Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 35 vom 14.12.2009 Seite 727 bis 756

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ und des Landesmediengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) - 13. Rundfunkänderungsgesetz -
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Norm
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Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ und des Landesmediengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) - 13. Rundfunkänderungsgesetz -

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Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“
und des Landesmediengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- 13. Rundfunkänderungsgesetz -

 

Vom 8. Dezember 2009

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“
 und des Landesmediengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- 13. Rundfunkänderungsgesetz -

 

Artikel 1

 

Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“

 

Das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 770), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

 

„Inhaltsübersicht

 

I. Rechtsform und Aufgaben

 

§ 1 Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen

§ 2 Sitz und Studios

§ 3 Aufgaben, Sendegebiet

§ 3a Informationsrechte

§ 4 Programmauftrag

§ 4a Erfüllung des Programmauftrags

§ 5 Programmgrundsätze

§ 5a Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

§ 6 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

§ 6a Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung, Sponsoring, Einfügung der Werbung

§ 6b Werberichtlinien

§ 7 Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern

§ 8 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte

§ 8a Informationspflicht

§ 9 Gegendarstellung

§ 10 Eingaben und Beschwerden

§ 11 Anrufungsrecht

§ 12 Beweissicherung

 

II. Organisation

 

§ 13 Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

§ 14 Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat

 

1. Der Rundfunkrat

 

§ 15 Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung

§ 16 Aufgaben des Rundfunkrats

§ 17 Ausschüsse des Rundfunkrats

§ 18 Sitzungen des Rundfunkrats

§ 19 Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats

 

2. Der Verwaltungsrat

 

§ 20 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung

§ 21 Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 22 Verfahren des Verwaltungsrats

§ 23 Sitzungen des Verwaltungsrats

 

3. Die Intendantin oder der Intendant

 

§ 24 Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluss

§ 25 Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten

§ 26 Kündigung des Dienstvertrags

 

4. Der Schulrundfunkausschuss

 

§§ 27 - 29 (weggefallen)

 

5. Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss, Redakteurstatut

 

§ 30 Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss

§ 31 Redakteurstatut

 

6. Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

 

§ 32 Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

 

III. Finanzwesen

 

§ 33 Grundsätze der Haushaltswirtschaft

§ 34 Haushaltsplan

§ 35 Aufstellung des Haushaltsplans

§ 36 Übergangsermächtigung

§ 37 Eigenkapital und Rücklagen

§ 38 Deckungsstock

§ 39 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

§ 40 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt

§ 41 Jahresabschluß

§ 42 Prüfung durch den Landesrechnungshof

§ 43 Prüfungsverfahren

§ 44 Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses

§ 44a Veröffentlichung sonstiger Prüfungsergebnisse

§ 44b Kommerzielle Tätigkeiten

§ 45 Beteiligung an Unternehmen

§ 45a Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen

§ 45b Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten

§ 46 (weggefallen)

§ 47 Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkgebührenmittel

 

IV. Datenschutz

 

§ 48 Geltung von Datenschutzvorschriften

§ 49 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

§§ 50 – 52 (gestrichen)

§ 53 Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR

 

V. Aufsicht

 

§ 54 Rechtsaufsicht

 

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 55 Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes

§ 55a Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes

§ 55b Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

§ 56 Kabelfunk Dortmund

§ 56a Berichtspflicht des Ministerpräsidenten

§ 57 Übergangsregelungen für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen

§ 58 Inkrafttreten“.

 

2. § 1 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Der ZDF-Staatsvertrag (Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 – GV. NRW. S. 408 –, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) vom 2. April 2009 – GV. NRW. S. 199 –) und der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (vom 17. Juni 1993, GV. NRW. S. 71; zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) vom 2. April 2009 – GV. NRW. S. 199 –) bleiben unberührt.“

 

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für den WDR gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags (RStV).“

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Aufgabe des WDR ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk im Sinne des RStV. Der WDR bietet nach Maßgabe der §§ 11d bis 11f RStV Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltetet sind. Werbung und Sponsoring finden in Telemedien nicht statt.“

 

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 5 eingefügt:

„(2) Der WDR beteiligt sich am ARD-Fernsehgemeinschaftsprogramm sowie den weiteren Fernsehprogrammen, die im Rahmen der ARD gemäß der staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden. Er veranstaltet außerdem ein landesweites Fernsehprogramm (§ 11b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i) RStV) inklusive der regionalen Auseinanderschaltungen mit Schwerpunkt auf Information über Themen aus dem regionalen Sendegebiet.

 

(3) Der WDR veranstaltet folgende Hörfunkprogramme, die neben ihren spezifischen Schwerpunkten auch der Darstellung der Regionen dienen können:

 

1. ein Hörfunkprogramm, das sich mit aktuellen Nachrichten, Informationen und Musik sowie unterhaltenden Beiträgen vor allem an jüngere Menschen richtet,

2. ein Tagesbegleitprogramm mit Musik und aktuellen Informationen aus den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens, Deutschland und der Welt.

3. ein musikgeprägtes Kulturprogramm, das sich im Schwerpunkt auf Themen der Kultur aus Nordrhein-Westfalen, Deutschland und der Welt stützt und auch der kulturellen Darstellung der Regionen dient.

4. ein musikgeprägtes Programm, das eine eher ältere Zielgruppe anspricht und zielgruppenspezifische Themen aufgreift,

5. ein wortgeprägtes Hörfunkprogramm, das ein informationsbetontes Angebot insbesondere zu Themen aus Politik, Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft enthält,

6. ein Hörfunkprogramm, das sich vor allem Themen des interkulturellen Zusammenlebens widmet.

 

(4) Der WDR veranstaltet folgende ausschließlich digital übertragenen Hörfunkprogramme:

 

1. ein musikgeprägtes Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an ein jugendliches Publikum richtet,

2. ein Programm, das die vorhandenen Kinderangebote des WDR Hörfunks bündelt und neu zusammenstellt.

 

(5) Der Auftrag des WDR zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst die Verbreitung von Radio- und Fernsehtext. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 11f RStV durchgeführten Verfahrens zulässig. Werbung und Sponsoring findet in den Angeboten nach den Sätzen 1 und 2 nicht statt. Die Anzahl der ausschließlich im Internet verbreiteten Hörfunkprogramme darf die Anzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen.“

 

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

 

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

 

„Der WDR errichtet und betreibt die für Hörfunk und Fernsehen erforderlichen Anlagen.“

 

bb) In Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§§ 10 bis 10b“ ersetzt.

 

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

„(7) Der WDR kann seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungsweges sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Er ist berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.“

 

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

 

f) Der bisherig Absatz 6 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

bb) Der folgende neue Satz 3 wird angefügt:

„§ 11a Abs. 2 RStV bleibt unberührt.“

 

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9, nach den Wörtern „Der WDR kann“ wird das Wort „programmbegleitend“ eingefügt.

 

h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und wie folgt gefasst:

„(10) Der WDR kann zur Herstellung, Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkproduktionen mit Dritten zusammenarbeiten. Er darf jedoch Rundfunkproduktionen nicht in erster Linie zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung herstellen oder herstellen lassen. Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten darf er nicht erzielen.“

 

i) Nach Absatz 10 werden folgende Absätze 11 und 12 angefügt:

„(11) Der WDR kann im Rahmen seines Auftrags mit gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten und sich an diesen beteiligen.

 

(12) Der WDR kann sich im Rahmen seines Auftrags an Maßnahmen der Film- und Hörspielförderung beteiligen.“

 

j) Der bisherige Absatz 9 wird aufgehoben.

k) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 13.

l) Im neuen Absatz 13 werden die Wörter „neuen Diensten“ durch das Wort „Telemedien“ ersetzt.

m) Der bisherige Absatz 11 wird aufgehoben.

 

4. § 3a wird wie folgt gefasst:

㤠3a
Informationsrechte

Dem WDR stehen die sich aus dem RStV in seiner jeweiligen Fassung ergebenden Informationsrechte gegenüber Behörden zu.“

 

5. § 4 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 Satz 1wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „sein Fernseh-, Hörfunk- und Online-Angebot“ werden durch die Wörter „seine Angebote“ ersetzt.

bb) Nach dem Wort „freier“ werden die Wörter „individueller und öffentlicher“ eingefügt.

cc) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Komma nach dem Wort „politischen“ das Wort „religiösen“ und danach ein Komma eingefügt.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der WDR hat in seinen Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Die Angebote haben der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Der WDR hat Beiträge zur Kultur und Kunst anzubieten.

 

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) In seinem Angebot leistet der WDR einen Beitrag zur Vermittlung von Allgemeinbildung und Fachwissen in Ergänzung zu Schule, Ausbildung und Beruf. Er trägt mit seinen Angeboten dem Erfordernis lebenslangen Lernens ebenso Rechnung wie der Stärkung der Medienkompetenz und der Förderung der sozialen und gesellschaftlichen Integration. Bildungsangebote im Sinne des Sätze 1 und 2 sind Angebote der Wissensvermittlung und Weiterbildung insbesondere in den Bereichen Wissenschaft und Technik, Kultur und Religion, Geschichte und Gesellschaft, Politik und Wirtschaft sowie Sprache.“

 

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

 

6. § 4a wird wie folgt gefasst:

㤠4a
Erfüllung des Programmauftrages

(1) Der WDR erlässt auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten Richtlinien zur Programmgestaltung (Programmrichtlinien), die im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen und regelmäßig fortzuschreiben sind. Die Programmrichtlinien enthalten insbesondere

 

- Aussagen zur näheren Ausgestaltung und Durchführung des Programmauftrags;

- Grundsätze zur Sicherung journalistischer und qualitativer Standards;

- Rahmenvorgaben über die Qualität und Quantität der Angebote und Programme;

- Angaben über die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen;

- konzeptionelle Aussagen zur Programmentwicklung und zur Stärkung des Regionalbezugs;

- Strategien zur Stärkung der Zuschauerbindung und -beteiligung.

 

Der WDR konkretisiert die inhaltliche Ausrichtung seiner Telemedien nach § 11d RStV nach Maßgabe des § 11f RStV (Telemedienkonzept).

 

(2) Der WDR veröffentlicht alle zwei Jahre, einen Bericht über die Erfüllung seines Auftrags, über die Qualität und Quantität der bestehenden Angebote sowie die Schwerpunkte der geplanten Angebote. Jährlich berichtet die Intendantin oder der Intendant dem Rundfunkrat über den Stand der Erfüllung der Programmrichtlinien.“

 

7. § 5 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Programm sowie für neue Dienste, die der WDR anbietet“ durch die Wörter „die Angebote des WDR“ ersetzt.

 

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Er bietet über sein bisheriges Engagement hinaus im Rahmen seiner technischen und finanziellen Möglichkeiten vermehrt barrierefreie Angebote an.“

 

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Integration,“ werden die Wörter „den gesellschaftlichen Zusammenhalt,“ eingefügt.

bb) Nach dem Wort „Miteinander“ werden die Wörter „in Bund und Ländern“ eingefügt.

