Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 24 vom 16.10.2009 Seite 507 bis 518

Gesetz zum Aufbau der Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Nordrhein-Westfalen (Gesundheitsfachhochschulgesetz)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zum Aufbau der Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Nordrhein-Westfalen (Gesundheitsfachhochschulgesetz)

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Gesetz
zum Aufbau der Fachhochschule für Gesundheitsberufe
in Nordrhein-Westfalen
(Gesundheitsfachhochschulgesetz)

 

Vom 8. Oktober 2009

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zum Aufbau der Fachhochschule
für Gesundheitsberufe in Nordrhein-Westfalen
(Gesundheitsfachhochschulgesetz)

 

221

Artikel 1

 

Gesetz
zur Errichtung der Fachhochschule
für Gesundheitsberufe
(Gesundheitsfachhochschulerrichtungsgesetz)

 

§ 1
Errichtung der Fachhochschule für Gesundheitsberufe

(1) Zum 1. November 2009 wird die Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Nordrhein-Westfalen errichtet.

 

(2) Der Sitz der Fachhochschule im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist Bochum.

 

§ 2
Gründungsmaßnahmen

(1) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium trifft die für den Aufbau der Fachhochschule erforderlichen Maßnahmen. Es kann insbesondere im Benehmen mit der Fachhochschule Fachbereiche oder Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Absatz 5 Hochschulgesetz errichten und Studiengänge einführen. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann bis zum Inkrafttreten abweichender Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 77 Absatz 2 oder 3 Hochschulgesetz eine Regelung im Sinne des § 5 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) treffen.

 

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe und sonstiger Gremien werden unbeschadet der folgenden Absätze übergangsweise durch eine mit der Gründung beauftragte Person als Gründungspräsidentin oder als Gründungspräsident wahrgenommen, die vom für Wissenschaft zuständigen Ministerium ernannt oder bestellt wird. Hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse gilt § 13 Absatz 1 und 3 Landesorganisationsgesetz. Für die mit der Gründung beauftragte Person gelten § 17 Absatz 5, § 20 und § 33 Absatz 3 Satz 1 Hochschulgesetz entsprechend.

 

(3) Bis zur Bildung des Hochschulrates nimmt das für Wissenschaft zuständige Ministerium dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse des vorsitzenden Mitglieds des Hochschulrates. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium benennt die eine Hälfte der Vertretungen des Hochschulrates in dem ersten Auswahlgremium im Sinne des § 21 Absatz 4 Hochschulgesetz und der Senat die andere Hälfte dieser Vertretungen.

 

(4) Für die Fachbereiche bestellt die mit der Gründung beauftragte Person im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium Gründungsdekaninnen oder Gründungsdekane, die übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnehmen. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Absatz 5 Hochschulgesetz.

 

(5) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung wird von dem Ministerium ernannt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

221

Artikel 2

 

Änderung des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG)

 

Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), wird wie folgt geändert:

 

§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 2 Nummer 7 wird eingefügt:

„8. die Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Bochum,“.

 

Die bisherigen Nummern 8 bis 15 werden zu Nummern 9 bis 16.

 

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Artikel 3

 

Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

 

Die Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung – HLeistBVO) vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 790), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zum Ausbau der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255), wird wie folgt geändert:

 

§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Buchstabe d werden nach den Wörtern „der Fachhochschule Gelsenkirchen“ die Wörter eingefügt:

„der Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Bochum“.

 

2. In Satz 2 Buchstabe d werden nach den Wörtern „der Fachhochschule Gelsenkirchen“ die Wörter eingefügt:

„der Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Bochum“.

 

Artikel 4

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 8. Oktober 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Für den Ministerpräsidenten
die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister
zugleich für
den Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Dr. Ingo  W o l f

 

Für den
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

GV. NRW. 2009 S. 516