Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 33 vom 9.12.2009 Seite 635 bis 680

14. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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14. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

14. Verordnung zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

 

Vom 1. Dezember 2009

 

Aufgrund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), und aufgrund des § 16 Absatz 4 Wohn- und Teilhabegesetz NRW, wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 266), wird wie folgt geändert:

 

A.

 

1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „mindestens fünf Euro“ durch die Angabe „mindestens 10 Euro“ ersetzt.

 

B.

 

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

2. Der Abschnitt „Allgemeiner Gebührentarif, Inhaltsübersicht“ wird wie folgt geändert:

 

a) Nach der Bezeichnung „10 Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten, Teile I und II“ wird die Bezeichnung „10a Wohn- und Teilhabegesetz“ eingefügt.

 

b) Die Bezeichnung „21 Schul- und Hochschulwesen“ wird durch die Bezeichnung „21 Schul- und Hochschulwesen, Weiterbildung“ ersetzt.

 

c) Die Bezeichnung „26 Nicht besetzt“ wird durch die Bezeichnung „26 Waffenrecht“ ersetzt.

 

3. Die Tarifstelle 1.1.1 erhält folgende neue Fassung:

„Entscheidung über Ausnahmen von Arbeitsschutzvorschriften durch die Behörden der Arbeitsschutzverwaltung
Gebühr: Euro 20 bis 2 000“.

 

4. Die Tarifstelle 1.1.2 erhält folgende Fassung:

„Anordnung zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), Atomgesetzes (AtG), Chemikaliengesetzes (ChemG), Fahrpersonalgesetzes (FPersG), Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG), Heimarbeitsgesetzes (HAG), Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), Mutterschutzgesetzes (MSchG), Sprengstoffgesetzes (SprengG) und der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen
a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 200

 

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

 

c) bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600“.

 

5. In Tarifstelle 1.1.6 Buchstabe b erhält die Zeile Gebühr folgende neue Fassung:

Gebühr: Euro 35 bis 2 200“.

 

6. In der Tarifstelle 2.9.1 wird nach der Überschrift folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

7. Die Tarifstellen 2.9.1.1 bis 2.9.1.5 werden durch folgende neue Tarifstellen ersetzt:

„2.9.1.1
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik, sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in einer vergleichbaren Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung

Gebühr: Euro 250

 

2.9.1.2 Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung

Gebühr: Euro 100 bis 300

 

2.9.1.3 Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung

Gebühr: Euro 100 bis 300

 

2.9.1.4 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für eine Zweitniederlassung

Gebühr: Euro 125 bis 375“.

 

8. In der Tarifstelle 2.9.2 wird nach der Überschrift folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

9. Nach Tarifstelle 2.9.5.8 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„2.9.6 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen

 

2.9.6.1 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 Landesbauordnung (BauO NRW) einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen

Gebühr: pro Gebäude Euro 60

pro Abgasanlage Euro 18

pro Stockwerk Euro 7

 

2.9.6.2 Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen ohne Vorbesichtigung im Rohbauzustand

Gebühr: ¿ der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1

 

2.9.6.3 Prüfung und Begutachtung von Abgasleitungen, die nur der Ringspaltmessung bedürfen

Gebühr: ¿ der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1

 

2.9.6.4 Wiederholung einer Druckprüfung von Abgasleitungen im Sinne von Tarifstelle 2.9.6.1

Gebühr: ¿ der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1

 

2.9.6.5 Wiederholung einer Prüfung und Begutachtung im Sinne von Tarifstelle 2.9.6.2

Gebühr: ¿ der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1“

 

10. In dem Hinweis der Tarifstelle 3.5 wird die Angabe „Tarifstelle 3.5.1“ durch die Angabe „Tarifstellen 3.5.1 und 3.5.2“ ersetzt.

 

11. In der Tarifstelle 3a.3 wird nach der Überschrift folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

12. In der Tarifstelle 3a.3.1 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 1 500 bis 3 250“ durch die Angabe „Euro 1 500 bis 4 500“ ersetzt.

 

13. In der Tarifstelle 3a.3.2 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 375“ durch die Angabe „Euro 250“ ersetzt.

 

14. In der Tarifstelle 3a.3.3 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 1 500 bis 3 250“ durch die Angabe „Euro 1 500 bis 5 000“ ersetzt.

 

15. In der Tarifstelle 3a.3.4 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 400 bis 600“ durch die Angabe „Euro 250 bis 450“ ersetzt.

 

16. In der Tarifstelle 3a.3.7 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 250 bis 400“ durch die Angabe „Euro 250 bis 450“ ersetzt.

 

17. In der Tarifstelle 8.3.1.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „180“ durch die Zahl „220“ ersetzt.

 

18. In der Tarifstelle 8.3.1.1.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „50“ durch die Zahl „80“ ersetzt.

 

19. In der Tarifstelle 8.3.1.3 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

 

20. In der Tarifstelle 8.3.2.7 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „15“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

 

21. Nach Tarifstelle 8.3.2.7 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„8.3.2.8

Zweitschrift Jägerprüfungszeugnis und Bestätigung über bestandene Jägerprüfung

Gebühr: Euro 35“.

 

22. Nach Tarifstelle 8.3.2.8 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„8.3.2.9

Umschreibungen

 

8.3.2.9.1

Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Ein-Jahresjagdschein

Gebühr: Euro 15

 

8.3.2.9.2

Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Zwei-Jahresjagdschein

Gebühr: Euro 30

 

8.3.2.9.3

Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Drei-Jahresjagdschein

Gebühr: Euro 45

 

8.3.2.9.4

Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Ein-Jahresjagdschein

Gebühr: Euro 15

 

8.3.2.9.5

Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Zwei-Jahresjagdschein

Gebühr: Euro 20

 

8.3.2.9.6

Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Drei-Jahresjagdschein

Gebühr: Euro 35

 

8.3.2.9.7

Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Ein-Jahresjagdschein

Gebühr: Euro 15

 

8.3.2.9.8

Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Zwei-Jahresjagdschein

Gebühr: Euro 15

 

8.3.2.9.9

Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Drei-Jahresjagdschein

Gebühr: Euro 30

 

8.3.2.9.10

Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein

Gebühr: Euro 15

 

8.3.2.9.11

Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Zwei-Jahresfalknerjagdschein

Gebühr: Euro 15

 

8.3.2.9.12

Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für ein Jahr in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein

Gebühr: Euro 20

 

8.3.2.9.13

Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein

Gebühr: Euro 15

 

8.3.2.9.14

Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Zwei-Jahresfalknerjagdschein

Gebühr: Euro 15

 

8.3.2.9.15

Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für zwei Jahre in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein

Gebühr: Euro 15

 

8.3.2.9.16

Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein

Gebühr: Euro 15

 

8.3.2.9.17

Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Zwei-Jahresfalknerjagdschein

Gebühr: Euro 15

 

8.3.2.9.18

Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für drei Jahre in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein

Gebühr: Euro 15“.

 

23. Nach Tarifstelle 8.3.2.9 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„8.3.2.10

Einziehung und Versagung eines Jagdscheins

Gebühr: Euro 50 bis 150“.

 

24. Nach Tarifstelle 8.3.3.5 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„8.3.3.6

Überprüfung/Beanstandung eines Jahrespachtvertrages nach § 12 Absatz 1 bis 3 BJG

Gebühr: Euro 60“.

 

25. In der Tarifstelle 8.3.4.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „75“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

 

26. Die Tarifstellen „8.3.4.5“ und „8.3.4.6 werden zu den Tarifstellen „8.3.4.6“ und „8.3.4.7“.

 

27. Die Tarifstelle 8.3.4.5 (neu) erhält folgende Fassung:

„8.3.4.5

Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen aufgrund des § 24 Absatz 2 LJG-NRW (Schonzeitaufhebungen)

Gebühr: Euro 60“.

 

28. In der Tarifstelle 8.3.5.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „30“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

 

29. Die Tarifstellen 8.3.5.2 bis 8.3.5.9 werden Tarifstellen 8.3.5.3 bis 8.3.5.10.

 

30. Die Tarifstelle 8.3.5.2 (neu) erhält folgende Fassung:

„Verlängerung der Bestätigung eines Jagdaufsehers

Gebühr: Euro 15“.

 

31. In der Tarifstelle 8.3.5.9 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

 

32. Nach der Tarifstelle 8.3.5.10 wird die folgende neue Tarifstelle angefügt:

„8.3.5.11

Ausstellung einer Jagdpachtfähigkeitsbescheinigung

Gebühr: Euro 15“.

 

33. Die Tarifstelle 10.2.10 wird wie folgt neu gefasst:

„10.2.10

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG, je Niederlassungsort
Gebühr: Euro 2 000 bis 4 000“.

 

34. Die Tarifstelle 10.10.3 wird wie folgt neu gefasst:

„Überwachung der Badegewässer nach der Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138) durch die Unteren Gesundheitsbehörden.

 

10.10.3.1

Besichtigung der Badegewässer nach der Badegewässerverordnung

Gebühr: Euro 50 - 300

 

10.10.3.2

Probenahmen und Analysen im Rahmen der Überwachung von Badegewässern der Badegewässerverordnung

Gebühr: Euro 50 - 500

 

10.10.3.3

Information der Öffentlichkeit über ein Badegewässer nach § 12 Absatz 1 der Badegewässerverordnung

Gebühr: Euro 50 - 500“.

 

35. Die Tarifstelle 10.11.1 wird wie folgt neu gefasst:

„10.11.1

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen, soweit die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten betroffen ist, auch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen, Pflegevorschulen, Schulen für Krankenpflegehilfe, Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin, für Diätassistenten, für Orthoptisten, für Logopäden, für Physiotherapeuten, für Masseure und medizinische Bademeister, Hebammen und Entbindungspfleger, Schulen für Rettungsassistenten, Podologen, Lehranstalten für Desinfektorinnen und Desinfektoren und andere Aus- und Weiterbildungsstätten für nichtärztliche Heilberufe

Gebühr: Euro 700“.

