Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 34 vom 10.12.2009 Seite 681 bis 726

Verordnung zur Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)*
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Norm
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)*

232

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über staatlich anerkannte Sachverständige
nach der Landesbauordnung
(SV-VO)
*

 

Vom 17. November 2009

 

Aufgrund des § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

 

1. Das Inhaltsverzeichnis, Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften erhält folgende Fassung:

 

„§ 1 Führung der Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger“

§ 2 Anerkennung, Verfahren

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 4 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

§ 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf

§ 6 Pflichten

§ 7 (entfällt).“

 

2. § 1 erhält folgende Fassung:

„§1
Führung der Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger“

(1) Die Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige“ oder „staatlich anerkannter Sachverständiger“ mit den Zusätzen „für die Prüfung der Standsicherheit“, „für die Prüfung des Brandschutzes“, „für Erd- und Grundbau“ und für „Schall- und Wärmeschutz“ darf nur führen, wer auf Grund dieser Verordnung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt oder diesen Personen gemäß § 4 gleichgestellt ist.

 

(2) Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften der Landesbauordnung berechtigt, in ihren Fachbereichen Bauvorlagen zu erstellen, Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.

 

(3) Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche staatlich anerkannt:

 

1. Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau,

2. baulicher Brandschutz,

3. Erd- und Grundbau,

4. Schall- und Wärmeschutz.

 

(4) Der statisch-konstruktive Brandschutz ist dem Bereich Standsicherheit zugeordnet.“

 

3. § 2 erhält folgende Fassung:

㤠2
Anerkennung, Verfahren

(1) Auf Antrag erfolgt die Anerkennung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen; sie kann für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß § 1 Absatz 3 ausgesprochen werden.

Der Antrag ist in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 von Personen, die Mitglied einer Ingenieurkammer sind, an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 von Personen, die Mitglied einer Architektenkammer sind, an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu richten. In dem Antrag sind der beantragte Fachbereich und die beantragte Fachrichtung anzugeben.

 

(2) Mit dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere

 

1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

2. eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung,

3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

4. ein Nachweis, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erfüllt sind,

5. die für die beantragten Fachbereiche erforderlichen Nachweise nach § 3 Absatz 3,

6. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 3 Absatz 4 nicht vorliegen.

 

Die Kammern können, wenn es zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist, weitere Nachweise verlangen.

 

(3) Verfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die zuständige Kammer stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71 b Absatz 3 und 4 VwVfG NRW aus. Hat sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42 a VwVfG NRW mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf.

 

(4) Die Kammern führen über die von ihnen staatlich anerkannten Sachverständigen nach Fachbereichen getrennte Listen.“

 

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Mitglieder von Architektenkammern und Ingenieurkammern anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland werden als staatlich anerkannte Sachverständige anerkannt, wenn es in dem Land ihrer Hauptwohnung, ihres Geschäftssitzes oder ihres Beschäftigungsortes ein vergleichbares Anerkennungsverfahren im Sinne des § 4 Absatz 1 nicht gibt und sie die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.“

 

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zum Zeitpunkt der Antragstellung“ gestrichen.

 

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die unabhängig in den beantragten Fachbereichen tätig sind. Unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen.

 

In den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 müssen sie darüber hinaus auch eigenverantwortlich tätig sein. Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben.“

 

5. § 4 erhält folgende Fassung:

㤠4
Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

(1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Kammer stellt die Vergleichbarkeit fest und stellt hierüber eine Bescheinigung aus. Sie führt diese Sachverständigen in einem besonderen Verzeichnis.

 

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

 

1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,

2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und

3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

 

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der zuständigen Kammer anzuzeigen und dabei

 

1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,

vorzulegen.

 

Die zuständige Kammer soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

 

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die zuständige Kammer bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 2 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“

 

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „der Kammer“ ersetzt.