 

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die neuen Absätze 5 bis 7.

e) Im neuen Absatz 5 wird in Nr. 1 hinter den Wörtern „und der“ das Wort „religiösen“ und ein Komma eingefügt.“

 

8. In § 5a Absatz 2 wird das Wort „Verwaltungsrat“ durch das Wort „Rundfunkrat“ ersetzt.

 

9. In § 6 Absatz 4 werden nach dem Wort „über“ die Wörter „ihre oder“ eingefügt.

 

10. Dem Wortlaut des § 6a wird folgender Satz 2 angefügt:

„In Hörfunkprogrammen des WDR ist Werbung bis zu der im RStV vorgesehenen Höchstgrenze zulässig.“

 

11. Die §§ 6c bis e werden aufgehoben.

 

12. § 8 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Intendantin oder der Intendant hat die Ausstrahlung der Sendung einer Partei oder Wählergruppe abzulehnen, wenn die Sendung nicht ausschließlich dem Zweck der Wahlwerbung dient.“

 

13. In § 9 Absatz 8 wird das Wort „Mediendiensten“ durch das Wort „Telemedien“ ersetzt.

 

13a. In § 10 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „wesentliche“ gestrichen.

 

14. § 13 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 3 Nummer 5 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 10“ durch die Angabe „Nr. 9“ ersetzt.

 

b) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „von diesem abhängigen“ werden durch die Wörter „mit diesem verbundenen“ ersetzt.

bb) Die Angabe „§ 17“ wird durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.

 

c) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten, den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen; dies gilt nicht für vom WDR entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens nach § 45 oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz),“.

 

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf wirtschaftliche oder sonstige Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgabe als Mitglied des jeweiligen Organs dauerhaft zu gefährden. Tatsachen, die eine solche Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. Liegen diese Tatsachen in der Person der oder des Vorsitzenden eines Organs vor, hat sie oder er unverzüglich die Mitglieder dieses Organs sowie die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde zu informieren. Über das Vorliegen einer Interessenkollision entscheidet das jeweilige Organ, wobei die oder der Betroffene nicht mitwirkt. Wird eine Interessenkollision festgestellt, erlischt die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Organ.“

 

e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Bei Vorliegen einer nicht dauerhaften Interessenkollision finden §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates haben alle Verträge, die im Einzelfall geeignet sind, eine Interessenkollision befürchten zu lassen und die sie unmittelbar oder mittelbar im eigenen oder fremden Namen mit

 

a) der Anstalt oder

b)einem Unternehmen nach § 45 oder einem von diesem abhängigen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) oder

c) einem Dritten abzuschließen beabsichtigen,

 

unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. Dieses entscheidet darüber, ob eine Interessenkollision zu befürchten ist. Betrifft die Befürchtung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates, findet Absatz 5 Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.“

 

(5b) Absätze 5 und 5a gelten für stellvertretende Mitglieder des Rundfunkrates entsprechend.“

 

15. In § 14 Absatz 1 Buchstabe g wird das Wort „und“ durch das Wort „bis“ ersetzt.

 

16. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 wird das Wort „Siebzehn“ durch das Wort „Einundzwanzig“ ersetzt.

bb) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. durch die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen-Gemeinde Köln,“.

cc) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Handwerkstag“ die Angabe „e.V.“ eingefügt.

dd Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13. durch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.,“.

ee) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14. durch die nach § 12 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen anerkannten Vereine,“.

ff) In Nummer 17 wird der Punkt nach den Wörtern „Sozialverband VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen“ durch ein Komma ersetzt.

gg) Nach Nummer 17 werden folgende Nummern 18 bis 21 eingefügt:

„18. durch die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V.,

19. durch den Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und den Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco),

20. durch den Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V.,

21. durch die Familienunternehmer – ASU e.V. Landesbereich Nordrhein-Westfalen und die Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e.V.“

 

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju),“.

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk, Betriebsverband Nordrhein-Westfalen,“.

 

c) In Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 werden die Wörter „der Behinderten“ jeweils durch die Wörter „der Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

 

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die oder der amtierende Vorsitzende des Rundfunkrats stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Rundfunkrat bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 erforderlich sind.

Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in der Satzung geregelt; insoweit bedarf die Satzung der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.“

 

e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bb) In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort „Rundfunkrats“ die Wörter „und endet mit dem ersten Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats“ eingefügt.

cc) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit des vorangegangenen Rundfunkrats.“

 

f) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „der Behinderten“ durch die Wörter „der Menschen mit Behinderung“ und die Wörter „ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger“ durch die Wörter „der Menschen mit Migrationshintergrund“ ersetzt.

 

g) Absatz 14 wird wie folgt neu gefasst:

„(14) Der Rundfunkrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.“

 

h) Absatz 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Regelungen in der Satzung bedürfen der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde“.

 

i) Nach Absatz 17 wird folgender Absatz 18 angefügt:

„(18) Die Unabhängigkeit der Entscheidungen des Rundfunkrats ist organisatorisch und finanziell sicherzustellen. Näheres regelt die Satzung.“

 

17. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Beschlüsse über die Programmrichtlinien, Telemedienkonzepte, neue, veränderte oder fortgeführte Telemedienangebote,“.

bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

„8. Beschlüsse über die mittelfristige Finanzplanung und über die Aufgabenplanung des WDR,“.

cc) Die bisherigern Nummern 8 bis 12 werden die Nummern 9 bis 13.

dd) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe „§ 3 Abs. 9“ durch die Wörter „§ 45, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt sind; von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere entsprechende Beschlüsse, denen ein Wert von mehr als 2 Millionen Euro zugrunde liegt.“ ersetzt.

ee) Es wird folgende neue Nummer 14 angefügt:

„14. Beschlüsse über Beteiligungen, die der Zusammenarbeit mit Dritten zur Veranstaltung und Verbreitung von Programmen dienen.“

 

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Rundfunkrat erlässt die Satzungen nach § 11e RStV sowie die Satzungen nach § 11f Abs. 3 RStV.“

 

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die neuen Absätze 4 bis 8.

 

d) Im neuen Absatz 5 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Er kann von der Intendantin oder dem Intendanten die Veröffentlichung seiner Beanstandung im Programm verlangen.“

 

18. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Rundfunkrat kann in öffentlicher Sitzung tagen.“

 

b) In Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Beschlüsse über neue, veränderte oder fortgeführte Telemedienangebote bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.“

 

19. § 19 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Landesregierung“ wird durch die Wörter „für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde“ ersetzt.

 

20. In § 20 Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wörter „für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde“ ersetzt.

 

21. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 3 Abs. 9“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 13 und 14“ und der Punkt nach dem Wort „werden“ durch ein Komma ersetzt.“

 

b) In Absatz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6. führt die Kontrolle nach § 45a und § 45b durch.“

 

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter „mit Ausnahme von Beteiligungen“ gestrichen und die Angabe „§ 3 Abs. 9“ durch die Angabe „§ 45“ ersetzt.“

bb) In Nummer 6 wird das Wort „Bankkrediten“ durch das Wort „Krediten“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12. die Tätigkeitsbereiche der kommerziellen Tochterunternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 44b Abs. 2).“

 

22. Der 4. Unterabschnitt wird aufgehoben.

 

23. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Redakteurvertretung“ durch das Wort „Redakteurversammlung“ ersetzt.

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „Redakteurversammlung“ durch das Wort „Redakteurvertretung“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Angaben „Abs. 2 bis 4 Satz 1, 2 und 4“ durch die Angaben „Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.

 

24. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

 

b) Dem Wortlaut des Absatzes 3 werden folgende Sätze 1 bis 3 vorangestellt:

„Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere der Rundfunkgebühren, muss auf Dauer gewährleistet sein.“

 

25. § 41 wird wie folgt geändert

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der WDR veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und der vom Rundfunkrat gewählten Direktorinnen und Direktoren unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt auch für:

 

1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,

2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem WDR während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,

3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und

4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.“

 

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

c) Im neuen Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wörter „für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde“ ersetzt.

 

26. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠42
Prüfung durch den Landesrechnungshof“.

 

b) In Absatz 3 werden die Nummern 4 bis 7 zu den Nummern 1 bis 4.

 

27. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „des Jahresabschlusses und der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR“ eingefügt.

 

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Der Landesrechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung nur dem WDR, der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) mit. Das Ergebnis seiner Prüfung nach § 45a bei einem Beteiligungsunternehmen des WDR teilt der Landesrechnungshof auch dem Beteiligungsunternehmen selbst mit.“

 

28. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

c) Im neuen Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsberichts“ die Wörter „zum Jahresabschluss“ eingefügt.

d) Im neuen Absatz 3 werden nach dem Wort „Prüfungsberichts“ die Wörter „zum Jahresabschluss“ eingefügt.

 

29. Nach § 44 werden folgende § 44a und § 44b angefügt:

㤠44a
Veröffentlichung sonstiger Prüfungsergebnisse

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens betreffend die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR einschließlich seiner Beteiligungsunternehmen sind die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts zu veröffentlichen. Dabei sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

 

§ 44b
Kommerzielle Tätigkeiten

(1) Der WDR ist berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch den WDR selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Der WDR hat sich bei den Beziehungen zu seinen kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.

 

(2) Die Tätigkeitsbereiche sind vom Verwaltungsrat (§ 21 Abs. 3) vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen; dem Rundfunkrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:

 

1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs,

2. den Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,

3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und

4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.“

 

30. § 45 wird wie folgt gefasst:

㤠45
Beteiligung an Unternehmen

(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich der WDR unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn

 

1. dies im sachlichen Zusammenhang mit seinen gesetzlichen Aufgaben steht,

2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,

3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.

 

Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken dient. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 45a Abs. 3 bleibt unberührt. Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats dürfen nicht Gesellschafter eines Unternehmens sein, an dem der WDR direkt oder indirekt als Gesellschafter beteiligt ist.

 

(2) Bei Beteiligungsunternehmen hat sich der WDR in geeigneter Weise den nötigen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern. Die Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern des WDR in das jeweilige Aufsichtsgremium erfolgt durch die Intendantin oder den Intendanten. Soweit dies nach Beteiligungsumfang und Gesellschaftszweck möglich und angemessen ist, können Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats in das Aufsichtsgremium entsandt werden. Ihre Amtszeit im Aufsichtsgremium hat mit der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im benennenden Gremium und der Entsendung eines neuen Mitglieds zu enden.

 

Eine Prüfung der Betätigung des WDR bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Wirtschaftsprüfer ist auszubedingen.

 

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend

 

1. für juristische Personen des Privatrechts, die vom WDR oder anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten begründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in deren Hand befinden.

2. für Beteiligungen des WDR an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen und Pensionskassen.

