Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 19 vom 24.7.2009 Seite 399 bis 430

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten

2125

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung
amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten

Vom 30. Juni 2009

Aufgrund des § 3 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1864) in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 220), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten vom 20. November 2008 (GV. NRW. 2009 S. 2) wird wie folgt geändert:

1. In der Eingangsformel wird nach der Angabe „13. März“ die Jahreszahl „2008“ eingefügt.

2. In der Inhaltsübersicht wird in der Bezeichnung „Teil 6 Schlussbestimmungen“ die Zahl „6 durch die Zahl „7“ ersetzt.

3. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „letzten praktischen Ausbildungsabschnitts gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „theoretischen Lehrgangs“ ersetzt.

4. § 22 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Gesamtnote der Ausbildung wird rechnerisch ermittelt, indem die Summe der in der mündlichen und praktischen Prüfung erzielten Punktwerte durch zwei geteilt wird.“

5. § 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist. Abweichend davon ist die Prüfung nicht bestanden, wenn die mündliche oder praktische Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist.“

6. Vor § 28 wird in der Überschrift das Wort „Schlussbestimmung“ durch das Wort „Schlussbestimmungen“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 30. Juni 2009

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2009 S. 419