Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 17 vom 14.7.2009 Seite 349 bis 378

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden
Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen
des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

 

Vom 1. Juli 2009

 

Aufgrund des § 84 Absatz 3 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Anlage zu der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (GV. NRW. S. 535), wird wie folgt geändert:

 

1. Vor der Regelung für den Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Bergvermessungstechniker/Bergvermessungstechnikerin“

Spalte „Schule“: „Berufskolleg Platz der Republik für Technik und Medien der Stadt Mönchengladbach“

Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Land Nordrhein-Westfalen“

Spalte „Bemerkungen“: „(( keine Angaben ))“.

 

2. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ wird aufgehoben.

 

3. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Eisenbahner/Eisenbahnerin im Betriebsdienst“ erhält die Angabe in der Spalte „Ausbildungsberuf“ folgende Fassung:

„Eisenbahner/Eisenbahnerin im Betriebsdienst (Fachrichtung Lokführer und Transport“.

 

4. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachkraft für Automatenservice“ erhalten die Angaben in zwei Spalten folgende Fassung:

Spalte „Schule“: „Berufskolleg Lübbecke des Kreises Minden-Lübbecke“

Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Münster“.

 

5. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachkraft für Automatenservice“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Fachkraft für Automatenservice“

Spalte „Schule“: „Robert-Bosch-Berufskolleg Duisburg“

Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln“

Spalte „Bemerkungen“: „(( keine Angaben ))“.

 

6. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Fachkraft für Hafenlogistik“

Spalte „Schule“: „Schiffer-Berufskolleg RHEIN in Duisburg-Homberg

Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Land Nordrhein-Westfalen“

Spalte „Bemerkungen“: „(( keine Angaben ))“.

 

7. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Hotelkaufmann/Hotelkauffrau“ erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

„ab erstem Ausbildungsjahr“.

 

8. Vor der Regelung für den Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Kaufmann/Kauffrau für Tourismus und Freizeit“

Spalte „Schule“: „Berufskolleg der Stadt Hagen Kaufmannschule I“

Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold“

Spalte „Bemerkungen“: „(( keine Angaben ))“.

 

9. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin (Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz)“ wird in der Spalte „Ausbildungsberuf“ der Klammerzusatz gestrichen und entfällt in der Spalte „Bemerkungen“ der gesamte Eintrag; außerdem erhält die Angabe in der Spalte „Schule“ folgende Fassung:

„Friedrich-Albert-Lange-Berufskolleg Duisburg“.

 

10. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Maskenbildner/Maskenbildnerin“ erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

„Fachklasse gem. Anmerkung 1)“.

 

11. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Maskenbildner/Maskenbildnerin“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Maßschneider/Maßschneiderin; Modeschneider/Modeschneiderin“

Spalte „Schule“: „Anne-Frank-Berufskolleg der Stadt Münster“

Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Münster“

Spalte „Bemerkungen“: „ab drittem Ausbildungsjahr“.

 

12. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin“ (Bertolt-Brecht-Berufskolleg Duisburg) erhält die Angabe in der Spalte „Ausbildungsberuf“ folgende Fassung:

Mechatroniker/Mechatronikerin für Kältetechnik“.

Gleichzeitig wird diese Regelung nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Mechaniker/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik“ einsortiert.

 

13. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin“ (Hans-Schwier-Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen) erhalten die Angaben in zwei Spalten folgende Fassung:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Mechatroniker/Mechatronikerin für Kältetechnik“

Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Detmold, Münster“.

Gleichzeitig wird diese Regelung nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Mechatroniker/Mechatronikerin für Kältetechnik“ (Bertolt-Brecht-Berufskolleg Duisburg) einsortiert.

 

14. In den beiden Regelungen für die Ausbildungsberufe „Modellbauer/Modellbauerin; Modellbaumechaniker/Modellbaumechanikerin“ (Cuno-Berufskolleg I der Stadt Hagen) wird jeweils in der Spalte „Ausbildungsberuf“ der Klammerzusatz gestrichen.

 

15. In der Regelung der Regelung für den Ausbildungsberuf „Orthopädieschuhmacher/ Orthopädieschuhmacherin“ erhalten die Angaben in zwei Spalten folgende Fassung:

Spalte „Schule“: „Berufskolleg Mitte der Stadt Essen“

Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Münster“.

 

16. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Parkettleger/Parkettlegerin“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte“

Spalte „Schule“: „Max-Weber-Berufskolleg der Stadt Düsseldorf“

Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Land Nordrhein-Westfalen“

Spalte „Bemerkungen“: „(( keine Angaben ))“.

 

17. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Pharmakant/Pharmakantin“ erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

„Regierungsbezirke Detmold, Münster“.

 

18. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin“ wird die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ ersatzlos gestrichen.

 

19. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Schmucktextilienhersteller/Schmucktextilienherstellerin“ wird gestrichen.

 

20. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Stukkateur/Stukkateurin“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Systeminformatiker/Systeminformatikerin“

Spalte „Schule“: „Heinz-Nixdorf-Berufskolleg der Stadt Essen“

Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Köln, Münster“

Spalte „Bemerkungen“: „(( keine Angaben ))“.

 

21. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik) erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

„ab drittem Ausbildungsjahr“.

 

22. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte (Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der evangelischen Kirchen in Deutschland)“ wird gestrichen.

 

23. Vor der Regelung zu dem Ausbildungsberuf „Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau“

Spalte „Schule“: „Berufskolleg der Currenta GmbH in Leverkusen“

Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Land Nordrhein-Westfalen“

Spalte „Bemerkungen“: „(( keine Angaben ))“.

 

24. Die Regelung zu dem Ausbildungsberuf „Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin“ wird gestrichen.

 

Artikel 2

 

Die Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 1. Juli 2009

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

 

GV. NRW. 2009 S. 374