 

36. Die Tarifstelle 10.14.11 wird wie folgt neu gefasst:

„10.14.11

Überprüfung von Antrag stellenden Personen zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation

a) schriftliche Überprüfung der antragstellenden Person

Gebühr: Euro 210

 

b) mündliche Überprüfung der Antrag stellenden Person

Gebühr: Euro 90

 

c) Rücktritt oder Terminverschiebung (auf Wunsch der Antrag stellenden Person)

Gebühr: Euro 40“.

 

37. Es wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

Tarifstelle 10a bis 10a.8

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

 

10a
Wohn- und Teilhabegesetz

 

10a.1

Allgemeine Beratung nach § 14 Absatz 1 WTG, ggf. mit Prüfung von Konzepten,

auf Antrag eines Betreibers einer Einrichtung nach § 2 WTG oder einer natürlichen oder juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt

Gebühr: Euro 0 bis 1 000

 

10a.2

Befreiungen von Anforderungen nach § 7 Absatz 5 WTG

Gebühr: Euro 100 bis 5 000

 

10a.3

Befreiungen von Anforderungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 WTG

Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

10a.4

Durchführung eines Vermittlungsgespräches zwischen Beirat / Vertretungsgremium / Vertrauensperson und Einrichtungsleitung in Mitbestimmungsangelegenheiten

Gebühr: Euro 50 bis 250

 

10a.5

Anzeigeprüfungen

a) Beabsichtigte Inbetriebnahme einer Betreuungseinrichtung, §§ 9 Absatz 1 WTG, 27 Absatz 1 WTG-DVO

Gebühr: je Platz in der Einrichtung Euro 25, mindestens Euro 250

 

b) Übernahme einer bestehenden Betreuungseinrichtung, §§ 9 Absatz 1 WTG, 27 Absatz 1 WTG-DVO

Gebühr: je Platz in der Einrichtung Euro 12,5, mindestens Euro 125

 

c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung einer Betreuungseinrichtung, § 9 Absatz 2 WTG

Gebühr: je Platz in der Einrichtung Euro 25, mindestens Euro 250

 

d) Anzeige eines Wechsels der Einrichtungs- oder Pflegedienstleitung, § 27 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 3 WTG-DVO

Gebühr: Euro 100

 

Hinweis:

Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.6 bis 10a.8 ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

10a.6

Wiederkehrende Prüfungen einer Betreuungseinrichtung nach § 18 Absatz 1 WTG

Gebühr: Euro 25 bis 850

 

10a.7

Anlassbezogene Überprüfung, § 18 Absatz 1 WTG

Gebühr: Euro 25 bis 850

 

10a.8

Entscheidungen nach § 19 WTG (Untersagungen, Belegungsverbote, Beschäftigungsverbote und sonstige Anordnungen)

Gebühr: Euro 25 bis 850“.

 

38. Nach Tarifstelle 11.1.1 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„11.1.2
Anordnung zur Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 200

 

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

 

c) bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600“.

 

39. Die bisherigen Tarifstellen 11.4, 11.4.1 und 11.4.2 werden aufgehoben.

 

40. Die bisherigen Tarifstellen 11.5 und 11.5.1 werden Tarifstellen 11.4 und 11.4.1 (neu).

 

41. Die bisherigen Tarifstellen 11.6, 11.6.1, 11.6.2 und 11.6.3 werden Tarifstellen 11.5, 11.5.1, 11.5.2 und 11.5.3 (neu).

 

42. Die bisherigen Tarifstellen 11.7, 11.7.1, 11.7.2, 11.7.3, 11.7.4, 11.7.5, 11.7.6, 11.7.7 und 11.7.8 werden Tarifstellen 11.6, 11.6.1, 11.6.2, 11.6.3, 11.6.4, 11.6.5, 11.6.6, 11.6.7 und 11.6.8 (neu).

 

43. Die bisherige Tarifstelle 11.7.9 wird 11.6.9 (neu) und erhält in der Zeile Gebühr folgende neue Fassung:

„a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 200

 

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 500

 

c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 800“.

 

44. Die bisherigen Tarifstellen 11.7.10 und 11.7.11 werden Tarifstellen 11.6.10 und 11.6.11 (neu).

 

45. Die bisherige Tarifstelle 11.7.12 wird Tarifstelle 11.6.12 (neu) und erhält in der Zeile Gebühr folgende neue Fassung:

„a) für den Grundlehrgang
Gebühr: Euro 1 500

 

b) für den Fortbildungslehrgang
Gebühr: Euro 1 000“.

 

46. Die bisherige Tarifstelle 11.7.13 wird Tarifstelle 11.6.13 (neu).

 

47. Die bisherige Tarifstelle 11.7.14 wird Tarifstelle 11.6.14 (neu) und erhält in der Zeile Gebühr folgende neue Fassung:

,,a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 50

 

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 100

 

c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150“.

 

48. Die bisherige Tarifstelle 11.7.15 wird Tarifstelle 11.6.15 (neu) und erhält in der Zeile Gebühr folgende neue Fassung:

„a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 500

 

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 1 000

 

c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 1 500“.

 

49. Die bisherige Tarifstelle 11.7.16 wird Tarifstelle 11.6.16 (neu) und erhält in der Zeile Gebühr folgende neue Fassung:

„a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150

 

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 450

 

c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 750“.

 

50. Die bisherige Tarifstelle 11.7.17 wird Tarifstelle 11.6.17 (neu) und erhält in der Zeile Gebühr folgende neue Fassung:

„a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150

 

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 450

 

c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 750“.

 

51. Die bisherige Tarifstelle 11.8 wird zur Tarifstelle 11.7 (neu).

 

52. Die bisherige Tarifstelle 11.8.1 wird zur Tarifstelle 11.7.1 (neu) und erhält in der Zeile Gebühr folgende neue Fassung:

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 200

 

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

 

c) bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600“.

 

53. Die bisherigen Tarifstellen 11.8.2, 11.8.3 und 11.8.4 werden zu Tarifstellen 11.7.2, 11.7.3 und 11.7.4 (neu).

 

54. Der neuen Tarifstelle 11.7.4 wird folgender Text vorangestellt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

55. Die bisherige Tarifstelle 11.8.5 wird zur Tarifstelle 11.7.5 (neu) und erhält folgende neue Fassung:

„Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbots-Verordnung, ChemVerbotsV)“.

 

56. Die bisherigen Tarifstellen 11.8.5.1, 11.8.5.2, 11.8.5.3 und 11.8.5.4 werden zu Tarifstellen 11.7.5.1, 11.7.5.2, 11.7.5.3 und 11.7.5.4 (neu).

 

57. Die bisherige Tarifstelle 11.8.5.5 wird zur Tarifstelle 11.7.5.5 (neu) und erhält in der Zeile Gebühr folgende neue Fassung:

„a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150

 

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 250

 

c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 400“.

 

58. Die bisherige Tarifstelle 11.8.5.6 wird zur Tarifstelle 11.7.5.6 (neu) und erhält in der Zeile Gebühr folgende neue Fassung:

„a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150

 

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 250

 

c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 400“.

 

59. Die bisherige Tarifstelle 11.8.5.7 wird aufgehoben.

 

60. Nach der Tarifstelle 11.7.5.6 (neu) werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„11.7.6

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung - ChemVOCFarbV)

 

11.7.6.1

Erlaubnis gem. § 3 Absatz 3
Gebühr: Euro 75 bis 600

 

11.7.7

Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierender Treibhausgase (Chemikalienklimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)

 

11.7.7.1

Verlängerung einer Frist nach § 3 Absatz 1 Satz 5

Gebühr: Euro 50 bis 600

 

11.7.7.2

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

Anerkennung von Einrichtungen zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen gem. § 5 Absatz 3

Gebühr: Euro 100 bis 2 000

 

11.7.7.3.

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

Erteilung einer Bescheinigung zur Zertifizierung von Betrieben gemäß § 6 Absatz 1

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

11.7.8 Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV)

 

11.7.8.1

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung gem. § 5 Absatz 2 Nummer 3

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

11.7.8.2

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3

Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

 

61. Die bisherigen Tarifstellen 11.9, 11.9.1, 11.9.2, 11.9.3 und 11.9.4 werden zu Tarifstellen 11.8, 11.8.1, 11.8.2, 11.8.3 und 11.8.4 (neu).

 

62. Die bisherige Tarifstelle 11.9.5 wird zu Tarifstelle 11.8.5 (neu) und erhält in der Zeile Gebühr folgende neue Fassung:

Gebühr: Euro 350; zusätzlich Euro 150 für jeden Strahlenschutzbeauftragten oder Strahlenschutzverantwortlichen. Soweit diese bekannt sind, lediglich zusätzlich Euro 50“.

 

63. Die bisherigen Tarifstellen 11.9.6, 11.9.7, 11.9.8, 11.9.9, 11.9.10, 11.9.11, 11.9.12, 11.9.13 und 11.9.14 werden zu Tarifstellen 11.8.6, 11.8.7, 11.8.8, 11.8.9, 11.8.10, 11.8.11, 11.8.12, 11.8.13 und 11.8.14 (neu).

 

64. Die bisherige Tarifstelle 11.9.15 wird Tarifstelle 11.8.15 (neu) und in der Zeile Gebühr wird die Zahlenangabe „35 bis 100“ durch die Zahl „75“ ersetzt.

 

65. Die bisherige Tarifstelle 11.9.16 wird zu Tarifstelle 11.8.16 (neu) und erhält in der Zeile Gebühr folgende neue Fassung:

„a) Gebühr: Euro 150 bei neuen Strahlenschutzbeauftragten

 

b) Gebühr: Euro 75 bei Änderungen
+ 1/3 des jeweiligen Betrages pro weiterer Person bei mehr als 2 Personen in einem Vorgang
+ 1/5 des jeweiligen Betrages im Zusammenhang mit Verfahren nach Tarifstelle 11.9.8“.

