Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 22 vom 11.9.2009 Seite 451 bis 490

Neunte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Neunte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Neunte Änderung der Satzung
der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Vom 10. Juni 2009

 

Aufgrund des § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – hat der Kassenausschuss in der Sitzung am 10. Juni 2009 wie folgt beschlossen:

 

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), zuletzt geändert durch die Achte Satzungsänderung vom 6. November 2008 (GV. NRW. S. 767), wird wie folgt geändert:

 

I.

1. § 19 Absatz 5 wird gestrichen.

 

2. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

 

3. § 44 erhält folgende Fassung:

㤠44
Eheversorgungsausgleich

(1) Zum Ausgleich der nach dieser Satzung erworbenen Anrechte findet die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz sowie den nachstehenden Regelungen statt.

 

(2) 1Der Ausgleichswert wird in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen. 2Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person anhand ihrer versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. 3Hat die ausgleichspflichtige Person zum Ende der Ehezeit einen Rentenanspruch, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu legen; ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren.

 

(3) 1Wird vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht übertragen, erwirbt die ausgleichsberechtigte Person bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Pflichtversicherung unabhängiges Anrecht und gilt diesbezüglich mit folgenden Besonderheiten als beitragsfrei pflichtversichert:

 

- 2Die Wartezeit nach § 32 gilt als erfüllt.

- 3In den Fällen des § 43 sind die Pflichtversicherungszeiten der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit zu berücksichtigen.

- 4Die Zuteilung der Bonuspunkte kommt in Betracht, wenn die ausgleichspflichtige Person zum Ende der Ehezeit eine Wartezeit von 120 Umlage-/Pflichtbeitragsmonaten erfüllt hat.

 

5Ist der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten Person vor dem Ende der Ehezeit eingetreten, gilt bezüglich des übertragenen Anrechts der Versicherungsfall zum Ersten des Monats nach dem Ende der Ehezeit als eingetreten. 6Ist der Versorgungsausgleich nach Eintritt des Versicherungsfalls der ausgleichsberechtigten Person wirksam geworden, wird die Betriebsrente aus dem übertragenen Anrecht von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam ist; § 38 Abs. 2 2. Halbsatz gilt entsprechend. 7§ 30 VersAusglG bleibt unberührt.

 

(4) 1Die Anwartschaft der ausgleichspflichtigen Person wird zum Ende der Ehezeit um die Versorgungspunkte gekürzt, die sich durch Umrechnung des Ausgleichswerts anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in einen Kapitalwert und unter Berücksichtigung der Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichspflichtigen Person ergeben. 2Der Anspruch der ausgleichspflichtigen Person wird zum Ende der Ehezeit um den Rentenbetrag gekürzt, der sich entsprechend Satz 1 ergibt. 3Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. 4Ist der Versorgungsausgleich nach Beginn der Rente der ausgleichspflichtigen Person wirksam geworden, wird die Betriebsrente von dem Kalendermonat an vermindert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam ist. 5§ 30 VersAusglG bleibt unberührt.

 

(5) Anrechte werden nur innerhalb der Pflichtversicherung auf der Basis des Kapitalwerts vor Berücksichtigung der Teilungskosten verrechnet.

 

(6) 1Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasisplitting durchgeführt wurde, werden die Renten in analoger Anwendung des § 57 BeamtVG mit der Maßgabe gekürzt, dass ein dynamischer Begründungsbetrag aus einem nicht volldynamischen Anrecht in einen statischen bzw. teildynamischen Kürzungsbetrag mit den vom Familiengericht verwendeten Faktoren umgerechnet wird. 2Bei einer Abfindung errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzten Betrag der Betriebsrente. 3Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.“

 

II.

Inkrafttreten

 

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.

 

Köln, den 10. Juni 2009

 

 

K ö n i n g s

Vorsitzender des Kassenausschusses

 

B o i s

Schriftführer

 

 

Die vorstehende Neunte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 19. August 2009 - 31-45.02.04/01-3-3649/09 - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.

 

Köln, den 2. September 2009

 

 

Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Der Leiter der Kasse

Harry K.  V o i g t s b e r g e r

 

GV. NRW. 2009 S. 486