 

(4) Befinden sich die Anteile an der juristischen Person des Privatrechts ausschließlich in der Hand des WDR, hat er sicherzustellen, dass der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats an den Gesellschafterversammlungen der juristischen Person ohne Stimmrecht teilnehmen können und ihnen dieselben Informations-, Frage- und Kontrollbefugnisse wie einem Gesellschafter zustehen. Die Vorsitzenden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats haben ihr jeweiliges Gremium über die wesentlichen Angelegenheiten und Geschäftsvorfälle zu unterrichten, wobei insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der juristischen Person angemessen zu wahren sind.

 

(5) Für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen darf der WDR keine Haftung übernehmen.

 

(6) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts, an denen der WDR unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt der WDR darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung entsprechend § 41 Abs. 4 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn der WDR nur zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des WDR gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um. Ist der WDR nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll er auf eine Veröffentlichung entsprechend Satz 1 hinwirken. Der WDR soll sich an der Gründung oder an einem bestehenden Unternehmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Satz 1 angegeben werden.“

 

31. Nach § 45 werden folgende § 45a und § 45b angefügt:

㤠45a
Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen

(1) Der WDR hat ein effektives Controlling über seine Beteiligungen nach § 45 einzurichten. Die Intendantin oder der Intendant hat den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen, insbesondere über deren finanzielle Entwicklung, zu unterrichten.

 

(2) Die Intendantin oder der Intendant hat dem Rundfunk- und dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht vorzulegen. Dieser Bericht schließt folgende Bereiche ein:

 

1. die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den WDR,

2. die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und Nachweis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten und

3. die Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen einschließlich von Vorgängen mit besonderer Bedeutung.

 

Der Bericht ist dem Landesrechnungshof und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde zu übermitteln.

 

(3) Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des Privatrechts, an denen der WDR unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch einen Rechnungshof vorsieht. Der WDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.

 

(4) Sind mehrere Rechnungshöfe für die Prüfung zuständig, können sie die Prüfung einem dieser Rechnungshöfe übertragen.

§ 45b
 Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten

(1) Bei Mehrheitsbeteiligungen des WDR, bei denen ein Prüfungsrecht der zuständigen Rechnungshöfe besteht, ist der WDR zusätzlich zu den allgemein bestehenden Prüfungsrechten des Landesrechnungshofs verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Beteiligungsunternehmen den jährlichen Abschlussprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Rechnungshof bestellen. Der WDR hat dafür Sorge zu tragen, dass das Beteiligungsunternehmen vom Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses auch die Marktkonformität seiner kommerziellen Tätigkeiten auf der Grundlage zusätzlicher vom zuständigen Rechnungshof festzulegender Fragestellungen prüfen lässt und den Abschlussprüfer ermächtigt, das Ergebnis der Prüfung zusammen mit dem Abschlussbericht dem zuständigen Rechnungshof mitzuteilen. Diese Fragestellungen werden von dem für die Prüfung zuständigen Rechnungshof festgelegt und umfassen insbesondere den Nachweis der Einhaltung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Aktivitäten. Der WDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Beteiligungsunternehmens zu sorgen. Die Wirtschaftsprüfer testieren den Jahresabschluss der Beteiligungsunternehmen und berichten dem zuständigen Rechnungshof auch hinsichtlich der in Satz 2 und 3 genannten Fragestellungen. Sie teilen das Ergebnis und den Abschlussbericht dem zuständigen Rechnungshof mit. Der zuständige Rechnungshof wertet die Prüfung aus und kann in jedem Einzelfall selbst Prüfmaßnahmen bei den betreffenden Beteiligungsunternehmen ergreifen. Über festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen zur Marktkonformität unterrichtet der zuständige Rechnungshof die für die Rechtsaufsicht über den WDR zuständige Behörde. Die durch die ergänzenden Prüfungen zusätzlich entstehenden Kosten tragen die jeweiligen Beteiligungsunternehmen.

 

(2) Der zuständige Rechungshof teilt das Ergebnis der Prüfungen der Intendantin oder dem Intendanten, dem Rundfunkrat, dem Verwaltungsrat und den Beteiligungsunternehmen mit. Über die wesentlichen Ergebnisse unterrichtet der zuständige Rechnungshof die Landesregierung, den Landtag und die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Dabei achtet er darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Beteiligungsunternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.“

 

32. § 46 wird aufgehoben.

 

33. Dem Wortlaut des § 53 Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dieser Bericht ist im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.“

 

34. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1, 2 und 4 werden die Wörter „Die Landesregierung“ jeweils durch die Wörter „Der Ministerpräsident“ ersetzt.

 

b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„In Verfahren nach § 11f Abs. 7 RStV gibt der Ministerpräsident den anderen Ministerien vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet im Einvernehmen mit diesen.“

 

c) In Absatz 2 wird das Wort „ihr“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter „die Landesregierung“ jeweils durch die Wörter „der Ministerpräsident“ und die Wörter „von der Landesregierung“ durch die Wörter „vom Ministerpräsidenten“ ersetzt.

 

e) In Absatz 4 werden die Wörter „der Landesregierung“ durch die Wörter „des Ministerpräsidenten“ ersetzt.

 

35. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LPVG ist auf den WDR mit der Maßgabe anwendbar, dass § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG nicht für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gilt, die ein Entgelt nach der höchsten Vergütungsgruppe des WDR-Vergütungstarifvertrags in seiner jeweiligen Fassung oder darüber hinaus erhalten oder maßgeblich an der Programmgestaltung beteiligt sind.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die endgültig entscheidende Stelle (§ 68 LPVG) ist die Intendantin oder der Intendant.“

 

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ortskräfte in den Auslandsstudios des WDR sind nicht Beschäftigte im Sinne des § 5 LPVG.“

 

36. Nach § 55 werden folgende § 55a und b eingefügt:

㤠55a
Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) findet auf den WDR Anwendung, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen betroffen sind.

 

§ 55b
Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

Abweichend von § 17 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes erteilen die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats die in dieser Vorschrift geforderten Auskünfte gegenüber dem oder der jeweiligen Gremienvorsitzenden.“

 

37. In § 56a wird die Angabe „2010“ durch die Wörter „2014 und im Anschluss daran alle fünf Jahre“ ersetzt.

 

 

Artikel 2

 

Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

 

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch das 12. Rundfunkänderungsgesetz vom 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 192), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

 

Inhaltsübersicht

 

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Grundsätze

§ 3 Begriffsbestimmungen

 

Abschnitt II
Zulassung

 

§ 4 Grundsätze

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

§ 6 Inkompatibilität

§ 7 Zulassungsverfahren

§ 8 Zulassungsbescheid

§ 9 Änderungen nach der Zulassung

 

Abschnitt III
Übertragungskapazitäten

 

Unterabschnitt 1:
Zuordnung

 

§ 10 Grundsätze

§ 10a Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten

§ 10b Pilotversuch zur Einführung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken

§ 11 Zuordnungsverfahren

 

 

Unterabschnitt 2:
Zuweisung

 

§ 12 Zuweisungserfordernis

§ 13 Zuweisungsvoraussetzungen

§ 14 Vorrangentscheidung

§ 15 Ausschreibung

§ 16 Zuweisungsverfahren

§ 17 Zuweisungsbescheid

 

Unterabschnitt 3:
Belegung von Kabelanlagen

 

§ 18 Analoge Kabelanlagen

§ 19 Ausnahmen

§ 20 Verfahren

§ 21 Digitalisierte Kabelanlagen

§ 22 Unentgeltlichkeit

 

Unterabschnitt 4:
Weiterverbreitung in Kabelanlagen

 

§ 23 Grundsätze

§ 24 Anzeigepflicht

§ 25 Beanstandung und Aussetzung

§ 26 Untersagung

 

Abschnitt IV
Umstellung von analoger auf digitale Übertragung, Experimentierklausel

 

§ 27 Aufgabe der LfM

§ 28 Zuweisung im Rahmen von Pilotversuchen zur Einführung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken

§ 29 Programmbouquets und Multiplexe bei digitaler terrestrischer Verbreitung

§ 30 Experimentierklausel

 

Abschnitt V
Anforderungen an das Programm und Veranstalterpflichten

 

§ 31 Programmauftrag und Programmgrundsätze

§ 31a Regionalfensterprogramme

§ 32 Redaktionell Beschäftigte

§ 33 Sicherung der Meinungsvielfalt

§ 33a Veranstaltung von und Beteiligung an Rundfunkprogrammen durch Presseunternehmen

§ 33b Sendezeit für unabhängige Dritte

§ 33c Programmbeirat

§ 33d Aufgaben des Programmbeirates

§ 33e Verpflichtungszusagen

§ 34 Zugangsfreiheit

§ 35 Unzulässige Angebote, Jugendschutz

§ 36 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte

§ 37 Kurzberichterstattung, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

§ 38 Finanzierung, Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele

§ 38a Informationsrechte

 

Abschnitt VI
Medienkompetenz, Bürgermedien und Mediennutzerschutz

 

Unterabschnitt 1:
Grundsätze

 

§ 39 Medienkompetenz

§ 40 Bürgermedien

§ 40a Bürgerfunk im lokalen Hörfunk

§ 40b Programmbeiträge für lokalen Hörfunk

§ 40c Bürgerfernsehen

§ 40d Sendungen in Hochschulen

§ 41 Qualitätskennzeichen

 

Unterabschnitt 2:
Programmbeschwerde und Auskunftsrechte

 

§ 42 Programmbeschwerde

§ 43 Einsichtnahmerecht und Aufzeichnungspflicht

 

Unterabschnitt 3:
Recht auf Gegendarstellung

 

§ 44 Gegendarstellung

§ 45 Rechtsweg

 

Unterabschnitt 4:
Datenschutz und Datenschutzrechte

 

§ 46 Datenschutz beim privaten Rundfunk

§ 47 Geheimhaltung

§ 48 Datenschutzbeauftragte des Veranstalters

§ 49 Datenschutzbeauftragte der LfM

§ 50 Überwachung des Datenschutzes bei der LfM

§ 51 Überwachung des Datenschutzes bei Veranstaltern von Rundfunkprogrammen

 

Abschnitt VII
Lokaler Hörfunk

 

§ 52 Veranstalter

§ 53 Programmgrundsätze

§ 54 Verbreitungsgebiet

§ 55 Programmdauer

§ 56 Rahmenprogramm

§ 57 Sendezeit für Dritte

§ 58 Zulassung zum lokalen Hörfunk

§ 58a Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Veranstaltergemeinschaften

§ 59 Betriebsgesellschaft

§ 60 Rechte und Pflichten

§ 61 Kündigung der Vereinbarung

§ 62 Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft

§ 63 Bestimmung der Gründungsmitglieder

§ 64 Mitgliedschaft

§ 65 Mitgliederversammlung

§ 66 Vorstand

§ 67 Chefredakteurin oder Chefredakteur, Redaktionsstatut

§ 68 Stellen- und Wirtschaftsplan

§ 69 Informationspflichten

§ 70 Anwendbare Vorschriften

 

