Seite 327 bis 348

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU)
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Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU)

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Verordnung zur Änderung
der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU)

Vom 9. Juni 2009

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz ‚LOG NRW’ - vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706),

des § 14 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622),

des § 63 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG -) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),

des § 38 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460),

des § 16 Abs. 1 des Landesbodenschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG -) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460),

des § 140 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708) und

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), wird nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:

 

Artikel 1

Die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662, ber. 2008 S. 155) wird wie folgt geändert:

1.
In dem Verzeichnis Teil A

a) wird jeweils nach der ersten Fundstelle das Komma gestrichen und die Angabe der letzten Änderung nebst deren Fundstelle durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt,

b) werden vor den Wörtern „Ordnungsbehördliche Verordnung...“ folgende Absätze eingefügt:

„Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1)

Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)“.

2.
In Teil B, I. Übersicht wird

a) nach Nummer 41.1 folgende Nummer 41.2 eingefügt:

„41.2 Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)“,

b) nach Nummer 74 folgende Nummer 75 eingefügt:

„75 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006“.

 

3.
In Teil B, II. Erläuterungen wird

a) in Nummer 1. die Zeile

LAfA  Landesanstalt für Arbeitsschutz“ gestrichen,

b) in Nummer 1. nach der Zeile „LBME  Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen“ folgende Zeile eingefügt:

„LIGA  Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit Nordrhein-Westfalen“.

 

4.
In Anhang I wird

a) im 2. Tiret nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Hierbei ist auf die Anlagen abzustellen, die genehmigt sind oder angezeigt wurden oder deren Genehmigung beantragt wurde.“,

b) im 4. Tiret das Wort „Einwohnern“ durch das Wort „Einwohnerwerten“ ersetzt.

 

5.
In Anhang II 1 Immissionsschutzrecht wird

a) vor Nummer 11.1.1 folgender Text eingefügt:

„Hinweis:

Die Zuständigkeit für Anlagen, die

a) dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder

b) außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden

ergibt sich aus Nummer 10.2, Ziffer 1.“,

b) in Nummer 11.13.1 nach dem Wort „zuständig“ der Text wie folgt gefasst:

„soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage eingesetzt werden: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlage zuständige Behörde. Im Übrigen: OrdB, § 3 dieser Verordnung findet keine Anwendung.“,

c) nach Nummer 12.1 folgende Nummer 12.2 eingefügt:

„12.2
Für den Vollzug des § 9 LImschG findet § 3 dieser Verordnung keine Anwendung.“

 

6.
In Anhang II 2 Wasserrecht

a) werden Satz 1 und Satz 2 durch einen neuen Absatz getrennt,

b) wird die Nummer 20.1.1 wie folgt gefasst:

㤠3 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Entscheidungen betreffend Aufstauen und Absenken sowie das damit verbundene Entnehmen, Ableiten und Wiedereinleiten von Wasser bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken und betreffend Stauanlagen gemäß § 105 unabhängig von der Gewässerordnung

zuständig: BezReg“,

c) wird in Nummer 20.1.3 das Wort „Einwohnern“ durch das Wort „Einwohnerwerten“ ersetzt,

d) wird nach Nummer 20.1.8 folgende Nummer 20.1.8a eingefügt:

„§ 19a bis §19c und § 19e
Entscheidungen betreffend Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, Entgegennahme von Anzeigen

zuständig: BezReg“,

e) wird nach Nummer 21.12 folgende Nummer 21.12a eingefügt:

㤠18 Abs. 2
Entgegennahme der Anzeige

zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Anlage zuständig ist“,

f) wird die Nummer 21.37 wie folgt gefasst:

㤠53 Abs. 6
Genehmigung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung

zuständig: BezReg mit folgenden Ausnahmen:

Zusammenschlüsse von Abwasserbeseitigungspflichtigen von Grundstücken außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 53 Abs. 4 LWG),

Zusammenschlüsse von nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken zur gemeinsamen Beseitigung von Niederschlagswasser“,

g) wird nach Nummer 21.40 folgende Nummer 21.40a eingefügt:

㤠55
Festsetzen der Ausgleichszahlung

zuständig: BezReg“,

h) wird in Nummer 21.45.7 die Bezeichnung „BezReg“ durch die Wörter „die für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständige Behörde“ ersetzt,

i) wird die Nummer 21.56 wie folgt gefasst:

„§ 106 Abs. 4 i.V.m. §§ 41 und 42
Setzen, Erneuern, Ersetzen, Berichtigen von Staumarken bei Rückhaltebecken ( § 105 Abs. 3 LWG), Entgegennahme von Anzeigen

zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist“,

j) wird die Nummer 21.57 wie folgt gefasst:

㤠106 Abs. 5
Entgegennahme des Sicherheitsberichtes, Verpflichtung zur Anlagenüberprüfung, Einvernehmenserklärung bei Gutachterbestellung

zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist“,

k) wird die Nummer 21.58 wie folgt gefasst:

㤠106 Abs. 6
Feststellung der Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen

zuständig: BezReg“,

l) wird die Nummer 21.65 wie folgt neu gefasst:

㤠112
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und Regelungen in Überschwemmungsgebieten, Auslegung der Arbeitskarte und Hinweis auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung, Aufbewahrung der Arbeitskarte, Festsetzung des Ausgleichs

zuständig: BezReg“,

m) werden in Nummer 21.66 die Wörter “Erteilung von Befreiungen vom Verbot“ durch die Wörter „Genehmigung von Maßnahmen, Erteilung des Einvernehmens, Verlangen und Entgegennahme des Ersatzgeldes, Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, Befreiung vom Verbot des Grünlandumbruchs“ ersetzt,

n) werden in Nummer 21.67 die Wörter „Treffen von Regelungen in nicht festgesetzten Überschwemmungsgebieten“ durch „Treffen von Regelungen im Überschwemmungsgebiet und Befreiungen“ ersetzt,

o) werden nach Nummer 21.67 folgende Nummern 21.67a und 21.67b eingefügt:

„21.67a

§ 114a Abs. 1
Ermittlung der überschwemmungsgefährdeten Gebiete, Auslegung der Karten, Hinweis auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung, Aufbewahrung

zuständig: BezReg

21.67b

§ 114b Abs. 1 und Abs. 2
Aufstellung der Hochwasserschutzpläne, Aktualisierung, Auslegung, Hinweis auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung, Aufbewahrung der Karten, Durchführung der strategischen Umweltprüfung, Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen

zuständig: BezReg“,

p) werden in Nummer 21.68.5 nach der Bezeichnung „BezReg“ die Wörter „, sofern sie für das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 31 WHG zuständig ist“ ergänzt,

q) wird die Nummer 21.68.6 wie folgt gefasst:

„Deiche (§ 116 Abs. 1 Nr. 6 und § 122)
Bei Gewässern 1. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern

zuständig: BezReg“,

r) wird nach Nummer 21.68.6 folgende Nummer 21.68.7 eingefügt:

„21.68.7
Anlagen nach § 19a WHG (§ 116 Abs. 1 Nr. 7)

zuständig: BezReg“,

s) wird die Nummer 21.72 wie folgt gefasst:

㤠120
Probeentnahmen und Untersuchungen, Beauftragung von Untersuchungsstellen

zuständig: LANUV“.

 

7.
In Anhang II, 3 Abfallrecht

a) wird im Absatz 2 der Klammereinschub „(Gliederungsnummer 3 der Übersicht in Teil B zum Verzeichnis)“ gestrichen,

b) werden die bisherigen Nummern 30.1.8 und 30.1.9 zu Nummern 30.1.10 (neu) und 30.1.11 (neu),

c) werden nach Nummer 30.1.7.2 folgende Nummern 30.1.8 und 30.1.9 eingefügt:

„30.1.8

§ 49
Transportgenehmigung

zuständig: BezReg, soweit es sich um Einsammler und Beförderer handelt, die keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben

30.1.9

§ 50
Entscheidung über die Genehmigung der gewerbsmäßigen Vermittlung von Verbringungen

zuständig: BezReg, soweit es sich um Vermittler handelt, die keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben“,

d) wird die bisherige Nummer 31.2.1 zu Nummer 31.2.2 (neu),

e) wird die Nummer 31.2.1 wie folgt neu gefasst:

„zuständig: BezReg, soweit es sich um Einsammler und Beförderer handelt, die keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben“,

f) werden die bisherigen Nummern 31.7.1 bis 31.7.6 durch die folgenden Nummern 31.7.1 bis 31.7.6 ersetzt:

„31.7.1

§ 6 Abs. 2, auch i.V.m. § 21 KrW-/AbfG
Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung über die Einrichtung einer branchenbezogenen Selbstentsorgerlösung sowie diesbezügliche Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG

zuständig: LANUV

31.7.2

§ 6 Abs. 5 Satz 1
Feststellung der Einrichtung eines Systems nach § 6 Abs. 3

zuständig: LANUV

31.7.3

§ 6 Abs. 5 Satz 3
Verlangen einer Sicherheitsleistung

zuständig: LANUV

31.7.4

§ 6 Abs. 6
Widerruf der Entscheidung nach § 6 Abs. 5 Satz 1

zuständig: LANUV

31.7.5

§ 8 Abs. 3
Verlangen der Vorlage der Dokumentation

zuständig: LANUV

31.7.6

Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 6 und 7
Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung und der Dokumentation

zuständig: LANUV“,

g) werden nach Nummer 31.7.6 folgende Nummern 31.7.7 (neu) und 31.7.8 (neu) angefügt:

„31.7.7

Anhang I Nr. 4 Satz 10 und 11
Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung und der Dokumentation

zuständig: LANUV

31.7.8

Anhang II Nr. 5 Abs. 2 und 3
Verlangen der Vorlage der Konformitätserklärung und des Jahresberichts

zuständig: LANUV“,

h) wird in Nummer 32.1.5 die Angabe „§ 19 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

 

8.
In Anhang II 4 Gentechnik

a) wird die bisherige Nummer 40.4 zu Nummer 40.5,

b) wird die Nummer 40.4 (neu) wie folgt gefasst:

„40.4

§ 25 Abs. 1 bis 3
Überwachung der guten fachlichen Praxis beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Abs. 2 und 3)

zuständig: BezReg unter Beteiligung der Landwirtschaftskammer“,

c) werden nach Nummer 41.1.1 folgende Nummern 41.2 und 41.2.1 eingefügt:

„41.2

Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV) vom 7. April 2008 (BGBl. I S. 655) in der jeweils geltenden Fassung

41.2.1

§ 5
Auskunft auf Anfrage des Erzeugers bzw. des Bewirtschafters, ob und wie weit Bedingungen aus dem Genehmigungsbescheid laut § 16 Abs. 5a GenTG zum Schutz besonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete in seinem Fall einschlägig sind und Information des Erzeugers bzw. Bewirtschafters der Fläche über nachträgliche Änderungen laut § 5 Satz 3 GenTPflEV

zuständig: Kreise und kreisfreie Städte als untere Landschaftsbehörden“.

 

9.
In Anhang II 5 Strahlenschutzvorsorgerecht

a) wird in Nummer 50.2, Ziffer 1 die Bezeichnung „LAfA“ durch die Bezeichnung „LIGA“ ersetzt,

b) werden die bisherigen Nummern 50.5 bis 50.8 zu Nummern 50.6 (neu) bis 50.9 (neu),

c) wird die Nummer 50.5 wie folgt neu gefasst:

„50.5

§ 9 Abs.1 Satz 2
Herstellen des Benehmens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und den zuständigen obersten Landesbehörden

zuständig: hinsichtlich der Empfehlung zu Jodtabletten das Innenministerium“,

d) wird die Nummer 50.6 (neu), Ziffer 1 wie folgt gefasst:

„1. von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen

zuständig: KrOrdB“,

e) werden in der Nummer 50.8 (neu) die Wörter „Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen Stoffen“ durch die Wörter „Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung von Abfall oder Verwendung von Gegenständen oder sonstigen Stoffen“ ersetzt.

 

10.
In Anhang II 6 Bodenschutzrecht werden

a) im Absatz 2 nach dem Wort „sofern“ die Wörter „die Verdachtsfläche,“ eingefügt,

b) im Absatz 3 die Angabe „- mit Ausnahme der Nummern 60.2 und 61.2.1 -“ gestrichen.

11.
In Anhang II 7 Sonstiges Umweltrecht werden nach Nummer 74.1 folgende Nummern 75 und 75.1 angefügt:

„75
Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)

75.1

§ 5 Abs.1
Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt

zuständig: LANUV“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 9. Juni 2009

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2009 S. 337