 

66. Die bisherige Tarifstelle 11.9.17 wird durch die folgenden neuen Tarifstellen ersetzt:

„11.8.17a

Entscheidung nach § 36 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2

Gebühr: Euro 50 bis 700

 

11.8.17b

Entscheidung nach § 37 Absatz 1

Gebühr: Euro 150

 

11.8.17c

Entscheidung nach § 40 Absatz 1 Satz 3

Gebühr: Euro 300 + 25 pro Person

 

11.8.17d

Entscheidung nach § 41 Absatz 4 Satz 2

Gebühr: Euro 200 + 25 pro Person

 

11.8.17e

Entscheidung nach § 45 Absatz 2

Gebühr: Euro 100

 

11.8.17f

Entscheidung nach § 70 Absatz 5 im Aufsichtsverfahren

Gebühr: Euro 100

 

11.8.17g

Entscheidung nach § 73 Absatz 2

Gebühr: Euro 100

 

11.8.17h

Entscheidung nach § 114

Gebühr: Euro 50 bis 700“.

 

67. Die bisherigen Tarifstellen 11.9.18 und 11.9.19 werden zu Tarifstellen 11.8.18. und 11.8.19 (neu).

 

68. Die bisherige Tarifstelle 11.9.20 wird zur Tarifstelle 11.8.20 (neu) und in der Zeile Gebühr wird unter b die Zahlenangabe „325 bis 2 000“ durch die Zahlenangabe „500 bis 3 000“ ersetzt.

 

69. Die bisherige Tarifstelle 11.9.21 wird zu Tarifstelle 11.8.21 (neu) und in der Zeile Gebühr wird die Zahl „1 000“ durch die Zahl „500“ ersetzt.

 

70. Die bisherige Tarifstelle 11.9.22 wird zur Tarifstelle 11.8.22 (neu).

 

71. Die bisherigen Tarifstelle 11.9.23 und 11.9.24 werden zu Tarifstellen 11.8.23 und 11.8.24 (neu) und in der Zeile Gebühr wird jeweils die Zahl „1 000“ durch die Zahl „500“ ersetzt.

 

72. Die bisherigen Tarifstellen 11.9.25, 11.9.26 und 11.9.27 werden zu Tarifstellen 11.8.25, 11.8.26 und 11.8.27 (neu).

 

73. Die bisherige Tarifstelle 11.9.28 wird zur Tarifstelle 11.8.28 (neu) und die Zeile Gebühr erhält folgende neue Fassung:

„a) Bestimmung zum Sachverständigen
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

 

b) Bestimmung als prüfende Person im Rahmen einer bestehenden Bestimmung
Gebühr: 325 bis 2 000“.

 

74. Die bisherige Tarifstelle11.9.29 wird zur Tarifstelle 11.8.29 (neu) und die Zeile Gebühr erhält folgende neue Fassung:

„a) Gebühr: Euro 400 je Gerät nach Nummer 1

 

b) Gebühr: Euro 100 je Gerät nach Nummer 2

 

c) Gebühr: Euro 200 je Gerät nach Nummer 3“.

 

75. Die bisherige Tarifstelle 11.9.30 wird zur Tarifstelle 11.8.30 (neu) und erhält folgende neue Fassung:

„a) Festlegung von Messmethoden und Messverfahren nach § 95 Absatz 10
Gebühr: Euro 65 bis 500

 

b) Bestimmung einer Messstelle nach § 95 Absatz 10
Gebühr: Euro 500 bis 3 000“.

 

76. Die bisherige Tarifstelle 11.9.31 wird zur Tarifstelle 11.8.31 (neu).

 

77. Die bisherigen Tarifstellen 11.9.32, 11.9.33, 11.9.34 und 11.9.35 werden zu Tarifstellen 11.8.32, 11.8.33, 11.8.34 und 11.8.35 (neu). In den neuen Tarifstellen 11.8.32, 11.8.33 und 11.8.35 werden die Zahlenangaben in der Zeile Gebühr wie folgt ersetzt:

11.8.32: „130“durch „200“

11.8.33: „325“ durch „500“

11.8.35: „50 bis 500“ durch „100“.

 

78. Nach Tarifstelle 11.8.35 (neu) wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„11.8.36
Anordnung der Arbeitsschutzverwaltung zur Durchführung des Atomgesetzes und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 200

 

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

 

c) bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600“.

 

79. Die bisherige Tarifstelle 11.10 wird zur Tarifstelle 11.9 (neu).

 

80. Die bisherige Tarifstelle 11.10.1 wird zur Tarifstelle 11.9.1 (neu) und erhält in der Zeile Gebühr bei a, b und c folgende neue Fassung:

„a) Gebühr: Euro 150 bis 1 000

 

b) zusätzlich für Teleradiologie während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes
Gebühr: Euro 350

 

c) zusätzlich für Teleradiologie über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus
Gebühr: Euro 4 000“.

 

81. Die bisherigen Tarifstellen 11.10.2 und 11.10.3 werden zu Tarifstellen 11.9.2 und 11.9.3 (neu).

 

82. Die bisherige Tarifstelle 11.10.4 wird zu Tarifstelle 11.9.4 (neu) und erhält in der Zeile Gebühr folgende neue Fassung:

„a) Bestimmung zum Sachverständigen
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

 

b) Bestimmung als prüfende Person im Rahmen einer bestehenden Bestimmung
Gebühr: Euro 325 bis 2 000“.

 

83. Die bisherige Tarifstelle 11.10.5 wird zu Tarifstelle 11.9.5 (neu).

 

84. Die bisherigen Tarifstellen 11.10.6 und 11.10.7 werden zu Tarifstellen 11.9.6 und 11.9.7 (neu) und in der Zeile Gebühr werden die Zahlen wie folgt ersetzt:

„11.9.6: „100 bis 1 000“ durch „500“

11.9.7: „35 bis 100“ durch „75“.

 

85. Die Tarifstelle 11.10.8 wird zu Tarifstelle 11.9.8 (neu) und erhält in der Zeile Gebühr folgende neue Fassung:

„a) Gebühr: Euro 150 bei neuen Strahlenschutzbeauftragten

 

b) Gebühr: Euro 75 bei Änderungen
 +1/3 des jeweiligen Betrages pro weiterer Person bei mehr als 2 Personen in einem Vorgang
+ 1/5 des jeweiligen Betrages im Zusammenhang mit Verfahren nach Tarifstelle 11.8.16“.

 

86. Die bisherigen Tarifstellen 11.10.9, 11.10.10, 11.10.11, 11.10.12, 11.10.13, 11.10.14, 11.10.15, 11.10.16, 11.10.17, 11.10.18, 11.10.19 und 11.10.20 werden zu Tarifstellen 11.9.9, 11.9.10, 11.9.11, 11.9.12, 11.9.13, 11.9.14, 11.9.15, 11.9.16, 11.9.17, 11.9.18, 11.9.19 und 11.9.20 (neu) und in den Tarifstellen 11.9.13, 11.9.16, 11.9.18 und 11.9.19 (neu) werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

a) 11.9.13: „20 bis 150“ durch „150“

 

b) 11.9.16, 11.9.18 und 11.9.19: „1 000“ durch „500“.

 

87. Die bisherige Tarifstelle 11.10.21 wird durch Tarifstelle 11.9.21 (neu) ersetzt und erhält in der Zeile Gebühr folgende neue Fassung:

Gebühr: Euro 300; zusätzlich Euro 25 pro Person“.

 

88. Die bisherigen Tarifstellen 11.10.22 und 11.10.23 werden zu Tarifstellen 11.9.22 und 11.9.23 (neu).

 

89. Die bisherige Tarifstelle 11.10.24 wird zu Tarifstelle 11.9.24 (neu) und erhält in der Zeile Gebühr die folgende neue Fassung:

Gebühr: Euro 200; zusätzlich Euro 25 pro Person“.

 

90. Die bisherigen Tarifstellen 11.10.25, 11.10.26, 11.10.27 und 11.10.28 werden zu Tarifstellen 11.9.25, 11.9.26, 11.9.27 und 11.9.28 (neu) und in der Tarifstelle 11.9.26 (neu) wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „50 bis 150“ durch die Zahl „350“ ersetzt.

 

91. Die bisherige Tarifstelle 11.10.29 wird aufgehoben.

 

92. Nach der Tarifstelle 11.9.28 (neu) wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„11.9.29
Anordnung der Arbeitsschutzverwaltung zur Durchführung des Atomgesetzes und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 200

 

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

 

c) bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600“.

 

93. Die bisherigen Tarifstellen 11.11, 11.11.1, 11.11.2 und 11.11.3 werden zu Tarifstellen 11.10, 11.10.1, 11.10.2 und 11.10.3 (neu).

 

94. Die bisherige Tarifstelle 11.12 wird aufgehoben.

 

95. Nach der Tarifstelle 12.1 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„12.1.1

Bestätigung des Eingangs einer Anzeige über eine vorübergehende grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt (§ 13a Absatz 2 Satz 2 GewO)

Gebühr: Euro 20“.

 

96. Die bisherigen Tarifstellen 12.1.1 bis 12.1.3 werden die Tarifstellen 12.1.2 bis 12.1.4.

 

97. In der Tarifstelle 12.3 wird nach der Überschrift folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.3.1 und 12.3.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

98. In der Tarifstelle 12.3.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „100 bis 1 500“ durch die Zahlenangabe „50 bis 1 000“ ersetzt.

 

99. In der Tarifstelle 12.3.2 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „50 bis 250“ durch die Zahlenangabe „50 bis 210“ ersetzt.

 

100. Nach der Tarifstelle 12.8.1 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„12.8.2

Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Bewachungsgewerbe im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (§ 5e Absatz 5 Satz 2 BewachV)

Gebühr: Euro 50 bis 300“.

 

101. Die bisherige Tarifstelle 12.8.2 wird die Tarifstelle 12.8.3.

 

102. In der Tarifstelle 12.9 wird nach der Überschrift folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach Tarifstelle 12.9.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

103. In der Tarifstelle 12.9.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „50 bis 1 000“ durch die Zahlenangabe „50 bis 700“ ersetzt.