Abschnitt VIII (weggefallen)

 

 

Abschnitt IX
Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen

 

§ 83 Vereinfachtes Zulassungsverfahren

§ 84 Sendungen in Einrichtungen

§ 85 Sendungen in Wohnanlagen

§ 86 Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen

 

Abschnitt X
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen

 

Unterabschnitt 1:
Allgemeine Vorschriften

 

§ 87 Rechtsform

§ 88 Aufgaben

§ 89 Beteiligungen

§ 90 Organe

§ 91 Inkompatibilität

§ 92 Vorzeitige Beendigung der Organmitgliedschaft

 

Unterabschnitt 2:
Medienkommission

 

§ 93 Zusammensetzung

§ 94 Aufgabe

§ 95 Rechte und Pflichten, Kontrahierungsverbot

§ 96 Amtszeit

§ 97 Vorsitz und Verfahren

§ 98 Sitzungen

§ 99 Aufwendungen

 

Unterabschnitt 3:
Direktorin oder Direktor

 

§ 100 Wahl

§ 101 Inkompatibilität

§ 102 Vertretung

§ 103 Aufgaben

§ 104 Vertreterin oder Vertreter

 

Unterabschnitt 4: (weggefallen)

 

Unterabschnitt 5:
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechtsaufsicht

 

§ 109 Haushaltsplan

§ 110 Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

§ 111 Ermächtigung

§ 112 Jahresabschluss und Geschäftsbericht

§ 113 Prüfung des Jahresabschlusses

§ 114 Prüfungsverfahren

§ 115 Veröffentlichung

§ 116 Finanzierung

§ 117 Rechtsaufsicht

 

Abschnitt XI
Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf

 

§ 118 Rechtsverstoß

§ 119 Rücknahme der Zulassung

§ 120 Widerruf der Zulassung

§ 121 Vertreter

§ 122 Rücknahme der Zuweisung einer Übertragungskapazität

§ 123 Widerruf der Zuweisung einer Übertragungskapazität

§ 124 Vermögensnachteile

 

Abschnitt XII
Ordnungswidrigkeiten

 

§ 125 Ordnungswidrigkeiten

§ 126 Strafbestimmung

 

Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 127 (weggefallen)

§ 128 (weggefallen)

§ 129 Landesrundfunkgesetz

§ 130 Inkrafttreten, Berichtspflicht“.

 

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien in Nordrhein-Westfalen.“

 

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Plattformen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), des ZDF-Staatsvertrages, des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. § 8 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.“

 

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Von den Bestimmungen der Abschnitte V und VI gelten für Teleshoppingkanäle nur die §§ 34, 35 und 38 Abs.1 sowie die §§ 46 bis 51.“

 

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ziel dieses Gesetzes ist es, die Meinungs- und Angebots- und Anbietervielfalt des Rundfunks sowie die Vielfalt der vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) in Nordrhein-Westfalen zu garantieren und zu stärken.“

 

b) In Satz 3 wird das Wort „Mediendienste“ durch das Wort „Telemedien“ ersetzt.

 

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 6 und 9 werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 7, 8 und 10 werden die Nummern 1 bis 3.

cc) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „Programmmultiplex“ durch das Wort „Multiplex“ und das Wort „Mediendiensten“ durch das Wort „Telemedien“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

 

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Soweit in diesem Gesetz die Zuordnung oder Zuweisung von Übertragungskapazitäten geregelt ist, umfasst dies bei digitalen Übertragungskapazitäten auch die Zuordnung oder Zuweisung von Teilen einer Übertragungskapazität.“

 

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

c) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „ VII“ durch die Angabe „VI“ ersetzt.

 

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot bei der gem. § 36 Abs. 1 RStV zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen.“

 

6. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) Im neuen Wortlaut werden die Wörter „zu sonstigen Rundfunkveranstaltungen“ gestrichen.

c) Nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetz“ werden die Wörter „für das Land Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

 

7. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Es gelten § 21 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative, Satz 2, Absatz 7, § 22 RStV entsprechend.“

 

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Mediendienste“ wird durch die Wörter „vergleichbare Telemedien“ ersetzt.

bb) Das Wort „Mediendiensten“ wird durch die Wörter „vergleichbare Telemedien“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rundfunk“ die Wörter „einschließlich programmbegleitender Dienste“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Hörfunk“ die Wörter „im Sinne des § 54 Abs. 2“ eingefügt.

 

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen werden Übertragungskapazitäten nach den folgenden Gesichtspunkten zugeordnet:

 

1. Sicherung der funktionsgerechten Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,

2. Sicherung einer möglichst umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot und programmbegleitenden Diensten des privaten Rundfunks,

3. Berücksichtigung landesweiter, regionaler und lokaler Belange,

4. Sicherung der Fortentwicklung des Rundfunks durch neue Rundfunktechniken,

5. Versorgung der Bevölkerung mit vergleichbaren Telemedien.“

 

c) Absätze 3 bis 5 werden durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten erfolgt befristet. Die Befristung soll in der Regel 15 Jahren betragen. Die Zuordnung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(4) Wird die Zuordnung mit Nebenbestimmungen versehen, so sind dabei die berechtigten Interessen der Begünstigten angemessen zu berücksichtigen.“

 

9. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b eingefügt:

 

㤠10a
Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten

Bei der Zuordnung digitaler, terrestrischer Übertragungskapazitäten sind neben den in § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Kriterien folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

 

1. die Ergebnisse eines Pilotversuchs nach § 10b;

2. Investitionen, die zum Aufbau des Sendenetzes eingesetzt wurden;

3. im Rahmen der Zuordnung digitaler Übertragungskapazitäten für den lokalen Hörfunk ist eine flächendeckende Versorgung anzustreben.

 

§ 10b
Pilotversuche zur Einführung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken

(1) Zum Zwecke der Einführung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken ist die Durchführung von befristeten Pilotversuchen zulässig. Die Befristung soll drei Jahre in der Regel nicht überschreiten. Diese Pilotversuche dienen der Vorbereitung von Entscheidungen über die künftige Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken.

 

(2) Der Ministerpräsident gibt die für den Versuchszweck zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten bekannt und wirkt darauf hin, dass sich die Beteiligten über eine sachgerechte Zuordnung einigen. Kommt eine Einigung zustande, ordnet der Ministerpräsident die Übertragungskapazitäten zu und unterrichtet den im Landtag zuständigen Ausschuss entsprechend.

 

(3) Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nicht zustande, entscheidet der Ministerpräsident unter Berücksichtigung des Versuchszwecks und der Stellungnahmen der Beteiligten. Hierbei sind die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und § 10a genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen und eine ausgewogene Verteilung der Übertragungskapazitäten zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Veranstaltern anzustreben.“

 

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Medienausschuss des Landtages“ durch die Wörter „im Landtag zuständigen Ausschuss“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „die Landesregierung“ werden durch die Wörter „der Ministerpräsident“ ersetzt.

bb) Die Wörter „Medienausschusses des Landtages“ werden durch die Wörter „im Landtag zuständigen Ausschusses“ ersetzt.

 

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert

aa) Die Wörter „Die Landesregierung“ durch die Wörter „Der Ministerpräsident“ ersetzt.

bb) Das Wort „kann“ wird durch das Wort „soll“ ersetzt.

 

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „Kanälen auf Satelliten“ werden durch das Wort „Übertragungskapazitäten“ ersetzt.

bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:

„In dem Antrag ist der konkrete Bedarf für die Übertragungskapazitäten darzulegen. Auch außerhalb des Zuordnungsverfahrens koordiniert die LfM die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin.“

 

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Sender“ werden die Wörter „und Satellit“ gestrichen.

bb) Nach den Wörtern „Verbreitung in“ wird das Wort „analogen“ eingefügt.

cc) Die Angabe „§§ 18 Abs. 9, 21 Abs. 2, 3 und 6“ wird durch die Angabe „§ 18 Abs. 9“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 wird das Wort „Mediendiensten“ durch die Wörter „vergleichbaren Telemedien“ ersetzt.

 

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Vielfalt“ die Wörter „und zur Angebotsvielfalt“ eingefügt.

 

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten in dem nach § 54 festgelegten Verbreitungsgebiet sind ausschließlich lokale Hörfunkprogramme zu berücksichtigen.“

 

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle sind entsprechend ihres Beitrags zur Angebots- und Anbietervielfalt angemessen zu berücksichtigen. Absatz 3 Nr. 2, 3 und 4 sind bei der Beurteilung des Beitrages von Teleshoppingkanälen zur Anbietervielfalt nicht zu berücksichtigen.“

 

14. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Online-Angebot der LfM“ ersetzt.

 

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Auf diese Bekanntmachung ist jeweils im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen.“

 

15. In § 16 Absatz 3 Satz 1wird nach dem Wort „Programm-“ ein Komma und das Wort „Angebots-“ eingefügt.

 

16. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.“

 

17. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie ein Fernsehprogramm über einen offenen Kanal im jeweiligen Versorgungsgebiet der Kabelanlage“ gestrichen.

b) In Absatz 8 wird das Wort „Mediendienste“ durch die Wörter „vergleichbaren Telemedien“ ersetzt.

 

c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Mediendiensten“ durch die Wörter „vergleichbaren Telemedien“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „4 und 6“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

 

d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Im Übrigen gelten die Vorschriften des RStV über die Gestaltung und Offenlegung von Entgelten und Tarifen für Rundfunkprogramme und Telemedien in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“

 

18. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

c) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „250“ ersetzt.

 

19. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1wird nach dem Wort „Programm-“ ein Komma und das Wort „Angebots-“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Mediendienst“ durch die Wörter „vergleichbares Telemedium“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „24“ ersetzt.

 

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.“

 

20. § 21 wird wie folgt gefasst:

㤠21
Digitalisierte Kabelanlagen

(1) Die Belegung digitalisierter Kabelanlagen mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien richtet sich nach § 52b RStV.

 

(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertragungskapazitäten für das Bürgerfernsehen (Lehr- und Lernsender) zur Verfügung stehen.

 

(3) Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen in digitalen Kabelanlagen richtet sich nach § 51b RStV. § 26 gilt entsprechend.“

 

21. § 22 Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Angabe „§ 18 Abs. 1 und“ wird gestrichen.

b) Die Angabe „Nr. 2“ wird gestrichen.

c) Die Wörter „über einen Offenen Kanal“ werden durch die Angabe „(Bürgerfernsehen)“ ersetzt.

 

22. Die Überschrift des Unterabschnittes 4 wird wie folgt gefasst:

Unterabschnitt 4
Weiterverbreitung in Kabelanlagen in analoger Technik
“.

 

23. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. sonstige im Ausland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme, die, soweit anwendbar (§ 1 Abs. 3), den Anforderungen der Programmgrundsätze (§ 31) und den Regelungen des RStV über unzulässige Sendungen und Jugendschutz und über Werbung und Sponsoring entsprechen sowie einem § 44 entsprechenden Gegendarstellungsrecht unterliegen,“.