 

b) Im Absatz 1 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:

„c) wenn die erforderliche Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder Ingenieurkammer endet.“

 

c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr vor, so ist diese Feststellung zurückzunehmen oder zu widerrufen.“

 

7. § 5 a wird gestrichen.

 

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, 2. Halbsatz wird das Wort „wie“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

 

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Will eine der in § 1 Absatz 1 genannten Personen in Nordrhein-Westfalen eine weitere Niederlassung begründen, so hat sie dies der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist auch die Adresse der Hauptniederlassung anzugeben.“

 

c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.

d) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 10 angefügt:

„(7) Staatlich anerkannte Sachverständige haben die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu informieren, wenn sie bei ihrer Tätigkeit feststellen, dass bei einer baulichen Anlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.

 

(8) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, der zuständigen Kammer auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen und die hierzu in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen vorzulegen.

 

(9) Bei Sachverständigentätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung, der Landesbauordnung und der Energieeinsparverordnung oder bei sonstigen beruflichen Tätigkeiten ist es den staatlich anerkannten Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 im Stempel zu verwenden oder verwenden zu lassen.

 

(10) Über alle nach der Landesbauordnung erteilten Bescheinigungen haben die staatlich anerkannten Sachverständigen ein Verzeichnis nach einem von den Kammern festgelegten Muster zu führen und dieses auf Anforderung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vorzulegen.“

 

9. § 7 entfällt.

 

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit werden Personen anerkannt, die

 

1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen die im Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) geregelte Berufsbezeichnung führen dürfen,

2. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,

3. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,

4. durch ihre Leistungen als Ingenieure oder Ingenieurinnen überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und

5. die für staatlich anerkannte Sachverständige erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

 

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 5 wird durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen.“

 

b) Absatz 3 wird gestrichen.

 

11. § 12 Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Wenn staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit feststellen,

 

1. dass für die Beurteilung der Größe der Baugrundverformungen und ihrer Auswirkungen auf das Bauwerk und für die Beurteilung der Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage eine besondere Sachkunde erforderlich ist,

2. dass hinsichtlich der verwendeten Annahmen Zweifel bestehen oder

3. dass hinsichtlich der der Berechnung zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen Zweifel bestehen,

informieren sie die Bauherrin oder den Bauherrn, dass er oder sie einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau beauftragen muss.“

 

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird nach dem Wort „besitzen“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

b) In Nummer 6 wird nach dem Wort „besitzen“ das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 7 wird gestrichen.

d) Nach Nummer 6 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 6 wird durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen.“

 

13. § 15 wird wie folgt geändert:

 a) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden gestrichen und folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) § 11 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.“

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4.

 

14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für den Erd- und Grundbau werden Personen anerkannt, die

 

1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie die im Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) geregelte Berufsbezeichnung führen dürfen,

2. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,

3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen und

4. nachweisen, dass sie über Geräte, die für Baugrunduntersuchungen erforderlich sind, verfügen oder verfügen können.

 

Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen. Mindestens zwei Baugrundgutachten, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben belegen, sind vorzulegen.“

 

15. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden gestrichen und folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) § 11 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.“

 

b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 4 und 5.

 

16. § 24 erhält folgende neue Fassung:

㤠24
Entgeltregelung

(1) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Honorierung der staatlich anerkannten Sachverständigen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I. S. 2732) in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung des Honorars nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen benötigt wird. Ein Nachlass auf die Honorare ist unzulässig.

 

(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit erhalten für das Prüfen ein Honorar in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone nach Maßgabe der Anlage 1.