 

104. In der Tarifstelle 12.10 wird nach der Überschrift folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.10.1.1 und 12.10.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

105. Die Tarifstelle 12.10.1 wird wie folgt neu gefasst:

„12.10.1

 

12.10.1.1

Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes (§ 34 c Absatz 1 Nummer 1 und 4 GewO)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

12.10.1.2

Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehens- und Investmentvermittlung und der Anlageberatung (§ 34 c Absatz 1 Nummer 1a, 2 und 3 GewO)

Gebühr: Euro 200 bis 3 500“.

 

106. In der Tarifstelle 12.10.2 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „50 bis 1 000“ durch die Zahlenangabe „50 bis 450“ ersetzt.

 

107. In der Tarifstelle 12.11 wird nach der Überschrift folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach Tarifstelle 12.11.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

108. In der Tarifstelle 12.11.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „50 bis 250“ durch die Zahlenangabe „50 bis 300“ ersetzt.

 

109. In der Tarifstelle 12.12 wird nach der Überschrift folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.12.4 bis 12.12.6 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

110. In der Tarifstelle 12.12.4 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „10 bis 50“ durch die Zahlenangabe „10 bis 100“ ersetzt.

 

111. In der Tarifstelle 12.12.5 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „10 bis 50“ durch die Zahlenangabe „10 bis 100“ ersetzt.

 

112. In der Tarifstelle 12.12.6 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „10 bis 50“ durch die Zahlenangabe „10 bis 100“ ersetzt.

 

113. In der Tarifstelle 12.12.7 werden die Wörter „§ 55 e Abs. 2 Satz 1 GewO“ durch die Wörter „§ 55 e Absatz 2 GewO“ ersetzt.

 

114. Die Tarifstelle 12.12.9 wird gestrichen.

 

115. In der Tarifstelle 12.13 wird nach der Überschrift folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.13.1 und 12.13.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

116. Die Tarifstelle 12.13.1 wird wie folgt neu gefasst:

„12.13.1

Entscheidung über die Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69 a GewO) für jeden Fall der Durchführung von

 

a) Messen (§64 GewO)

Gebühr: Euro 100 bis 750

Ausstellungen (§ 65 GewO)

Gebühr: Euro 100 bis 750

Volksfesten (§ 60 b GewO)

Gebühr: Euro 100 bis 750

Großmärkten (§ 66 GewO)

Gebühr: Euro 100 bis 750

Wochenmärkten (§ 67 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 250

Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO)

Gebühr: Euro 100 bis 750

Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO)

Gebühr: Euro 100 bis 750

 

b) Messen, Ausstellungen, Volksfesten, Großmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten von besonders bedeutendem Umfang

Gebühr: Euro bis 2 300“.

 

117. Die Tarifstelle 12.13.2 wird gestrichen.

 

118. In der Tarifstelle 12.13.3 werden in der Zeile Gebühr die Wörter „1/4 der nach den Sätzen 12.13.1, 12.13.2 zu errechnenden Gebühren“ durch die Zahlenangabe „50 bis 250“ ersetzt.

 

119. In der Tarifstelle 12.14 wird nach der Überschrift folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.14.1, 12.14.6 und 12.14.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

120. In der Tarifstelle 12.14.1 Buchstabe a wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „150 bis 3 000“ durch die Zahlenangabe „100 bis 1 200“ ersetzt.

 

121. In der Tarifstelle 12.14.1 Buchstabe b wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „bis 5 000“ durch die Zahlenangabe „bis 3 500“ ersetzt.

 

122. Die Tarifstelle 12.14.6 wird wie folgt neu gefasst:

„12.14.6

Entscheidung über die vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass (§ 12 Absatz 1 GastG)

Gebühr: Euro 25 bis 200“.

 

123. Die Tarifstelle 12.14.7 wird wie folgt neu gefasst:

„12.14.7

Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit (§ 19 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes)

Gebühr: Euro 10 bis 70“.

 

124. In Tarifstelle 15a.2.8 wird die Abkürzung „LUA“ durch die Abkürzung „LANUV“ ersetzt.

 

125. Vor Tarifstelle 15a.2.9 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

126. Vor Tarifstelle 15a.2.12 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

127. Die Tarifstelle 15a.2.16 wird wie folgt geändert:

a) der Buchstabe e wird gestrichen und

 

b) die Buchstaben f bis i werden zu den Buchstaben e bis h.

 

128. Vor Tarifstelle 15a.3.3.5 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

129. Vor Tarifstelle 15a.3.3.6 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

130. In Tarifstelle 15a.3.3.6 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „110“ durch die Zahlenangabe „50 bis 150“ ersetzt.

 

131. Nach der Tarifstelle 15a.3.17.2 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„15a.3.17.3

Prüfung von Messberichten zu Einzelmessungen nach § 12 Absatz 1

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

 

132. Nach der Tarifstelle 15a.5.1 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„15a.6

Amtshandlungen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBL. I S. 2074) in der jeweils geltenden Fassung

 

15a.6.1

Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung § 27 Absatz 5 EEG

Gebühr: Euro 100 bis 200

 

15a.6.2

Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG

Gebühr: Euro 100 bis 200“.

 

133. Die bisherigen Tarifstellen 15a.6 bis 15a.7.3 werden die Tarifstellen 15a.7 bis 15a.8.3.

 

134. In der Tarifstelle 15g.1 Buchstabe a wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „66,47“ durch die Zahl „69“ ersetzt.

 

135. In der Tarifstelle 15g.1 Buchstabe b wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „51,64“ durch die Zahl „54“ ersetzt.

 

136. In der Tarifstelle 15g.1 Buchstabe c wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „40,90“ durch die Zahl „44“ ersetzt.

 

137. In der Tarifstelle 15g.1 Buchstabe d wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „30,68“ durch die Zahl „33“ ersetzt.

 

138. Die Tarifstelle 15.3 wird wie folgt neu gefasst:

„15.3

Schornsteinfegerangelegenheiten

 

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 15.3.1 bis 15.3.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABI. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

15.3.1

Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 3 SchfG in Verbindung mit § 5 Schornsteinfegergesetz (SchfG)

Gebühr: Euro 500

 

15.3.2

Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 SchfG

Gebühr: Euro 50

 

15.3.3

Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfG

Gebühr: Euro 50

 

15.3.4

Anordnung zur Beschäftigung eines weiteren Gesellen nach § 15 Absatz 2 SchfG

Gebühr: Euro 50

 

15.3.5

Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse nach § 16 Absatz 2 Satz 3 SchfG

Gebühr: Euro 30

 

15.3.6

Erlass eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Feuerstättenschau nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 SchfG oder einer verweigerten Überprüfung nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 SchfG in Verbindung mit § 43 Absatz 7 Landesbauordnung (BauO NRW)

Gebühr: Euro 75

 

15.3.7

Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 25 Absatz 4 Satz 4 SchfG

Gebühr: Euro 75

 

15.3.8

Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung

Gebühr: Euro 75

 

15.3.9

Anordnung der Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nach erfolglosem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 SchfHwG

Gebühr: Euro 75“.

 

139. Die Tarifstellen 16.1 bis 16.1.8 erhalten folgende neue Fassung:

„16.1

Amtshandlungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S.1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten (SaatgutV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung.

 

16.1.1

Antragsannahme Saatgut landwirtschaftlicher Arten (§§ 3,4 und 5 SaatgutV)

 

16.1.1.1

Anmeldung per Datenträger, je Vermehrungsvorhaben

Gebühr: Euro 60

 

16.1.1.2

Anmeldung per Papier, je Vermehrungsvorhaben

Gebühr: Euro 70

 

16.1.1.3

Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung

Gebühr: 50% der Anmeldegebühr

 

16.1.2

Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung (§§ 7, 8 und 9 SaatgutV)

 

16.1.2.1

Getreide und Mais, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung

Gebühr: Euro 2,60

 

16.1.2.2

Gräser, landwirtschaftliche Leguminosen und sonstige Futterpflanzen, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung

Gebühr: Euro 3

 

16.1.2.3

Ölfrüchte und Faserpflanzen, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung

Gebühr: Euro 2,50

 

16.1.2.4

Hackfrüchte außer Kartoffeln

 

16.1.2.4.1

Samenträger, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung

Gebühr: Euro 2,50

 

16.1.2.4.2

Samenträger im Überwinterungsanbau, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung

Gebühr: Euro 2,50

 

16.1.2.4.3

Sommerstecklinge, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung

Gebühr: Euro 2,50

 

16.1.2.5

Nachbesichtigung (§§ 8 und 9 SaatgutV), bezogen auf die besichtigte Fläche

Gebühr: 70% der jeweiligen Gebühr der Tarifstellen 16.1.2.1 bis 16.1.2.4, mindestens jedoch Euro 35

 

16.1.2.6

Wiederholungsbesichtigung (§ 10 SaatgutV) je Feldbestand, falls erstes Ergebnis bestätigt wird

Gebühr: Euro 80

 

16.1.3

Entscheidungen über Anträge

 

16.1.3.1

Abgabe/Annahme von Vermehrungsvorhaben anderer Anerkennungsstellen (§ 3 Absatz 2 SaatgutV), je Vorhaben

Gebühr: Euro 5

 

16.1.3.2

Bearbeitung von Anträgen nach § 6 SaatG, je Partie

Gebühr: Euro 7

 

16.1.3.3

Bearbeitung von Wiederverschließungsanträgen (§ 37 SaatgutV), je Partie

Gebühr: Euro 7

 

16.1.3.4

Zuteilung einer Kennnummer (§ 40 Absatz 6 SaatgutV)

Gebühr: Euro 7

 

16.1.3.5

Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27 SaatgutV)

Gebühr: Euro 8

 

16.1.4

Schulungen der Anerkennungsstelle

 

16.1.4.1

Schulung von privaten Feldbestandsprüferinnen und -prüfern sowie privaten Probenehmerinnen und -nehmern, die nach § 7 Absatz 7 oder § 11 Absatz 7 SaatgutV zugelassen sind oder zugelassen werden sollen

 

16.1.4.1.1

Erstschulung, je Probenehmer bzw. Feldbestandsprüfer

Gebühr: Euro 200

 