 

b) In Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Mediendienste“ durch die Wörter „vergleichbare Telemedien“ ersetzt.

 

24. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert

a) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Monate“ durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

 

25. In § 26 Absatz 7 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetz“ die Wörter „für das Land Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

 

26. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die LfM unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung sowie die Einführung neuer digitaler Übertragungstechniken. Hierbei koordiniert sie die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin. Zum Zwecke der Beschleunigung der Digitalisierung unterstützt die LfM insbesondere den Ausbau von Hörfunkangeboten, welche über das Internet verbreitet werden, durch Informationskampagnen, die Beratung von Nutzern und Anbietern, die Veranstaltung von Wettbewerben, die Auszeichnung hochwertiger Angebote und ähnliche Maßnahmen. Näheres regelt die LfM in der Satzung nach Absatz 4.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Umstellung in den Regionen ist so zu fördern, dass die Versorgung mit vielfältigen Angeboten durch das Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege zu angemessenen Bedingungen sichergestellt ist. Insbesondere im Bereich der Hörfunkversorgung berücksichtigt die LfM die zunehmende Bedeutung von Angeboten, welche über das Internet verbreitet werden, im Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege.“

 

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

 

e) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Kabelanlagenbetreiber kann mit Einwilligung der LfM im Rahmen des § 18 Abs. 9 analoge Kanäle digitalisieren. Vor ihrer Entscheidung hat die LfM die Veranstalter und Anbieter, deren Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien analog übertragen werden, anzuhören, sofern die digitale Übertragung nicht mit ihnen vereinbart wurde. Sie erteilt die Einwilligung zur Digitalisierung, wenn die Meinungsvielfalt, die Angebots- und Anbietervielfalt, die Vielfalt des Rundfunks und die Vielfalt der vergleichbaren Telemedien insgesamt gewahrt sind. Sie erteilt die Einwilligung innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Betreiber alle Auskünfte erteilt und alle Unterlagen vorgelegt hat, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind. Sie soll angemessene Übergangsfristen zugunsten der Veranstalter und Anbieter setzen.“

 

27. § 28 wird wie folgt gefasst:

㤠28
Zuweisung im Rahmen von Pilotversuchen zur Einführung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken

(1) Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Rahmen eines Pilotversuchs gemäß § 10b sind diejenigen Veranstalter und Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.

 

(2) Während der Laufzeit des Pilotversuchs kann die LfM auf die Erfordernisse der §§ 17 Abs. 3 Satz 2, 40a Abs. 4 verzichten.

 

(3) Werden nach der Durchführung eines Pilotversuchs gemäß § 10b digitale terrestrische Übertragungskapazitäten erstmals für den Regelbetrieb zugewiesen, sind Anbieter, die sich bereits an dem Pilotversuch beteiligt haben und vor dessen zeitlichen Ablauf gegenüber der LfM angezeigt haben, dass sie zur Fortführung im Regelbetrieb bereit sind, vorrangig zu behandeln.“

 

28. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Programmmultiplexe“ durch das Wort „Multiplexe“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Mediendiensten“ durch die Wörter „vergleichbaren Telemedien“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Programmmultiplexe“ durch das Wort „Multiplexe“ ersetzt.

 

29. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Neben der Zuweisung im Rahmen von Pilotversuchen nach § 28 ist die Durchführung zeitlich befristeter Modell- und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und vergleichbaren Telemedien zulässig.“

 

b) In Absatz 2 wird das Wort „Pilotprojekte“ durch das Wort „Modell-“ ersetzt.

 

30. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Dem Gedanken der Integration von Menschen mit unterschiedlichem kulturellem Hintergrund ist Rechnung zu tragen.“

 

b) In Absatz 4 Satz 2 werden hinter Komma nach dem Wort „politischen“ das Wort „religiösen“ und danach ein Komma eingefügt.

 

31. Nach § 31 wird folgender § 31a angefügt:

 

㤠31a
Regionalfensterprogramme

(1) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Programmen sind mindestens im zeitlichen und differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Regionalfensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Nordrhein-Westfalen aufzunehmen.

 

(2) Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Die redaktionelle Unabhängigkeit wird vermutet, wenn Fenster- und Hauptprogrammveranstalter nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 RStV stehen. Die Programmverantwortlichen für die Regionalfensterprogramme sind für die Dauer der Zulassung zu berufen und gegenüber der LfM zu benennen. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig und gegenüber der LfM anzuzeigen.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 nicht vor, ist die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterveranstalters durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Entscheidung hierüber trifft die Landesanstalt für Medien. Zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit soll an dem Regionalfensterprogrammveranstalter neben dem Hauptprogrammveranstalter mindestens ein weiterer Gesellschafter mit 25 von Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sein. Der Dienst- oder Arbeitsvertrag des Geschäftsführers und der Programmverantwortlichen für das Regionalfensterprogramm darf nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der programmverantwortliche Geschäftsführer darf abweichend von § 38 Abs. 1 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Daneben kann die Landesanstalt für Medien weitere Maßnahmen treffen, die für die Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit erforderlich sind. Liegen die Voraussetzungen des Satz 3 nicht vor, ist die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters neben den in Abs. 2 Satz 3 genannten Voraussetzungen durch die nachfolgenden organisatorischen Maßnahmen zu sichern. Es muss gewährleistet sein, dass die Programmverantwortlichen des Regionalfensterprogramms im Rahmen einer für die Dauer der Lizenz vorgegebenen finanziellen Ausstattung ihre Entscheidungen ohne Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse des Hauptprogrammveranstalters treffen können. Dies schließt das Recht ein, eigenverantwortlich das redaktionelle Personal einzustellen sowie die technischen und studiotechnischen Dienstleister zu bestimmen. Der Dienst- oder Arbeitsvertrag des Geschäftsführers und der Programmverantwortlichen für das Regionalfensterprogramm darf nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der programmverantwortliche Geschäftsführer darf abweichend von § 38 Abs. 1 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

 

(4) Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Das Regionalfensterprogramm ist nach Anhörung des Hauptprogrammveranstalters getrennt auszuschreiben. Die LfM überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des RStV sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Nach Anhörung des Hauptveranstalters wählt sie aus den Vorschlägen denjenigen Bewerber aus, dessen Programm durch eine aktuelle und authentische Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Nordrhein-Westfalen den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt erwarten lässt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den regionalen Bezug der Programme. Sind bei einer Auswahlentscheidung Bewerber nach den vorgenannten Kriterien gleich zu bewerten, so erhält der Bewerber Vorrang, welcher dem Hauptprogrammveranstalter nicht nach § 28 RStV zuzurechnen ist. Eine Verlängerung der Zulassung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 ist möglich.

 

(5) Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich die Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter für die gesamte Laufzeit der Zulassung sicherzustellen. Die LfM weist dem Fensterprogrammveranstalter die für die Verbreitung des Fensterprogramms erforderlichen Übertragungskapazitäten zu.“

 

32. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Kein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf selbst oder durch ein anderes Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlangen.“

 

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.

 

c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk unterliegt den Vorgaben der §§ 33a bis 33d. Die Vorschriften zum lokalen Hörfunk bleiben unberührt.“

 

33. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33e eingefügt:

㤠33a
Veranstaltung von und Beteiligung an Rundfunkprogrammen durch Presseunternehmen

(1) Unternehmen, die im Zeitungs- oder Zeitschriftenmarkt in einem Verbreitungsgebiet oder einem abgrenzbaren Teil des Verbreitungsgebietes eine marktbeherrschende Stellung entsprechend § 19 GWB innehaben, sowie mit diesen Unternehmen verbundene Unternehmen im Sinne des § 17 Aktiengesetz, dürfen

 

1. selbst keinen Rundfunk in diesem Verbreitungsgebiet veranstalten und sich an einem Unternehmen, das in diesem Verbreitungsgebiet Rundfunk veranstaltet, höchstens mit bis zu 25 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligen.

2. einzelne Rundfunkprogramme in diesem Verbreitungsgebiet, insbesondere durch zugelieferte Programmbeiträge mit lokalem oder regionalem Bezug, nur mit bis zu 25 vom Hundert der wöchentlichen Sendezeit gestalten, hinsichtlich der Programmbeiträge gilt § 28 Abs. 4 RStV entsprechend.

 

(2) Von den Beschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 ist abzusehen, wenn durch wirksame Vorkehrungen eine Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht sichergestellt ist. In diesem Fall entfällt für dieses Unternehmen in Bezug auf die konkrete Beteiligung auch die Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 2. Als wirksame Vorkehrungen zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht gelten:

 

1. die Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte (§ 33b) oder

2. die Einrichtung eines Programmbeirates mit wirksamem Einfluss auf das Programm (§§ 33c und 33d) oder

3. im Einzelfall die Zusage sonstiger gleich wirksamer Mittel (§ 33 e).

 

(3) Die LfM hat auf Antrag des Veranstalters von den Erfordernissen des Absatzes 2 abzusehen, wenn im Verbreitungsgebiet oder dem abgrenzbaren Teil des Verbreitungsgebiets Außenpluralität besteht. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn im Regelungsbereich dieses Gesetzes mindestens ein anderer privater Anbieter im Verbreitungsgebiet oder dem abgrenzbaren Teil des Verbreitungsgebiets, in dem der Antragsteller die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, mit einem vergleichbar meinungsrelevanten Programm Rundfunk veranstaltet. Ein vergleichbar meinungsrelevantes Programm liegt insbesondere dann vor, wenn

 

1. es sich um ein Programm der gleichen Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und der gleichen Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm) handelt,

2. es von Inhalt und Umfang vergleichbar ist,

3. die Verbreitung über denselben Übertragungsweg und in derselben Verbreitungsart erfolgt und der Empfang auf demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand möglich ist und

4. der erzielte Zuschaueranteil nicht wesentlich hinter dem des Programms des Antragstellers zurücksteht.

 

(4) Die Entscheidung nach Abs. 3 ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind oder begründete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie in absehbarer Zukunft entfallen werden.

 

(5) Vorstehende Absätze finden keine Anwendung auf Zulassungsanträge, die der LfM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zugegangen sind. Bestehende Zulassungen bleiben unberührt.

