Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 18 vom 17.7.2009 Seite 379 bis 398

Änderung der Durchführungsverordnung zum Spielbankgesetz NRW
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Änderung der Durchführungsverordnung zum Spielbankgesetz NRW

7126

Änderung der Durchführungsverordnung zum
Spielbankgesetz NRW

 

Vom 24. Juni 2009

 

Auf Grund

des § 10 Absatz 1 des Spielbankgesetzes NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445),

des § 19 Spielbankgesetz NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) und

der §§ 5 Absatz 5 und 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Glückspielstaatsvertrag Ausführungsgesetzes NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) wird

- zu Teil 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales -,

- zu Teil 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium -,

- zu Teil 3 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen -

verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Durchführungsverordnung zum Spielbankgesetz NRW vom 11. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 860) wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt neu gefasst:

„Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GlücksspielVO NRW GlüSpVO NRW)“.

 

Die Präambel wird erweitert und erhält die folgende Fassung:

„Auf Grund

des § 10 Absatz 1 des Spielbankgesetzes NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445),

des § 19 Spielbankgesetz NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) und

der §§ 5 Absatz 5 und 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Glückspielstaatsvertrag Ausführungsgesetzes NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) wird

- zu Teil 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales -,

- zu Teil 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium -,

- zu Teil 3 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen -

verordnet:“

 

3. Nach § 13 wird der folgende Teil 3 mit den §§ 14 bis 17 eingefügt:

„Teil 3
Annahmestellenordnung

 

§ 14
Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen

Die Anzahl der Annahmestellen im Sinne des § 5 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW in Verbindung mit §§ 21 Absatz 1 und 22 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag ist auf 3910 begrenzt.

 

§ 15
Einzugsgebiete der Annahmestellen

(1) Die Annahmestellen sollen bezogen auf die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung von § 1 Nummer 2 Glücksspielstaatsvertrag bedarfsgerecht verteilt sein. Von einem Bedarf ist in der Regel auszugehen, wenn die Zahl von 3.500 Einwohnerinnen und Einwohner pro Annahmestelle bezogen auf eine Gemeinde nicht unterschritten wird. Bei Unterschreiten ist der Bedarf gesondert darzulegen.

Dabei sind insbesondere

1. die räumliche Entfernung der Annahmestellen zueinander und

2. die unmittelbare Nachbarschaft von Annahmestellen zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen.

 

Wird im Falle der Nummer 1 eine räumliche Entfernung von 200 Metern Wegstrecke unterschritten, ist für die Erteilung einer Erlaubnis der Nachweis der Erforderlichkeit anhand der prognostizierten Kundenströme und der übrigen Versorgung des Einzugsgebietes mit öffentlichen Glücksspielen zu erbringen. Im Falle der Nummer 2 sind zusätzlich zur Gewährleistung des Jugendschutzes gemäß § 1 Nummer 3 Glücksspielstaatsvertrag Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder und Jugendliche zu treffen.

 

(2) Für die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse für Annahmestellenstandorte gilt Bestandsschutz. Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt.

 

(3) Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen festgeschriebene Bevölkerung zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorvorangegangenen Jahres.

 

§ 16
Antragsverfahren zum Betrieb einer Annahmestelle

(1) Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle muss hervorgehen:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle sowie der Annahmestellenleitung bei abweichender Inhaberschaft,

2. sofern die Annahmestelle von einer Gesellschaft betrieben wird, deren Anschrift sowie die Angaben nach Nummer 1 und die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5, der zur Geschäftsführung befugten Personen,

3. Geschäftsanschrift der Annahmestelle,

4. die Glücksspiele, die in der Annahmestelle vermittelt werden sollen, und

5. Anschrift und Entfernung der nächstgelegenen Annahmestelle.

 

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Führungszeugnis der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle (das Führungszeugnis soll nicht älter sein als drei Monate) und der Annahmestellenleitung, wenn die Annahmestelle als Filiale geführt wird,

2. Nachweis über die Schulung der in der Annahmestelle tätigen verantwortlichen Personen zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens und zu den Glücksspielen, die vermittelt werden sollen,

3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, sofern darin eine Eintragung enthalten sein sollte für die Betreiberin oder den Betreiber der Annahmestelle und der Annahmestellenleitung, wenn die Annahmestelle als Filiale geführt wird,

4. bei ausländischen Betreiberinnen und Betreibern einer Annahmestelle und ausländischen Annahmestellenleitungen, wenn die Annahmestelle als Filiale geführt wird, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis, und

5. Lageplan und Kennzeichnung der Annahmestellen die von der zu genehmigenden Annahmestelle auf einer Wegstrecke von weniger als 200 Metern erreichbar sind sowie die Lage öffentlicher Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in unmittelbarer Nachbarschaft.

 

(2) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

 

§ 17
Befristung und Erlöschen der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle ist auf längstens fünf Jahre zu befristen.

 

(2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle erlischt, wenn der privatrechtliche Vertrag mit dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen nach § 5 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW endet.“

 

4. Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.

 

5. Der bisherige § 14 wird zu § 18 und wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird gestrichen.

b) In Satz 3 wird die Angabe „2013“ durch die Angabe „2014“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f  MdL

 

 

GV. NRW. 2009 S. 395