16.1.4.1.2

Erforderliche Nachschulung eines Probenehmers bzw. Feldbestandsprüfers

Gebühr: Euro 100

 

16.1.5

Proben, Probenahme, Partien, Verschlußmaterial

 

16.1.5.1

Gebühr für die Anerkennung einer Partie (§ 14 SaatgutV) einschl. Entscheidung und Erteilung des Bescheides
Gebühr: Euro 7

 

16.1.5.2

Gebühr für die Anerkennung von NOB-Partien (§ 12 Absatz 1 b SaatgutV) einschl. Kontrolle, je Bescheid
Gebühr: Euro 10

 

16.1.5.3

Erneute Prüfung der Beschaffenheit (§ 15 Absatz 1 SaatgutV), je Partie
Gebühr: Euro 7

 

16.1.5.4

Gebühr für die Neuausfertigung von Bescheiden bei Kategorieänderungen, je Bescheid
Gebühr: Euro 7

 

16.1.5.5

Einsatz eines amtlichen Probenehmers, je angefangene Stunde (einschl. An- und Abfahrt)
Gebühr: Euro 51

 

16.1.5.6

Kosten für Etiketten, Verschließungsmaterial
Gebühr: Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle (einschließlich An- und Abfahrt)

 

16.1.6

Sonstige Gebühren

 

16.1.6.1

Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Absatz 5 SaatgutV)

Gebühr: Euro 35

 

16.1.6.2

Zulassung von Handelssaatgut (§§ 22 bis 25 SaatgutV)

Gebühr: Euro 7

 

16.1.6.3

Erteilung eines OECD-Zertifikates (§ 45 SaatgutV)

Gebühr: Euro 18

 

16.1.6.4

Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten

Gebühr: Euro 7

 

16.1.6.5

Rücknahme der Anerkennung (§ 18 SaatgutV), einer Mischungs- oder Kennnummer (§ 28 SaatgutV)

Gebühr: Euro 20 - 100

 

16.1.6.6

Ausgabe von fortlaufend nummerierten Klebeetiketten (§ 29 Absatz 9 SaatgutV) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie

Gebühr: Euro 8,50

 

16.1.6.7

Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, je angefangene Stunde einschl. An- und Abfahrt

Gebühr: Euro 51

 

16.1.7

Anerkennung von Gemüsesaatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes, der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes und Erteilung des Anerkennungsbescheides, je angefangene 0,25 ha der zur Saatenanerkennung angemeldeten Vermehrungsfläche bei

 

16.1.7.1

einjähigen Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von Spinat

Gebühr: Euro 5,50

 

16.1.7.2

zweijährigen Gemüsearten

Gebühr: Euro 9

 

16.1.7.3

Hybridsaatgut von Spinat – zertifiziertem Saatgut

Gebühr: Euro 9“.

 

140. In der Tarifstelle 16.1.9 werden in der Zeile Gebühr die Zahlenangaben wie folgt ersetzt:

16.1.9.1.1: „14,50“ durch „17“

16.1.9.1.2: „21,50“ durch „25“

16.1.9.1.3: „27,50“ durch „32“

16.1.9.2.1: „14,50“ durch „17“

16.1.9.2.2: „21,50“ durch „25“

16.1.9.2.3: „27,50“ durch „32“

16.1.9.2.4: „94“ durch „108“

16.1.9.3.1.1 Buchstabe a: „12,50“ durch „14,50“

16.1.9.3.1.1 Buchstabe b: „13“ durch „15“

16.1.9.3.1.1 Buchstabe c: „13,50“ durch „16“

16.1.9.3.1.2: „21,50“ durch „25“

16.1.9.3.1.3: „ 3,50“ durch „4,50“

16.1.9.3.2.1: „14,50“ durch „17“

16.1.9.3.2.2: „25,50“ durch „29,50“

16.1.9.4.1: „12“ durch „14“

16.1.9.4.2: „18“ durch „21,50“

16.1.9.4.3: „30,50“ durch „35,50“

16.1.9.4.4: „43,50“ durch „ 50,50“

16.1.9.4.5: „33“ durch „38“

16.1.9.5.1.1: „14,50“ durch „25,50“

16.1.9.5.1.2: „ 25,50“ durch „29,50“

16.1.9.5.2: „14,50“ durch „25,50“

16.1.9.5.3.1: „51,50“ durch „59,50“

16.1.9.5.3.2: „23“ durch „27,50“

16.1.9.5.3.3: „15“ durch „17,50“

16.1.9.5.3.4: „10,50“ durch „12,50“

16.1.9.5.4.1: „19,50“ durch „22,50“

16.1.9.5.4.2: „37“ durch „43“

16.1.9.5.5.1: „12“ durch „14“

16.1.9.5.5.2: „18“ durch „21“

16.1.9.5.6.1: „8,50“ durch „10“

16.1.9.5.6.2: „11“ durch „13“

16.1.9.5.7.1: „7“ durch „8,50“

16.1.9.5.7.2: „16“ durch „18,50“

16.1.9.5.8: „37“ durch „43“

16.1.9.5.9: „9,50“ durch „11“

16.1.9.5.10: „13“ durch „15“

16.1.9.6.1.1: „26,50“ durch „30,50“

16.1.9.6.1.1.1: „11“ durch „13“

16.1.9.6.2.1: „26,50“ durch „30,50“

16.1.9.6.2.1.1 Buchstabe a: „12,50“ durch „14,50“

16.1.9.6.2.1.1 Buchstabe b: „13“ durch „15“

16.1.9.6.2.1.1 Buchstabe c: „13,50“ durch „16“

16.1.9.6.3.1: „26,50“ durch „30,50“

16.1.9.6.3.1.1: „94“ durch „108“.

 

141. Nach der Tarifstelle 16.1.9.3.2.2 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„16.1.9.3.2.3

TTC-Abschuss

Gebühr: Euro 8“.

 

142. Nach der Tarifstelle 16.1.9.5.3.4 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„16.1.9.5.3.5

Mantelsaat

Gebühr: Euro 10

 

16.1.9.5.3.6

Bitterstoff (Lupinen)

Gebühr: Euro 23,50“.

 

143. Die Tarifstelle 16.2 erhält folgende neue Fassung:

„16.2

Amtshandlungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung

 

16.2.1

Antragsannahme

 

16.2.1.1

Anmeldung, je Vermehrungsvorhaben (§ 5 Pflanzkartoffelverordnung( PflKartV))

Gebühr: Euro 60

 

16.2.1.2

Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung

Gebühr: 50% der Anmeldegebühr

 

16.2.2

Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung (§§ 8, 9 und 10 PflKartV)

 

16.2.2.1

Feldbestandsprüfung , je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung (§ 9 PflKartV)

Gebühr: Euro 2,50

 

16.2.2.2

Nachbesichtigung (§ 10 PflKartV), bezogen auf die besichtigte Fläche

Gebühr: 70% der Gebühr der Tarifstelle 16.2.2.1, mindestens jedoch Euro 35

 

16.2.2.3

Wiederholungsprüfung (§ 12 PflKartV), je Feldbestand

Gebühr: Euro 80

 

16.2.3

Beschaffenheitsprüfung gemäß § 13 PflKartV

 

16.2.3.1

Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit (§ 14 PflKartV), je Probe

Gebühr: Euro 60

 

16.2.3.2

Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 15 PflKartV), je Probe

 

16.2.3.2.1

ohne ELISA-Teste

Gebühr: Euro 70 bis 85

 

16.2.3.2.2

mit ELISA-Testen

Gebühr: Euro 110 bis 140

 

16.2.3.3

Prüfung auf Quarantänekrankheiten (§ 15 Absatz 3 PflKartV)

 

16.2.3.3.1

Auf zwei bakterielle Erreger (bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel), je Probe

Gebühr: Euro 130

 

16.2.3.4

Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel, Kennzeichnung, Verschließung, Überwachung der Abpackung und Wiederverschließung (§§ 18, 24, 25, 28 und 29 PflKartV), je Partie

Gebühr: Euro 51

 

16.2.3.5

Überprüfung einer Partie sowie Entscheidung über die Anerkennung (§ 19 PflKartV)

(nebst Kosten für An- und Abfahrt)

Gebühr: Euro 7

 

16.2.4

Sonstige Gebühren

 

16.2.4.1

Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Absatz 4 PflKartV)

Gebühr: Euro 31

 

16.2.4.2

Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten

Gebühr: Euro 7

 

16.2.4.3

Ausgabe von fortlaufend nummerierten Etiketten und Siegelmarken (§ 24 Absatz 3 PflKartV) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie

Gebühr: Euro 8,50

 

16.2.4.4

Abgabe/Annahme von Vermehrungsvorhaben an eine andere Anerkennungsstelle (§ 4 Absatz 2 PflKartV), je Vorhaben

Gebühr: Euro 5

 

16.2.4.5

Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, je angefangene Stunde einschl. An- und Abfahrt

Gebühr: Euro 51“.

 

144. In der Tarifstelle 16.7.1.3.1.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „10“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

 

145. In der Tarifstelle 16a.14.3 werden in der Zeile Gebühr die Wörter „ pro Teilnehmer/Teilnehmerin“ durch die Wörter „ je angefangene Stunde“ ersetzt.

 

146. Nach der Tarifstelle 18a.1.8 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„18a.1.9

Gutachten zur Feststellung der Rasse aufgrund des Phänotyps von Hunden gemäß § 3 Absatz 2 und § 10 LHundG NRW

Gebühr: Euro 25“.

