Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 23 vom 29.9.2009 Seite 491 bis 506
8. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe ’zkw’ |
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8. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe ’zkw’
2022
8. Änderung
der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse
Westfalen-Lippe ’zkw’
Vom 24. Juni 2008
§ 1
Änderung der zkw - Satzung
Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe ’zkw’ vom 9. Juli 2002 (GV. NRW. S. 468), zuletzt geändert durch die 7. Satzungsänderung vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 878), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Hinter der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe zu § 12a eingefügt
„Übertragung von Arbeitsverhältnissen und Personalgestellung“.
2. Hinter § 12 wird folgender § 12a neu eingefügt:
„§ 12a
Übertragung von Arbeitsverhältnissen und Personalgestellung
(1) 1Werden aufgrund von Vereinbarungen zwischen einem Mitglied im Abrechungsverband I mit einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, entweder Arbeitsverhältnisse übertragen oder von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds Arbeitsverhältnisse begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften den anteiligen Ausgleichsbetrag nach § 15 Abs. 1 und 2 zu zahlen; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übertragenen Pflichtversicherten- und Rentenbestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Abs. 5 Satz 3 entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Abs. 5 geschlossen hat. 3Die Kasse kann von der Erhebung des Ausgleichsbetrages mit Zustimmung des Kassenausschusses absehen, wenn mit diesem Verzicht keine wesentlichen finanziellen Ausfälle verbunden sind.
(2) 1Ein Mitglied im Abrechnungsverband I, das einem Dritten, der dort nicht Mitglied ist, Personal stellt (z.B. § 4 Abs. 3 TVöD), ist, vorbehaltlich der Regelungen in den folgenden Absätzen, verpflichtet, für die dem Dritten gestellten Pflichtversicherten und die diesem Versichertenbestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen einen anteiligen Abgeltungsbetrag entsprechend § 12 Abs. 2 an die Kasse zu zahlen. 2Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz findet Anwendung.
(3) Ein Abgeltungsbetrag fällt nicht an, wenn der Dritte ebenfalls Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist (z. B. bei einer interkommunalen Zusammenarbeit) oder eine Vereinbarung nach § 12 Abs. 5 geschlossen hat.
(4) 1Die Kasse wird von der Erhebung des Abgeltungsbetrages in aller Regel absehen, soweit mit den Personalgestellungen keine wesentlichen finanziellen Ausfälle für den Abrechnungsverband I verbunden sind. 2Als nicht wesentlich wird ein finanzieller Ausfall eingestuft, soweit aufgrund der Personalgestellungen die zusatzversorgungspflichtige Jahresentgeltsumme des Mitglieds - bereinigt um lineare Entgeltsteigerungen – oder die Anzahl der vom Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse angemeldeten pflichtversicherten Beschäftigten – gemessen in Vollzeitäquivalenten - in einem ersten Betrachtungszeitraum insgesamt um nicht mehr als fünf vom Hundert und in einem zweiten Betrachtungszeitraum um nicht mehr als jeweils ein vom Hundert in jedem einzelnen Jahr dieses Zeitraumes absinkt. 3Der erste Betrachtungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ersten Personalgestellung und endet mit Ablauf von fünf Jahren danach; der zweite Betrachtungszeitraum schließt sich an den ersten an und endet mit Ablauf von weiteren fünf Jahren. 4Eine vom Mitglied in anderen Bereichen innerhalb dieser Betrachtungszeiträume vorgenommene Personalaufstockung wird jeweils zu seinen Gunsten berücksichtigt, es sei denn, dass diese Personalaufstockung innerhalb von fünf Jahren nach der Aufstockung wieder rückgängig gemacht wird. 5Werden die Regelungen dieses Absatzes in den dafür vorgesehenen Jahren nicht genutzt, ist eine Übertragung auf andere Zeiträume ausgeschlossen.
(5) Mitglieder im Abrechnungsverband I, die von einer Personalgestellung Gebrauch machen wollen, können von der Kasse eine Beratung über Alternativen beanspruchen, die auch einen etwaigen Wechsel in den Abrechnungsverband II umfassen.
(6) Die Kosten für die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen trägt das Mitglied.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend, wenn Aufgaben und die bisherigen Pflichtversicherten beim Mitglied verbleiben, die zur dauerhaften Aufgabenerfüllung notwendig werdenden Neu- oder Ersatzeinstellungen jedoch von einem Arbeitgeber, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist, vorgenommen werden und diese Beschäftigten dem Mitglied im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.