 

§ 33b
Sendezeit für unabhängige Dritte

(1) Ein Fensterprogramm, das auf Grund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen. Im Hörfunk müssen die Fensterprogramme pro Fenster einen angemessenen Umfang von Wortbeiträgen enthalten; das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

(2) Die Dauer des Fensterprogramms beträgt bei einer Überschreitung des in § 33a Abs. 1 Nr. 1 genannten Schwellenwertes mindestens 3 bis höchstens 10 vom Hundert der zugewiesenen Sendezeit, wovon mindestens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen müssen. Wird der in § 33a Abs.1 Nr. 1 genannte Schwellenwert um mehr als das Zweifache überschritten, beträgt die Dauer des Fensterprogramms mindestens 6 bis höchstens 20 vom Hundert der zugewiesenen Sendezeit, wovon mindestens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen müssen. Über die Dauer des Fensterprogramms entscheidet die LfM unter Berücksichtigung des Beitrages, den das Fensterprogramm wirksam zur Wahrung der Meinungsvielfalt leistet. § 33a Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

 

(3) Die Hauptsendezeit im Sinne des Abs. 2 liegt im Hörfunk regelmäßig in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 12:00 Uhr, im Fernsehen regelmäßig in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 23:00 Uhr. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

(4) § 31 Abs. 3 bis 6 RStV gelten entsprechend.

 

§ 33c
Programmbeirat

(1) Die Mitglieder des Programmbeirats müssen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewähr dafür bieten, dass die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind.

 

Sie sollen über Sachkunde im Medienbereich verfügen und im Verbreitungsgebiet ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt haben. Je ein Mitglied wird bestimmt:

 

1. durch die Evangelischen Kirchen, die Katholische Kirche und die Jüdischen Kultusgemeinden,

2. durch den gewerkschaftlichen Spitzenverband mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet,

3. durch den Arbeitgeberverband mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet, die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V. und den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag e.V.,

4. aus den Bereichen Kunst und Kultur (Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen; Bundesverband bildender Künstlerinnen und Künstler, Landesverband Nordrhein-Westfalen; Kulturrat Nordrhein-Westfalen),

5. durch den Landesbehindertenrat e.V.,

6. durch den Deutschen Kinderschutzbund, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,

7. durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen,

8. aus dem Kreis der nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannten Vereine im Verbreitungsgebiet,

9. aus dem Kreis der Migrantinnen und Migranten (Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen Nordrhein-Westfalen).

 

Die Bestimmung erfolgt durch diejenigen örtlichen Gliederungen der genannten Stellen, die für das gesamte Verbreitungsgebiet zuständig sind. Erfüllen mehrere Gliederungen einzeln oder gemeinsam die Voraussetzung des Satzes 4, so sind jeweils die untersten Gliederungen zuständig. Die Bestimmung der Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften der Stellen. Die Beteiligung von Frauen und Männern ist angemessen zu berücksichtigen. Mehrere Stellen können nur gemeinsam ein Mitglied bestimmen. Die LfM stellt die ordnungsgemäße Bestimmung fest. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung, kann der Veranstalter der LfM im Einzelfall eine Vorschlagsliste mit drei Personen unterbreiten, die die persönlichen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen und der oder den jeweiligen nach Satz 2 und 3 genannten Stellen zugehören. Die LfM bestimmt innerhalb von zwei Wochen nach deren Eingang ein Mitglied aus dieser Vorschlagsliste.

 

(2) Die Amtsperiode des Programmbeirats beträgt 6 Jahre. Die Wiederbenennung von Mitgliedern ist zulässig.

 

(3) Dem Programmbeirat darf nicht angehören, wer beim Veranstalter, bei den unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, bei einem anderen Rundfunkveranstalter oder Presseunternehmen im Verbreitungsgebiet, bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder bei Landesmedienanstalten Mitglied eines Organs ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, sonst von ihnen abhängig oder an ihnen beteiligt ist. Dem Programmbeirat dürfen auch nicht angehören Mitglieder gesetzgebender Körperschaften und Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung. Die Mitglieder dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Programmbeirats zu gefährden. Die §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.

 

(4) Der Programmbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

 

(5) Die Mitglieder des Programmbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung gegenüber dem Veranstalter.

 

§ 33d
Aufgaben des Programmbeirates

(1) Der Programmbeirat ist über alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Geschäftsführung zu unterrichten. Er ist bei wesentlichen Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anhörungen durch die LfM und bei Programmbeschwerden zu hören.

 

(2) Der Programmbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelner Sendungen oder Beiträge Beanstandungen gegenüber der Geschäftsführung aussprechen. Zu Auskunftsersuchen und Beanstandungen hat die Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Geschäftsführung des Veranstalters hat die vom Programmbeirat erbetenen Auskünfte zu erteilen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Programmbeirates verlangen. Über Beanstandungen entscheidet der Programmbeirat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Trägt die Geschäftsführung den Auskunftsersuchen und Beanstandungen nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angelegenheit einen Beschluss des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, sowie die Veröffentlichung der Beanstandung im Programm verlangen.

 

(3) Bei Aufstellung und wesentlicher Änderung der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas und bei der Entscheidung über Programmbeschwerden ist vor der Entscheidung der Geschäftsführung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird der Programmbeirat nicht oder nicht binnen angemessener Frist tätig, kann die Geschäftsführung die betreffende Maßnahme nur mit Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, für die eine Mehrheit von 75 vom Hundert der angegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. Der Veranstalter hat das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder die Entscheidung nach Satz 2 der LfM mitzuteilen.

 

(4) Der Programmbeirat kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung durch die Geschäftsführung die Bestellung des Chefredakteurs oder der Chefredakteurin aus Gründen ablehnen, die befürchten lassen, dass der Chefredakteur oder die Chefredakteurin die Grundsätze der Objektivität, die Unparteilichkeit des Gesamtprogramms, die Meinungsvielfalt oder die Ausgewogenheit des Programms nicht zu gewährleisten vermag. Ebenso kann der Programmbeirat aus diesen Gründen die Entlassung des Chefredakteurs oder der Chefredakteurin verlangen. Diese Entscheidungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Programmbeirates. Die Gründe sind dem Veranstalter und der LfM schriftlich mitzuteilen.

 

(5) Der Programmbeirat wird auf Verlangen seiner Vorsitzenden oder seines Vorsitzenden oder eines Drittels seiner Mitglieder oder auf Verlangen des Veranstalters einberufen. Er tagt mindestens viermal im Jahr. Der Veranstalter hat die Funktionsfähigkeit des Programmbeirats durch finanzielle, personelle und räumliche Mittel ausreichend sicherzustellen.

 

(6) Der Programmbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Fristen, Einladungen, Beschlussfähigkeit, Beschlüsse und Wahlen, Aufstellung und Genehmigung der Tagesordnung, Niederschriften und deren Genehmigung regelt. Die Geschäftsordnung regelt ferner Einzelheiten zum Verfahren zur Feststellung einer Befangenheit nach § 33c Abs. 3 Satz 4. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung oder ihre Änderung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Programmbeirats. Die Geschäftsordnung ist der LfM vorzulegen.

 

(7) Im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung kann der Veranstalter dem Programmbeirat weitere Aufgaben und Rechte übertragen, sofern diese der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Programmbeirats nicht entgegenstehen. Die Aufgabenzuweisung bedarf der Zustimmung der LfM.

 

(8) Wird den Anliegen des Programmbeirats durch das Kontrollorgan über die Geschäftsführung oder die Gesellschafterversammlung nach Abs. 2 nicht entsprochen oder über sie nicht in angemessener Zeit entschieden oder ist der Programmbeirat der Ansicht, dass ihm keine angemessene Frist zur Entscheidung nach Abs. 3 gewährt wurde, kann er den Sachverhalt der LfM binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung über die Anrufung der LfM bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Das gleiche Recht steht der Geschäftsführung im Fall einer ablehnenden Entscheidung des Programmbeirats nach Abs. 5 zu, wenn sie der Ansicht ist, dass die Ablehnung aus unzulässigen Gründen erfolgte.

 

(9) Handelt es sich bei dem Veranstalter, bei dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll, um ein einzelkaufmännisch betriebenes Unternehmen, so gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass im Fall des Abs. 2 vom Programmbeirat, im Fall des Abs. 3 vom Veranstalter die LfM statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans über die Geschäftsführung angerufen werden kann, die über die Maßnahme entscheidet.

 

33e
Verpflichtungszusagen

(1) Bietet ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 erfüllt, an, Verpflichtungen einzugehen, die eine vorherrschende Meinungsmacht wirksam verhindern, so kann die LfM für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären.

 

(2) Die LfM hat die Verfügung nach Absatz 1 aufzuheben, wenn

 

1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,

2. die zugesagte Verpflichtung nicht eingehalten wird oder

3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruht.“

 

34. § 34 wird wie folgt gefasst:

 

㤠34
Zugangsfreiheit

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des RStV zur technischen Zugangsfreiheit in seiner jeweils geltenden Fassung.“

 

35. Nach § 35 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Rechtbehelfe gegen Maßnahmen der LfM nach § 20 Abs. 1 JMStV, die sich gegen unzulässige Angebote gemäß § 4 JMStV in Telemedien richten, haben keine aufschiebende Wirkung.“

 

36. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Jeder Veranstalter eines“ das Wort „landesweiten“ eingefügt.

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Veranstalter kann den in seinem Verbreitungsgebiet zur Kommunalwahl zugelassenen Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerbern während ihrer Beteiligung an Kommunalwahlen Sendezeit zur Wahlwerbung einräumen; in diesem Fall gilt Abs. 2 Satz 2 für die in den Wahlgebieten zugelassenen Wahlvorschläge entsprechend.“

 

c) In Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern „gegen die allgemeinen Gesetze verstößt oder nicht“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt.

 

37. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Teleshopping“ ein Komma und das Wort „Gewinnspiele“ eingefügt.

b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Sponsoring“ ein Koma und das Wort „Gewinnspiele“ eingefügt.

 

38. Nach § 38 wird folgender § 38a angefügt:

㤠38a
Informationsrechte

Rundfunkveranstaltern und den in § 55 Abs. 2 RStV genannten Anbietern von Telemedien stehen die sich aus dem RStV in seiner jeweiligen Fassung ergebenden Informationsrechte gegenüber Behörden zu.“

 

39. In der Überschrift des Abschnittes wird nach dem Wort Medienkompetenz ein Komma und das Wort „Bürgermedien“ eingefügt.

 

40. § 39 wird wie folgt neu gefasst:

㤠39
Medienkompetenz

Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des § 2 dem Ziel, Medienkompetenz im Land zu fördern und die Medienerziehung zu unterstützen, um die Mediennutzerinnen und Mediennutzer zu befähigen, selbstbestimmt, kreativ und verantwortlich mit den elektronischen Medien umzugehen und an der Informationsgesellschaft gleichberechtigt und barrierearm teilzuhaben. Dieser Aufgabe dienen Projekte der Medienerziehung und -bildung und der Förderung von Medienkompetenz sowie eine die Institutionen übergreifende Vernetzung und Zusammenarbeit. Da insbesondere Eltern als Mittler und Multiplikatoren eine wichtige Rolle spielen, richten sich Projekte und Fördermaßnahmen auch an sie. Bei der Vermittlung von Medienkompetenz sowie zur Integration von Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund leisten auch die Bürgermedien einen Beitrag.“

 

41. § 40 wird wie folgt gefasst:

 

㤠40
Bürgermedien

(1) Bürgermedien ermöglichen Bürgerinnen und Bürgern, sich an der Schaffung und Veröffentlichung von Inhalten in Medien zu beteiligen und tragen so zur Ausbildung ihrer Medienkompetenz bei. Bürgermedien ergänzen durch innovative, kreative und vielfältige Inhalte das publizistische Angebot für Nordrhein-Westfalen und leisten einen Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbildung.

