Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 23 vom 29.9.2009 Seite 491 bis 506

11. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld im Gebiet der Stadt Bielefeld
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11. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld im Gebiet der Stadt Bielefeld

 

11. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld
im Gebiet der Stadt Bielefeld

 

Vom 9. September 2009

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2009 die 11. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld im Gebiet der Stadt Bielefeld beschlossen (Umwandlung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) in Bielefeld-Hillegossen).

 

Diese Änderung hat mir die Bezirksregierung Detmold am 1. Juli 2009 – 322 –30.14.02.12 – gemäß § 3 Buchstabe b des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW S. 133) angezeigt.

 

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

 

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) und der Stadt Bielefeld zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

 

Die 11. Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Bekanntmachung des Regionalplanes verletzt worden sind.

 

Düsseldorf, den 9. September 2009

 

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Michael  G a e d t k e

 

GV. NRW. 2009 S. 502