Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 21 vom 31.8.2009 Seite 441 bis 450
Genehmigung der 59. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Grevenbroich |
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Genehmigung der 59. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Grevenbroich
Genehmigung
der
59. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Grevenbroich
Vom
7. August 2009
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 18. Juni
2009 die 59. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im
Gebiet der Stadt Grevenbroich beschlossen (Gewächshauspark am Standort
Kraftwerk Neurath und Verlagerung eines Bereiches für gewerbliche und
industrielle Nutzungen - GIB).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 7. August 2009 – 322 – 30.15.02.62 - gemäß §
20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde), dem Rhein-Kreis Neuss
und der Stadt Grevenbroich zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
59. Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung
verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 12. August 2009
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Michael H e n z e
GV.
NRW. 2009 S. 449