 

(2) Wer nicht zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen zugelassen ist, kann sich mit Beiträgen an den Bürgermedien beteiligen.

 

(3) Bürgermedien dürfen nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein und die Beiträge keine Werbung, Teleshopping und Sponsoring enthalten. In Bürgermedien finden Gewinnspiele nicht statt.

 

(4) Unzulässig sind Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen.

 

(5) § 40b und § 40c bleiben unberührt.

 

(6) Die LfM kann im Rahmen ihres Haushalts Zuschüsse für Bürgermedien nach diesem Abschnitt gewähren. Sie fördert Maßnahmen und Projekte für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk und zwar vorrangig diejenigen, die Medienkompetenz durch Schul- und Jugendprojekte in Kooperation mit einer Veranstaltergemeinschaft stärken. Ferner unterstützt sie Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und –maßnahmen. Das Nähere zur Ausgestaltung, Verbreitung, Förderung und Organisation der Bürgermedien regelt die LfM durch Satzung.

 

(7) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den an den Bürgermedien Beteiligten entscheidet die LfM.

 

(8) Für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk, das Bürgerfernsehen und für Sendungen in Hochschulen gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.“

 

42. Nach § 40 werden folgende § 40a bis d angefügt:

 

㤠40a
Bürgerfunk im lokalen Hörfunk

(1) Der Bürgerfunk im lokalen Hörfunk dient dazu, das lokale Informationsangebot zu ergänzen und den Erwerb von Medienkompetenz, insbesondere von Schülerinnen und Schülern, zu ermöglichen und damit auch zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beizutragen.

 

(2) Bürgerfunk im lokalen Hörfunk wird von Gruppen betrieben, die im Verbreitungsgebiet eines lokalen Hörfunkprogramms tätig sind, über eine geeignete Qualifizierung verfügen und nicht die Befugnis zur Gründung einer Veranstaltergemeinschaft oder eine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk haben. Die Mitglieder der Gruppen müssen ihre Hauptwohnung im Verbreitungsgebiet haben. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. Darin ist festzuschreiben, dass eine geeignete Qualifizierung die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme erfordert.

 

(3) § 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Theater, Schulen, Volkshochschulen und sonstige kulturelle Einrichtungen nicht ausgeschlossen sind.

 

(4) Die Veranstalter lokalen Hörfunks (§ 52) sollen in ihr Programm Programmbeiträge von Gruppen im Sinne der Abs. 1 bis 3 von täglich höchstens 60 Minuten abzüglich der Sendezeiten für Nachrichten, Wetter- und Verkehrsmeldungen und Werbung einbeziehen. Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann der Veranstalter selbst nutzen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

(5) Der Bürgerfunk soll landesweit einheitlich im Programmschema der lokalen Hörfunkprogramme werktags in der Zeit zwischen 21 Uhr und 22 Uhr verbreitet werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll der Bürgerfunk gemäß Abs. 4 zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. Abweichend von den Regelungen in diesem Abs. und in Abs. 4 können zur Förderung der Medienkompetenz durch Schul- und Jugendprojekte im Einvernehmen mit dem Veranstalter besondere zusätzliche Sendezeiten vereinbart werden. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

§ 40b
Programmbeiträge für lokalen Hörfunk

(1) Die Programmbeiträge nach § 72 Abs. 4 müssen von den Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung im Verbreitungsgebiet oder in einem Teil hiervon bestimmt sein. Die redaktionellen Inhalte der Programmbeiträge müssen einen lokalen Bezug zu dem Verbreitungsgebiet haben und sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu gestalten. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

(2) Veranstalter lokalen Hörfunks oder Mitglieder einer Veranstaltergemeinschaft oder Personen, die zu dieser oder einem Veranstalter lokalen Hörfunks in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, dürfen an der Herstellung von Programmbeiträgen nach Abs. 1 nicht mitwirken.

 

(3) Die Veranstalter lokalen Hörfunks sind für den Inhalt der Programmbeiträge verantwortlich. Sie haben Programmbeiträge abzulehnen, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

§ 40c
Bürgerfernsehen

(1) Die LfM kann einen landesweiten Lehr- und Lernsender zulassen, dessen Zweck die Qualifizierung, die Vermittlung von Medienkompetenz sowie die Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungsmodelle ist.

 

(2) Für die Zulassung gelten die Vorschriften des Abschnitts II mit Ausnahme des § 8 Abs. 1 und 3 entsprechend.

 

(3) Die Zulassung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von vier Jahren. Eine Verlängerung ist möglich. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

§ 40d
Sendungen in Hochschulen

(1) Die LfM erteilt für Sendungen, die im örtlichen Bereich einer Hochschule veranstaltet und in diesem Bereich terrestrisch verbreitet werden, die Zulassung in einem vereinfachten Zulassungsverfahren. § 83 gilt entsprechend.

 

(2) Sendungen in Hochschulen müssen in funktionellem Zusammenhang mit den von den Hochschulen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

 

(3) Die Zulassung wird Mitgliedern von Hochschulen (§ 9 Hochschulgesetz) für höchstens vier Jahre erteilt. Erfüllen mehrere Antragstellende die Zulassungsvoraussetzungen, wirkt die LfM auf eine Einigung hin. Kommt diese nicht zustande, kann die Nutzung der Übertragungskapazitäten zeitlich auf die Antragstellenden aufgeteilt werden.

 

(4) Die Zulassung wird nicht erteilt, soweit Übertragungskapazitäten für lokalen Hörfunk benötigt werden oder nach Abschnitt III zugewiesen sind.

 

(5) Werbung, Teleshopping und Gewinnspiele sind in den Sendungen unzulässig, Sponsoring ist zulässig. Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig.

 

(6) Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter dürfen sich im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen an den Sendungen beteiligen.

 

(7) §§ 31, 35, 38, 42, 43, 54 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.“

 

43. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor dem Wort „Sponsoring“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) Vor dem Wort „behauptet“ werden die Wörter „und Gewinnspiele (§ 8a RStV)“ eingefügt.

 

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2 zugleich“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „gilt Absatz 2“ durch die Wörter „gelten die Abs. 2 und 3“ ersetzt.

 

44. § 46 wird wie folgt gefasst:

 

㤠46
Datenschutz beim privaten Rundfunk

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten im Bereich des privaten Rundfunks die Datenschutzbestimmungen des RStV in seiner jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

 

(2) Zuständig im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 RStV ist die LfM.“

 

45. Dem § 50 Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dieser Bericht ist im Online-Angebot der LfM zu veröffentlichen.“

 

46. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

 

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Soweit lokaler Hörfunk digital verbreitet wird, kann er sowohl von Veranstaltergemeinschaften als auch von Veranstaltern, welche die in den §§ 33 bis 33d genannten Voraussetzungen erfüllen, veranstaltet werden.“

 

47. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Komma hinter dem Wort „politischen“ das Wort „religiösen“ und danach ein Komma eingefügt.

 

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Kann im Falle der digitalen Verbreitung in einem Verbreitungsgebiet mehr als ein Programm zugelassen werden, ist darauf hinzuwirken, dass die Programme in ihrer Gesamtheit das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet abbilden. § 54 Abs. 3 bleibt unberührt.“

 

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

48. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Hierbei sollen zusammenhängende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume und die kommunalen Gebietsgrenzen berücksichtigt werden.“

 

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

„Verbreitungsgebiet im Sinne des Satz 1 können auch eine sonstige kommunale Gebietskörperschaft auf Kreisebene oder Teile davon sein. Die LfM trägt Sorge, dass die Voraussetzungen für einen flächendeckenden lokalen Hörfunk geschaffen werden.“

 

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „über einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus weitere Kreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden“ werden durch die Wörter „mehrere kommunale Gebietskörperschaften oder Teile davon nach Abs. 2“ ersetzt.

 

e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die jeweiligen Verbreitungsgebiete für analoge und digitale terrestrische Übertragung können voneinander abweichen. Die zusätzliche Verbreitung der lokalen Hörfunkprogramme auf einem anderen Übertragungsweg über die nach Abs. 1 festgelegten Verbreitungsgebiete hinaus, ist nicht ausgeschlossen.“

 

49. In § 55 Abs. 1 wird die Angabe „72“ durch die Angabe „40a“ ersetzt.

 

50. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jeder Veranstalter hat den obersten Landesbehörden sowie den Kreisen, Gemeinden und sonstigen kommunalen Gebietskörperschaften im Verbreitungsgebiet unverzüglich für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit einzuräumen.“

 

51. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠58
Zulassung zum lokalen Hörfunk“.

 

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

 

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Online-Angebot der LfM“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

 „Auf diese Bekanntmachung ist jeweils im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen.“

 

f) Absatz 5 wird aufgehoben.

 

52. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

 

㤠58a
Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Veranstaltergemeinschaften

(1) Die Zulassung wird nur einer Veranstaltergemeinschaft erteilt, deren alleiniger Zweck die Veranstaltung und Verbreitung lokalen Hörfunks im Sinne dieses Abschnitts ist und deren Zusammensetzung und Satzung den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.

 

(2) Die Veranstaltergemeinschaft muss eine für die beantragte Dauer verbindliche Vereinbarung mit einer Betriebsgesellschaft abgeschlossen haben. Sie muss als Verein (§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch) in das Vereinsregister eingetragen sein.

 

(3) Der Antrag muss die notwendigen Angaben dazu enthalten, dass die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch die Erfüllung der mit der Veranstaltergemeinschaft getroffenen Vereinbarungen gewährleistet. Die Vereinbarungen sind der LfM vorzulegen.“

 

53. In § 59 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Die“ durch das Wort „Eine“ ersetzt.

 

54. In § 60 Absatz 1 wird das Wort „Die“ durch das Wort „Eine“ ersetzt.

 

55. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Kreistag, Rat der kreisfreien Stadt, Vertretungskörperschaft einer sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft oder mehreren Gebietskörperschaften nach § 63 Abs. 1 Satz 3,“.

bb) In Nummer 7 und Nummer 8 wird jeweils das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und es werden jeweils nach dem Wort „Stadt“ die Wörter „oder der sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft,“ eingefügt.

cc) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 29 Bundesnaturschutzgesetz“ durch die Angabe „§ 12 Landschaftsgesetz NRW“ und das Wort „Verbände“ durch das Wort „Vereine“ ersetzt.

dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Nordrhein-Westfalen“ das Komma und die Wörter „Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände“ gestrichen.

