Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 21 vom 31.8.2009 Seite 441 bis 450

Zehnte Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei sowie Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung - Laufbahnabschnitt II -
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Zehnte Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei sowie Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung - Laufbahnabschnitt II -

203012

Zehnte Verordnung zur Änderung
der Laufbahnverordnung der Polizei sowie
Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
- Laufbahnabschnitt II -

 

Vom 28. August 2009

 

Auf Grund des § 111 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Innenministerium in Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

 

Artikel 1

 

Die Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juli 2007 (GV. NRW. S. 214), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht „I. Gemeinsame Vorschriften“ wird wie folgt geändert:

a) Nach § 6 werden die Wörter „Dienstbezeichnung vor der Anstellung“ durch das Wort „Nachteilsausgleich“ ersetzt.

b) Nach § 7 wird das Wort „Anstellung“ durch die Wörter „Prüfungsfreier Aufstieg“ ersetzt.

 

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Hat sich die Einstellung

1. wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a GG,
2. wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr,
3. wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder
4. wegen der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder

verzögert, so darf die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden.

Die jeweilige Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach Satz 1 Nummer 3 um bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden. Entsprechendes gilt für Satz 1 Nummer 4. Die jeweilige Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 3 und 4 darf insgesamt höchstens um sechs Jahre überschritten werden.“

 

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Die Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt III ist der Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von Absatz 2 können die Beamtinnen und Beamten, die die I. Fachprüfung bestanden haben, ohne das Ablegen der II. Fachprüfung nach § 7 aufsteigen.“

 

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit sind mindestens zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu erstellen; die erste Beurteilung soll spätestens zwölf Monate nach Beginn der Probezeit erfolgen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einer Beurteilung festgestellt, ob der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat. Wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistung ausgezeichnet hat, ist dies festzustellen.“

 

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.“

 

c) In Absatz 7 wird nach dem Wort „Bewährung“ die Angabe „nach Absatz 2“ eingefügt.

 

d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Von Absatz 4 kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.“

 

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Nachteilsausgleich

(1) Hat sich die Einstellung wegen der tatsächlichen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten, im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin, nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren sowie vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte trotz einer fristgerechten Bewerbung zunächst nicht eingestellt worden ist, die Bewerbung aber aufrechterhalten oder im Falle fester Einstellungstermine zu jedem Einstellungstermin erneuert wurde.

Entsprechendes gilt für Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung durch die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder. Insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Geschwister sowie volljähriger Kinder.“

 

6. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Verwendungsaufstieg

(1) Ein Verwendungsaufstieg von Beamtinnen und Beamten, die in den Laufbahnabschnitt I eingestellt wurden und nicht die II. Fachprüfung abgelegt haben, ist aus dem Endamt des Laufbahnabschnitts I in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 des Laufbahnabschnitts II frühestens nach einer Dienstzeit von sieben Jahren zulässig.

 

(2) Eine Beförderung ist bis zur Besoldungsgruppe A 11 möglich. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 darf erst nach einer Dienstzeit von 22 Jahren verliehen werden.“

 

7. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8
Beförderung

(1) Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten des Laufbahnabschnitts II, die die II. Fachprüfung abgelegt haben, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 ist frühestens nach einer Dienstzeit von acht Jahren zulässig.

 

(2) Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten des Laufbahnabschnitts III in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 ist frühestens nach einer Dienstzeit von vier Jahren zulässig.

 

(3) Die Beförderungsämter des Polizeivollzugsdienstes sind regelmäßig zu durchlaufen. Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind:

1. die Ämter der Besoldungsgruppe B 2 und B 3,

2. die Ämter der Besoldungsgruppe A 11 bis A 13 (Laufbahnabschnitt II) bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 (Laufbahnabschnitt III),

3. die Ämter der Besoldungsgruppe A 8 bis A 9 bei Verleihung eines Amtes des Laufbahnabschnitts II nach bestandener II. Fachprüfung.

 

(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit,

2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit,

3. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten. Die Erprobungszeit beträgt drei Monate. Dies gilt nicht für die Fälle des Aufstiegs nach Bestehen der II. oder III. Fachprüfung,

4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung oder

5. wenn innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bereits eine Beförderung erfolgt ist.

 

(5) Abweichend von Absatz 4 Nummern 1 und 2 ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 8 zulässig. Abweichend von Absatz 4 Nummer 2 ist eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 festgestellt wurde.