 

1. Für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit
1/1 des Honorars nach Anlage 1

 

2. Für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht
1/2 des Honorars nach Anlage 1

 

3. Für die Prüfung der Nachweise des statistisch-konstruktiven Brandschutzes
1/20 des Honorars nach Anlage 1

 

3a. Für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw. auf Einhaltung weiterer Forderungen nach laufender Nummer 3.1 der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist
1/10 des Honorars nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel des sich aus der Honorarzone 3 ergebenden Honorars nach Nummer 1

 

4. Für die Prüfung von Nachträgen zu 1., 2., oder 3.,
Honorar wie 1., 2., oder 3., multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, jedoch mindestens einen Stundensatz nach Absatz 9

 

5. Für eine Lastvorprüfung
zusätzlich 1/4 des Honorars wie nach Nummer 1

 

6. Zuschläge

 

Steht ein nach 1. bis 5. ermitteltes Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann dieses Honorar bis auf das 5fache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen

 

a) für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaus anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen,

b) wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Zonen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können,

c) wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht.

 

7. Nach Zeitaufwand werden vergütet:

 

a) die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen gemäß § 67 Absatz 5 Satz 7 und § 82 Absatz 4 BauO NRW,

b) die Prüfung von besonderen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,

c) die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen, z.B. zum Erdbebenschutz, zur Bergschadensicherung und zu Bauzuständen,

d) sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 7 nicht aufgeführt sind.

 

Für die Berechnung des Honorars gem. Anlage 1 ist insbesondere beim Überschreiten der Tafelwerte die Gleichung des Honorarverlaufs zu verwenden.

 

(3) Für die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung genannten Gebäudearten sind die anrechenbaren Kosten gem. Anlage 1 und Anlage 2 dieser Verordnung aus der Vervielfältigung des Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit den jeweils fortgeschriebenen und bekannt gemachten landesdurchschnittlichen Rohbauwerten je m³ Rauminhalt – vermindert um den Betrag der Umsatzsteuer – zu ermitteln.

 

(4) Können nach Absatz 3 keine anrechenbaren Kosten ermittelt werden, so erfolgt die Ermittlung nach § 48 Absatz 1 und 3 HOAI. Zu den anrechenbaren Kosten zählen auch die nicht in den Kosten des Satzes 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die Standsicherheitsnachweise geprüft werden müssen. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 und 2 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind.

 

(5) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes erhalten für das Prüfen der brandschutztechnischen Unterlagen des baulichen Brandschutzes und der Berücksichtigung der Belange des abwehrenden Brandschutzes insgesamt ein Honorar nach Maßgabe der Anlage 2. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Steht bei baulichen Anlagen, deren anrechenbare Kosten unter 250 000 Euro liegen, das Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann das Honorar nach dem Zeitaufwand ermittelt werden, höchstens jedoch bis zu dem für anrechenbare Kosten von 250 000 Euro nach Satz 1 festgesetzten Honorar. Die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 67 Absatz 5 Satz 7 und § 82 Absatz 4 BauO NRW werden nach dem Zeitaufwand vergütet.

 

(6) Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau erhalten ein Honorar, das nach dem Zeitaufwand vergütet wird.

 

(7) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz erhalten

 

1. für den Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen ein Honorar nach Anlage 1 Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 HOAI,

2. für den Nachweis des Wärmeschutzes ein Honorar nach Anlage 1 Nummer 1.2 HOAI.

 

Die Prüfungen von Nachweisen über den Schallschutz und den Wärmeschutz sowie die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 67 Absatz 5 Satz 7 und § 82 Absatz 4 werden nach dem Zeitaufwand vergütet.

 

(8) Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare bautechnische Unterlagen) gleichzeitig Prüfaufträge erteilt, so ermäßigen sich die Honorare der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes ab der zweiten baulichen Anlage auf jeweils die Hälfte.

 

(9) Leistungen nach dem Zeitaufwand werden mit dem jeweils bekannt gemachten Stundensatz gemäß Tarifstelle 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vergütet. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.“

 

17. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5a“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 oder § 6 Absatz 9“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1“ und die Angabe „§ 5 a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.

 

18. In § 26 Satz 1 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

 

 

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)

 

Düsseldorf, den 17. November 2009

 

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

 

GV. NRW. 2009 S. 713