 

b) In Absatz 3 werden die Wörter „eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Radiowerkstatt“ durch die Wörter „aus dem Bereich der Bürgermedien“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

d) In Absatz 6 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

 

56. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Umfasst das Verbreitungsgebiet nur einen Kreis, eine kreisfreie Stadt oder eine sonstige kommunale Gebietskörperschaft, erfolgt die Bestimmung durch die jeweilige kommunale Vertretungskörperschaft. Umfasst das Verbreitungsgebiet mehrere Gebietskörperschaften oder Teile davon, die nicht über eine gemeinsame kommunale Vertretungskörperschaft verfügen, erfolgt die Bestimmung gemeinsam durch diese Gebietskörperschaften.“

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

 

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Nach Mitgliedschaft in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden soll ein Wechsel vorgenommen werden.“

 

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Stellen sollen ebenso viele Frauen wie Männer benennen. Die anderen in Abs. 1 genannten Stellen sollen Männer und Frauen alternierend benennen. Die Anforderungen nach Satz 2 entfallen nur, wenn der jeweiligen Institution wegen ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist.“

 

57. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 4“ ersetzt.

bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:

„Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Bundestags oder eines Landtags dürfen der Veranstaltergemeinschaft nicht angehören. Satz 2 gilt nicht für Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 sowie für höchstens eines der nach § 62 Abs. 3 zu entsendenden Mitglieder.“

 

b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 26 Abs. 4 Satz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 5 Satz 4 und 5“ ersetzt.

 

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die LfM stellt die ordnungsgemäße Bestimmung bzw. Wahl der Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft fest. Einzelheiten werden in einer Satzung geregelt; diese Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.“

 

58. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Personen“ ein Semikolon und die Wörter „höchstens ein Vorstandsmitglied darf Mitglied des Europäischen Parlaments sein oder dem Bundestages oder einem Landtag angehören“ eingefügt.

 

59. In § 70 Satz 1 werden die Angaben „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 8,“ und „31“ gestrichen.

 

60. Der Abschnitt VIII wird aufgehoben.

 

61. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „85“ ein Komma und die Angabe „86“ eingefügt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

 

62. § 84 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „35“ werden ein Komma und die Angabe „42“ eingefügt.

b) Nach der Angabe „43“ werden ein Komma und die Angabe „54 Abs. 4 Satz 2“ eingefügt.

 

63. § 85 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „35“ werden ein Komma und die Angabe „42“ eingefügt.

b) Nach der Angabe „43“ werden ein Komma und die Angabe „54 Abs. 4 Satz 2“ eingefügt.

 

64. In § 86 Absatz 4 werden nach der Angabe „42“ ein Komma und die Angabe „43, 54 Abs. 4 Satz 2“ eingefügt.

 

65. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „und die“ werden die Wörter „den Landesmedienanstalten im RStV zugewiesenen“ eingefügt.

bb) Die Angabe „nach § 38 Rundfunkstaatsvertrag“ wird gestrichen.

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 wird nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die LfM soll zu diesem Zweck mit Schulen und den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten und ehrenamtliche Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz in der Durchführung unterstützen.“

bb) Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Insbesondere leistet sie einen Beitrag zur Vernetzung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz und -erziehung in Nordrhein-Westfalen.“

cc) Die Angabe „2010“ wird durch die Angabe „2020“ ersetzt.

 

c) In Absatz 4 wird das Wort „Mediendiensten“ durch die Wörter „vergleichbaren Telemedien“ ersetzt.

 

66. Dem § 89 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die LfM unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Landesmedienanstalten, Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist, soweit deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Landesrechnungshof verlangt und deren wirtschaftliche Betätigung Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der LfM hat. Prüft der Landesrechnungshof ein Unternehmen nicht selbst, wird es durch einen von seinem Aufsichtsrat oder seinem entsprechenden Organ im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die LfM ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

 

(6) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts, an denen die LfM unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt die LfM darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung entsprechend § 112 Abs. 3 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn die LfM nur zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung der LfM gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um. Ist die LfM nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll sie auf eine Veröffentlichung entsprechend Satz 1 hinwirken. Die LfM soll sich an der Gründung oder an einem bestehenden Unternehmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Satz 1 angegeben werden.“

 

67. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „achtzehn“ wird durch das Wort „einundzwanzig“ ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. durch die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen-Gemeinde Köln,“.

cc) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Handwerkstag“ die Angabe „e.V.“ eingefügt.

dd) In Nummer 15 werden nach dem Wort „Nordrhein-Westfalen“ das Komma und die Wörter „Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände“ durch die Angabe „e.V.“ ersetzt.

ee) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17. durch die nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannten Vereine,“.

ff) In Nummer 18 werden die Wörter „Landesarbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte“ durch die Wörter „Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen, LAGA NRW“ ersetzt. Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.

gg) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 angefügt:

„19. durch die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen,“.

hh) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 angefügt:

„20. durch den Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und den Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco),“.

ii) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 angefügt:

„21. durch den Zeitungsverlegerverband Nordrhein-Westfalen e.V. (ZVNRW).“

 

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Für jedes Mitglied ist zugleich eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen oder zu entsenden. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen der Medienkommission und ihrer Ausschüsse teil.“

 

c) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.

 

d) Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wort „Mitglieder“ werden die Wörter „ordentlichen und stellvertretenden“ vorangestellt.

bb) Das Wort „Mediendienste“ wird durch das Wort „Telemedien“ ersetzt.

 

68. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „ordentlichen oder stellvertretenden“ vorangestellt.

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kein“ die Wörter „ordentliches oder stellvertretendes Mitglied“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 2 werden nach dem Wort „Kein“ die Wörter „ordentliches oder stellvertretendes Mitglied“ eingefügt.

dd) Satz 5 wird aufgehoben.

 

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Abweichend von § 17 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes erteilen die Mitglieder der Medienkommission die in dieser Vorschrift geforderten Auskünfte gegenüber dem oder der Vorsitzenden.

 

(5) §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung.“

 

69. § 96 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Mitglieder der Medienkommission durch die Wörter „ordentlichen Mitglieder der Medienkommission und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird der Punkt durch die Wörter „und endet mit dem ersten Zusammentritt der nachfolgenden Medienkommission.“ ersetzt.

 

c) Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit der vorangegangenen Medienkommission.“

 

70. § 97 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die oder der amtierende Vorsitzende der Medienkommission stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach den Satzungen oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen der Medienkommission bekannt. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in einer Satzung geregelt; diese Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht.“

 

71. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 9 werden die Absätze 1 bis 8.

c) Im neuen Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wörter „für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde“ ersetzt.

 

d) Dem neue Absatz 6 wird folgender Satz 1 vorangestellt:

„Beschlüsse der Medienkommission kommen durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder zustande.“

 

e) Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für Wahlen gelten die Abs. 4 und 5 entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Sind in einer Sitzung nach Abs. 5 weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält; Abs. 5 Satz 3 findet Anwendung. Bei Stimmengleichheit nach drei Wahlgängen entscheidet das Los.“

 

72. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „die stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission erhalten die Entschädigung in halber Höhe.“ ersetzt.

 

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Nähere regelt die LfM durch Satzung, die der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde bedarf.“

 

73. § 103 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „laufenden Geschäfte der Verwaltung“ durch die Wörter „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. die Aufgaben nach §§ 33c Abs. 1, 33d Abs. 7, 8 und 9 1. Alternative wahrzunehmen,“.

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

 

74. Unterabschnitt 4 wird aufgehoben.

 

75. § 112 wird wie folgt geändert:

 

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die LfM veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Direktorin oder des Direktors und deren/dessen Vertreterin oder Vertreters unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt auch für:

 

1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,

2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der LfM während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,

3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und

4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.“

 

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 

76. In § 114 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Landesregierung als Trägerin der Rechtsaufsicht“ durch die Wörter „der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde“ ersetzt.

 

77. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.

 

c) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Veröffentlichung erfolgt im Online-Angebot der LfM, wobei auf diese Veröffentlichung jeweils im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist.“

 

78. § 116 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die LfM erhält von dem in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, § 40 RStV bestimmten Anteil an der Rundfunkgebühr 55 vom Hundert.“

 

b) In Absatz 2 Satz 1werden nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter „nach diesem Gesetz, nach dem RStV und nach dem JMStV“ eingefügt.

 

79. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Landesregierung“ durch die Wörter „Der Ministerpräsident“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort „Er“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert :

aa) Die Wörter „von der Landesregierung“ werden durch die Wörter „vom Ministerpräsidenten“ ersetzt.

bb) Die Wörter „die Landesregierung“ werden jeweils durch die Wörter „der Ministerpräsident“ ersetzt.

 

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Landesregierung“ durch die Wörter „Der Ministerpräsident“ ersetzt.

 

80. § 119 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 58“ durch die Angabe „§§ 58, 58a“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetz“ die Wörter „für das Land Nordrhein-Westfalen“ angefügt.

 

81. In § 120 Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetz“ die Wörter „für das Land Nordrhein-Westfalen“ angefügt.

 

82. In § 122 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetz“ die Wörter „für das Land Nordrhein-Westfalen“ angefügt.

 

83. § 123 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „14,“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetz“ die Wörter „für das Land Nordrhein-Westfalen“ angefügt.

 

84. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von nicht bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit §§ 34, 35, 38 Abs. 1 und § 46 dieses Gesetzes bezeichneten Verstöße bezüglich Zugangsfreiheit, Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspielen und Datenschutz begeht.“

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

 

b) In Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „§ 31 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 6“ ersetzt.

 

85. Die §§ 127 und 128 werden aufgehoben.

 

86. In § 129 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

 

87. § 130 wird wie folgt gefasst:

㤠130
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung überprüft bis Ende 2014 und im Anschluss daran alle fünf Jahre die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen und erstattet dem Landtag Bericht.“

 

 

Artikel 3

 

Gesetz zur Veröffentlichung der Beschreibungen von Telemedienangeboten
– Beschreibungsveröffentlichungsgesetz (GVBT) –

 

§ 1
Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen

(1) Die Beschreibung der Telemedienangebote nach § 11f Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages und Art. 7 Abs. 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18.12.2008 wird im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

 

(2) Die Veröffentlichung kann in der Weise erfolgen, dass die Beschreibung der Telemedienangebote in schriftlicher oder digitaler Form bei dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen niedergelegt wird und im jeweiligen elektronischen Portal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an geeigneter Stelle abgerufen werden kann; dabei ist diese Abrufmöglichkeit für mindestens zwei Wochen gut wahrnehmbar auf der Startseite zu platzieren. Im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen ist durch eine die wesentlichen Informationen enthaltende, aussagefähige Kurzbeschreibung hierauf unter Nennung einer genauen Abrufadresse hinzuweisen.

 

§ 2
Inkrafttreten, Berichtspflicht

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2014 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“

 

Artikel 4

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 8. Dezember 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen R ü t t g e r s

(L. S.)

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und integration

Armin  L a s c h e t

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Andreas  K r a u t s c h e i d

GV. NRW. 2009 S. 728