Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 23 vom 29.9.2009 Seite 491 bis 506

Zehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Zehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Zehnte Änderung der Satzung
der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Vom 6. Juli 2009

 

Aufgrund des § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen -VKZVKG- hat der Kassenausschuss im schriftlichen Verfahren am 6. Juli 2009 wie folgt beschlossen:

 

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), in der Fassung der Neunten Satzungsänderung vom 10. Juni 2009 (GV. NRW. S. 627), wird wie folgt geändert:

 

I.

 

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

 

Hinter der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe neu eingefügt:

 

„§ 12a Übertragung von Arbeitsverhältnissen und Personalgestellung“.

 

 

2. Hinter § 12 wird folgender § 12a angefügt:

„§ 12a
Übertragung von Arbeitsverhältnissen und Personalgestellung

(1) 1Werden aufgrund von Vereinbarungen zwischen einem Mitglied im Abrechnungsverband I mit einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, entweder Arbeitsverhältnisse übertragen oder von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds Arbeitsverhältnisse begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übertragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen den anteiligen Ausgleichsbetrag nach § 15 Absatz 1 und 2 zu zahlen; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übertragenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Abs. 5 Satz 3 entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Abs. 5 geschlossen hat. 3Die Kasse kann von der Erhebung des Ausgleichsbetrages mit Zustimmung des Kassenausschusses absehen, wenn hiermit keine wesentlichen finanziellen Ausfälle verbunden sind.

 

(2) 1Ein Mitglied im Abrechnungsverband I, das einem Dritten, der dort nicht Mitglied ist, Personal  stellt (z. B. § 4 Abs. 3 TVöD), ist, vorbehaltlich der Regelungen in den folgenden Absätzen, verpflichtet, für die dem Dritten gestellten Pflichtversicherten  und die diesem Versichertenbestand  zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen einen anteiligen Abgeltungsbetrag entsprechend § 12 Abs. 2 an die Kasse zu zahlen. 2Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz findet Anwendung.

 

(3) Ein Abgeltungsbetrag fällt nicht an, wenn der Dritte ebenfalls Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist (z. B. bei einer interkommunalen Zusammenarbeit) oder eine Vereinbarung nach § 12 Abs. 5 geschlossen hat.

 

(4) 1Die Kasse wird von der Erhebung des Abgeltungsbetrages in aller Regel absehen, soweit mit den Personalgestellungen keine wesentlichen finanziellen Ausfälle für den Abrechnungsverband I verbunden sind. 2Als nicht wesentlich wird ein finanzieller Ausfall eingestuft, soweit aufgrund der Personalgestellungen die zusatzversorgungspflichtige Jahresentgeltsumme des Mitglieds - bereinigt um lineare Entgeltsteigerungen – oder die Anzahl der vom Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse angemeldeten pflichtversicherten Beschäftigten – gemessen in Vollzeitäquivalenten - in einem ersten Betrachtungszeitraum insgesamt um nicht mehr als fünf vom Hundert und in einem zweiten Betrachtungszeitraum um nicht mehr als jeweils ein vom Hundert in jedem einzelnen Jahr dieses Zeitraumes absinkt. 3Der erste Betrachtungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ersten Personalgestellung und endet mit Ablauf von fünf Jahren danach; der zweite Betrachtungszeitraum schließt sich an den ersten an und endet mit Ablauf von weiteren fünf Jahren. 4Eine vom Mitglied in anderen Bereichen innerhalb dieser Betrachtungs­zeiträume vorgenommene Personalaufstockung wird jeweils zu seinen Gunsten berücksichtigt, es sei denn, dass diese Personalaufstockung innerhalb von fünf Jahren nach der Aufstockung wieder rückgängig gemacht wird. 5Werden die Regelungen dieses Absatzes in den dafür vorgesehenen Jahren nicht genutzt, ist eine Übertragung auf andere Zeiträume ausgeschlossen. 6Wenn die Zahl der vom Mitglied zu meldenden Personalgestellungen den Wert von drei vom Hundert erreicht, ergeht ein schriftlicher Hinweis der Kasse an das Mitglied.

 

(5) 1Mitglieder im Abrechnungsverband I, die von einer Personalgestellung (vergl. z. B. § 4 Abs. 3 TVöD) Gebrauch machen wollen, können von der Kasse eine Beratung über Alternativen zu einem mit einer Personalgestellung verbundenen Teilausstieg aus dem umlagefinanzierten Abrechnungsverband I beanspruchen. 2Als solche kommen z.B. ein gleitender Übergang in den kapitalgedeckten Abrechnungsverband II oder die Entrichtung eines mitgliedsbezogenen Zusatzbeitrags (§ 64a) für künftig neu entstehende Anwartschaften zum Zwecke des Einstiegs oder Umstiegs in die Kapitaldeckung in Betracht.

 

(6) Die Kosten für die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen trägt das Mitglied.

 

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend, wenn Aufgaben und die bisherigen Pflichtversicherten beim Mitglied verbleiben, die zur dauerhaften Aufgabenerfüllung notwendig werdenden Neu- oder Ersatzeinstellungen jedoch von einem Arbeitgeber, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist, vorgenommen werden und diese Beschäftigten dem Mitglied im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.

 

(8) Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift sowie § 12 Abs. 3 Satz 3 finden entsprechende Anwendung.“

 

3. § 13 wird wie folgt geändert:

In § 13 Absatz 4 wird hinter Buchstabe f der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Buchstabe g eingefügt:

„g) der Kasse mitzuteilen, wenn es einem Dritten, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist, Personal stellt (z. B. § 4 Abs. 3 TVöD) oder der Dritte dem Mitglied Personal stellt.“

 

4. § 15 wird wie folgt geändert:

Absatz 3a wird gestrichen.

 

II.

Inkrafttreten

 

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 6. Juli 2009 in Kraft.

 

Köln, den 6. Juli 2009

 

 

K ö n i n g s

Vorsitzender des Kassenausschusses

 

B o i s

Schriftführer

 

 

Die vorstehende Zehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 3. September 2009 - 31-45.02.04/01-3-3649/09(1) - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.

 

Köln, den 16. September 2009

 

 

Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

Harry K.  V o i g t s b e r g e r

 

GV. NRW. 2009 S. 505