 

147. Vor der Tarifstelle 18a.2 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 18a.2 bis 18a.2.5 für die Entscheidungen über die Anerkennungsfähigkeit und Prüfung nach der Durchführungsverordnung zum LHundeG NRW fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

148. Vor den Tarifstellen 18b.6, 18b.7, 18b.8, 18b.9, 18b.10 wird jeweils folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

149. Die Bezeichnung „Tarifstelle 21 bis 21.2.4“ wird durch die Bezeichnung „Tarifstelle 21 bis 21.3.1“ ersetzt.

 

150. Vor der Tarifstelle 21.1.8 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die Amtshandlung nach § 118 Abs. 2 SchulG fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

151. Nach Tarifstelle 21.2.4 wird folgende neue Tarifstelle angefügt:

„21.3

Weiterbildung

 

21.3.1

Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung nach § 11 Absatz 2 AWbG

 

Anerkennung ohne Gutachterverfahren

Gebühr: Euro 0 bis 150

Anerkennung mit Gutachterverfahren (§ 11 Absatz 5 AWbG)

Gebühr: Euro 600 bis 800

 

Hinweis:

Die vorstehende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

152. Die Tarifstelle 23.3.1.1.5 erhält folgende neue Fassung:

„23.3.1.1.5

a) für Truthühner, Gänse, Enten und vergleichbares Geflügel

je Tier

Gebühr: Euro 0,06

 

b) für Hühner und vergleichbares Geflügel

je Tier

Gebühr: Euro 0,01

mindestens Euro 28 höchstens Euro 169“.

 

153. Nach der Tarifstelle 23.3.1.1.9 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„23.3.1.1.10

Erfassen der Angaben zur Sendung in TRACES (Rubriken I.1. bis I.31.) für den Antragsteller

Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene 15 Minuten

sind nach den Stundensätzen zu berechnen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 20. Juli 2009 (MBl. NRW. S. 370), für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.

Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten) werden gesondert berechnet.“

 

154. In der Tarifstelle 23.4.1.1.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahlenangabe „150 bis 1 000“ durch die Zahlenangabe „50 bis 1 500“ ersetzt.

 

155. Die Bezeichnung der Tarifstelle 23.4.1.2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Erzeugnissen“ wird ein Komma gesetzt und die Wörter „Rohstoffen, Abfällen und von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können“ angefügt.

 

156. Die Tarifstelle 23.6.1 wird wie folgt geändert:

a) In den Tarifstellen 23.6.1.13.6 und 23.6.1.13.10 wird in der Zeile „Gebühr“ jeweils die Zahl „500“ durch die Zahl “1 000“ ersetzt.

 

b) In der Tarifstelle 23.6.1.15 wird die Zahl „200“ durch die Zahl „1 000“ ersetzt.

 

c) Nach der Tarifstelle 23.6.1.15 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„23.6.1.16

Entgegennahme von Änderungsanzeigen oder Ergänzungen zu Erlaubnissen nach § 11 TierSchG

Gebühr: Euro 15 bis 50“.

 

d) Die bisherigen Tarifstellen 23.6.1.16 und 23.6.1.17 werden zu den Tarifstellen 23.6.1.17 und 23.6.1.18.

 

157. Vor der Tarifstelle 23.6.2 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.6.2 bis 23.6.2.3 für die Entscheidungen über die Anerkennungsfähigkeit und Prüfung der Sachkunde nach der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

158. Die Tarifstelle 23.6.2 wird wie folgt geändert:

a) In der Bezeichnung der Tarifstelle 23.6.2 wird die Angabe in der Klammer „TierSchlVO“ durch die Angabe „TierSchlV“ ersetzt.

 

b) In der Tarifstelle 23.6.2.1 und in der Tarifstelle 23.6.2.3 wird in der Zeile Gebühr jeweils der Zahl „26“ die Angabe „15 bis“ vorangestellt.

 

159. Die Tarifstelle 23.6.4 wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung der Tarifstelle 23.6.4 erhält folgende Fassung:

 

„Amtshandlungen nach der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung.“

 

b) In der Tarifstelle 23.6.4.1 und Tarifstelle 23.6.4.2

aa) wird in der Zeile Gebühr nach der Zahl „50“ bzw. „25“ jeweils die Angabe „bis 200“ angefügt und

bb) wird jeweils die Zeile „in besonders schwierigen Fällen Gebühr: Euro 200“ gestrichen;

cc) wird in Tarifstelle 23.6.4.2 der Absatz zwischen der Zeile Gebühr und nachfolgenden Text aufgehoben.

 

160. In der Tarifstelle 23.6.5.1.1.1 werden

 

a) das Datum „15. Juli 2008“ durch das Datum „20. Juli 2009“ und

 

b) in der Klammer die Seitenzahl „390“ durch die Seitenzahl „370“

 

ersetzt sowie

 

c) die Kommata und dazwischen die Wörter „in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.

 

161. In der Tarifstelle 23.6.5.1.4 werden das Komma und danach die Wörter „des CVUA Münster, des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA RRW), des CVUA–OWL sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten“ durch die Wörter „sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL)“ ersetzt.

 

162. Nach der Tarifstelle 23.6.6.10 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„23.6.6.11

Abnahme der Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach §§ 10 und 11 HufBeschlV oder zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 18 HufBeschlV

Gebühr: Euro 250 bis 500“.

 

163. Nach der Tarifstelle 23.6.6.11 (neu) werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„23.6.7

Amtshandlungen nach der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV) vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485)

 

23.6.7.1

Entscheidung über einen Antrag auf die Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 und die Anerkennung nach § 3 oder § 4 der HufBeschl-AnerkennV

Gebühr: Euro 110 bis 500

 

23.6.7.2

Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Absatz 4 HufBeschl-AnerkennV

Gebühr: Euro 110 bis 500

 

23.6.7.3

Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 5 HufBeschl-AnerkennV zur Festellung der Gleichwertigkeit

Gebühr: Euro 250 bis 500“.

 

164. In der Tarifstelle 23.7.10.3 werden

a) die Angaben „20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3455)“ durch die Angabe „8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760)“,

 

b) die Wörter „gem. Artikel 3 der 10. BtMÄndV vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 80)“ durch die Wörter „vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) in der jeweils geltenden Fassung“ und

 

c) nach der Klammer „(AMWHV“) die Wörter „gem. Artikel 1 der Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmen“ gestrichen und ersetzt.

 

165. Die Tarifstelle 23.7.21 wird aufgehoben.

 

166. Die Tarifstelle 23.7.22 wird zur Tarifstelle 23.7.21.

 

167. Die Tarifstelle 23.7.23 wird zur Tarifstelle 23.7.22.

 

168. In der Tarifstelle 23.8.5 wird die Bezeichnung „Chemischen Landes- und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA Münster)“ durch die Bezeichnung „ Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe (CVUA-MEL)“ ersetzt.

 

169. In den Tarifstellen 23.8.6.1, 23.8.6.2, 23.8.6.3.1, 23.8.6.5.1 und 23.8.6.5.2 wird die Zahl „55“ durch die Zahl „75“ ersetzt.

 

170. In der Tarifstelle 23.8.9.1.1 werden

a) das Datum „15. Juli 2008“ durch das Datum „20. Juli 2009“ und

 

b) in der Klammer die Seitenzahl „390“ durch die Seitenzahl „370“

 

ersetzt sowie

 

c) die Kommata und dazwischen die Wörter „in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.

 

171. In der Tarifstelle 23.8.9.4 werden das Komma und danach die Wörter „des CVUA Münster, des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA RRW), des CVUA–OWL sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten“ durch die Wörter „sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL)“ ersetzt.

 

172. In der Tarifstelle 23.9 werden das Komma und danach die Wörter „des CVUA Münster, des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA RRW), des CVUA–OWL und der integrierten Untersuchungsanstalten“ durch die Wörter „und der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL)“ ersetzt.

 

173. In der Tarifstelle 23.9.1.2 werden

a) das Komma und danach die Wörter „das CVUA Münster, das CVUA RRW, das CVUA–OWL und durch die integrierten Untersuchungsanstalten“ durch die Wörter „und die integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL)“ ersetzt,

 

b) das Datum „15. Juli 2008“ durch das Datum „20. Juli 2009“ und

 

c) in der Klammer die Seitenzahl „390“ durch die Seitenzahl „370“

 

ersetzt sowie

 

d) die Kommata und dazwischen die Wörter „in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.

 

174. In der Tarifstelle 23.9.5.6.7.1 ist

a) nach dem Wort „Reagenzien“ die Beschreibung in der Klammer wie folgt zu fassen: „(Latexagglutination, Immunoassays oder Qualitative PCR mit kommerziellen Testkits aus mind. 10 automatisiert gepoolten Proben)“,

 

b) danach ist eine neue Zeile mit der Angabe „1. Probe je Einsendung und Parameter“ einzufügen.

 

175. In der Tarifstelle 23.9.5.6.7.1.1 sind die Wörter „ jede weitere Probe aus einer Einsendung“ durch die Wörter „weitere Probe je Einsendung und Parameter“ zu ersetzen.

 

176. In der Tarifstelle 23.10 werden

a) nach dem Wort „Bedarfsgegenstände“ die Wörter „mit und ohne Lebensmittelkontakt“ hinzugefügt,

 

b) nach dem Wort „sind“ ein Komma und die Wörter „sowie Tabakerzeugnisse“ eingefügt.

 

177. In der Tarifstelle 23.10.1 werden das Komma und danach die Wörter „kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände“ durch die Wörter „und der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt“ ersetzt.

 

178. In der Tarifstelle 23.10.1.1.1 werden

a) das Datum „15. Juli 2008“ durch das Datum „20. Juli 2009“ und

 

b) in der Klammer die Seitenzahl „390“ durch die Seitenzahl „370“ ersetzt sowie

 

c) die Kommata und dazwischen die Wörter „in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.

 

179. In der Tarifstelle 23.10.1.4 werden das Komma und danach die Wörter „des CVUA Münster, des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA RRW), des CVUA–OWL sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten“ durch die Wörter „sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL)“ ersetzt.

 

180. In der Tarifstelle 23.10.3.1 werden nach dem Wort „Proben“ die Angaben „nach §§ 1 bis 4 der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) bzw.“ eingefügt.

 

181. Die Tarifstelle 23.10.3.4 wird zur Tarifstelle 23.10.12.

 

182. Nach der Tarifstelle 23.10.3.3 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„23.10.3.4

Anerkennung des Bedarfs von nicht verkehrsfähigen Erzeugnissen im Sinne des LFGB für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen nach § 53 LFGB i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653)

Gebühr: Euro 60 bis 650“.

