Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 32 vom 4.12.2009 Seite 621 bis 634

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes
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Norm
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes

 

Vom 12. November 2009

 

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) wird mit Zustimmung des Finanzministeriums verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Durchführungsverordnung KiBiz vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2008 (GV. NRW. S. 728), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Präambel wird wie folgt ergänzt:

Die Angabe „1 und 2“ wird durch die Angabe „1, 2 und 4“ ersetzt.

 

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu § 3 werden die Worte „der Landesmittel“ gestrichen.

 

b) § 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr Abweichungen nach § 19 Abs. 3 Satz 4 Kinderbildungsgesetz sowie die Summe der nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Kinderbildungsgesetz zurückgeforderten Mittel fest. Es meldet dem Landesjugendamt das Ergebnis

1. nach § 19 Abs. 3 Satz 4 Kinderbildungsgesetz zum 15. September und

2. nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Kinderbildungsgesetz zum 28. Februar des Folgejahres

jeweils nach vorgegebenem Muster.

 

(2) Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Meldungen des Ergebnisses

1. nach § 19 Abs. 3 Satz 4 Kinderbildungsgesetz zum 30. September und

2. nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Kinderbildungsgesetz zum 31. März des Folgejahres

vor.“

 

3. § 4 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:

Die Angabe „§ 3“ wird durch „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.

 

4. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.

 

5. § 16 wird § 18.

 

6. Es wird folgender neuer Teil 4 eingefügt:

„Teil 4

Anpassung der Zuschüsse zu Sprachförderung und Kindertagespflege

 

§ 16
Anpassung des Zuschusses zur Sprachförderung

Die Pauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Kinderbildungsgesetz beträgt für das Kindergartenjahr 2010/2011 und für das Kindergartenjahr 2011/2012 345 EUR.

 

§ 17
Anpassung des Zuschusses für Kinder in der Kindertagespflege

 

Die Pauschale nach § 22 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz beträgt für das Kindergartenjahr 2010/2011 und für das Kindergartenjahr 2011/2012 736 EUR.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. September 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 12. November 2009

 

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

Armin  L a s c h e t

 

GV. NRW. 2009 S. 623