 

(6) Von Absatz 4 Nummern 1 und 2 kann der Landespersonalausschuss, von Absatz 4 Nummer 4 kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.“

 

8. § 8 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe oder bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe; in den Fällen des Nachteilsausgleiches ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung.

Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.“

 

b) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach der Angabe „3 und“ die Angabe „§ 6 Absätze 1 und 2“ eingefügt.

 

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. nicht älter als 37 Jahre und sechs Monate ist,“

 

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 11 Absatz 2 gilt entsprechend.“

 

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Zahl „32“ durch die Zahl „37“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung können vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zugelassen werden, und zwar

1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber zu gewinnen oder
2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Eine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 gilt als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt.“

 

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahre bewährt haben und“.

 

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 2 wird nach den Wörtern „Ausgleich nach“ die Angabe „§ 6 Absätze 1 und 2“ eingefügt.

d) Absatz 4 wird Absatz 3; in Satz 1 und 2 wird jeweils die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

 

12. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15
Zulassungsverfahren

(1) Der Zulassung geht ein Auswahlverfahren voraus.

 

(2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II geeignet sind.

 

(3) Die Einzelheiten, insbesondere den Zeitpunkt des Auswahlverfahrens und die Bewerbungstermine, bestimmt das Innenministerium.

 

(4) Am Auswahlverfahren können Beamtinnen und Beamte teilnehmen, die zum nächsten Zulassungstermin die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 erfüllen.

 

(5) Das Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden.“

 

13. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „an der Einstufungsprüfung und“ werden gestrichen; die Wörter „des Bedarfs an Beamtinnen und Beamten“ werden durch die Wörter „im Rahmen der Ausbildungskapazitäten“ ersetzt.

 

14. § 17 wird wie folgt gefasst:

㤠17
Ausbildung, II. Fachprüfung

Die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnabschnitt II dauert mindestens drei Jahre und endet mit der II. Fachprüfung. Sie setzt für die Zeiten aus, für die hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die auf die Ausbildung angerechnet werden können.“

 

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Zahl „35“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 11 Absatz 2 gilt entsprechend.“

c) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „zur Anstellung (z. A.)“ gestrichen.

 

16. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Fachprüfung“ die Wörter “in einer Dienstzeit von“ eingefügt und das Wort „Jahre“ durch das Wort „Jahren“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Zahl „38“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

 

c) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von § 8a gilt die nach der II. Fachprüfung abgeleistete Probezeit als Dienstzeit nach Satz 1 Nummer 1.“

 

d) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

e) Absatz 4 wird Absatz 2.

f) Im neuen Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

g) Im neuen Absatz 2 Satz 3 werden das Komma und die Wörter „, bei mehreren Kindern höchstens um sechs“ gestrichen.

h) Im neuen Absatz 2 wird in Satz 6 das Wort „sechs“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

 

17. § 20 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 und Absatz 5 wird jeweils die Zahl „4“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

 

18. § 22 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „dem Masterabschluss“ eingefügt.

 

19. § 25 Absatz 2 und Absatz 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn der Beamte oder frühere Beamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen war.

Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden; dies gilt auch für die Mindestprobezeit.

 

(3) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden; die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Dienstzeit nach § 20 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden. Wird von Bewerberinnen oder Bewerbern, dem in einem früheren Beamtenverhältnis bereits ein Beförderungsamt verliehen war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf ihm die Amtsbezeichnung eines der Beförderungsämter verliehen werden, die er nach Satz 1 im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erreichen durfte. In Zweifelsfällen bestimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, ob Ämter übersprungen werden.“

 

20. § 26 wird wie folgt geändert:

Die Zahl „25“ wird durch die Zahl „24“ ersetzt.

 

21. § 27 wird gestrichen.

 

22. § 28 wird § 27 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

 

b) Die Zahl „2009“ wird durch die Zahl „2014“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Laufbahnabschnitt II vom 14. August 2001 (GV. NRW. S. 506), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2007 (GV. NRW. S. 308), wird wie folgt geändert:

 

In § 1 werden die Wörter „vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2001 (GV. NRW. S. 84),“ gestrichen.

 

Artikel 3

 

Diese Verordnung (Zehnte Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei sowie Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung - Laufbahnabschnitt II -) tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 28. August 2009

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f  MdL

 

GV. NRW. 2009 S. 442