Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 25 vom 3.11.2009 Seite 519 bis 528

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen

203015

Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen
bautechnischen Dienstes
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 1. Oktober 2009

Aufgrund des § 6 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1987 (GV. NRW. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Zu der Laufbahn gehören die Fachgebiete Hochbau und Bauingenieurwesen.“

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „für eine der in Absatz 1 genannten Fachgebiete“ durch die Wörter „in einer für die in Absatz 1 genannten Fachgebiete geeigneten Fachrichtung“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Angaben „8. November 1983 (GV. NW. S. 539)“ durch die Angaben „30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381)“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „eigenhändig geschriebener“ gestrichen.

b) Nummer 2 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „ein Geburtsschein“ durch die Wörter „eine Ausfertigung der Geburtsurkunde“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Nrn. 3 und 4“ durch die Angabe „Nummer 2 und 3“ ersetzt.

4. In § 6 wird das Wort „Bauinspektoranwärter“ durch das Wort „Bauoberinspektoranwärter“ ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird der 2. Halbsatz gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen einer Erkrankung,

2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.“

6. § 8 wird wie folgt neu gefasst:

㤠8
Ziel

(1) Die Ausbildung vermittelt den Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten. Neben dem notwendigen Fachwissen werden die Beamten mit den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge wird gefördert. Grundlagen der Betriebswirtschaft, des Managements und der Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden vermittelt. Sie werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Die Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.

(2) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(3) Die Beamten sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter „die Ausbildungsnote“ durch die Wörter „den erforderlichen Punktwert“ ersetzt.

b) Nummer 4 wird gestrichen.

8. § 11 wird wie folgt neu gefasst:

㤠11
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden:

sehr gut= 15-14 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut = 13-11 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend = 10-8 Punkte
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend = 7-5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft = 4-2 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend = 1-0 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.“

9. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden Ausbildungsstellen abzuleistende Abschnitte, die theoretische Ausbildung wird in zentralen Lehrgängen an dem zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung vermittelt.“

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

b) Absatz 4 wird gestrichen.

c) Absatz 5 wird Absatz 4.

11. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden jeweils die Klammerzusätze „(Anlage 2)“ gestrichen.

b) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Hinsichtlich der Form der Beurteilung gilt das für die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst - VAPgD) vorgesehene Muster (Anlage 2 zu § 13 VAPgD) entsprechend.“

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird jeweils in den Klammerzusätzen die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird jeweils die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Klammerzusatz die Wörter „und mündliche Leistungen“ gestrichen

d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sowie die mündlichen Leistungen“ gestrichen sowie nach dem Wort „Noten“ die Wörter „und Punkten“ eingefügt.

e) Nach Absatz 4 Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

„§ 20 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 8 Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung; die Entscheidung trifft der Studienleiter.“

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden im Klammerzusatz die Angaben „Nr. 1 bis 5“ durch die Angaben „Satz 1“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem kommunalen Wahlbeamten oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzendem sowie vier weiteren Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Beisitzern. Darunter sollen die Studienleiter und ein technischer Beamter des entsprechenden Fachgebietes sein.“

c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Vertreter, die bei Verhinderung an ihre Stelle treten.“

d) In Absatz 5 werden die Wörter „des Innenministers und des Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „des Innenministeriums und der Bezirksregierung“ ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Prüfungsausschussvorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.“

14. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vor der Prüfung holt der Studienleiter zur Ermittlung des Ausbildungspunktwertes die Noten aus den Beurteilungen nach § 14 ein.“

b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Noten“ jeweils die Wörter „und Punkte“ eingesetzt und jeweils die Klammerzusätze „(Punktzahlen)“ sowie die Wörter „und mündlichen Leistungen“ gestrichen.

c) In Absatz 3 wird die Zahl „4,00“ durch die Zahl „5,00“ ersetzt.

15. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der Bezirksregierung“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „Absatz 2“ die Wörter „oder 3“ eingefügt und die Wörter „oder nach Absatz 3“ gestrichen.

c) Absatz 5 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Schriftliche Aufgaben, zu denen ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet;“.

d) In Absatz 8 wird nach dem Wort „ungenügend“ der Klammerzusatz „(0 Punkte)“ eingefügt.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Studienleiter bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung.“

b) In Absatz 2 wird jeweils die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

c) In Absatz 6 werden die Wörter „von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses“ durch das Wort „Studienleiter“ ersetzt.

17. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, die Prüfungsarbeit technischen Inhalts von einem technischen Beamten,“ gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Kandidat ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn zwei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ beurteilt worden sind und eine Durchschnittsbewertung von mindestens 5 Punkten erreicht ist.“

18. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einen Monat“ durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ und im Klammerzusatz die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „befragt“ durch das Wort „geprüft“ ersetzt.

d) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

f) In Absatz 5 werden hinter dem Wort „Noten“ die Wörter „und Punkte“ eingefügt. Der 2. Halbsatz wird gestrichen.

19. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „Ausbildung“ das Wort „mit“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Dem ermittelten Punktwert entsprechen die folgenden Noten:

13,50 bis 15,00
= sehr gut

10,50 bis 13,49
= gut

7,50 bis 10,49
= befriedigend

5,00 bis 7,49
= ausreichend

1,50 bis 4,99
= mangelhaft

0.00 bis 1,49
= ungenügend.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 4 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht ist.“

20. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Einstellungskörperschaft auf Vorschlag des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter „der Prüfungsausschuss“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Noten“ die Wörter „und Punkte“ eingefügt und die Wörter „sowie der mündlichen Leistungen“ gestrichen.

21. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 1985“ durch das Datum „3. November 2009“ ersetzt.

22. Die Anlagen 1 bis 5 werden durch die beigefügten Anlagen 1 bis 4 ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Oktober 2009

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f  MdL

GV. NRW. 2009 S. 520