 

183. Nach der Tarifstelle 23.10.3.4 (neu) wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„3.10.3.5

Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gem. der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vom 24.07.2009 (ABL. L 194 vom 25. Juli 2009, S. 11) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 VO (EG ) 882/2004

Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.10.1.1 bis 23.10.1.4 festgelegten Tarifen zu berechnen.“

 

184. Nach der Tarifstelle 23.10.3.5 (neu) wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„23.10.3.6

Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten aus Anlass eines festgestellten Verstoßes hinausgehen, im Bereich der Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt, der kosmetischen Mittel und der Tabakerzeugnisse

Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.10.1.1 bis 23.10.1.4. festgelegten Tarifen zu berechnen.“

 

185. Nach der Tarifstelle 23.10.10 wird die folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„23.10.11

Anerkennung des Bedarfs von nicht verkehrsfähigen Tabakerzeugnissen für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen nach § 47 Absatz 2 Nummer 5 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 60 bis 650“.

 

186. Nach der Tarifstelle 23.13.1.4 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„23.13.1.5

Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gem. der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vom 24.07.2009 (ABL. L 194 vom 25. Juli 2009, S. 11) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 VO (EG ) 882/2004

Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 festgelegten Tarifen zu berechnen.“

 

187. In der Tarifstelle 23.13.2.1.1 werden

a) das Datum „15. Juli 2008“ durch das Datum „20. Juli 2009“ und

 

b) in der Klammer die Seitenzahl „390“ durch die Seitenzahl „370“ ersetzt sowie

 

c) die Kommata und dazwischen die Wörter „in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.

 

188. In der Tarifstelle 23.13.2.4 werden das Komma und danach die Wörter „des CVUA Münster, des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA RRW), des CVUA–OWL sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten“ durch die Wörter „sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL)“ ersetzt.

 

189. In den Tarifstellen 23.13.5, 23.13.6.1, 23.13.6.2, 23.13.6.3 und 23.13.6.4 werden die Wörter „die Zulassung“ durch die Wörter „den Antrag auf Zulassung“ ersetzt.

 

190. In der Tarifstelle 23.13.7.4 wird das Wort „ Zusatzstoffen“ durch das Wort „Futtermittelzusatzstoffen“ ersetzt.

 

191. Nach Tarifstelle 24.2.23 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„24.2.24

Sofern sich die Technische Aufsichtsbehörde (TAB) bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen bedient (§ 5 Absatz 2 S. 1 BOStrab), so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 24.2.1 bis 24.2.23 die durch die Inanspruchnahme der sachkundigen Personen oder Stellen entstandenen Kosten und Auslagen zu erheben.“

 

192. Es wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

Tarifstelle 26 bis 26.41

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

 

26

Waffenrecht

 

Anmerkung:

Bei Entscheidungen zu Gunsten von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach § 56 WaffG ist der Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet.

 

26.1

Anordnung nach § 6 Absatz 2 WaffG.

Gebühr: Euro 50

 

26.2

Abnahme der Prüfung nach § 7 WaffG i.V.m § 2 AWaffV

Gebühr: Euro 50 bis 250

 

Anmerkung:

Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

 

26.3

Staatliche Anerkennung von Lehrgängen nach

a) § 7 WaffG i.V.m. § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV

 

b) § 7 WaffG i.V.m. § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV

Gebühr: Euro 50 bis 130

 

26.4

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe ( § 10 Absatz1 Satz 1 WaffG );

als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei

Gebühr: Euro 70

 

26.5

Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte

Gebühr: Euro 70 v.H. der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte

 

26.6

Eintragung nach § 10 Absatz 1 a WaffG

a) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe in den Fällen § 13 Absatz 3, §14 Absatz 4, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichtete Gebühr abgegolten ist,

b) einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte in anderen als den unter a genannten Fällen,

 

c) des Erwerbs eines Wechsel - oder Austauchlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte

Gebühr: Euro 40 v. H der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte, bei mehreren Waffen höchstens die Gebühr für die Waffenbesitzkarte

 

26.7

Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel - oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte ( je Waffe/Lauf/Trommel)

Gebühr: Euro 15

 

Anmerkung: Wird eine oder werden mehrere Waffen zur Vernichtung abgeben, wird für das Austragen dieser Waffe(n) aus der/den Waffenbesitzkarte(n) die Gebühr von Euro 15 nur einmal erhoben.

 

26.8

Eintragung weiterer Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG)

Gebühr: Euro 35 ( je Person)

 

26.9

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG (Vereins-Waffenbesitzkarte)

Gebühr: Euro 75

 

26.10

Eintragen einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 3 WaffG

Gebühr: Euro 35

 

26.11

Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG), soweit nicht gleichzeitig die Erlaubnis zum Besitz der Schusswaffe erteilt wird

Gebühr: Euro 15

 

26.12

Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines

a) nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG

Gebühr: Euro 30

 

b) für Munitionssammler nach § 17 Absatz 2 WaffG

Gebühr: Euro 210

 

c) für Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 WaffG

Gebühr: Euro 50

 

d) als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei

 

26.13

Ausstellung eines Waffenscheins

a) nach § 10 Absatz 4 Satz 1WaffG i.v.m. § 19 WaffG

Gebühr : Euro 50 bis 120

 

b) nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG i.v.m. § 28 WaffG

Gebühr: Euro 50 bis 240

 

c) nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein)

Gebühr: Euro 55

 

d) als Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG über die Berechtigung zum Führen von Waffen gebührenfrei

 

26.14

Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen oder einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG

a) Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins

aa) nach § 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG i.V.m. § 19 WaffG

Gebühr: Euro 50 bis 100

bb) nach § 10 Abatz 4 Satz 1 WaffG i.V.m. § 28 WaffG

Gebühr: Euro 50 bis 200

 

b) Zustimmung nach § 28 Absatz 3 WaffG

Gebühr: Euro 35 ( pro Person )

 

c) Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Absatz 4 WaffG in einen Waffenschein

Gebühr: Euro 50 bis 100

 

d) Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 gebührenfrei

 

26.15

Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Absatz 5, § 16 Absatz 3 WaffG)

Gebühr: Euro 50 bis 200

 

26.16

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Absatz 1 WaffG i.v. m.

a) § 13 Absatz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe

Gebühr: Euro 45

 

b) § 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe

Gebühr: Euro 30

 

26.17

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach

a) § 10 Absatz 1 i.V.m. § 14 Absatz 2 oder 3 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe

Gebühr: Euro 45

 

b) § 10 Absatz 1 i.V.m. § 14 Absatz 4 WaffG

Gebühr: Euro 60

 

26.18

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Brauchtumsschützen nach § 10 Absatz 1 WaffG i.V.m. § 16 Absatz 1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe

Gebühr: Euro 45

 

26.19

Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Absatz1 oder § 11 Absatz 2 WaffG

Gebühr: Euro 12

 

26.20

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für

a) Waffensammler (§ 17 Absatz 2 WaffG)

Gebühr: Euro 240

 

b) Personen, auf die eine vom Waffensammler hinterlassene Waffenbesitzkarte nach § 17 Absatz 3 WaffG umgeschrieben wird

Gebühr: Euro 135

 

26.21

Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 17 Absatz 2 WaffG)

Gebühr: Euro 100

 

26.22

Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige (§ 18 Absatz 1 WaffG)

Gebühr: Euro 50 bis 200

 

26.23

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2

Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG (ohne Bedürfnisprüfung)

Gebühr: Euro 40

 

26.24

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und Eintragung der Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen)

Gebühr: Euro 30 bis 60

 

26.25

Eintragen von geerbten Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen)

Gebühr: Euro 10 bis 50

 

26.26

Eintragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 WaffG

Gebühr. Euro 10 (für eine oder mehrere Schusswaffe(n)

 

26.27

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

Entscheidungen im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Waffenherstellung und dem Waffenhandel

a) Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 1. Halbsatz WaffG)

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

 

b) Stellvertretererlaubnis (§ 21 Abs. 1 1. Halbsatz WaffG i.V.m. § 21 a WaffG)

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

 

c) Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 2. Halbsatz WaffG)

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

 

d) Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 2. Halbsatz WaffG i.V.m. § 21 a WaffG)

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

 

e) Bewilligung einer Fristverlängerung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG oder § 21 a i.V.m. § 21 Absatz 5 WaffG

Gebühr: 25 v.H. der nach 26.27 a/b oder 26.27 c/d festgesetzten Gebühr,

max. Euro 750

 

26.28

Abnahme der Prüfung nach § 22 WaffG i.V.m. § 16 AWaffV

Gebühr: Euro 50 bis 300

 

Anmerkung:

Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

 

26.29

Abstempeln der Karteiblätter nach § 23 WaffG i.V.m. § 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV

Gebühr: Euro 15 ( je angefangene 50 Stück Karteiblätter)

 

26.30

Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen (§ 26 Absatz 1 WaffG)

Gebühr: Euro 50 bis 200

 

26.31

Entscheidungen im Zusammenhang mit Schießstätten

a) Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde (§ 27 Absatz 1 WaffG)

Gebühr: Euro 50 bis 600

 

b) Regel- oder Sonderprüfungen nach § 27 WaffG i.V.m. § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 AWaffV

Gebühr: 50 bis 160

 

Anmerkung:

Die Gebühr für die Abnahme -, Regel - oder Sonderprüfung an einer Schiessstätte wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Betriebes am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

 

26.32

Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes

a) Erlaubnis (Zustimmung) zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in die Bundesrepublik Deutschland (§ 29 WaffG)

Gebühr: Euro 15

 

b) Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition durch die Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Absatz 1 und 2 WaffG)

Gebühr: Euro 15

 

c) Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen EU - Mitgliedstaat (§ 31 Absatz 1 WaffG)

Gebühr: Euro 15

 

d) Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einen anderen EU - Mitgliedstaat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG (§ 31 Absatz 2 WaffG)

Gebühr: Euro 70

 

26.33

Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass

a) Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem EU - Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses ( § 32 Absatz 1 WaffG)