(8) Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift sowie § 12 Abs. 3 Satz 3 finden entsprechende Anwendung.“
3. § 13 wird die folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird hinter Buchstabe f der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe g neu eingefügt:
„g) der Kasse mitzuteilen, wenn es einem Dritten, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist, Personal stellt (z.B. § 4 Abs. 3 TVöD) oder der Dritte dem Mitglied Personal stellt.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 3a wird gestrichen:
5. § 19 Abs. 5 wird gestrichen.
6. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
7. § 44 erhält folgende Fassung:
„§ 44
Eheversorgungsausgleich
(1) Zum Ausgleich der nach dieser Satzung erworbenen Anrechte findet die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz sowie den nachstehenden Regelungen statt.
(2) 1Der Ausgleichswert wird in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen. 2Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person anhand ihrer versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. 3Ist für die ausgleichspflichtige Person ein ausgleichsreifer Rentenanspruch zu berücksichtigen, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu legen; ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren.
(3) 1Wird vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht übertragen, erwirbt die ausgleichsberechtigte Person bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Pflichtversicherung unabhängiges Anrecht und gilt diesbezüglich mit folgenden Besonderheiten als beitragsfrei pflichtversichert:
1. 2Die Wartezeit nach § 32 gilt als erfüllt.
2. 3In den Fällen des § 43 sind die Pflichtversicherungszeiten der ausgleichpflichtigen Person zum Ende der Ehezeit zu berücksichtigen.
3. 4Die Zuteilung der Bonuspunkte kommt in Betracht, wenn die ausgleichspflichtige Person zum Ende der Ehezeit eine Wartezeit von 120 Umlage-/ Pflichtbeitragsmonate erfüllt hat.
5Ist der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten Person vor dem Ende der Ehezeit eingetreten, gilt bezüglich des übertragenen Anrechts der Versicherungsfall zum Ersten des Monats nach dem Ende der Ehezeit als eingetreten. 6Ist der Versorgungsausgleich nach Eintritt des Versicherungsfalls der ausgleichsberechtigten Person wirksam geworden, wird die Betriebsrente aus dem übertragenen Anrecht von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam ist; § 38 Abs. 2 2. Halbsatz gilt entsprechend. 7§ 30 VersAusglG bleibt unberührt.
(4) 1Ist eine Anwartschaft der ausgleichspflichtigen Person auszugleichen, wird diese zum Ende der Ehezeit um die Versorgungspunkte gekürzt, die sich durch Umrechnung des Ausgleichswerts anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in einen Kapitalwert und unter Berücksichtigung der Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichspflichtigen Person ergeben. 2Bestand zum Ende der Ehezeit ein nicht ausgleichsreifer Rentenanspruch, gilt bezüglich der zu kürzenden Betriebsrente der Versicherungsfall zum Ersten des Monats nach dem Ende der Ehezeit als eingetreten; dabei wird der Abschlagsfaktor nach § 33 Abs. 3 gesondert festgestellt. 3Ist ein Anspruch der ausgleichspflichtigen Person auszugleichen, wird dieser zum Ende der Ehezeit um den Rentenbetrag gekürzt, der sich entsprechend Satz 1 ergibt. 4Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. 5Ist der Versorgungsausgleich nach Beginn der Rente der ausgleichspflichtigen Person wirksam geworden, wird die Betriebsrente von dem Kalendermonat an vermindert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam ist. 6§ 30 VersAusglG bleibt unberührt.
(5) 1Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasisplitting durchgeführt wurde, werden die Renten in analoger Anwendung des § 57 BeamtVG mit der Maßgabe gekürzt, dass ein dynamisierter Begründungsbetrag aus einem nicht volldynamischen Anrecht in einen statischen bzw. teildynamischen Kürzungsbetrag mit den vom Familiengericht verwendeten Faktoren umgerechnet wird. 2Bei einer Abfindung errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzten Betrag der Betriebsrente. 3Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.“
§ 2
Inkrafttreten
§ 1 Nrn. 1 bis 5 treten am 25. Juni 2009 in Kraft.
§ 1 Nrn. 6 und 7 treten am 1. September 2009 in Kraft.
Münster, den 24. Juni 2009
H o f f s t ä d t
Vorsitzender des Kassenausschusses
R a s c h d o r f
Schriftführerin
GV. NRW. 2009 S. 500