Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 22 vom 11.9.2009 Seite 451 bis 490

Sechste Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Sechste Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Sechste Änderung der Satzung
der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 25. November 2008

 

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen -KZVKG- hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 25. November 2008 wie folgt beschlossen:

 

Die Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 26. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 15), zuletzt geändert durch die Fünfte Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 7. November 2006 (GV. NRW. 2007 S. 182), wird wie folgt geändert:

 

I.

1. Die Inhaltsübersicht ist wie folgt zu ändern:

a) zu § 8: „Finanzwirtschaft“.

b) zu § 32: „Wirtschaftsführung und Rechnungswesen“.

 

2. § 4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt

2Erleidet die Kasse infolge eines Beschlusses des Verwaltungsrates einen Schaden, so haften dessen Mitglieder, wenn sie in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben.“

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

 

3. § 5 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. der Beschluss über die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Leiters der Kasse und des Geschäftsführers“.

 

4. § 5 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“.

 

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) § 6 Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 1 bis 5.

c) An den neuen Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

2Der Verwaltungsrat ist ferner einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.“

 

6. § 8 erhält folgende Fassung:

㤠8
Finanzwirtschaft

Die Erträge und Aufwendungen der Beamtenversorgung werden im Wirtschaftsplan nach Abrechnungsgemeinschaften gegliedert veranschlagt, bewirtschaftet und abgerechnet.“

 

7. In § 12 Absatz 3 letzter Halbsatz ist die Zahl 34 durch „33“ zu ersetzen.

 

8. § 32 erhält folgende Fassung:

㤠32
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Für die Kasse werden jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie ein Lagebericht erstellt.

 

(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe der Gemeinden geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:

a) der Jahresabschluss wird in Anlehnung an die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechversV) gegliedert;

b) auf die Anwendung der §§ 16, 18, 20 und 26 Abs. 3 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird verzichtet;

c) der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Leiter der Kasse und vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und nach Prüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung zuzuleiten.“

 

9. In § 33 Absatz 1 wird der letzte Satz aufgehoben.

10. In § 43 Absatz 2 wird der letzte Satz aufgehoben.

 

II.

Inkrafttreten

 

Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

 

Münster, den 25. November 2008

 

 

Westfälisch-Lippische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Aloys  S t e p p u h n

Vorsitzender des Verwaltungsrates

 

GV. NRW. 2009 S. 479