Gebühr: Euro 15

 

b) Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen (§ 32 Absatz 6 WaffG)

Gebühr: Euro 55

 

c) Ein- und Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen in den bzw. aus dem Europäischen Feuerwaffenpass

Gebühr: Euro 15

 

d) Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 6 WaffG i.V.m. § 33 Absatz 1 AWaffV

Gebühr: Euro 10

 

e) Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG)

Gebühr: Euro 10

 

f) Änderung der sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass (z. B. § 33 Absatz 1 Satz 3 AWaffV)

Gebühr: Euro 10

 

26.34

Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene waffenrechtliche Erlaubnis im Falle des

a) § 10 Absatz 1 WaffG

Gebühr: Euro 10

 

b) § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG und § 17 WaffG

Gebühr: Euro 40

 

c) § 32 Absatz 6 WaffG

Gebühr: Euro 50

 

26.35

Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis

Gebühr: 50 v.H. der Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige Erlaubnis

 

26.36

Anordnung nach

a) § 9 Absatz 3 WaffG

Gebühr: Euro 20 bis 110

 

b) § 25 Absatz 2 WaffG

Gebühr: Euro 20 bis 50

 

c) § 36 Absatz 6 WaffG

Gebühr: Euro 30 bis 100

 

d) § 39 Absatz 3 WaffG

Gebühr: Euro 20 bis 50

 

e) § 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WaffG

Gebühr: Euro 20 bis 50

 

f) § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG

Gebühr: Euro 20 bis 50

 

26.37

Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach

a) § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG

Gebühr: Euro 25 bis 100

 

b) § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG

Gebühr: Euro 25 bis 100

 

c) § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG

Gebühr: Euro 25 bis 100

 

26.38

Zulassung einer / von Ausnahme(n) nach

a) § 3 Absatz 3 WaffG

Gebühr: Euro 50

 

b) § 12 Absatz 5 WaffG

Gebühr: Euro 30 bis 170

 

c) § 16 Absatz 2 WaffG

Gebühr: Euro 55

 

d) § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG

gebührenfrei

 

e) § 27 Absatz 4 WaffG

Gebühr: Euro 55

 

f) § 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG

Gebühr: Euro 50 bis 250

 

g) § 42 Absatz 2 WaffG von dem Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

Gebühr: Euro 30 bis 90

 

26.39

Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG

Gebühr: Euro 20 bis 50

 

26.40

Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem / der der Berechtigte Anlass gegeben hat nach § 45 Waffengesetz 2002 sowie für Erlaubnisse nach den Waffengesetzen 1972 bzw. 1976 (sog. Altbesitz)

Gebühr: Euro 40 bis 100

 

26.41

Entscheidungen nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

a) Gestattung nach § 23 Absatz 2 AWaffV

Gebühr: Euro 60

 

b) Untersagung nach § 10 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 25 Absatz 1 AWaffV

Gebühr: Euro 50 bis 80

 

c) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 AWaffV

Gebühr: Euro 60

 

d) Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Absatz 5 bis 7 AWaffV

Gebühr: Euro 30 bis 100

 

e) Zulassung und Festlegung niedrigerer Anforderungen an die Aufbewahrung nach § 13 Absatz 8 AWaffV

Gebühr: Euro 30 bis 100

 

f) Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV

Gebühr: Euro 30 bis 100“.

 

193. In der Tarifstelle 28.1.4.4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 VAwS“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 VAwS“ersetzt.

 

194. Die Tarifstelle 28.1.4.5 entfällt.

 

195. Die bisherige Tarifstelle 28.1.4.6 wird zu Tarifstelle 28.1.4.5 (neu).

 

196. Der Tarifstelle 28.1.4.5 (neu) wird folgender Text vorangestellt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

197. In Tarifstelle 28.1.4.5 (neu) wird die Angabe „§ 22 VAwS“ durch die Angabe „§ 11 VAwS“ ersetzt.

 

198. Die bisherige Tarifstelle 28.1.4.7 wird zur Tarifstelle 28.1.4.6 (neu).

 

199. In Tarifstelle 28.1.4.6 (neu) wird die Angabe „§ 23 Abs. 4 VAwS“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 3 VAwS“ ersetzt.

 

200. Die Tarifstelle 28.1.4.8 entfällt.

 

201. Die bisherige Tarifstelle 28.1.4.9 wird zur Tarifstelle 28.1.4.7 (neu).

 

202. In Tarifstelle 28.1.4.7 (neu) wird die Angabe „§ 23 Abs. 5 VAwS“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 6 Satz 2 VAwS“ und die Angabe „Gebühr: Euro 25 bis 50“ durch die Angabe „Gebühr: Euro 25 bis 150“ ersetzt.

 

203. Die bisherige Tarifstelle 28.1.4.10 wird zur Tarifstelle 28.1.4.8 (neu).

 

204. In der Tarifstelle 28.1.4.8 (neu) wird die Angabe „§ 28 Abs. 2 VAwS“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1 VAwS“ ersetzt.

 

205. Der Tarifstelle 28.1.5.12 wird folgender Text vorangestellt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

206. Nach Tarifstelle 28.1.5.12 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„28.1.5.13

Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 LWG)

Gebühr: Euro 25 je Überwachungsmaßnahme“.

 

207. In Tarifstelle 28.2.1.6 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.

 

208. Die Tarifstelle 28.2.1.9 erhält folgende Fassung:

„Entscheidung über Freistellungen gemäß § 25 Absatz 2 KrW-/AbfG

Gebühr: Euro 50 bis 10 000“.

 

209. Den Tarifstellen 28.2.1.2, 28.2.1.24, 28.2.3.7, 28.2.3.9, 28.2.4.5, 28.2.5.1, 28.2.6, 28.2.7.1, 28.2.10.1 wird jeweils folgender Text vorangestellt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

210. Die Tarifstelle 28.2.1.15 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:

„Entscheidung über die Genehmigung für Deponien (§ 31 Absatz 3 KrW-/AbfG i.V.m. DepV)“.

 

211. Die Tarifstelle 28.2.1.16 erhält folgende Fassung:

„Entscheidung über eine Anzeige nach § 31 Absatz 4 KrW-/AbfG (i. V. m. § 19 DepV)“.

 

212. Die Tarifstelle 28.2.1.17 erhält folgende Fassung:

„Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung oder Genehmigung gem. § 32 Absatz 4 KrW-/AbfG i.V.m. DepV“.

 

213. Die Tarifstelle 28.2.1.19 erhält folgende Fassung:

„Anordnungen gemäß § 35 Absatz 1 KrW-/AbfG i.V.m. und DepV“.

 

214. Der Tarifstelle 28.2.9 wird folgender Text vorangestellt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen, soweit sie § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 9, § 9 Absatz 2 Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

215. Die Tarifstellen 28.2.12 und 28.2.12.1 entfallen.

 

216. Der Tarifstelle 28.2.14 wird folgender Text vorangestellt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen, soweit sie die Bekanntgabe gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

217. Der Tarifstelle 28.2.15 wird folgender Text vorangestellt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen, soweit sie die Bekanntgabe gemäß § 9 Absatz 6 Satz 1 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

218. Der Tarifstelle 28.2.16 wird folgender Text vorangestellt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen, soweit sie § 21 Absatz 4, § 24 Satz 1 der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

219. Die Tarifstelle 28.2.16 erhält folgende Fassung:

„Amtshandlungen nach der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)“.

 

220. Nach Tarifstelle 28.2.16 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„28.2.16.1

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach DepV, die nach der bestehenden Genehmigung nicht zugelassen sind

Gebühr: Euro 10 bis 2 000“.

 

221. Die bisherige Tarifstelle 28.2.16.1 wird 28.2.16.2 und die bisherige Tarifstelle 28.2.16.2 wird 28.2.16.3.

 

222. Die Tarifstelle 28.2.16.3 (neu) erhält folgende Fassung:

„Entscheidung über einen Antrag des Abfallerzeugers auf Reduzierung der Prüfhäufigkeit bei spezifischen Massenabfällen nach § 8 Abs. 3 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000“.

 

223. Nach Tarifstelle 28.2.16.3 (neu) wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„28.2.16.4

Entscheidung über einen Antrag des Deponiebetreibers auf Reduzierung der Kontrolluntersuchungen bei spezifischen Massenabfällen nach § 8 Absatz 5 Nummer 4 DepV

Gebühr: Euro 500 bis 2 000“.

 

224. Nach Tarifstelle 28.2.21.1 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„28.2.22

Amtshandlungen nach der Gewinnabfallverordnung (GewinnAbfV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947)

Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.

 

225. Nach Tarifstelle 28.2.22 (neu) werden folgende Tarifstellen neu angefügt:

„28.2.23

Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung

 

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

28.2.23.1

Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems nach § 7 BattG

Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000“.

 

226. Den Tarifstellen 28a.4 und 28a.5 wird jeweils folgender Text vorangestellt:

„Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Tarifstellen 2.9.1, 2.9.2, 3a.3, 10.2.10, 10.11.1, 11.7.4, 11.7.6, 11.7.7.2, 11.7.7.3, 11.7.8.1, 11.7.8.2, 12.3.1, 12.3.2, 12.9.1, 12.10.1.1, 12.10.2, 12.11.1, 12.12.4 bis 12.12.6, 12.13.1, 12.13.3, 12.14.1, 12.14.6, 12.14.7, 15a.2.9, 15a.2.12, 15a.3.3.5, 15a.3.3.6, 15.3.1 bis 15.3.5, 18a.2, 18a.2.1 bis 18a.2.5, 18b.6 bis 18b.10, 21.1.8, 21.3.1, 23.6.2, 26.22, 26.27, 28.1.4.5, 28.1.5.12, 28.2.1.2, 28.2.1.24, 28.2.3.7, 28.2.3.9, 28.2.4.5, 28.2.5.1, 28.2.6, 28.2.7.1, 28.2.9, 28.2.10.1, 28.2.14, 28.2.15, 28.2.16, 28.2.23.1, 28a.4, 28a.5 am 28. Dezember 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 1. Dezember 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2009 S. 661